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Zürcher Anwaltsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Zürcher Anwaltsrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 41

Question

Welche Privilegien kommen dem Anwalt zu?

Answer

Anwälte erhalten Gerichtsakten im Original zu Einsicht zugestellt. Sie müssen die Unterlagen innert Frist oder auf entsprechende Aufforderung hin oder nach angemessener Dauer unaufgefordert und vollständig zurückschicken (Verletzung: Art. 12 lit. a BGFA).

Die Akten dürfen sie weder an ihre Klienten noch an Dritte weitergeben. Sie können jedoch Kopien erstellen und Einsicht gewähren. Die Einsicht an Dritte kann aufgrund überwiegender Interessen eingeschränkt werden (z.B. Kollusionshandlungen).

Postverkehr wird durch die Verfahrensleitung kontrolliert. Anwalt: Freier Verkehr mit inhaftierten Klienten und ohne inhaltliche Kontrolle.

Card 42

Question

Beschreibe die Anstandspflicht gegenüber der Gegenpartei.

Answer

Der Anwalt muss sachlich und anständig bleiben sowie persönliche Verunglimpfungen, die wider besseres Wissen und/oder unnötig verletzend sind, unterlassen. Schwere Vorwürfe sind als Verdacht zu äussern.

Ein einseitiges und scharfes Vorgehen ist zulässig. Verpönt: Entbehrliche persönliche Angriffe, grobe, haltlose Entgleisungen und unnötige Massnahmen, die der eigenen Partei nicht helfen, aber anderen schaden. Gemäss BGer sollen sie sich zurückhalten und fair verhalten. Zulässiges Mass wird im Einzelfall geprüft. Gegenüber Öffentlichkeit gilt ein strengerer Massstab. Verhalten der Gegenpartei ist auch ein Kriterium (z.B. provokantes Auftreten).

Grundsätzlich prüft die Aufsichtskommission allfällige zivil- oder strafrechtliche Tatbestände nicht, ausser sie sind unbestritten oder einwandfrei festgestellt. In der jüngsten Vergangenheit wurden grobe und unsachliche Äusserungen unabhängig von Entscheiden geprüft.

Drohungen sind zulässig, wenn das angedrohte Mittel und die damit verfolgten Ziele zulässig sind und ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Card 43

Question

Beschreibe das Direktkontaktverbot.

Answer

Grundsatz: Anwälte dürfen nicht direkt mit der Gegenpartei Kontakt aufnehmen, sofern diese anwaltlich vertreten ist (ausgeglichenes Kräfteverhältnis).

I.d.R. führt einmaliger Direktkontakt nicht sofort zu einer Disziplinierung. Nach einem Hinweis gilt das Verhalten aber als verpönt. Ausnahmen:

  • Besondere Dringlichkeit
  • Gegenpartei sucht den Anwalt von sich aus auf und der Kontakt ist nur schwer vermeidbar
  • Einwilligung des gegnerischen Vertreters
  • Andere triftige Gründe

Im Anschluss: Unverzügliche Information des Gegenanwalts.

Card 44

Question

Inwiefern sind Vergleichsverhandlungen vertraulich?

Answer

Wenn die Parteien ihre Äusserungen entsprechend bezeichnen oder vereinbaren, sind sie gegenseitig zur Geheimhaltung verpflichtet. Bei Preisgabe wäre Art. 12 lit. a BGFA verletzt.

Pflicht zur Geheimhaltung geht nicht weiter als diejenige des Klienten.

Art. 26 Standesregeln SAV: müssen Mitteilungen, die vertraulich sein sollen, diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen und dürfen alsdann keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden. Art. 6 SSR hält fest, dass Anwältinnen und Anwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren dürfen.

Card 45

Question

Welche Dimensionen erfasst die Unabhängigkeit des Anwalts?

Answer

Institutionelle Unabhängigkeit gemäss Art. 8 I lit. d BGFA (Ausgestaltung der Kanzlei zwecks Anmeldung im Register).

