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Verkehrsrecht

Discover Verkehrsrecht: 68 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 41

Question

Was besagt § 13 Abs. 2 FSG über den vorläufigen Führerschein?

Answer

Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheins für die Dauer von 4 Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die 4wöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein gilt nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis.

(gemäß Abs. 4 hat der Fahrprüfer die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im ZFR einzutragen)

Card 42

Question

Nennen Sie die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers nach § 14 FSG!

Answer

  1. Mitführen des FS:

Jeder Lenker eines Kfz hat

  • den für das von ihm gelenkte Kfz vorgeschriebenen FS
  • bis zum Erhalt des FS den vorläufigen FS und einem amtlichen Lichtbildausweis
  • Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.

 

(ausgenommen: Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standtort des Fahrzeuges)

          

  1. Melden des Verlustes des Führerscheins

Im Falle des Abhandenkommens von Führerschein, Mopedausweis, … hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächstgelegenen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Anzeigebestätigung berechtigt zum Lenken von Kfz bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als 4 Wochen, gerechnet vom Tag des Abhandenkommens.

 

  1. Ablieferung eines ungültigen Führerscheins

Wird der FS ungültig (dh. behördlichen Eintragungen, Unterschriften, Stempel sind unkenntlich geworden, Lichtbild fehlt oder lässt Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen, Beschädigungen oder Merkmale stellen die Echtheit, Vollständigkeit, Einheit in Frage), so hat dessen Besitzer diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen

 

  1. Ablieferungspflicht bei mehreren FS

Besitzt eine Person mehrere in einem EWR-Staat ausgestellte FS, so hat sie alle bis auf den zuletzt ausgestellten FS bei der Behörde abzuliefern (diese sind dann der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen)

 

  1. 0,5 %o-Grenze

Ein Kfz darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft weniger als 0,5 %o beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

Card 43

Question

Wer hat an der Vollziehung des FSG gemäß § 35 Abs. 2 mitzuwirken und was haben diese Organe dabei zu tun (Abs. 3)?

Answer

An der Vollziehung des FSG  durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

  • die Organe der Bundespolizei
  • die Organe der Gemeindewache und
  • sonstige Straßenaufsichtsorgane

Diese Organe haben

  • die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
  • Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
  • in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten

Card 44

Question

Wann sind Sie nach § 38 Abs. 1 FSG berechtigt Zwangsmaßnahmen setzen?

Answer

  • § 1 Abs. 3:

Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse

  • § 1 Abs. 5:

Lenken eines dort genannten Kfz vor der Vollendung des 16. LJ

  • § 23 Abs. 5 letzter Satz:

Lenken eines Motorfahrrades oder 4rädrigen Leichtkfz ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung

  • § 14 Abs. 1 Z 1:

wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 – 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen worden ist

  • § 30 Abs. 1:

Lenken von Kfz durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot

Card 45

Question

Welche Art von Zwangsmaßnahme kennen Sie, wie sind diese anwendbar und wann wieder aufzuheben?

Answer

§ 5b Abs. 1 und 2 StVO - § 38 Abs. 1 und 2 FSG - § 102 Abs. 12 bzw.  § 57 Abs. 8 KFG sieht Zwangsmaßnahmen vor, die je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung verschieden vorzunehmen sind:

 

  • Abnahme des Fahrzeugschlüssels
  • Abnahme des Kennzeichens und des Zulassungsscheines
  • Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges
  • Anbringung von technischen Sperren (zB. iVm § 100 Abs. 3a StVO) …..

 

Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme

wegfällt oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beab-

sichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Zwangsmaßnahmen nach § 57 Abs. 8 KFG sind jedoch nicht mehr von den OdöSD aufzuheben!!!!

Nach § 102 Abs. 12 KFG sind im Falle von Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Um- oder Abladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Um- oder Abladen möglich ist, weitergeführt werden.

Card 46

Question

Wie regelt § 39 Abs. 1 FSG die „vorläufige Abnahme des Führerscheines“?

Answer

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug

* lenkt

* in Betrieb nimmt oder

* versucht es in Betrieb zu nehmen.

 

Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug

  • gelenkt hat,
  • in Betrieb genommen hat oder
  • versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird.

 

Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen.

 

Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen (Rechtsgrundlage § 7 Abs. 3 FSG)

Card 47

Question

Was besagt § 39 Abs. 5 FSG?

Answer

Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines, vorläufigen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

Wichtig: Belehrung über § 39 Abs. 5 FSG nach Abnahme vornehmen!!!

Card 48

Question

Was sind die Kernaussagen des § 4 KFG betreffend Kraftfahrzeugen und Anhängern (Abs. 6 und 7a)?

