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Arbeitsrecht Kapitel 11 - WdH Fragen & Definitionen



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14.a) Schlussbestimmungen des UrlG
§ 12 UrlG - Die Rechte, die dem AN im Bezug auf Urlaub zustehen, können weder durch KV/BV/EDV aufgehoben noch beschränkt werden. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche sind grundsätzlich zugunsten der AN zwingend und können für ihn günstiger gestaltet werden.
16. Welche Fälle der Pflegefreistellung kennen Sie?
§ 16 UrlG: eine Woche/erste Woche Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (Pflegefreistellung im engeren Sinn - an keine Frist gebunden, Anspruch besteht sofort bei Eintritt - es gibt auch eine Sonderregelung für AN, deren eigene Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt leben ) oder wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekind) oder das Kind des Ehepartners im gemeinsamen Haushalt, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt (Betreuungsfreistellung) oder wegen der Begleitung des erkrankten Kindes (eigenes oder das des Partners) ins Krankenhaus, wenn das Kind unter 10 Jahre alt ist (Begleitungsfreistellung)
2. Haben Vordienstzeiten im Urlaubsrecht Bedeutung?
Ja; alle Arbeitszeiten die beim selben AG (auch Lehrzeiten) erbracht wurden, gelten für die Erfüllugn der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des UJ als Dienstzeit (§ 2 (3) UrlG). Sofern die zugebrachten Dienstzeiten beim selben AG unmittelbar aufeinanderfolgen, sind sie urlaubsrechtlich als ein DV anzusehen (auch Übernahme von ARB zu ANG, Lehrling zu DN).
11. Was ist bei Betriebsurlaub zu beachten?
Auch für den Betriebsurlaub ist mit jedem MA einzeln Urlaub zu vereinbaren, eine BV kann zwar die Grundsätze betreffend den Vebrauch des Erholungsurlaubs regeln (zB DN mit Kindern), es kann jedoch nicht für die AN Betriebsurlaub in einer BV vereinbart werden. = Schlüssige Urlaubsvereinbarung, wenn DN die alljährliche Betriebssperre bisher stets als Urlaub anerkannt hat. Sind einzelne DN nicht mit dem Urlaubzeitpunkt einverstanden, können sie nicht gezwungen werden, Urlaub zu nehmen (müssen aber arbeitsbereit bleiben - § 1155 ABGB, außer es besteht eine Beschäftigungsmöglichkeit während der Betriebssperre). Kann man vermeiden, wenn im DV steht, dass DN im Betriebsurlaub Urlaub konsumieren "muss" bzw sich damit einverstanden erklärt - aber kann nicht den ganzen Urlaub verbrauchen, 2 Wochen Betriebsurlaub sind zulässig. Wenn der DN hier mehr Urlaub verbraucht als erarbeitet wurde, kann der DG nur in seltenen Fällen den Urlaub gegenrechnen. bzw. man könnte uU dafür vereinbaren.
1. Wie viel Urlaub steht einem DN pro Dienstjahr zu?
Bei weniger als 25 Jahren 30 Werktage, nach Vollendung des 25. Jahres 36 Werktage § 2 (1) UrlG. Urlaub ist gestaltungsfreie Zeit, soll der Erholung dienen. In § 2 (1) ist vom Urlaubsverbrauch jedes Arbeitsjahr die Rede, dieser sollte möglichst pro Jahr verbraucht werden, er kann aber auch im Folgejahr konsumiert werden. § 4 (5) nach Ablauf von 2 Jahren in dem der Urlaub entstanden ist, verjährt er. Bei Berechnung nach Werktagen zählt der arbeitsfreie Samstag als Werk- und Urlaubstag. Durch die Judikatur wurde die im UrlG vorgesehene Berechnung nach WT relativiert (damit die DIskussion um den SA als FT/WT fällt). Die Abrechnung kann bei tageweisem Verbrauch auch in Arbeitstagen zählen, dann hat der arbeitsfreie Samstag keinen Einfluss mehr auf den Urlaub. Laut OGH ist die kleinste Einheit für Urlaubskonsum 1 Tag. Der DG kann Halbtage gewähren, muss er aber nicht, kann auch nicht zum Gewohnheitsrecht werden, er darf besser stellen. Die Abrechnung des Urlaubes auf Grundlage von AT ändert aber nicht daran, dass das UrlG den Urlaubsanspruch grundsätzlich auf Basis von WT rechnen - wichtig für die Aliquotierung des Urlaubs von TZ DN. Eine Umrechnung muss erfolgen, wenn von VZ auf TZ, TZ auf VZ oder die AZ in einem laufenden TZ Modell geändert wird.
