Card 81
Question
Wie erfolgt die Interessenabwägung bei einer Entbindung durch die Aufsichtskommission?
Answer
Art. 34 III AnwG, Entbindung: Wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Zwei Konstellationen:
Im tatsächliche oder mutmasslichen Klienteninteresse: Erteilung ohne Weiteres. Es entfällt eine eigentliche Güterabwägung.
Interessen laufen dem Klienten zuwider: Deutlich höhere Interessen des Anwalts gefordert. Es können verschiedene Interessenträger gegeben sein. Grundsatz: Entbindung nur aufgrund eigentlichem Rechtsmissbrauch (Berufsgeheimnis hat materiellen Verfassungsrang). Beispiele:
- Interessen des Anwalts: Eintreibung des Honorars/Sühneverfahren (je nach preiszugebenden Informationen), Durchsetzung anderer Rechtspositionen (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte etc.), strafrechtliches Verhalten des Klienten, rechtliche Verfolgung des Anwalts durch den Klienten. Nicht erfasst: Abtretung des Honorars an ein Inkassobüro. Heikel: Geltendmachung von Rechten des Anwalts gegenüber Dritten (i.d.R. zulässig, insb. bei Strafverfahren).
- Interessen Dritter: Bei Zivilprozess zwischen zwei Privatpersonen i.d.R. unzulässig (Klient hat aber u.U. selber Zeugnispflicht). Ebensowenig: Vertragliche Verpflichtung des Anwalts gegenüber Dritten. Ausnahme: Mutmassliches Interesse des Klienten z.B. in Erbstreitigkeiten.
- Öffentliche Interessen: Grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Verhinderung eines Verbrechens/Vergehens einzig durch die Offenlegung möglich. Fiskalische Interessen rechtfertigen i.d.R. keine Entbindung.