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Zürcher Anwaltsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Zürcher Anwaltsrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 21

Question

Wer hat Einsicht in das kantonale Anwaltsregister?

Answer

Art. 10 BGFA: Einsicht in das Register erhalten:

a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;
b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte
auftreten;
c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;
d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.

Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.

Weitergehende Mitteilung von Informationen: Nur nach Massgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen. Gesetzlich sind solche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstellt (§ 25 AnwG). Gemäss Abs. 2 kann die Aufsichtskommission die Öffentlichkeit über die Verfahrenseinleitung oder einen Entscheid informieren, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Card 22

Question

Welche Anforderungen an Eintragungen in das kantonale Anwaltsregister stellt das BGFA?

Answer

Art. 7 BGFA (fachliche Voraussetzungen): Für den Registereintrag müssen die Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:

a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.

Art. 8 BGFA (persönliche Voraussetzungen): Für den Registereintrag müssen die Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

a. sie müssen handlungsfähig sein;
b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen
Register eingetragen sind.

Card 23

Question

Was bedeutet im Rahmen der personellen Voraussetzungen für die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister die "institutionelle Unabhängigkeit" gemäss Art. 8 I lit. d BGFA?

Answer

Anwalt muss den Anwaltsberuf unabhängig ausüben. Er darf nur bei Personen angestellt sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.

BGer zu den Gründen: Keine Beeinflussung durch sachfremde Umstände, ausschliessliche Tätigkeit im Interesse des Mandaten, keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeiten, "independence in appearance").

Falls eine Gesellschaft gebildet wird: Auf allen Ebenen muss die Gesellschaft von eingetragenen Anwälten auf Dauer beherrscht werden.

Bei Teilzeit: Es besteht eine Vermutung für das Fehlen der Unabhängigkeit. Der Anwalt kann die Vermutung mit vollständigen Angaben über das Arbeitsverhältnis widerlegen. Dabei ist Folgendes vorzukehren:

  • Zwischen den Tätigkeiten besteht keine Beziehung;
  • Es entsteht kein falscher Eindruck;
  • Berufsgeheimnis ist gewahrt (keine Auskunftspflichten);
  • Strikte Trennung von Vermögenswerten;
  • Räumliche Trennung.

Card 24

Question

Wann wird ein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister gelöscht?

Answer

Art. 9 BGFA: Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.

§ 28 I AnwG: Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Art. 12 lit. j BGFA: Der Anwalt ist zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet.

Es bestehen von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden Mitteilungspflichten (Verletzung Berufsgeheimnis, Fehlen der persönlichen Voraussetzungen, Wahrnehmungen) gestützt auf Art. 15 BGFA und § 39 AnwG.

 

Card 25

Question

Welche generellen Einschränkungen der Organisationsfreiheit von Anwälten sind zu beachten?

Answer

Grundsatz: Wirtschaftsfreiheit und Privatautonomie. Einschränkungen durch:

  • Anwaltliche Unabhängigkeit (als Voraussetzung für Registereintrag [Art. 8 BGFA] und Berufspflicht im Einzelfall [Art. 12 BGFA]).
  • Wahrung des Berufsgeheimnisses.
  • Pflicht zur Führung einer Kanzlei.
  • Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse.

Prüfung erfolgt im Einzelfall.

Card 26

Question

Welche Formen der Zusammenarbeit gibt es für Anwälte?

Answer

Grundsatz: Auch der Anwaltsberuf ist ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, wenn das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber persönlichen Beziehungen in den Vordergrund tritt. Es ist ein grundsätzlich eintragungspflichtiges Gewerbe (Art. 53 lit. c HRegV). Formen:

  • Selbständiger Anwalt im Einzelbüro.
  • Rein intern wirkende Unkostengemeinschaft: Je nach Informationsaustausch/Beeinflussung wird sie aufsichtsrechtlich als einer Anwalt betrachtet. Rechtsform: I.d.R. einfache Gesellschaft.
  • Nach aussen wirkende Bürogemeinschaft: Gemeinsamer Auftritt, nach Innen herrscht keine Ertragsgemeinschaft. Betrachtung: Wie bei rein intern wirkender Unkostengemeinschaft. Risiko: Qualifikation als Kollektivgesellschaft (Rechtsschein).
  • Anwaltsgemeinschaft/Sozietät: Umfassende Zusammenarbeit (auch Ertragsgemeinschaft). Rechtsformen: Grundsätzlich alle (auch Körperschaften).

