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VwR

Discover VwR: 68 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Was bedeutet Asyl?

Answer

Unter Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistätte, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung – internationaler Schutz.

Anerkannte Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind:

Wohlbegründete Furcht aus Gründen der

  • Rasse
  • Religion,
  • Nationalität
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
  • politische Gesinnung.

 

Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden gewährt. (Zunächst 3 Jahre)

Card 2

Question

Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Answer

Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gem. Asylgesetz durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln.

 

Das Bundesamt hat sodann unverzüglich anzuordnen, dass

im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen 14 Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser einer Erstaufnahmestelle oder der Regionaldirektion vorzuführen ist oder

sofern die Vorführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist.

 

Registrierstellen

§ 37. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.

 

Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 38. (1) Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.

(2) Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen.

(3) Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (§ 41 FPG) oder einer Zurückschiebung (§ 45 FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.

 

Faktischer Abschiebeschutz

§ 39. Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.

Card 3

Question

Welchen Schutz erlangen Fremde durch Stellen eines Asylantrages ?

Answer

Faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG)

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann

  • bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung,
  • bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder
  • nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist, weder
  • zurückgewiesen,
  • zurückgeschoben oder
  • abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz);

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

                     

1.

zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2.

notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3.

für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

Aufenthaltsrecht § 13 AslyG

Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Card 4

Question

Welche Karten gibt es nach dem Asylgesetz?

Answer

GRÜN - Verfahrenskarte

ist nach Einbringung des Antrages auszustellen. Berechtigt zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Teilnahme an der Grundversorgung.

 

WEISS - Aufenthaltsberechtigungskarte

Das Verfahren ist zuzulassen. Gültig bis zur Entscheidung / Einstellung / Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Dient als Identitätsnachweis + Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

 

BLAU - Karte für Asylberechtigte

Status des Asylberechtigten wurde zuerkannt.

Dient als Identitätsnachweis + Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

 

GRAU - Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuerkannt.

Dient als Identitätsnachweis + Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

 

Card 5

Question

Entzug von Karten

Answer

Karten werden vom Bundesamt eingezogen und zwar wenn

  • deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist
  • die Umstände, auf Grund derer die Karte ausgestellt wurde, nicht mehr vorhanden sind
  • das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt
  • andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Gegen den Entzug ist kein Rechtsmittel zulässig.

Asylwerber haben die Karten dem Bundesamt zurückzustellen.

Card 6

Question

Abnahme von Karten

Answer

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Karten gem. Asylgesetz jedermann abzunehmen, wenn

  1. die Karten entzogen wurden
  2. diese zurückzustellen sind
  3. sie von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden.

Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

Card 7

Question

Welche Verwaltungsverfahrensgesetze kennen Sie?

Answer

EGVG           Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen


AVG               Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

VStG              Verwaltungsstrafgesetz.

VVG               Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Card 8

Question

Erläutern Sie die Straftatbestände des Artikel III EGVG

Answer

  1. WINKELSCHREIBEREI
  2. SCHWARZFAHREN, außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung. Beförderung mit öffentlichem Verkehrsmittel, ohne das festgesetzte Entgeld zu entrichten. Straflos, wenn er Fahrpreis + Zuschlag sofort o innerhalb von 3 Tagen (Erlagschein) zahlt, sofern er sich ausweist.
  3. DISKRIMINIERENDES VERHALTEN, wenn Personen allein auf Grund der Rasse / Hautfarbe / Ethnie / Religion / Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt werden.
  4. VERBREITUNG NATIONALSOZIALISTISCHEN GEDANKENGUTES

Card 9

Question

Was wissen Sie über die Befangenheit von Verwaltungsorganen im Sinne  des § 7 AVG?

Answer

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

                     

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.

im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Card 10

Question

Wer ist im Verwaltungsverfahren Partei und wer Beteiligter?

Answer

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte ( z.B.: Zeugen, Sachverständige..),

und, insoweit sie an der Sache vermöge eines

  • Rechtsanspruches
  • rechtlichen Interesses o
  • als Legalpartei (zB Nachbarn in Bauordnung) o
  • Behörde beim LVwG (Maßnahmenbeschwerde)

Partei.

 

 

Card 11

Question

Erläutern Sie die Prinzipien des Verwaltungsverfahrens!

Answer

  • Offizialprinzip (Grundsatz der amtswegigen Einleitung eines Verfahrens)
  • Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG)
  • Inquisitionsprinzip (Behörde fungiert als Ankläger und Richter)
  • Amtswegige Durchführung des Ermittlungsverfahrens
  • Grundsatz der materiellen Wahrheit
  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung
  • Grundsatz des Parteiengehörs

Card 12

Question

Was wissen Sie über „Beweise“ im Verwaltungsverfahren und welche Beweise kennen Sie?

Answer

Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Die wichtigsten Beweismittel sind:

  • die Einvernahme von Zeugen
  • die Hinzuziehung von Sachverständigen
  • die Vornahme eines Lokalaugenscheines / Ortsverhandlung
  • die Einsichtnahme in Urkunden
  • die Vernehmung von Parteien und Beteiligten

Card 13

Question

Was wissen Sie über die Pass- und Visumpflicht?

