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Verkehrsrecht

Discover Verkehrsrecht: 68 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 61

Question

Was besagt § 102 Abs. 3 iVm § 134 Abs. 3c KFG betreffend Telefonieren beim Lenken eines Kfz?

Answer

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

Wer als Lenker eines Kfz jedoch diese Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung zu ahnden ist. Wird die Zahlung des Strafbetrages verweigert, wird mit Anzeigenerstattung von der Behörde eine Geldstrafe verhängt.

 

Vorgehensweise bei Deliktsetzung – Anhaltung iSd § 97 Abs. 5 StVO:

§ 134 Abs. 3c KFG iVm § 102 Abs. 3 KFG:

Wer als Lenker eines Kfz während des Lenkens „telefoniert ohne Freisprecheinrichtung“, wenn dies bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung  … erkennbar ist, begeht eine Verwaltungsübertretung - € 50,--.

Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie die Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

Card 62

Question

Was hat der Lenker gemäß § 102 Abs. 10 KFG auf Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen?

Answer

Der Lenker hat auf Fahrten

  • Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie
  • bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und
  • eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

Card 63

Question

Wer und wann hat gemäß § 102 Abs. 10 KFG die Warnkleidung anzuziehen?

Answer

Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges hat diese Warnkleidung

  • im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder
  • im Falles des § 46 Abs. 3 StVO, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält,

in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.

§ 89 Abs. 2 StVO: zum Stillstandkommen eines mehrspurigen Fzgs auf Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Stelle, bei witterungsbedingt schlechter Sicht, bei Dämmerung, Dunkelheit – Lenker muss unverzüglich andere auf dem verlegten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuglenker durch Aufstellen der Warneinrichtung darauf aufmerksam zu machen.

§ 46 Abs. 3 StVO: Fahrzeug wegen Gebrechen auf Pannenstreifen anhalten - …

Card 64

Question

Wann ist die Personenbeförderung nach § 106  Abs. 5 KFG nur möglich und was ist speziell bei Kindern (unter 14 Jahren, kleiner als 150 cm) zu beachten?

Answer

Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt wird, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden.

 

Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres, die

 150 cm und größer sind auf einem Sitzplatz eines Kfz, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden dürfen, wenn sie diesen bestimmungsgemäß verwenden

kleiner als 150 cm, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen (jeweils hzlGG von max. 3,5 t) nur befördert werden dürfen, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von KV bei VU verringern

das dritte LJ noch nicht vollendet haben, in Fahrzeugen der Klasse M2 und M3 (nicht Kraftfahrlinienverkehr von und zur Schule,  …), die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen, wenn sie sich auf einem Sitz befinden.

kein SG vorhanden – Kind 3. LJ noch nicht vollendet: keine Beförderung erlaubt

kein SG vorhanden und Kind mehr als 3 Jahre alt: auf anderen als den Vordersitzen

Maxi-Cosi-Bestimmung: Mit Airbagsystem ausgerüstete Vordersitze dürfen nur für Kindersitze verwendet werden, die nicht nach hinten gerichtet sind (außer Airbag ist deaktiviert worden).

Card 65

Question

Was bestimmt § 106 Abs. 2 KFG allgemein über den Sicherheitsgurt und wie ist bei Übertretungen vorzugehen?

Answer

Wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Gilt nicht:

  • auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind
  • bei ganz geringer Gefahr (Einparken, langsam Rückwärtsfahren, Stau, …)
  • bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers
  • bei Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind (Gebrauch mit Zweck der Fahrt nicht vereinbar) und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten (wenn Verkehrsregelung durch Gurt erschwert wäre)
  • für Lenker von Kfz in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes
  • für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr von einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km

 

Ob eine Ausnahme aufgrund von schwerster körperlicher Beeinträchtigung vorliegt, hat die Behörde mittels amtsärztlicher Untersuchung feststellen zu lassen und dann darüber eine Bestätigung auszustellen.

 

Vorgangsweise (Abs. 5):

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als beförderte Person die oa. Verpflichtung (Gurtpflicht) nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung nach § 97 Abs.5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung. Bestehen die Voraussetzungen für diese nicht (zB. mangelnde Einsichtigkeit) – Anzeige

 

 

87. Was bestimmt § 106 Abs. 7 des KFG über den Sturzhelm und wie ist bei Übertretungen vorzugehen?

 

Der Lenker eines

  • Kraftrades oder
  • eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und Eigengewicht von mehr als 400 kg (Trike) oder
  • eines 4rädrigen Kraftfahrzeuges mit mehr als 25 km/h BAG (Charakter eines Kraftrades – Quad)
  • ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB. spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist

und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.

 

Gilt nicht:

  • auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind
  • bei ganz geringer Gefahr (Einparken, besondere Verkehrslage)
  • bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers

 

Vorgangsweise:

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als beförderte Person die oa. Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung. Bestehen die Voraussetzungen für diese nicht (zB. mangelnde Einsichtigkeit) – Anzeige

Card 66

Question

Wie regelt § 123 Abs. 2 KFG die Zuständigkeit der Bundespolizei im Zusammenhang mit der Vollziehung des KFG?

Answer

An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

  • die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
  • Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
  • in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Card 67

Question

§ 134 Abs. 3c und 3d KFG – Recht auf Organmandat „Gurt-Helm-Handy“

Answer

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung (Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung) nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung nach § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung (€ 50,--).

 

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als beförderte Person die Verpflichtung (Gurt/Helmpflicht) nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung nach § 97 Abs.5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung (€ 35,--).

 

Bestehen die Voraussetzungen für eine Organstrafverfügung nach § 50 VStG nicht (zB. mangelnde Einsichtigkeit, Verweigerung der Bezahlung, …) erfolgt Anzeige.

Card 68

Question

Wie sind die Zuständigkeiten im Verkehrsrecht (StVO-FSG-KFG) geregelt?

Answer

§ 97 StVO -  Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (iVm. § 94b Abs. 1 lit. a: Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn ) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

        a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

       b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

        c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

 

§ 35 FSG - Behörden und Organe

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

        1. die Organe der Bundespolizei,

        2. tritt außer Kraft 01.09.2012

        3. die Organe der Gemeindewachen und,

        4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.

 

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

        1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;

        2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

        3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

 

§ 123 KFG -  Zuständigkeit

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

 (2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

        1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

        2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

        3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

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