Answer

  • müssen verkehrs- und betriebssicher sein
  • Sicht vom Lenkerplatz muss für das sichere Lenken des Fzg ausreichen
  • Bau und Ausrüstung von Kfz und Anhänger:  so, dass bei sachgemäßem Betrieb weder Gefahr für Lenker/Insassen/andere Straßenbenützer, noch Beschädigung der Straße, schädliche Erschütterungen, übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, Luftverunreinigung, vermeidbare Beschmutzung anderer Straßenbenützer oder deren Fzg entsteht
  • dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei VU schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen (unvermeidbare müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt, gekennzeichnet werden)

 

  • Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Abs. 6 bzw. 7a)
    • größte Höhe 4 m
    • größte Breite 2,55 m (bei klimatisierten Fahrzeugen 2,60 m)
    • größte Länge (iVm Abs. 7a)

zB. Kfz und Anhängern (außer Sattelanh., Omnibusse, Gelenkkfz      12,00 m

  • Gesamtgewichtsangaben für Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Achslastangaben

Card 49

Question

Was wissen Sie zu § 7 KFG iVm § 4 KDV bezüglich Bereifung von Kraftfahrzeugen?

Answer

Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.

Die Profiltiefe muss im mittleren Bereich der Lauffläche (etwa ¾ der Laufflächenbreite) betragen:

  • bei Kfz (außer Mofa) und Anhängern über 25 km/h                        mind. 1,6 mm
  • bei Kfz und Anhängern über 3,5 t hzlGG                            mind. 2 mm
  • bei Motorfahrrädern                                                             mind. 1 mm

Profiltiefe eines Schnee- und Matschreifens:

  • bei Radialreifen                                                                    mind. 4 mm
  • bei Diagonalreifen                                                                mind. 5 mm

Reifen von Pkw und Kombinationskraftwagen müssen mindestens an vier Stellen mit Indikatoren versehen sein, die erkennen lassen, wann die Mindestprofiltiefe erreicht bzw. unterschritten ist.

 

Kraftwagen mit einem hzlGG von max. 3,5 t und mehr als 40 km/h Bauartgeschwindigkeit und mit diesen gezogene Anhänger müssen mit Reifen gleicher Bauart (diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse), radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein (über 3,5 t gilt dies achsweise).

Card 50

Question

Was sind die Hauptpunkte des § 33 KFG Änderungen an einzelnen Fahrzeugen?

Answer

  • wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden kann, dann hat der Zulassungsbesitzer diese Änderung unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen (Ausnahmen davon siehe Abs. 1 Z 1 – 3)
  • werden mit der Änderung wesentliche technische Merkmale verändert, ist eine Einzelgenehmigung nötig (ev. iVm einem Gutachten nach § 31 Abs. 2 und 3)
  • Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung iSd Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig

Card 51

Question

Was sind die Voraussetzungen nach § 36 KFG, nach denen ein Kfz oder Anhänger zum Verkehr zugelassen wird?

Answer

  1. Zulassung oder Probe- oder Überstellungskennzeichen
  2. Führen eines behördlichen Kennzeichen
  3. Erfüllung der bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt die vorgeschriebenen Auflagen
  4. Bestand der vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung
  5. Begutachtungsplakette (am Fahrzeug angebracht)

Card 52

Question

Was besagt § 56 Abs. 1 KFG über die besondere Überprüfung?

Answer

Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen

  • ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden (insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen – zB. gravierende Verformung des Fahrwerkes, …) oder
  • ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
  • ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften des KFGs und der auf Grund des KFGs erlassenen Verordnungen entsprechen.

Card 53

Question

Was wissen Sie über die Begutachtungsplakette (§ 57a KFG iVm PBStVO)?

Answer

§ 57a Abs. 5:  Begutachtungsplakette ist öffentliche Urkunde und so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende des vorgesehenen Zeitraumes (Frist der nächsten wiederkehrenden Begutachtung) außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

 

§ 57a Abs. 3: Fristen (jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung)

  • :
    • Kraftfahrzeuge, Anhänger
    • Taxi, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • drei Jahre nach erster Zulassung, zwei Jahre nach ersten Begutachtung, danach jährlich:
    • Pkw und Kombinationskraftwagen
    • Zugmaschinen und Motorkarren (über 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h)
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren (BAG über 30 km/h, aber nichtmehr als40 km/h)
    • Anhänger (Geschwindigkeit von 25 km/h darf überschritten werden)

+ und max. 3,5 t hzlGG oder

+ landwirtschaftliche Fahrzeuge oder

+ dazu bestimmt, von Krafträdern (ausgenommen Mofa) gezogen zu werden

  • alle zwei Jahre:
    • historische Fahrzeuge

 

§ 9 Prüf- und BegutachtungsstellenVO:

  • Plakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass Jahr/Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges deutlich sichtbar ist
  • außen am Fahrzeug
  • Anbringung mehrerer Plaketten an einem Fahrzeug nebeneinander/aufeinander ist unzulässig

Card 54

Question

Wann ist der Zulassungsschein ungültig und was ist bei Verlust etc. zu beachten (§ 41 KFG iVm § 102 Abs. 5 KFG)?

Answer

Ungültig wird der Zulassungsschein, wenn

  • behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind
  • Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit, Echtheit in Frage stellen

 

Bei Ungültigkeit oder Verlust hat Zulassungsbesitzer unverzüglich bei Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, um Ausstellung eines neuen ZL anzusuchen.

