Card 21
Question
Wer hat Einsicht in das kantonale Anwaltsregister?
Answer
Art. 10 BGFA: Einsicht in das Register erhalten:
a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;
b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte
auftreten;
c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;
d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.
Weitergehende Mitteilung von Informationen: Nur nach Massgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen. Gesetzlich sind solche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstellt (§ 25 AnwG). Gemäss Abs. 2 kann die Aufsichtskommission die Öffentlichkeit über die Verfahrenseinleitung oder einen Entscheid informieren, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.