17. Welche Möglichkeit haben AN, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung aufgebraucht ist?
Eine 2. Woche PF Freistellung steht zu, wenn die 1. Woche verbraucht ist, die notwendige Pflege des Kindes, das nicht älter als 12 Jahre ist und nicht ohnehin auf Grund des Gesetzes, KV oder DV für diesen Zeitraum ein Entgeltanspruch wegen Dienstverhinderung aus wichtigem Grund zusteht. Es muss sich um eine erneute Erkrankung des Kindes handeln. Sind beide Ansprüche ausgeschöpft, kann der DN, wenn das Kind noch immer krank ist, seinen Urlaub "eigenmächtig" antreten, wird voll angerechnet (Urlaub konsumiert) und darf nur für die Zeit der notwendigen Pflege in Anspruch genommen werden. Erschleichung von Freizeit = Entlassungsgrund - Nachweisbarkeit muss gegeben sein
1a) Zwei wichtige Entscheidungen zur Umrechnung vom Urlaubsanspruch
zB vorher 2 Tage und 4 Tage Urlaub, danach 5 Tage = 10 Tage Urlaub laut Umrechnung. Die Umrechnung von Resturlaub bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes ist nach dem österreichischen UrlG nicht relevant, da die EuGH Erkenntnisse nicht von einem kalendarischen Urlaubssystem (Urlaub ist in ganzen Wochen zu verbrauchen) ausgehen und dieses für das österr. UrlG aber typisch ist. Wenn im Schichtturnus an unterschiedlichen Tagen gearbeitet wird (zB 5 Tage in 2 Wochen) = durchschnittliche Anzahl zur Berechnung, hier 2,5 Tage pro Woche = 12,5 Tage Urlaub pro Jahr.
7. Kann ein Urlaub "abgelöst" werden?
Grundsätzlich sind Vereinbarungen die für den Nichtverbraucht des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte vorsehen rechtsunwirksam (§ 7 UrlG). Der DN kann, auch wenn er so eine Vereinbarung abgeschlossen hat, erfolgreich seinen nach wie vor aufrecht bestehenden Urlaubsanspruch einklagen. Auch der AG hat ein durchsetzbares Rückforderungsrecht auf die Leistung, die der DN anstelle des Urlaubs beansprucht hat. In der Praxis wird eine Urlaubsablöse bezahlt, wenn der Urlaub kurz vor der Verjährung steht, der DN aber in der Firma gebraucht wird. In diesem Fall kann der DN (Anspruch verjährt) und der DG (Bereichungsvorsatz) keine Rückabwicklung verlangen.
6. Ist dabei die Fragen, ob der Urlaub im Ausland oder Inland verbracht wurde wesentlich?
Ja, wenn der DN im Ausland erkrankt, muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung angehängt werden, dass der Arzt zugelassen ist. Wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt (stationär oder ambulant) ist die Bestätigung nicht notwendig. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Urlaubstage normal angerechnet. Wenn der Krankenstand erst nach Ende des Urlaubs aus ist, darf der DN den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern . wäre Entlassungsgrund. Weiters darf kein Urlaub vereinbart werden, wenn in dieser Zeit Anspruch auf EFZG, Pflegefreistellung oder sonstiger Anspruch auf EGFZ bei Entfall der Arbeitsleistung besteht, und das beim Abschluss der Vereinbarung bekannt war (§ 4 (2). Wird trotzdem Urlaub vereinbart, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
15. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung?
sie ist zur Pflege eines Angehörigen gesetzlich geregelt, muss sich um einen spezfischen Fall einer gesetzlich anerkannten Dienstverhinderung - aus wichtigen in der Person des DN gelegenen Gründen - handeln.
