Card 61
Question
Welche RECHTSMITTEL im VStG kennen Sie?
Answer
Gegen Straferkenntnis – Beschwerde beim LVwG
Gegen Strafverfügung – Einspruch
Gegen Anonymverfügung – gibt’s nix!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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Welche RECHTSMITTEL im VStG kennen Sie?
Gegen Straferkenntnis – Beschwerde beim LVwG
Gegen Strafverfügung – Einspruch
Gegen Anonymverfügung – gibt’s nix!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Begriffsbestimmungen von Waffen, Schusswaffen, Faustfeuerwaffen und Führen!
Waffen (§1 WG):
Sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schusswaffen (§ 2 WG):
Sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.
Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Faustfeuerwaffen (§ 3 WG):
Sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Führen (§ 7 WG):
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. Eine Waffe führt jedoch nicht
1. wer sie innerhalb von Wohn - oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
2. wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Was wissen Sie über die Einteilung der Waffen nach Kategorien?
Schusswaffen der Kategorie A
Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie C
Schusswaffen der Kategorie D
Was besagt der Begriff der Verlässlichkeit (inkl. Überprüfung und Waffenführerschein) nach dem Waffengesetz?
Ein Mensch ist gem. § 8 WG verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen,
1. wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind oder
2. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
Was wissen Sie über die Waffenverbote und was sind die sog. verbotenen Waffen?
Waffenverbot (§ 12 WG)
Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
- Waffen, Munition und Urkunden (ausgenommen Jagdkarten) sind unverzüglich sicherzustellen
Vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WG)
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzuge ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten)
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG gilt (nur für O.d.ö.S.).
Die Organe haben dem Betroffenen darüber eine Bestätigung auszustellen.
Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde vorzulegen.
Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit 4 Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.
Verbotene Waffen (Kategorie A, § 17 WG)
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen
1.) von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind
2.) von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen, eingerichtet sind
3.) von Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm
4.) von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns)
5.) von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen alleine
6.) der unter der Bezeichnung Schlagringe, Totschläger und Stahlruten bekannten Hiebwaffen.
Welche Strafen sind nach dem Waffengesetz vorgesehen, welche Ermächtigungen haben EB?
Strafen:
Wer, wenn auch nur fahrlässig
1. unbefugt Schusswaffen der Kat. B besitzt oder führt;
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gem. § 12 verboten ist (behördliches Waffenverbot)
4. Kriegsmaterial unbefugt besitzt oder führt
5. genehmigungspflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a
verboten ist,
ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe … zu bestrafen.
Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz:
• Schusswaffen führt;
• verbotene Waffen, die er besitzen darf, führt;
• Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies verboten ist
(vorläufiges Waffenverbot gem. § 13)
• Waffen – ausgenommen Kriegsmaterial – einführt oder anderen Menschen überlässt;
• Munition anderen überlässt;
• gegen Auflagen verstößt;
• eine gem. § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
• eine gem. § 41 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot zuwiderhandelt;
§ 52 Verfall (vorläufige Sicherstellung durch EB)
Waffen und Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur
Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von
Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
§ 53 Durchsuchungsermächtigung
Die Organe des öffentl. Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger best. Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird.
Welche allgemeinen Bestimmungen gelten für Jugendliche?
Gemäß § 11 ist Menschen unter 18 Jahren der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten.
Ausnahmen können von der Behörde auf Antrag des gesetzlichen Vertreters nach Vollendung des 16. LJ für Schusswaffen der Kat. C oder D für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligt werden.
Ebenfalls gilt die Altersschranke von 18 Jahren nicht für die berufliche Ausbildung im Zusammenhang mit Waffen.
Welche Bestimmungen gelten für Drittstaatsangehörige bezüglich Waffen?
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
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