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VwR

Discover VwR: 68 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 41

Question

Was ist die Anstandsverletzung iSd S.LSichG?

Answer

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstraße bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstraße bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

1.  andere Personen in der Öffentlichkeit in unzumutbarer Weise, etwa in einem augenscheinlich durch Alkohol oder Suchtgift schwer beeinträchtigten Zustand, belästigt oder

2.  öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Brunnen, Sitzbänke oder Unterstände in anstößiger Weise nützt, etwa indem andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Einrichtungen, soweit ein solcher in Betracht kommt, gehindert werden.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme einer Person, die bei einer solchen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VSTG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind, entfällt dieses Erfordernis der vorausgehenden Androhung.

(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht

1.  die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;

2.  die Sicherstellung von Sachen, die für die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung verwendet werden können.

Card 42

Question

Was ist die Lärmerregung? (Abgrenzung zu anderen Bestimmungen) S.LSichG

Answer

Wer ungebührlicherweise (vermeidbar) störenden (übermäßig laut; Umgebungslärm!) Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Wird durch den Lärm die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten, die Verwendung oder der Betrieb anderer, öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen oder der Fremdenverkehr nachhaltig beeinträchtigt, betragen die Strafobergrenzen 5.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Allgemeine Strafnorm für Lärmerregung!

Spezielle Normen gibt es z.B. im KFG (§ 102 Abs. 4) oder in Gemeindeverordnungen (Rasenmähen, Musizieren etc.)!

Card 43

Question

Was ist Bettel?

Answer

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, bettelt;
  2. unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person in welcher Form auch immer bettelt;
  3. eine andere Person zum Betteln in welcher Form auch immer, veranlasst oder Betteln organisiert;
  4. entgegen der Verordnung gemäß Abs. 2 bettelt.

 

Durch Verordnung der Gemeinde kann auch ein nicht unter Abs. 1 fallendes Betteln an bestimmten Orten untersagt werden, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Ortes durch andere Personen erschwert wird, oder sonst ein durch ein solches Betteln verursachter Missstand im Sinne des Artikel 118 Abs. 6 B-VG bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken. Als aufdringlich gilt Betteln im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung insbesondere dann, wenn ein Betreten des Grundstückes oder des Hauses erkennbar unerwünscht ist, aber trotzdem mit einer Bewohnerin oder einem Bewohner vor Ort Kontakt aufgenommen wird und von ihr bzw. ihm Geld oder geldwerte Sachen zu eigennützigen Zwecken erbeten werden.

 

Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.

Card 44

Question

Was wissen sie über die Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten?

Answer

§ 33 S.LSichG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung und der Katastrophenabwehr und –bekämpfung sind ermächtigt, solche unbeteiligte Personen wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Ort des Einsatzes der Feuerwehr, der Rettung oder von Kräften der Katastrophenabwehr und –bekämpfung oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes die Abwehr und Bekämpfung von Bränden oder die Abwicklung technischer Hilfseinsätze, anderer Hilfs- und Rettungseinsätze oder der Katastrophenabwehr oder –bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden.

(3) Die nach Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Anordnungen gemäß Abs 1 nicht befolgt. Solche Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € zu ahnden.

Card 45

Question

Was wissen sie über die Mitwirkung der Bundespolizei an der Vollziehung anderer Landesgesetze?

Answer

Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundespolizei vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundespolizei als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:

  1. durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

 

Die zuständigen Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.

Card 46

Question

Was wissen sie über anzeigepflichtige Versammlungen?

Answer

 

Versammlungen sind grundsätzlich gestattet.
Volksversammlungen oderallgemein zugängliche Versammlungen ohne Beschränkung auf geladene Gäste müssen wenigstens 48 h vor Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt werden. (Einlangung bei der Behörde mind. 48 h vorher)
Die Behörde muss auf Verlangen sofort eine Bescheinigung über die Anzeige ausstellen.

Card 47

Question

Welche Verbote gibt es im Zusammenhang mit Versammlungen?

Answer

Wenn der Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder
wenn die Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, ist die Versammlung von der Behörde zu untersagen.
Findet eine Versammlung des Nationalrates, Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages statt, darf im Umkreis von 300 m keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden (Bannmeile).
Ausländer dürfen weder als Veranstalter, Ordner noch als Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.

Verbot der Teilnahme von Personen, die
 1. ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern
oder
 2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität verhindern.


- Absehen von der Festnahme nach § 35 Zi. 3 VStG, wenn gelinderes Mittel anwendbar ist (Sicherstellen von Gegenständen oder Wegweisen).
An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.

Card 48

Question

Wie kann eine Versammlung aufgelöst werden und welche Pflichten haben die Teilnehmer in einem solchen Fall?