4. Was ist bei der Umstellung von Urlaubsjahr auf Kalenderjahr zu beachten?
Durch KV, BV, oder EDV kann anstelle des AJ auch das KJ als Urlaubsjahr vereinbart werden § 2 (4) UrlG. KV und BV können genaueres regeln, die Mindestansprüche laut UrlG sind aber zwingend zu beachten: AN, deren AV im laufenden UJ begründet wurde und die Wartezeit (6 Monate ab Beginn des AV) noch nicht erfüllt haben, erhalten für jeden begonnen Monat des Rumpfjahres 1/12 des Jahresurlaubs AN, deren AV im laufenden UJ begründet wurde und die Wartezeit bereits erfüllt haben, erhalten für das Rumpfjahr den vollen Jahresurlaub Für AN, die zu Beginn des neuen UJ bereits ein Jahr beschäftigt waren, ist der Urlaubsanspruch für den Umstellungszeitpunkt (Beginn des AJ bis Ende des ersten "umgestellten" UJ) gesondert zu berechnen. Der AN erhält für diesen Zeitraum jedenfalls einen vollen Urlaubsanspruch sowie einen aliquoten Anspruch für das Rumpfjahr. Die Umstellung wird zur leichteren Abgrenzung gewunschen, ist es aber meist nicht wert, weil für Eintritte von 1.1. bis 30.6. eines K der volle Urlaub bezahlt werden muss. Bsp 1: Eintritt 8.2017, Umstellung 1.2018 - 5/12 bis 12.2017 = 13 WT + 30 WT für 2018 Bsp 2: Eintritt 6.2017, Umstellung 1.2018 - voller Anspruch für 2017 und 2018 Bsp 3.: Eintritt 8.2005, Umstellung 1.2018 - 13 WT + 30 WT
12. Kann der Urlaubsanspruch verjähren?
§ 4 (5) verjährt der Urlaub nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende vom UJ, in dem er entstanden ist - kann aufgrund zwingender Bestimmungen nicht gekürzt werden. AG muss den AN rechtzeitig auf die drohende Verjährung hinweisen. Erfolgt kein Hinweis = keine Verjährung. Die Urlaubsaufzeichnunge müssen nicht nur für die letzten 3 Jahre vorgewiesen werden, sondern praktisch alle Urlaube ab Diensteintritt. Bei Inanspruchnahme von Karenz verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Karenz. Bei Langzeitkrankenstand oder Mutterschutz - Hemmung der Verjährung. (Läuft erst nach Wegfall des Hindernisses weiter). Bei freiwililgen Karenzen oder Entlassungsanfechtungsverfahren keine Hemmung.
9. Was wissen Sie über die Urlaubsersatzleistung? Wie sind zum Zeitpunkt der Beendigung des DV offene Urlaubsansprüche abzurechnen?
§ 10 UrlG - dem DN gebühren für das Jahr, in dem das DV endet eine Ersatzleistung als Abgeltung für die noch offenen Urlaubstage. Zu viel verbrauchtes Entgelt/Tage ist nicht zurückzuzahlen, außer bei uvA oder berechtigter Entlassung (bei DN in Elternteilzeit ist der Berechnung jede AZ zu Grunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr geleistet wurde, in dem der Urlaub entstanden ist). UEL entfiel bisher durch unberechtigten vorzeitigen Austritt (strittig, lt. Unionsrecht, 4 Wochen müssen ausgezahlt werden). UEL Berechnung § 6 UrlG und General KV: Monatsgehalt + regelmäßige Entgeltbestandteile, 1/6 SZ / 26 * offene UT. Im Gegensatz zum MSchG und VKG (sehen Aufrundungsregelungen vor bei der Aliquotierung und kommt bei unverschuldeter Entlassung, b.v.A., DG KDG und EVL zur Anwendung), wird der Urlaubsanspruch nur für die Berechnung der UEL als solches genommen, die UT werden abgerundet. Bei MSchG/VKG dient die Regelung dazu, weil es sich um Urlaubstage in einem aufrechten DV handeln, und Urlaubkonsum nur in ganzen Tagen möglich ist.
