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Zürcher Anwaltsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Zürcher Anwaltsrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Wie wird das Anwaltspatent erworben?

Answer

Zuständigkeit: Kantone (Art. 3 I BGFA). Minimalvorschriften im BGFA sind zu beachten (Art. 7 I BGFA).

§ 2 AnwG:

Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche

a. die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind [geht nicht über das BGFA hinaus) ]und

b. die Anwaltsprüfung bestanden haben.

§ 3 AnwG:

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 2 lit. a erfüllt und

b. sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist.

Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.

Card 2

Question

Wie wird das Anwaltspatent entzogen? Wie ist der Verzicht zu handhaben?

Answer

§ 6 AnwG:

Die Aufsichtskommission entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.

Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patententzug.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren.

Card 3

Question

Wie werden Verfehlungen von Anwälten gemeldet?

Answer

§ 39 AnwG:

Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Aufsichtskommission Wahrnehmungen,

a. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder des BGFA verstossen hat,

b. aufgrund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste gemäss Art. 28 BGFA oder im Anwaltsverzeichnis oder der Entzug des Anwaltspatents in Frage kommt.

Hat die Untersuchungsbehörde aufgrund eines Strafverfahrens Meldung erstattet, teilt sie der Aufsichtskommission den Endentscheid des Strafverfahrens mit.

§ 7 AnwG:

Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann gegenüber dem Obergericht schriftlich erklären, auf das Anwaltspatent zu verzichten.

Das Obergericht kann die Entgegennahme des Verzichts verweigern, wenn der Entzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorsteht.

Card 4

Question

Wann kann ein Anwaltspatent wiedererteilt werden?

Answer

§ 8 AnwG:

War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Entzuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.

Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.

Card 5

Question

Wie ist das Führen des Rechtsanwaltstitels geregelt?

Answer

BGFA: Keinen Titelschutz. Vgl. Art. 11 BGFA:

Anwältinnen und Anwälte verwenden diejenige Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Anwaltspatent erteilt worden ist, oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind.

Im Geschäftsverkehr geben sie ihren Eintrag in einem kantonalen Register an.

Regelung im Kanton Zürich: Vgl. § 15 AnwG: Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA nicht unterstehen, verwenden

a. die Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Patent erteilt worden ist, wenn sie über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen,

b. ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über ein ausländisches Anwaltspatent verfügen.

Card 6

Question

Was bedeutet "Anwaltsmonopol"?

Answer

Bereich, der den Anwälten vorbehalten ist und der zusätzlich zur Inhaberschaft des Anwaltspatents die Erfüllung weiterer Anforderungen verlangt.

Card 7

Question

Definiere den Umfang des Anwaltsmonopols nach Bundesrecht.

Answer

Art. 68 II ZPO: Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:

a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;

b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;

c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG;

d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.

Art. 127 V StPO: Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

Ferner: Erwachsenenschutzrecht (Beistand nach Art. 450e IV ZGB) und Kindesbeistand (Art. 299 ZPO).

Art. 40 I BGG: Monopol in Zivil- und Strafsachen, nicht aber in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Card 8

Question

Definiere die Konkretisierung des Anwaltsmonopols nach Zürcher Recht.

Answer

§ 11 AnwG:

Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten:

a. die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden,
b. die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten.

Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind auch berechtigt:

a. Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000,
b. Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO.

Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Kein Monopol.

Card 9

Question

Definiere das Kriterium der Berufsmässigkeit bzgl. Anwaltsmonopol.

Answer

Wenn die betreffende Person in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen für andere Personen Prozesse führte oder zu führen bereit war; ob gegen oder ohne Entgelt ist von untergeordneter Bedeutung.

Card 10

Question

Was sind die Voraussetzungen gemäss BGFA, um im Anwaltsmonopol tätig zu sein?

Answer

Art. 4 BGFA: Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.

Es werden allerdings Anforderungen an die Führung des Registers gestellt (vgl. Eintragung, Art. 7/8 BGFA; Führung, Art. 5 f. und 9 f. BGFA).

Der Kanton Zürich hat von Art. 3 II BGFA (Vertretung vor eigenen Gerichtsbehörden ohne Eintrag) keinen Gebrauch gemacht.

Card 11

Question

Wie ist die Freizügigkeit gegenüber EU- oder EFTA-Anwälten geregelt?

Answer

Art. 21 BGFA (Grundsatz): Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Sie werden nicht ins kantonale Anwaltsregister eingetragen [die Berufsqualifikation muss in den Herkunftsstaat erworben worden sein].

Art. 23 BGFA: Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.

Art. 24 BGFA: Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verwenden ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind.

Drei Formen werden unterschieden:

  1. Freier DL-Verkehr: Berufliche Niederlassung mi Herkunftsstaat, DL nur punktuell und vorübergehend (< 90 Tage/Jahr). Gerichte können einen Nachweis verlangen (Art. 22 BGFA).
  2. Ständige Ausübung (> 90 Tage/Jahr) und folgende Kriterien gemäss EuGH: Dauer, Häufigkeit, regelmässige Wiederkehr, Kontinuität, Einrichtung eines Büros (für sich allein nicht zwingend). Eintrag in eine besondere öffentliche Liste (Art. 27 f. BGFA) bei Nachweis der Zulassung im Herkunftsstaat und gültiger Aufenthaltserlaubnis.
  3. Voller Eintrag ins kantonale Anwaltsregister bei Erfüllung besonderer fachlicher Anforderungen. Gleichstellung mit Schweizer Anwälten. Es können beide Berufsbezeichnungen verwendet werden.