Materielle Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA: Unabhängigkeit im konkreten Mandat. Anwendungsbereiche:

  • Verletzung der institutionellen Unabhängigkeit
  • Unabhängigkeit vom Staat (vgl. § 6 GOG)
  • Unabhängigkeit vom Klienten (kein willenloser Diener)
  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit (Grenze: Verlustscheine oder eigentliches Arbeitsverhältnis)

"Handeln im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung": Keine selbständige Bedeutung, insb. keine Vorschrift zur Organisation einer Körperschaft.

Card 46

Question

Welchen Zweck hat die Vermeidung von Interessenkonflikten?

Answer

Art. 12 lit. c BGFA: Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.

Besondere Treuepflicht: Verbot der Annahme eines Mandats, das sich gegen einen früheren Klienten richtet (Mandatskonflikt). Die Treuepflicht bleibt auch nach Mandatsbeendigung bestehen. Unzulässig sind auch Mandate, mit denen er sich in Konflikt zum früheren Klienten begibt.

Besondere Gefahr: Verwendung von Geheimnissen zugunsten des neuen Klienten (Vertraulichkeitskonflikt).

Card 47

Question

Was ist der Inhalt der Vermeidung von Interessenkonflikten?

Answer

Art. 12 lit. c BGFA verbietet es nicht, ein Mandat zu übernehmen, bei dem ein Interessenkonflikt theoretisch möglich ist. Auch der Anschein erfüllt den Tatbestand nicht. Ein Anwalt kann also zwei Personen vertreten, wenn ein Interessenkonflikt in Zukunft entstehen könnte. Pflicht: Besonders sorgfältige Abklärung.

Konkrete Interessenkonflikte sind erfasst. Wenn ein solcher von Anfang an ersichtlich ist: Keine Übernahme. Falls er später auftritt: Niederlegung sämtlicher betroffenen Mandate. Massstab: Anwalt ist beeinflusst von anderen Interessen als denjenigen des Klienten. Es genügt ein sachlicher Konnex.

Relevant sind sämtliche Einflüsse, also auch sonstiger geschäftlicher und privater Bereich.

Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst ("abstrakte Gefährdung").

Card 48

Question

Was sind die Kompetenzen der Aufsichtskommission bei einem Interessenkonflikt?

Answer

Nicht möglich: Verbot, das Mandat anzunehmen oder weiterzuführen. Lediglich Feststellung und Sanktionierung.

Ohne besondere Regelung obliegt es dem ordentlichen Richter, das Vertretungsrecht zu verweigern. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Sanktionen verhängen.

Behörden können im Einzelfall auch prospektiv einen Rechtsvertreter ablehnen.

Card 49

Question

Welche Varianten des Interessenkonflikts gibt es?

Answer

Doppel- oder Mehrfachvertretung: Nicht per se unzulässig, wenn Interessen gleichgerichtet oder deckungsgleich sind. Unzulässig: Wenn in der gleichen Streitsache entgegengerichtete Interessen bestehen. Ein sachlicher Konnex genügt.

Kein Zusammenhang zwischen den Mandaten: Im Allgemeinen unzulässig, wenn gleichzeitig ein pendentes Gegenverfahren geführt wird. Gilt aber nicht absolut (z.B. bei Versicherungsgesellschaften). Lehre ist eher kritisch. Ausnahmen gemäss Fellmann möglich, wenn der Klient eigene Fachkenntnisse hat, um Interessenkolisionen zu erkennen. Jedenfalls umfassende Aufklärung.

Nachträgliche Interessenkonflikte: Niederlegung beider Mandate.

Parteiwechsel: Verbot gilt nicht absolut. Nicht erlaubt: Mandate, die sich in derselben Streitsache direkt oder indirekt gegen den früheren Klienten richten und/oder wenn Berufsgeheimnisse verwendet werden können. Berufsgeheimnisse können mit der Zeit aber an praktischem Wert verlieren.