1.1. Für wen gilt das UrlG?
Das UrlG gilt für alle AV von AN aller Art, für ARB; ANG, Lehrlinge (weil ein LV ein AV ist). Das KJBG verweist im § 32 (1) hinsichtlich des Urlaubsanspruches auf die jeweils geltenden Urlaubsvorschriften und somit auf das UrlG. § 32 (2) bestimmt auch, dass mind. 12 Werktage Urlaub zwischen dem 15. Juni und 15. September zu gewähren sind (keine Berufsschule). Urlaubsrechtliche Sondergesetze gibt es nur mehr in den Sondergesetzen für spezifische Arbeitnehmergruppen (Hausgehilfen; Journalisten) bzw. bei Bauarbeitern (BUAG), Heimarbeitern (Heimarbeitsg.) oder bei Schauspielern (Theaterarbeitsgesetz)
8. Was wissen Sie über das Urlaubsentgelt?
§ 6 UrlG - Die Bestimmungen über die Grundsätze der Berechnung des Urlaubsentgeltes entsprechenen dem Grundgedanken des Ausfallsprinzips (Ausnahme: § 6 (5) wenn der KV regelt, welche Leistungen als Urlaubsentgelt anzusehen sind) Der DN darf wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sein, als wenn er gearbeitet hätte. Es gibt 3 Gruppen; Zeitlöhner (erhalten ihr Entgelt unverändert weiter); Leistungslöhner (Schnitt der letzten 13 Wochen) und sonstige AN Gruppen (Stunden-/Tageslöhner deren Entgelt nach dem fiktiven Arbeitsverlauf während des Urlaubs berechnet wird.) Seit 1978 General KV über den Begriff des Entgelts gem § 6 UrlG mit folgenden Regelungen: Aufwandsentschädigungen, Sachbezüge und Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeit bestehen, zählen nicht zum Urlaubsentgelt. Überstundenpauschalen und ÜSt, die zu leisten gewesen wären, müssen berücksichtigt werden, auch wenn der DN vor Antritt des Urlaubes ÜSt geleistet hat (außer zB bei Saisonende) - ist die Leistung dieser nur nicht möglich weil der Betrieb zB geschlossen hat, müssen sie ausbezahlt werden. Provisionen werden im 12 Monatsschnitt eingerechnet. Ergänzung zum KV: Wenn Verpflegung vereinbart ist und der AN nimmt sie während dem Urlaub nicht in Anspruch - finanzielle Abgeltung. Mankogelder werden nur einberechnet, wenn sie Entgelt und keine Aufwandentschädigungen darstellen (vgl. PV Kurs - während dem Urlaub besteht die Gefahr der Fehlauszahlung nicht) Auch die UEL wird nach diesen Regeln berechnet. Wenn während dem 13 Wochen Schnitt nicht voll gearbeitet wird, wird der Zeitraum verlängert. Die Berechnung des Durchschnittes kommt nur zur Anwendung, wenn nicht erkennbar ist, was genau der DN nicht verdient hat.
10. Kann ein AG wegen Verstoßes gegen urlaubsgesetzliche Vorschriften auf Grund der Bestimmungen des UrlG bestraft werden?
§ 13 UrlG sieht die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vor, wenn die Urlaubsaufzeichnungen nicht geführt werden. Die Vereinbarung der Urlaubsablöse ist zwar rechtsunwirksam, die Zahlung einer Urlaubsablöse steht aber nicht unter Strafsanktion.
1b) Wie und wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im AJ zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe, ab dem 2. Arbeitsjahr entsteht der gesamte Anspruch mit Beginn des AJ. Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht nicht verkürzt, solange nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist (§ 2 (2) UrlG) = möglich bei unentschuldigtem Fernbleiben/Gefängnisaufenthalt
2a) Anrechnungsbestimmungen
§ 3 UrlG: anrechenbare Zeiten sind sofort anzurechnen und im DZ/DV festzuhalten - praktische Bedeutung wenn DN 25 Jahre erreicht und Anrecht auf die 6. Urlaubswoche erhält. Dienstzeiten beim selben DG, auch Lehrzeiten und Präsenzdienst (wenn keine längere Unterbrechung als 3 Monate, keine zeitliche Begrenzung - unterbleibt bei DN KDG; Austritt oder Entlassung); Dienstzeiten in einem anderen AV (max. 5 Jahre, wenn im Inland und mind. 6 Monate geauert); Gewisse Schulzeiten (höher als allgemeine Bildung, höchstens 4 Jahre und im Inland, im Ausland eigene Regeln), Hochschulstudium (FH laut OGH nicht, max 5 Jahre wenn Studium abgeschlossen wurde); Zeiten als Entwicklungshelfer und selbstständige Erwerbstätigkeit (mind. 6 Monate) Höchstausmaß der Anrechnung: unselbstständige, selbstständige und Zeiten als Entwicklungshelfer max. 5 Jahre, neben diesen Zeiten sind Schulzeiten mit max. 2 Jahre anrechenbar (= 7 insgesamt) + 5 Jahre Hochschulstudium. Arbeit neben Studium wird nur einmal gezählt.