Card 27

Question

Wie muss die Unabhängigkeit bei einer Körperschaft sichergestellt werden?

Answer

Statuten/Organisationsreglement/ABV: Auf allen Entscheidungsebenen müssen im Register eingetragene Anwälte die Körperschaft auf Dauer beherrschen. Dritte dürfen keinerlei Weisungsrechte haben.

Zweck: Gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs muss im Vordergrund stehen. Nebenzwecke müssen dem Hauptzweck dienen. Die Körperschaft darf nicht der Finanzanlage dienen, d.h. die Aktionäre müssen für die Körperschaft tätig sein.

Vinkulierung: Namenaktien/Vinkulierung zwingend. Sie muss greifen, wenn die in der Schweiz registrierten Anwälte nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit verfügen würden (Stimmen und Nennwerte, je nach ABV). Erbrecht/eheliches Güterrecht ist speziell zu regeln. Stimmrechtsaktien sind zulässig, sofern eine Vinkulierung besteht.

Beschlussfassung GV: Sachgeschäfte bedürfen einer Mehrheit der registrierten Anwälte.

VR: Mehrheitlich registrierte Anwälte. Gilt auch für den Präsidenten und seinen StV. Für Beschlüsse gilt dasselbe wie bei der GV. Verteilung bestimmter Bereiche: Abschliessende Zuständigkeit muss bei einem registrierten Anwalt sein. Betriebliche Geschäftsführung ist eine Ausnahme.

Weisungsrechte GV/VR: Beschränkung der Weisungsgebundenheit in den Statuten/Reglementen. Ausschluss einer Weisungsbefugnis von nicht in der Schweiz registrierten Gesellschaftern.

Haftpflichtversicherung: Separate Versicherung für die Körperschaft erforderlich. Verantwortlich sind die betreibenden Anwälte (Art. 12 lit. f BGFA).

Card 28

Question

Beschreibe die Rechtsprechung zum Anwaltsgesellschaftskonzern.

Answer

Anwalts-Holding-Gesellschaften sind nicht generell und von vorherein als mit Art. 8 I lit. d BGFA unvereinbar anzusehen. Voraussetzungen:

  • Sitz in der Schweiz
  • Beherrschung durch eingetragene Anwälte
  • Sämtliche Gesellschafter sind auch angestellt
  • Holding muss sämtliche Anteile an der Körperschaft halten
  • Keine Verfolung eines anderen Zwecks als Haltung von Anwaltskörperschaftsanteilen
  • Keine asymmetrische Organisationsstruktur (Transparenzgebot)

Card 29

Question

Welche allgemeinen Pflichten des Anwalts bestehen?

Answer

Organisation der Kanzlei:

Geschäftsadresse (Art. 5 I BGFA): Räumliche, postalische und telefonische Erreichbarkeit. Vertrauliche Unterlagen/persönliche Gespräche müssen unzugänglich sein. Virtuelle Büros sind geduldet.

Erreichbarkeit: Postsendungen müssen zustellbar sein, telefonische Erreichbarkeit, Reaktion innert angemessener Frist. Bei Abwesenheit: Information und Stellvertretung. Mitteilung von Adressänderungen.

Aktenaufbewahrung: Beachtung der Sorgfältigkeit, Schutz vor Beschädigung, Schutz vor Einblicken Dritter, ev. Safe. Dauer: Kann vertraglich auf 5 Jahre reduziert werden. Allenfalls bestehen aber zivil- und steuerrechtliche Pflichten (bis 10 Jahre).

Keine Zeugenbeeinflussung, ausser i) sachliche Gründe, ii) Interesse des Klienten, iii) keine Beeinflussung und iv) störungsfreie Sachverhaltsermittlung.

Card 30

Question

Beschreibe die Treuepflicht.

Answer

Aufsichtsrecht ist strenger als Zivilrecht. Aufsichtskommission wird aber nur tätig, wenn eine geradezu unverantwortliche Berufsausübung vorliegt. Gilt für die gesamte Anwaltstätigkeit, zeitlich unbeschränkt. Keine Mandatsannahme gegen den Klienten.