Im Falle der Verlustanzeige hat Behörde oder nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt den Zulassungsschein nicht länger als 1 Woche, gerechnet vom Tag des Verlustes.

Card 55

Question

Was sind die wichtigsten Aussagen des § 49 KFG Kennzeichentafeln?

Answer

  • Kennzeichen müssen von der Behörde ausgegeben werden und sind Urkunden
  • das Kennzeichen muss auf der Tafel eingepresst sein und die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Mofa und 4rädrigen Leichtkfz auf mindestens 20 m lesbar sein
  • Farben:                                                                                                          Tafel/Schrift
    • Kraftwagen/Motorrad/MR + Beiwagen/Motordreirad/

Anhänger                                                                                         weiß/schwarz

  • Mofa/4rädriges Leichtkfz/Anhängergem. Abs. 3rot/weiß
  • vorübergehende Zulassung/Probefahrtkennzeichenblau/weiß
  • Anzahl:

- Kraftwagen und Motordreiräder                                        je eines vorne und hinten

- Mofa/Motorrad/Motorrad+Beiwagen/4rädriges Leichkfz

   Zugmaschine/Motorkarren/selbstfahrende Arbeitsmaschine

   (max. 40 km/h) und Anhänger                                           nur hinten      

  • Anbringung:
    • weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig
    • so am Fzg angebracht, dass KZ vollständig sichtbar und gut lesbar ist und Kennzeichenleuchten es ausreichend beleuchten
    • in jedem Fall muss Umrandung vollständig sichtbar sein (geringfügig verdeckt durch KZ-Halterung erlaubt)
    • Kennzeichentafel muss mit Fzg dauernd fest verbunden sein (außer Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichen gemäß Abs. 3

Abs. 3:

  • Anhänger mit ausländ. KZ, die mit Kraftfahrzeug mit österr. Kennzeichen gezogen werden (Durchführung von Beförderungen vom Ausland ins Inland)
  • nicht zumVerkehr zugelassene Anhänger, die mit Kraftfahrzeug mit österr. Kennzeichen gezogen werden (Anhänger soll mit Kfz im Ausland gezogen werden)

Card 56

Question

Wie ist bei Verlust von Kennzeichentafeln vorzugehen (§ 51 KFG)?

Answer

  • Lenker hat den Verlust von KZ-Tafeln eines von ihm gelenkten Kfz oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde (in deren örtlichen Wirkungsbereich er Verlust bemerkt) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden
  • Anzeigeerstattung ist Lenker zu bestätigen
  • Zulassungsstelle muss für Kfz neues Kennzeichen zuweisen – vorhandene KZ-Tafeln sind abzuliefern
  • nach Verlust darf Fzg auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit  Überstel-lungskennzeichens oder eine Woche vom Tag des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel (altes Kennzeichen) verwendet werden

Card 57

Question

Was darf die Behörde/die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§ 58 Abs. 1 und 2 KFG an Ort und Stelle prüfen?

Answer

Die Behörde/die der Behörde zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes können jederzeit an Ort und Stelle überprüfen:

  • die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei dessen Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind
  • den Zustand der Reifen (§ 7 KFG iVm KDV)
  • ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunrei-nigung verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist

Kraftfahrzeuglenker haben das Fahrzeug auf Verlangen des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einen geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung der oa. Punkte vorzuführen.

Bei Gefährdung der Verkehrssicherheit (Gefahr im Verzuge) durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges greifen die Maßnahmen des § 57 Abs. 8 - bei Gefahr im Verzug sind Kennzeichentafeln und Zulassungsschein unverzüglich abzunehmen - sinngemäß.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass mit dem Fahrzeug aufgrund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder aufgrund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegen- ständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzuge Kennzeichentafeln und Zulassungsschein unverzüglich abzunehmen

Wenn bei dieser Überprüfung an Ort und Stelle schwere Mängel (§ 57 Abs. 7 KFG) festgestellt wurden, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen (Werkstätte, etc.) unmittelbar ein Kostenersatz zu leisten (wenn nicht sofort bezahlt wird, kann die Behörde den Kostenersatz vorschreiben).

Card 58

Question

Wie ist die Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen iSd § 99 Abs. 5 KFG bei Sichtbehinderung geregelt?

Answer

Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.

Card 59

Question

Was besagt § 102 Abs. 2 KFG über die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers bezüglich der Verwendung der Alarmblinkanlage?

Answer

Alarmblinkanlage darf nur eingeschaltet werden

a) bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- oder absteigender Mannschaften bei Mannschaftstransporten

b) zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutze der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi)

 c) ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will

Card 60

Question

Was besagt § 102 Abs. 3 KFG über Handhabung – Lenkvorrichtung – Auflagen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges?

Answer

Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit der Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken.

Die Lenkvorrichtung muss er während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kfz entsprechend zu verhalten.

Beim Lenken muss er Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen (siehe auch FSG-DV – § 2 Codierungen).

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