 

Answer

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes muss die Behörde die Versammlung untersagen und nach Umständen auflösen.
Auch wenn die Versammlung gesetzesmäßig veranstaltet wird, sich aber gesetzeswidrige Vorgänge ereignen oder die Versammlung eine die öffentlich Ordnung bedrohenden Charakter annimmt, ist die Auflösung zu verfügen.
Ist die Versammlung für aufgelöst erklärt, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sofort zu verlassen und auseinanderzugehen – ansonsten sind Zwangsmittel vorgesehen.

Card 49

Question

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit nach dem VStG

Answer

§ 1 (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat  (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Beachte: Grundsätzlich sind nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Mit einigen Staaten gibt es jedoch Rechtshilfeabkommen, insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsrechtsangelegenheiten. Eine Auslieferung an einen fremden Staat wegen einer Verwaltungsübertretung ist gänzlich ausgeschlossen!

Card 50

Question

Was wissen Sie über die Zurechnungsfähigkeit im VStG?

Answer

§§ 3 - 4 Zurechnungsfähigkeit

§ 3 (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung (Alkohol), wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Geisteskrankheit) oder wegen einer Geistesschwäche (angeborene Geistesschwäche – Debilität) unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

 

Beachte jedoch!!

Z.B.: § 83 SPG – Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand.

 

§ 4 (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

      (2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14 aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher)  so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.          – verminderte Reife –

Card 51

Question

Was wissen Sie über die Schuld im VStG?

Answer

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, (z.B.: § 7 VStG:  Wer vorsätzlich veranlasst – Anstiftung / Beihilfe),  genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Es bestehen jedoch auch im VStG Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, analog der Bestimmungen des STGB:

Z.B.: Befahren des Gehsteiges mit einem PKW, um dadurch den Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden widerrechtlich überholenden Fahrzeug zu verhindern.

Ein  KFZ – Lenker überschreitet mit seinem PKW die zulässige Höchstgeschwin- digkeit, um sein in Lebensgefahr schwebendes Kind in ein Krankenhaus zu bringen.

vom Gesetz geboten oder erlaubt: Ausnahmegenehmigungen für Einsatzfahr- zeuge; Befahren des Gehsteiges mit einem PKW, um einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen...;

Card 52

Question

Was wissen Sie über Anstiftung und Beihilfe im VStG?

Answer

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist (z.B.: der Täter ist erst 13 Jahre alt).

Anstiftung und Beihilfe müssen immer vorsätzlich erfolgen und der unmittelbare Täter muss die Verwaltungsübertretung tatsächlich begehen.

Die versuchte Anstiftung und Beihilfe, d.h. das erfolglose Einwirken auf eine Person oder das versuchte Unterstützen einer Person zur Begehung einer Verwaltungsüber- tretung ist mangels einer gesetzlichen Bestimmung nicht strafbar.

Card 53

Question

Was wissen Sie über den Versuch im VStG?

Answer

 (1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung für strafbar erklärt (der Versuch ist strafbar), unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

 (2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet (freiwilliger Rücktritt)

Z.B.: Im Kraftfahrgesetz, in der StVO und im Waffengesetz wird der Versuch für strafbar erklärt.

Es wird jedoch nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet (freiwilliger Rücktritt vom Versuch).

Ausnahme: § 99/5 STVO, wonach eine Person durch die Aufgabe des Versuches der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand auch dann straflos wird, wenn sie „von wem immer auf ihren Zustand aufmerksam gemacht“, die Ausführung aufgibt. Der Rücktritt erfolgt hier also über „Aufforderung“ und nicht aus eigenem Antrieb – also gänzlich freiwillig.

Card 54

Question

Welche Art von Strafen im VStG kennen Sie?

Answer

  • Geldstrafe
  • Ersatzfreiheitsstrafe
  • Primärarrest
  • Verfall („Nebenstrafe“)

Card 55

Question

Was wissen sie über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen im VStG?

Answer

(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertre-

tungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

 

Es gilt das Kumulationsprinzip – „Anhäufungsprinzip“

 

(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

 

Beachte: .) § 85 SPG – Subsidiarität, Körperverletzung/Störung der Ordnung.

                  .) bei Lärmerregungen: wenn in entsprechendem Materiengesetz vorgesehen (StVO, KFG, Rasenmähen...), dann verdrängt diese Bestimmung die generellen Bestimmungen (Landesgesetze) über Lärmerregungen – „lex specialis derogat legi generali“ – das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor.

                .) Prostitution : Fortgesetztes Delikt, neuerliche Bestrafung erst nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens möglich. Aufrechterhaltung des verbotenen Verhaltens oder Zustandes. Bei der Prostitution der einmalige Willensentschluss zur Bereicherung durch Begehung einer Verwaltungsübertretung.

