Card 21
Question
Ausnahmen der Gewerbeordnung?
Answer
§2 (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden (zB!):
- die Land- und Forstwirtschaft
- die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
- den Buschenschank
- den Bergbau
- die Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen etc.
- die literarische Tätigkeit und die Ausübung der schönen Künste
- die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Dentisten, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, die Krankenpflegefachdienste,……….
(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus dem Ausland dauernd und durchgehend (Ausgangspunkt bis Endpunkt) betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.