Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die Identität einer Person nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit feststellen, wenn sie diese bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten. Dies gilt auch, wenn diese Person unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf eine Tatbeteiligung hinweisen.
Bei der Ausübung dieser Befugnis ist §35 Abs. 2 und 3 SPG sinngemäß anzuwenden.
Wie ist die Festnahme nach §35 VStG geregelt?
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer in den Materiengesetzen besonders geregelten Fällen, Personen
- Die auf frischer Tat betreten werden
- Zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde
Festnehmen wenn:
- Die Person dem anhaltenden Organ nicht bekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist (Identitätsmangel)
- Begründeter Verdacht besteht, dass sich sie Person der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde (Fluchtgefahr)
- Der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr)
„Auf frischer Tat betreten“ ist die unmittelbare Wahrnehmung einer strafbaren VÜ, ohne dass weitere Erhebungen (Befragung) notwendig wären. Eine glaubhafte Beschuldigung von Zeugen reicht nicht aus.
Unzulässig ist daher die Festnahme bei bloßem Verdacht, aufgrund von Angaben Dritter, oder wenn sie nicht unmittelbar bei Verüben der frischen Tat, sondern erst einige Zeit später erfolgt.
Zweck ist die Vorführung vor die Behörde. Der Betroffene ist von der Behörde zu vernehmen (Rechte des Festgenommen sind zu beachten- Festnahme max. 24 Stunden).
Ziel der Festnahme ist die Beendigung der Verwaltungsübertretung. Dies ist beispielsweise bei einem Parkvergehen oder Unterlassungsdelikt nicht der Fall.
Bei der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr muss die Abmahnung unmissverständlich, in engstem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Festnahme und in der Regel individuell erfolgen.
Trotz Vorliegen der Voraussetzung ist eine Festnahme nur dann zulässig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgebot entspricht.