3. Kann in Urlaub eigenmächtig angetreten werden?
Zeitpunkt des Urlaubs ist zwischen DG und DN zu vereinbaren, Rücksicht auf Erfordernisse des Betriebes und der Erholung des DN. Urlaub sollte möglichst bis zu dem Jahr, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Urlaubseinteilung darf nur in Ausnahmen einseitig vereinbart werden, § 4 (4) UrlG bei Ausschöpfung des Pflegeurlaubes und dem persönlichen Feiertag. Eine einmal getroffene Urlaubsvereinbarung kann nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, es gibt sehr gute Gründe dafür. Ein trifftiger Grund liegt aber nur vor, wenn er auch als Grund zum Rücktritt vom Vertrag geeignet wäre, ein plötzlicher Arbeitsbedarf des DG stellt keinen Grund für einen Urlaubsrücktritt dar. Wenn der DN den Urlaub eigenmächtig ohne Vereinbarung antritt = Entlassungsgrund. Schweigen als Zustimmung = Wenn DN Urlaubsantrag stellt und DG nichts sagt - Zustimmung. Antwortpflicht trifft auch den DN; wenn DN dazu schweigt, wenn ihm angetragen wird, während der DFS den Resturlaub zu verbrauchen = Zustimmung. Der einseitige Urlaubsantritt kann nur erwzungen werden, wenn es in dem Betrieb einen BR gibt, der gwünschte Zeitpunkt 3 Monate vorher bekannt gegeben wird, es mind. 12 WT sind, eine Einigung mit dem AG trotz zutun des BR nicht zustande kommt und, der AG muss es unterlassen haben, beim Arbeitsgericht binnen einer genauen Frist (6-8 Wochen) vor dem vom AN vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, die Klage auf Unterlassung des Urlaubsantrittes + auf Feststellung, dass der Urlaubsantritt rechtswidrig wäre, eingebracht zu haben. Trifft dies alles zu = kein Entlassungrisiko
13. Ist zu viel verbrauchter Urlaub vom AN zurückzuerstatten?
Nur bei uv Austritt und berechtigter Entlassung. Allerdings liegt es auch in der Hand des AG, nur so viel Urlaub zuzustimmen, wie der DN offen hat. Die Rückerstattungspflicht kann zu einer echten Zahlungspflicht des DN an den DG führen.
8b) Wie müssen Urlaubsaufzeichnungen geführt werden?
der AG muss Aufzeichnungen führen die beinhalten: Eintrittszeitpunkt, angerechnete Dienstzeiten und die Dauer des zustehenden Urlaubes, Zeitraum des Urlaubes, Entgelt für den bezahlten Urlaub und Zeitpunkt der Auszahlung, wenn UJ nach KJ den Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt und die Norm auf deren Grund die Umstellung passiert ist + die Ansprüche für den Umrechnungszeitraum und der Zeitraum, in dem der Urlaub verbraucht wurde. Diese Aufzeichnungspflicht ist auch erfüllt, wenn die Angaben aus anderen (Zeitauszeichnungen) hervorgehen. § 13 UrlG Sanktion gegen DG bei Nichteinhaltung, BR hat nach § 89 1 ArbVG ein Einsichtsrecht. AG ist auch verpflichtet, dem AI Unterlagen und Urlaubsaufzeichnungen vorzulegen und nach § 8 UrlG verpflichtet den DN nach anrechenbaren VDZeiten zu fragen, um diese bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen.
