- Mitführen des FS:
Jeder Lenker eines Kfz hat
- den für das von ihm gelenkte Kfz vorgeschriebenen FS
- bis zum Erhalt des FS den vorläufigen FS und einem amtlichen Lichtbildausweis
- Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
(ausgenommen: Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standtort des Fahrzeuges)
- Melden des Verlustes des Führerscheins
Im Falle des Abhandenkommens von Führerschein, Mopedausweis, … hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächstgelegenen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Anzeigebestätigung berechtigt zum Lenken von Kfz bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als 4 Wochen, gerechnet vom Tag des Abhandenkommens.
- Ablieferung eines ungültigen Führerscheins
Wird der FS ungültig (dh. behördlichen Eintragungen, Unterschriften, Stempel sind unkenntlich geworden, Lichtbild fehlt oder lässt Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen, Beschädigungen oder Merkmale stellen die Echtheit, Vollständigkeit, Einheit in Frage), so hat dessen Besitzer diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen
- Ablieferungspflicht bei mehreren FS
Besitzt eine Person mehrere in einem EWR-Staat ausgestellte FS, so hat sie alle bis auf den zuletzt ausgestellten FS bei der Behörde abzuliefern (diese sind dann der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen)
- 0,5 %o-Grenze
Ein Kfz darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft weniger als 0,5 %o beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.