Eigeninteressen: Unzulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Sind Interessen gleichgerichtet, ist es zulässig. Anwendungsfälle: Negative Konsequenzen für das Privatleben, persönliche Freundschaft/Feindschaft, finanzielle Verflechtung, Honorar aus Erlös (nicht zu verwechseln mit Art. 12 lit. e BGFA [Abhängigmachen des Honorars]), Schulden gegenüber dem Klienten.

Card 50

Question

Kann in einen Interessenkonflikt eingewilligt werden?

Answer

Bei Beratungsmandaten ist dies zulässig (z.B. Scheidungskonvention). Direkter Interessengegensatz ist davon aber ausgenommen. Kriterium: Die gleichgerichteten Interessen überwiegen die entgegengesetzten.

Es besteht ein umfassende Aufklärungsplicht (Kenntnis aller Vor- und Nachteile).

Card 51

Question

Wann besteht die Gefahr einer Interessenkollision bei Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherern sowie Prozessfinanzierern? Wie hat eine Vertretung zu erfolgen?

Answer

BGer: Attraktion eines solventen Drittschuldners ist kein hinreichender Grund, die Beteiligung dieser Institute im vorherein zu verbieten.

Der Anwalt hat zu sorgen, dass er im Einzelfall nicht in eine unzulässige Interessenkollision gerät. Zwingend: Umfassende Aufklärung.

Es muss eine strikte Trennung erfolgen. Auch bei Prozessfinanzierern sind die Interessen bzgl. Beteiligung am Prozesserlös nicht gleichgerichtet.

Der Anwalt darf kein Erfolgshonorar (Art. 12 lit. e BGFA) eingehen. Auch die Vermittlung ist nicht erlaubt.

Card 52

Question

Was bezweckt die Beschränkung der Anwaltswerbung?

Answer

Vertrauen in die Anwaltsschaft und deren Ansehen.

Öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Berufsausübung. Es ist gegen die Wirtschaftsfreiheit abzuwägen.

Card 53

Question

Wie definiert sich Anwaltswerbung? Wann dürfen Anwälte Werbung machen?

Answer

Art. 12 lit. d BGFA: Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

Werbung: planvoll darauf ausgerichtet, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Es muss eine Breitenwirkung erzielt werden. Dies bestimmt sich nach objektiver Verkehrsauffassung.

 

Card 54

Question

Was bedeutet "Objektivität der Anwaltswerbung"?

Answer

BGer: Entspricht nicht UWG ("unlauter"; Treu und Glauben; Täuschungsverbot). Darüber hinaus muss Werbung zurückhaltend und sachlich sein.

Reisserische, aufdringliche oder marktschreierische Anpreisungen sind unzulässig. Dies betrifft Inhalt und Form der Werbung. Massgebend ist die Gesamtwirkung.

Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit: Bedarf bzgl. Existenz, Tätigkeitsgebiete, Kontaktangaben und Hinweise, ob Prozessführung oder Beratung angeboten wird. Beurteilung im konkreten Einzelfall. Kriterium: Nützlichkeit für Öffentlichkeit. Zudem: Keine übermässige und unzweckmässige Nachfrage nach DL fördern.

Card 55

Question

Welche Honorargrundsätze sind im BGFA enthalten?

Answer

Art. 12 lit. e BGFA: Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.

Zweck: Unabhängigkeit des Anwalts (Konnext zu Art. 12 lit. b BGFA), Schutz vor Übervorteilung.

Erfolgshonorar: Beteiligung am Prozessgewinn. Formen: Prozentual oder absolut, Bemessung der Honorarhöhe massgeblich anhand des Prozessergebnisses. Zusammenfassung: Wenn die Pflicht zur Zahlung und/oder Höhe des Honorars bei der Mandatserteilung noch nicht feststehen und vom Ausgang des Auftrags abhängen.

