§ 15 Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise:
(1) Fremde brauchen, sofern nicht anders bestimmt, zur rechtmäßigen Einreise und Ausreise
ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
(2) Passpflichtige Fremde brauchen, sofern nicht anders bestimmt, zur rechtmäßigen Einreise
in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht).
(3) Reist ein Fremder über eine Außengrenze in das Bundesgebiet
ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig , wenn
- kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
- der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen
Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;
- der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens oder internationalen
Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung
oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung eingereist ist.
EWR-Bürger und Schweizer Bürger
§ 15a. EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.
Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b. Begünstigte Drittstaatsangehörige haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht (sofern aus einem visumpflichtigen Drittstaat), Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
Über den dreimonatigen Zeitraum hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.