Answer

§ 15 Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise:

(1) Fremde brauchen, sofern nicht anders bestimmt, zur rechtmäßigen Einreise und Ausreise
      ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, sofern nicht anders bestimmt, zur rechtmäßigen Einreise

     in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht).

(3) Reist ein Fremder über eine Außengrenze in das Bundesgebiet

     ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig , wenn

     - kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

     - der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen  

       Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;

     - der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens oder internationalen

 Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung   

 oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung eingereist ist.                                                                     

 

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 15a. EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.

 

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b.  Begünstigte Drittstaatsangehörige haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht (sofern aus einem visumpflichtigen Drittstaat), Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Über den dreimonatigen Zeitraum hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt. 

Card 14

Question

Was wissen Sie über die Erteilung von Einreisetiteln?

Answer

Form und Wirkung der Visa:

 

 Visa (gem. Visakodex für A und C, gem. § 20 FPG für D) werden erteilt als:

 

     1. Visum A: Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit)

     2. Visum C: Reisevisum (Visum für die Durchreise und den kurzfristigen Aufenthalt,
                         gültig bis 3 Monate)

     3. Visum D: Visum für den längerfristigen Aufenthalt und für bestimmte Zwecke (gültig
                          bis zu 6 Monaten im Bundesgebiet, für Saisoniers bis zu 9 Monaten, in
                          bestimmten anderen Fällen bis zu 12 Monaten)

 

Visa sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mind. 3 Monate übersteigen.

Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich  umfasst, gilt als Einreisetitel.

Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden.

Touristenvisa (Schengenvisa C) berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich (dies gilt nur innerhalb von 180 Tagen).

Aufenthaltsvisa (nationale Visa, D) berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich.

Visa könne als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlass für österreichische Stbg. österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.

 

§ 21 Erteilung von Visa:

(1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

     1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt

     2. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint

     3. kein Versagungsgrund wirksam wird.

Card 15

Question

Welche Pflichten haben Fremde bzgl. des Nachweises über den rechtmäßigen Aufenthalts?

Answer

§ 32 Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung:

(1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung gem. (1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente mitzuführen.

 

Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn

 

1.  die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch

nehmen würde.

(3) Fremde sind in begründeten Fällen, zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet, verpflichtet, den FP - Behörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt

nachzuweisen.

(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG, einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz, Karten nach dem AsylG oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten innehaben, genügen (2), wenn sie diesen mit sich führen.

Card 16

Question

Was wissen Sie über die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes?

Answer

  • § 33 Auskunftsverlangen
  • § 34 I-Feststellung

§ 34. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,

                     

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;

2.

soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, erforderlich ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

  • § 35 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
  • § 35a Durchsuchungsauftrag
  • § 36 Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Räumen, Fz
  • § 37 Durchsuchen von Personen
  • § 38 Sicherstellung von Beweismitteln
  • § 39 Festnahme

Card 17

Question

Was wissen Sie über die Zurückweisung/Zurückschiebung?

Answer

§ 41 Hinderung an der Einreise und Zurückweisung:

Wir sind ermächtigt, Fremde die versuchen, unrechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

Weiters sind wir ermächtigt, Fremde, die versuchen in das Bundesgebiet einzureisen oder eingereist sind, innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

  • Einreise nicht rechtmäßig ist
  • ein gültiges Einreiseverbot o Aufenthaltsverbot besteht
  • der Verdacht besteht, sie gefährden öffentliche Ordnung u Sicherheit / ohne Bewilligung arbeiten wollen / sind an Schlepperei beteiligt
  • keinen Wohnsitz im BG u keine Mittel zum Aufenthalt
  • Finanzvergehen

Zurückweisung ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.

§ 41a Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen:

Die Zurückweisung ist auch für diese Fremden unter gewissen Voraussetzungen zulässig ( zB durchsetzbares Aufenthaltsverbot)

§ 45 Zurückschiebung:

Fremde können von uns im Auftrag der LPD zur Rückkehr in einen MS verhalten werden, wenn sie

  1. nicht rechtmäßig ins BG eingereist sind und binnen 14 Tagen betreten werden o
  2. innerhalb von 14 Tagen auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten
  3. innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihr visumsfreier / visumspflichtiger Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden oder
  4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im BG betreten werden.

Zurückschiebung ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.

Card 18

Question

Was wissen Sie über die Schubhaft?

Answer

§ 76: Schubhaft:

Abs. 1: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.

Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern und sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Card 19

Question

Welche gerichtlichen Tatbestände im Fremdenpolizeigesetz kennen Sie?

Answer

§ 114: Schlepperei

Wer die rechtswidrige Einreise o. Durchreise eines Fremden in o. durch einen Mitgliedsstaat der EU o. Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

§ 115: Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU erleichtert - bis zu einem Jahr.

 

§ 116: Ausbeutung eines Fremden

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet - bis zu 3 Jahre Strafandrohung.

 

§ 117: Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften

 

§ 118: Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder

 

§ 119: Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Card 20

Question

Wann wir eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeführt?

Answer

§1 (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie

  • selbstständig,  (auf eigene Rechnung und Gefah)
  • regelmäßig und
  • in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Ertragserzielungsabsicht)

gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

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