Pactum de palmario: Prämie im Erfolgsfall, die von Anfang an bestimmt ist. Zulässig, sofern der Anwalt ein Honorar erhält, das seine Kosten deckt und einen angemessenen Gewinn ermöglicht (Massstab: Stundenhonorar amtlicher Verteidiger). Volle Aufklärungspflicht und Transparenz nötig.

Mandate pro bono sind zulässig (Verzicht von vorherein).

Pauschalhonorare: Müssen kostendeckend und angemessen gewinnbringend sein. Aufklärung über Risiken nötig. Eine Zusätzliche Erfolgsprämie ist zulässlig.

Verzicht nach Mandatsbeendigung ist zulässig, da kein Konnex zur Unabhängigkeit.

Card 56

Question

Welche Voraussetzungen müssen für einen Verstoss gegen die Honorargrundsätze gegeben sein?

Answer

Unzulässig ist bereits ein Inserat (von der Lehre kritisiert).

In jedem Fall: Die Vertragserfüllung ist nicht vorausgesetzt, es genügt bereits der Vertragsschluss.

Card 57

Question

Sind Erfolgshonorare für aussergerichtliche Beratung in Zürich erlaubt?

Answer

Nach ständiger Praxis der Aufsichtskommission sind Erfolgshonorare nur für die eigentliche Prozessführung verpönt. In den Anwendungsbereich von Art. 12 lit. e BGFA fallen aber alle Verfahren vor Gerichten/Behörden (nicht nur Anwaltsmonopol). Vorprozessuale Vergleichsbemühungen sind ausgenommen.

Card 58

Question

Ist eine Abtretung des Prozessgewinns zulässig?

Answer

Grundsätzlich zulässig. Problematisch: Wenn als einziges Honorar ein Anteil am Prozessgewinn abgetreten wird. Zulässiges Beispiel:

Abtretung von CHF 5000 für eine gegenwärtige oder zukünftige Forderung, soweit kein Zusammenhang zu einem Prozess besteht.

Zu prüfen wären auch die Gefahr einer Interessenkollision (mit eigenen finanziellen Interessen), die Verletzung der Unabhängigkeit und Treuepflicht (wenn mit der Abtretung der Klient die Lebenshaltungskosten nicht decken könnte).

Card 59

Question

Wann greift die Versicherungspflicht?

Answer

Art. 12 lit. f BGFA, § 13 f. AnwG:

Grundsatz: Versicherungspflicht bei Ausübung des Anwaltsberufs.

Nicht anwaltstypische Tätigkeit ist nicht erfasst. Die Aufsichtsbehörde prüft ohnehin nur, ob eine Versicherung abgeschlossen wurde, welche die Mindestsumme deckt.

Berufsmässigkeit ist vorausgesetzt. Es genügt jedoch nach Zürcher Praxis, wenn bereits ein Anschein berufsmässiger Vertretung erweckt wird.

Nur beratend tätige Anwälte und Anwaltskörperschaften sind auch erfasst.

Card 60

Question

Was bedeutet die Pflicht zur Übernahme von Pflichtmandaten?

Answer

Art. 12 lit. g BGFA: Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.

Anwälte sind verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen und dürfen in solchen Fällen keine Vorschüsse verlangen. Das Gesuch muss rechtzeitig sein.

Beschränktes Recht zur Ablehnung bei triftigen Gründen (temporäre Arbeitsüberlastung, fehlende Rechtskenntnisse des Fachgebiets, Befangenheit).

Substitution hat mit richterlicher Genehmigung zu erfolgen (ansonsten keine Entschädigung).

Mandatsbeendigung: Nicht zur Unzeit. Bei strafrechtlichen Mandaten: Besondere Gründe. Die Verfahrensleitung muss die amtliche Verteidigung entlassen (Art. 134 StPO).

Höhe der Entschädigung: CHF 220 zzgl. MwSt sowie notwendige und effektive Barauslagen.

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