Card 56

Question

Was wissen Sie über die Verfolgung von Amt wegen (Offizialdelikte) im Sinne des VStG?

Answer

  1. Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des § 56 VStG – Privatanklagedelikte / EHRENKRÄNKUNG (S.LSG) - von Amts wegen zu verfolgen.

Card 57

Question

Frage 9: Was wissen Sie über „Zuständigkeiten im Sinne des VStG?

Answer

Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden und der LPD`s

 

Sachliche Zuständigkeit

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die LPD´s sind für die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen und die Bestrafung zuständig.

 

Örtliche Zuständigkeit    

  1. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

 

!!!!!!!!!!   § 27 Abs. 3 VSTG

 

wichtig  -  wichtig  -   wichtig  -   wichtig  - wichtig  -  wichtig  -  wichtig  - wichtig

 

  1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen, bei Gefahr im Verzug, zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen, die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig (Gefahr im Verzuge) treffen kann und die Amtshandlung
  2. oder zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, oder
  3. zur Festnahme oder Verfolgung einer Person, die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist, erforderlich sind.

Solche Amtshandlungen gelten  als Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.

            (4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde.

  

Beachte: Es sind hier jene Amtshandlungen erfasst, die vor allem verwaltungspol. Charakter beinhalten: Passgesetz, Meldegesetz, Fremdenpolizeigesetz, Asylgesetz,  Grenzkontrollgesetz, Waffengesetz, Kriegsmaterialgesetz, Pyrotechnikgesetz, Schieß- und Sprengmittelgesetz, Mediengesetz, Pornographiegesetz, Vereinsgesetz, Versammlungsgesetz, Verkehrsrecht….usw.

 

Zu unterscheiden sind Tatort und Ort der Anhaltung. Liegen beide außerhalb der örtl. Zuständigkeit, ist wie oben beschrieben vorzugehen. Wurde der Tatbestand in örtl. Zuständigkeit gesetzt und erfolgt die Anhaltung außerhalb der Stadtgrenze (Nachfahrt bei Verkehrsübertretungen) kann mit Organstrafverfügung oder Anzeige vorgegangen werden. Im Falle des § 5 StVO / FSG oder anderer faktischer Amtshandlungen (Festnahme..........) ist die Amtshandlung jedenfalls den örtl. zuständigen Organen zu übergeben.

Card 58

Question

Was wissen Sie über die verschiedenen Arten des Einschreitens und die Möglichkeiten der Verfahrenssicherung nach dem Verwaltungsstrafgesetz?

Answer

Man unterscheidet Organe des öffentlichen SD und Organe der öffentlichen Aufsicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz sieht folgende Möglichkeiten des Einschreitens vor:

 

a)        Absehen von der Strafe                      § 50 Abs. 5a VStG

b)        Organstrafverfügungen                        § 50 VStG

c)         Vorläufige Sicherheitsleistung             § 37a VStG

d)        Vorläufige Beschlagnahme                   § 39 Abs. 2 VStG

e)        Festnahme                                         § 35 VStG

 f)        Anzeige                                              § 26 VStG / Offizialmaxime

 

§ 50 VStG - Organstrafverfügung

 

Die Organstrafverfügung ist in zwei Varianten möglich:

 

  • als Organmandat (OM)
  • als bargeldloses Organmandat (BOM)

 

Die gesetzliche Grundlage ist § 50 VStG

 

  1. Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen (Organmandat) Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen.
  2. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
  3. Die Behörde kann die Organe (Abs.1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die auto – mationsunterstützt gelesen werden kann.
  4. Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. (Ermächtigungsurkunde). Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
  5. Eine Organstrafverfügung (OM) hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, des Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben.

Falls ein Beleg gem. Abs. 2 verwendet wird (BOM), hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5a) Das Organ (Abs.1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit
     Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

  1. Gegen die Organstrafverfügung (OM und BOM) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages (OM) oder die Entgegennahme des Beleges (BOM), so ist die Organstrafverfügung gegen- standslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (BOM) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages (OM) oder der Entgegennahme des Beleges (BOM) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (BOM) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto.

 Die Behörde kann die Organe ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Betrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten..

Card 59

Question

Was wissen Sie über die Sicherheitsleistung im Sinne des § 37a (für Organe) VStG?

Answer

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

                     

1.

wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen (um davon abzusehen, sobald Festnahme erfolgt ist, ist keine Sicherheitsleistung mehr möglich) oder

2.

wenn andernfalls

a)

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b)

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

Abs 1 + 2 => Jeder, der im Besitz einer Ermächtigungsurkunde ist u den Blick bei sich hat.

Betreten auf frischer Tat bei der Begehung einer VÜ.

Card 60

Question

Was wissen sie über die FESTNAHME nach § 35 VStG?

Answer

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

                     

1.

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3.

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

 

§36

(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

(2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.

Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.

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