Card 12

Question

Was sind die Konsequenzen einer Tätigkeit im Monopolbereich?

Answer

Anwendbarkeit des BGFA in persönlicher Hinsicht (Art. 2 BGFA).

Einhaltung der einschlägigen Berufsregeln (Art. 12 lit. a-j BGFA).

Berufsrechtlich statuiertes Anwaltsgeheimnis (Art. 13 BGFA).

Aufsicht durch die kantonale Aufsichtsbehörde, auf deren Gebiet die Vertretung von Parteien im Monopolbereich stattfindet (Art. 14 BGFA).

Im Monopolbereich erstreckt sich die Aufsicht auf die gesamte Anwaltstätigkeit.

Für (ständige) EU-/EFTA-Anwälte gelten die Berufsregeln (inkl. Berufsgeheimnis) ebenfalls, unter Ausschluss von Art. 12 lit. g und j BGFA (amtliche Pflichtverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege, Mitteilungen).

Card 13

Question

Was ist die Rechtsfolge einer unerlaubten Tätigkeit im Monopolbereich?

Answer

§ 40 AnwG:

Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.

Card 14

Question

Wo ist die Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs erfasst?

Answer

§ 10 AnwG: Den Anwaltsberuf übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt.

Es ist nur die berufsmässige Tätigkeit erfasst.

Zürcher Praxis: Es genügt, dass ein Inhaber eines Anwaltpatents auf eine Art und Weise auftritt, aufgrund der er sich gesamthaft betrachtet nicht von einem registrierten Anwalt unterscheidet (Anschein berufsmässigen Vertretens).

Card 15

Question

Welche Erfordernisse bestehen für eine anwaltliche Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs?

Answer

Inhaberschaft eines Anwaltpatents und wesensbildende Merkmale des Anwaltsberufs (§ 10 AnwG). Keine weiteren Voraussetzungen.

Anwälte aus EU/EFTA: Es gilt auch das AnwG ("Anwaltspatent" erfasst beides, also auch die ausländische Anwaltszulassung). Eine Ausdehnung auf nicht EU/EFTA-Staaten wurde von der Aufsichtskommission verneint.

Card 16

Question

Was sind die Konsequenzen einer anwaltlichen Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs?

Answer

Aufsicht durch die Aufsichtskommission (§ 13 AnwG).

Gestützt auf kantonales Recht: Berufsregeln des BGFA und Disziplinarmassnahmen (§ 14 AnwG).

Erfüllung institutioneller Unabhängigkeit.

Geschäftsadresse im Kanton Zürich: Anzeige der Aufnahme/Beendigung der Berufstätigkeit zwecks Eintrag im Anwaltsverzeichnis (analoge Führung wie Anwaltsregister).

Card 17

Question

Was gilt nicht als anwaltliche Tätigkeit?

Answer

Tätigkeit als Verwaltungsrat, wenn das kaufmännische Element überwiegt.

Vermögensverwaltung, Geldanlage und Treuhandgeschäft, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat verbunden sind.

Tätigkeit als Schiedsrichter.

Tätigkeit als Finanzintermediär.

Card 18

Question

Wann können Berufsregeln nach Art. 12 BGFA dennoch angewendet werden, obwohl es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelt?

Answer

Wenn der Anwalt sich bewusst seines berufsspezifischen Ansehens und der damit verbundenen Vertrauensstellung bei der Ausübung bedient und damit eine anwaltliche Komponente hinzufügt.

Dies ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall.

BGer: Die Berufspflichten nach Art. 12 BGFA beschlagen die gesamte Berufstätigkeit des Anwaltes, somit auch das sonstige Geschäftsgebahren. Nicht ausschlaggebend ist die Qualifikation als berufsmässig oder privat.

Schafft ein Anwalt unklare Verhältnisse, so sind die Berufsregeln ebenfalls anwendbar (Ausfluss von Art. 12 lit. a BGFA).

Card 19

Question

Was bedeutet der Sonderfall "Venia"?

Answer

§ 5 AnwG: Das Obergericht kann Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und
b. die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen genügen:

1. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und ein halbjähriges Praktikum oder
2. der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor und ein einjähriges Praktikum.

Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.

Card 20

Question

Wie erfolgt die Eintragung kantonalen Anwaltsregister?

Answer

Bei mehreren Geschäftsadressen: Eintragung in demjenigen Kanton, in welchem der Anwalt hauptsächlich tätig ist, bzw. wo der Schwerpunkt liegt.

In Ausnahmefällen: Auch Privatadressen, sofern die Einhaltung der Berufsregeln uneingeschränkt gewährleistet ist. Care-of-Adressen sind grundsätzlich nicht toleriert. Bisher nicht verwehrt: Virtuelles Büro (sporadische Miete von Räumlichkeiten).

Eintragung ausschliesslich von natürlichen Personen. Falls bei einer Anwaltskörperschaft angestellt, figuriert diese lediglich in den Daten.

Inhalt, vgl. Art. 5 II BGFA:

a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die
Staatsangehörigkeit;
b. eine Kopie des Anwaltspatents;
c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind;
d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros;
e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.

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