18. Was wissen Sie zum Verbot der Schlechterstellung?
§ 17 UrlG besagt, dass die Rechte durch den § 16 zur PF Freistellung nicht durch KV/BV oder EDV aufgehoben werden dürfen. Die Bestimmungen der Pflegefreistellunnbgsansprüche sind relativ zwingendes Recht, einschränkende und verschlechternde Vereinbarungen sind demnach nichtig. § 18 UrlG Günstigkeitsklausel, regelt die Anrechnung von allfälligen kollektivvertraglichen Regelungen, die nur von Bedeutung sind, als dass sie Ansprüche vorsehen, die über die im Gesetz vorgesehenen Ansprüche hinausgehen. Von erheblich praktischer Bedeutung = ob nach Ausschöpfung der in § 16 UrlG vorgesehenen Ansprüche ein weiterer Anspruch auf PF Freistellung auf § 8 (3) AngG gestützt werden kann, addiert dürfen sie nicht werden.
5. Wird der Urlaub durch Krankheit unterbrochen?
Ja, aber erst ab dem 3. Tag. Der AN hat dem AG unverzüglich nach dreitägiger Krankheitsdauer (bzw. nach Wegfall des Hindernisses) Bescheid zu geben. Sonn- und Feiertage bleiben außer Betracht. Der Urlaub wird nicht unterbrochen, wenn der DN eine dem Erholungszweck widersprechenede Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die Krankheit mit dieser zusammenhängt. Gem. § 5 UrlG sieht das Gesetz keine besonderen Regelungen für jene Fälle vor, in denen erst nach erfolgtem Urlaubsantritt ein Verhinderungsgrund eintritt bzw. bekannt wird. Ausgenommen: Wenn man nach den allgemeinen Grundsätzen des Vetragsrechtes zur Gänze von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten möchte (zB Begräbnis, Eheschließung) - OGH 1989
14. Was wissen Sie zur Urlaubskonsumation während der KDG Frist?
Ist im Sinne des AG aber nicht immer in dem des AN. Könnte zu Gericht gehen, also Urlaubsvereinbarung unbedingt schriftlich aufsetzen inkl. Verbrauch vom Urlaub in der KDG Frist. Weisungen im KDG Schreiben, dass der Urlaub während der KDG Frist zu verbrauchen ist, ist rechtsunwirksam - § 1155 ABGB DV durch Seiten des DG, muss entlohnt werden, reduziert Urlaub nicht. Nur, wenn der DN freiwillig zustimmt, kommt ein Urlaub während der KDG Frist zustande. Nimmt der DN die Freizeit unwidersprochen an und behauptet dann, er war damit nicht einverstanden - zählen die Gerichte den Urlaub als konsumiert
16a) Definieren sie die 3 Fälle der Pflegefreistellung
Im engeren Sinn: Muss mit der Arbeitsleistung unvereinbar sein (Intensität und Alter des Erkrankten), familiäre Situation ist zu prüfen (sind andere Personen da, die sich kümmern können), der AN muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden. Eine Pflegefreistellung orientiert sich am wöchentlichen Stundenausmaß und kann auch stundenweise konsumiert werden. Betreuungsfreistellung: Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz einen Pflegefreistellungsanspruch zur Betreuung eines gesunden Kindes vor, nämlich wenn die Person, die das Kind ständig betreut, ausfällt (Tod, Krankenhaus, Freiheitsstrafe, schwere Erkrankung, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes). Das Alter des Kindes ist entscheidend, eine Arbeitsverhinderung muss vermieden werden. Es sind die gleichen Gründe wie beim Karenzurlaub eines Elternteiles bi Verhinderung des anderen Elternteiles zählen. Hier ist kein gemeinsamer Haushalt notwendig. Seit 2013 kann diese Art der Pflegefreistellung auch für Kinder vom Partner in Anspruch genommen werden. (Elternteil, der mit dem Kind lebt, dessen Ehegatte, und der Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Wichtig - DG hat keinen Überblick über familiäre Verhältnisse, in dem Fall besser Fragebogen ausfüllen lassen zur Dokumentation) Begleitungsfreistellung: Das Kind ist jünger als 10 Jahre, es handelt sich um das eigene Kind (Wahl oder Pflegekind) oder um das Kind des Gatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
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