Auffangtatbestand.

Card 31

Question

Beschreibe die Pflichten bei Mandatsannahme.

Answer

Aufklärung über Zeitaufwand, dringliche Handlungen, kein Übernahmeverschulden, Mandat in anderem Fachgebiet, keine vertragliche Wegbedingung der Berufspflichten (zulässig: Haftung für leichte Fahrlässigleit oberhalb der versicherten Summe im Einzelfall und diesbezügliche Aufklärung), keine krass übersetzten Honorarforderungen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand keine zusätzlichen Forderungen (selbst bei Freiwilligkeit; prozessfremde Aufgaben dürfen aber verrechnet werden), Klarheit der Vollmacht.

Card 32

Question

Was bedeutet "zweckmässige Vertretung"?

Answer

Art. 12 lit. a BGFA geht bei der Sorgfalt nicht über das Zivilrecht hinaus. Keine Kontrolle der Richtigkeit oder Zweckmässigkeit durch Aufsichtsbehörden. Ausnahme: Qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit, wenn also so gravierend, dass eine zusätzliche Sanktionierung im öffentliche Interesse und verhältnismässig ist (grobes, schuldhaftes Fehlverhalten; strengerer Massstab im Strafbereich).

Card 33

Question

Was bedeutet "beförderliche Behandlung"?

Answer

Gewisse Verzögerungen sind in Ordnung, soweit keine Rechtsnachteile entstehen oder unzumutbar lange zugewartet wird. Bei Engpässen: Ergreifung von Massnahmen. Beantwortung der Fragen innert nützlicher Frist. Kein grundloses oder weisungswidriges Untätigbleiben.

Card 34

Question

Inwiefern ist der Anwalt weisungsgebunden?

Answer

Grundsätzliche Beachtung der Klientenweisungen. Bei Unklarheiten: Fragepflicht, Aufklärung und Unterstützung bei der Wahl, kein weisungswidriges oder auftragsloses Tätigwerden (es sei denn bei unvorhersehbarer Dringlichkeit). Ausnahme: Rechtswidrige Weisungen, ansonsten Abratung und Ablehnung oder Niederlegung.

Card 35

Question

Was umfasst die Orientierungspflicht?

Answer

Regelmässige und unaufgeforderte Information des Klienten über den Stand sowie Aufklärung (insb. Prozessrisiken).

Unverzügliche Information über sämtliche relevanten Vorgänge (inkl. Weiterleitung von Entscheiden) und Einholung neuer Instruktionen.

Kommentierung der Rechtsschriften/Entscheide, entsprechende Empfehlungen für weiteres Vorgehen, Beachtung genügender Bedenkzeit.

Orientierung über Honorar, aber auch URP und Prozessfinanzierung durch Dritte.

Card 36

Question

Wann/wie erfolgt der Beizug von Hilfspersonen/Substituten?

Answer

Hilfspersonen/Erfüllungsgehilfen: Untergeordnete Aufgaben. Zulässig und wohl üblich (vgl. auch § 5 I AnwG zur sog. Venia).

Substituten, vgl. Art. 398 III OR: Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Haftungsprivileg gilt aber nur dann, wenn die Subsitution im Interesse des Klienten erfolgt.

Der Anwalt für die Personen unter seiner Aufsicht verantwortlich. Verstösse werden ihm zugerechnet, im Rahmen von Auswahl/Instruktion/Überwachung. Handlungen anderer Anwälte sind davon ausgenommen, es sei denn, er habe kanzleinterne Weisungen erteilt.

Card 37

Question

Wie ist mit Klientengeldern umzugehen?

Answer

Art. 12 lit. h BGFA: Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Weitere Regeln ergeben sich aus der Treuepflicht (Art. 12 lit. a BGFA).

Es ist zulässig, dass sich der Anwalt zur Deckung seiner Honoraransprüche Forderungen abtreten lässt. Beschränkung durch die Treuepflicht: Nicht zulässig, wo die Gelder für den Lebensunterhalt verwendet werden müssen (jedenfalls eingehende Besprechung nötig). BGer wendete aber nicht die allgemeine, sondern die Treuepflicht nach Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkonflikt) an.

