Zeitpunkt des Urlaubs ist zwischen DG und DN zu vereinbaren, Rücksicht auf Erfordernisse des Betriebes und der Erholung des DN. Urlaub sollte möglichst bis zu dem Jahr, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Urlaubseinteilung darf nur in Ausnahmen einseitig vereinbart werden, § 4 (4) UrlG bei Ausschöpfung des Pflegeurlaubes und dem persönlichen Feiertag. Eine einmal getroffene Urlaubsvereinbarung kann nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, es gibt sehr gute Gründe dafür. Ein trifftiger Grund liegt aber nur vor, wenn er auch als Grund zum Rücktritt vom Vertrag geeignet wäre, ein plötzlicher Arbeitsbedarf des DG stellt keinen Grund für einen Urlaubsrücktritt dar. Wenn der DN den Urlaub eigenmächtig ohne Vereinbarung antritt = Entlassungsgrund. Schweigen als Zustimmung = Wenn DN Urlaubsantrag stellt und DG nichts sagt - Zustimmung. Antwortpflicht trifft auch den DN; wenn DN dazu schweigt, wenn ihm angetragen wird, während der DFS den Resturlaub zu verbrauchen = Zustimmung.
Der einseitige Urlaubsantritt kann nur erwzungen werden, wenn es in dem Betrieb einen BR gibt, der gwünschte Zeitpunkt 3 Monate vorher bekannt gegeben wird, es mind. 12 WT sind, eine Einigung mit dem AG trotz zutun des BR nicht zustande kommt und, der AG muss es unterlassen haben, beim Arbeitsgericht binnen einer genauen Frist (6-8 Wochen) vor dem vom AN vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, die Klage auf Unterlassung des Urlaubsantrittes + auf Feststellung, dass der Urlaubsantritt rechtswidrig wäre, eingebracht zu haben. Trifft dies alles zu = kein Entlassungrisiko