Verrechnung grundsätzlich möglich. Beschränkung durch die Treuepflicht: Keine Verrechnung, sofern der Klient das Geld für den Lebensunterhalt benötigt. Er muss die Vermögenslage des Klienten vor der Verrechnungserklärung also prüfen. Praxis prüft Verrechnung wider Treu und Glauben nach Art. 12 lit. h BGFA. Verrechnung auch bei bestrittener Gegenforderung zulässig.

Card 38

Question

Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Klienten bei Vertragsbeendigung?

Answer

Rücksichtnahme: Beendigung grundsätzlich jederzeit (Art. 404 OR). Aufgrund der Treuepflicht muss jedoch Rücksicht genommen werden. Das Mandat darf nicht ohne triftigen Grund niedergelegt werden (insb. missbräuchliche/trölerische Kündigung). Rechtzeitige Mitteilung. Es dürfen keine zusätzlichen Nachteile oder Rechtsverluste entstehen. Andere Involvierte (insb. Gegenparteien) müssen informiert werden. Wichtige Gründe: Verhalten des Klienten wider Treu und Glauben, Krankheit oder andere zwingende Gründe (schwere Vertragsverletzungen).

Kündigung zur Unzeit: Während des Verfahrens nicht per se zur Unzeit. Wohl aber während laufender, nicht erstreckbarer Frist oder kurz vor einer Verhandlung. Prüfung im Einzelfall. Bestehen triftige Gründe, kann dies auch zur Unzeit geschehen (i.d.R. nicht ausstehende Honorarforderungen oder Kostenvorschüsse).

Aktenrückgabe: Von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Pflicht ergibt sich aber aus Art. 400 I OR. Anwalt muss jederzeit in der Lage sein, auf erstes Verlangen innert angemessener Frist die Akten herauszugeben. Der Mandant muss auf dem Zivilweg klagen. Praxisgemäss reicht der Druck eines Disziplinarverfahrens aus.

Erfasste Akten: Sämtliche Originalunterlagen. Kopien müssen nicht ausgehändigt werden. Beilagen und andere Unterlagen, die nur in einfacher Ausfertigung vorliegen, muss der Anwalt mit Ausnahme von Handakten überlassen. Bei Handakten hat der Klient Anspruch auf Einsicht. Er kann Kopien auf eigene Kosten anfertigen.

Card 39

Question

Beschreibe das Verbot der Irreführung gegenüber den Behörden.

Answer

Anwalt nimmt zwar Interessen des Klienten wahr, aber es besteht auch ein Vertrauen der Öffentlichkeit in den Anwaltsstand.

Es ist daher nicht zulässig, zu diesem Zweck der Interessenwahrung unerlaubte Mittel anzuwenden. Anwälte dürfen insb. Folgendes:

Empfehlung, sich ins Ausland zu begeben, sofern damit nicht gegen eine Weisung verstossen wird, jedoch keine Hilfe zur Flucht.

Absprachen mit anderen Mitbeschuldigten und deren Verteidigung, sofern keine Kollusionshandlungen vorgenommen werden.

Lügenverbot: Unzulässig ist die positive Störung in der Wahrheitsfindung oder Missachtung der Rechtsordnung (Trübung der Beweisquellen, Beeinflussung von Zeugen etc.). Er darf nicht Angaben wider besseres Wissen vorbringen ("Lügen"). Der Anwalt kann sich grundsätzlich auf die Instruktionen des Klienten verlassen. Ein Verstoss gegen das Lügenverbot liegt vor, wenn die Angaben offensichtlich unzutreffend sind und Zweifel aufkommen müssen. Zudem: Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (Einreichung falscher Kostennote beim Gericht, Mitteilung, dass Voraussetzungen der URP weggefallen sind).

 

Card 40

Question

Beschreibe die Anstandspflicht gegenüber Behörden.

Answer

Anwälte haben sich anständig und sachlich zu verhalten. Persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen sind zu unterlassen (teilweise Kritik in der Lehre, dies sei zu strikt).

Zürcher Rechtspraxis ist relativ grosszügig. Es gehört zum Beruf des Anwalts, Missstände aufzuzeigen sowie diese scharf und energisch vorzubringen. Gewisse Übertreibungen sind in Kauf zu nehmen. Grobe Entgleisungen (verletzende persönliche Angriffe) sind nicht toleriert. Eine Ordnungsbusse durch das Gericht genügt meist.

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