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StPO Befugnisse



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33) Welche Bestätigung über die Personsdurchsuchung und dabei sichergestellte Gegenstände haben Sie innerhalb welcher Frist wem auszuhändigen (§ 122 Abs 3 StPO)?:

Dem Betroffenen ist innerhalb von 24h eine Bestätigung über die Durchsuchung + Ergebnis der Durchsuchung + gegebenenfalls die schriftliche Anordnung der STA mit der gerichtlichen Entscheidung auszufolgen.

7) Warum schreibt die Kripo Berichte (§100 Abs. 1 StPO)?:

 

Die Kripo hat alle ihre Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, damit

  • Anlass
  • Durchführung
  • Ergebnis

der etwaigen Ermittlungen nachvollzogen werden kann.

26) Wann ist eine Personsdurchsuchung generell zulässig (§ 119 Abs 2 StPO)?:

  • Person festgenommen oder auf frischer Tat betreten
  • Person einer Straftat verdächtig + Annahme, dass die Person Gegenstände bei sich hat, die der Sicherstellung unterliegen oder Spuren an sich haben könnte;
  • Person hat durch Straftat Verletzungen oder andere körperl. Veränderungen erfahren, deren Feststellung für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist;

34) Was versteht man iSd Definition des § 117 Abs 2 unter „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“?:

  • Durchsuchen eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses;
  • Durchsuchen einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist und darin befindlicher Gegenstände;

 

1) Wie ist in der StPO die Anwendung von Zwangsgewalt geregelt (§93 Abs 1 u 5 StPO)?:

Abs. 1:
Die Kripo ist nach Maßgabe des §5 (Verhältnismäßig) ermächtigt, angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen.

= Ermächtigung, physische Gewalt gg Personen und Sachen anzuwenden, soweit für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich.

Abs.5:

  • Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn Betroffener anwesend;
  • dies ist nicht anzuwenden, wenn dadurch der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme gefährdet wäre;
  • für Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969;

30) Wann darf die Kriminalpolizei eine Besichtigung des unbekleideten Körpers selbst vornehmen (§ 120 Abs 1 StPO)?:

  • auf frischer Tat betreten
  • unmittelbar nach der Tat entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt
  • mit Gegenständen betreten, die auf Tatbeteiligung hinweisen           (§170 Abs. 1 Z1)

3) Was ist mit „selbstständiger Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei“ gemeint (§ 99 Abs 1 StPO)?:

Die Kripo ermittelt aufgrund der Verpflichtung, jedem ihr zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat – ausgen. Privatanklagedelikte – in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige.
Die Eigenbefungnisse der Kripo brauchen keine nachträgliche Anordnung bzw. Genehmigung von STA oder Gericht.

50) Unter welchen Voraussetzungen kann die Kriminalpolizei Personen zur „sofortigen Vernehmung vorführen“ - § 153 Abs 3 StPO?:

Variante 1 : Anordnung durch die STA

Die STA kann eine sofortige Vernehmung anordnen, wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte

  • sich dem Verfahren entziehen oder
  • Beweismittel beeinträchtigen werde.

Auch in Eigenkompetenz der Kripo im Fall von Gefahr im Verzug durchführbar.

 

Variante 2: reine Eigenkompetenz der Kripo

Die Kripo kann einen Beschuldigten von sich aus vorführen, wenn er

  • auf frischer Tat betreten wird
  • unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird
  • mit Gegenständen betreten wird, die auf eine Tatbegehung schließen lassen

Anhalteprotokoll muss verfasst werden!

23) Wie gehen Sie vor, wenn eine Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt? Welche Maßnahmen ziehen Sie in Erwägung (§ 118 Abs 4 StPO):

  • Personsdurchsuchung (Kleidung u. Gegenstände, die die Person bei sich hat)
  • Verbringung zur PI für ED-Behandlung ua. MHA-Abstrich

d.h. verhältnismäßiger Zwang darf eingesetzt werden;

47) Was ist unter „Tatwiederholungs-/Tatausführungsgefahr“ zu verstehen - § 170 Ab 1 Z 4 StPO?:

  • konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass er weitere ähnliche, gg dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen begeht oder die bereits versuchte Tat neuerlich ausführen wird oder die angedrohte Handlung in die Tat umsetzen wird;
  • dies ist nur ein Haftgrund, wenn Tat mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe;
  • bestehende Vorstrafen rechtfertigen eine solche Annahme nicht;
  • dient der Gefahrenabwehr;

15) Wann ist die Kripo berechtigt Gegenstände „aus eigenem“ sicherzustellen (§110 Abs. 3 Z 3 StPO)?:

Die Kripo darf Gegenständen von sich aus sicherstellen, wenn

  • diese im Rahmen einer Durchsuchung nach §120 Abs. 2 aufgefunden werden;
  • mit denen eine aus eigener Macht festgenommene Person betreten wird;
  • diese im Zuge einer Durchsuchung in den Fällen des §120/1 – zweiter Satz, aufgefunden werden;

36) Geben Sie vier Beispiele von Orten an, die durch das Hausrecht geschützt sind:

  • Haus und Wohnung (samt Garage und Nebengebäude)
  • Gärten und Höfe (wenn abgegrenzt bzw. überdacht)
  • Kellerabteile
  • Betriebsräume, Geschäftsräume
  • Fahrzeuge, wenn zu Wohnzwecken genützt (z.B. Wohnwagen)

4) Was ist mit „Ermittlungsmaßnahmen mit Anordnung der STA gemeint (§ 99 Abs 2 StPO)“?:

Ermittlungsmaßnahmen die eine Anordnung der STA voraussetzen – können nur bei Gefahr im Verzug – ohne vorherige Anordnung, aus eigenem ausgeübt werden:

  • in diesem Fall hat die Kripo unverzüglich bei der STA um eine Genehmigung anzufragen (Anlassbericht);
  • Genehmigung nicht erteilt à Kripo muss Ermittlungshandlungen sofort einstellen und den „ursprünglichen“ Zustand so weit wie möglich wiederherstellen;

45) Was ist unter „Fluchtgefahr“ zu verstehen - § 170 Abs 1 Z 2 StPO?:

Eine bloße abstrakte Fluchtmöglichkeit ist nicht ausreichend – es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr vorliegen.
Das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes reicht noch nicht aus.

Konkrete Anhaltspunkte sind z.B:

  • Zugticket ins Ausland
  • Fluchtauto
  • Äußerungen des Täters

29) Unter welchen Voraussetzungen bzw Vorgehensweisen ist die Besichtigung des unbekleideten Körpers zulässig (§ 120 Abs 1 StPO)?:

Anordnung durch STA aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung, außer bei

  • Gefahr im Verzug
  • Festnahme oder „auf frischer Tat betreten“… - (§170 Abs. 1 Z1)

 

Betroffener ist vor Durchsuchung zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten aufzufordern, ausgenommen:

  • Gefahr im Verzug
  • Festnahme, auf frischer Tat betreten

Betroffener hat das Recht, bei einer Besichtigung des unbekleideten Körpers eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.

Besichtigung ist, wenn nicht ohnehin schon ein Arzt beigezogen wurde, von einer Person des gleichen Geschlechts durchzuführen.
(Verweis auf §5/3 RLV: Beachtung der Würde, Wahrung der Eigentums- u. Persönlichkeitsrechte)

10) Erklären Sie die Berichtsarten „Anlassbericht“ und „Abschlussbericht“.:

Anlassbericht:

  • Anordnung oder Genehmigung der STA
  • Entscheidung eines Gerichtes
  • auf Verlangen der STA

Abschlussbericht:
Sachverhalt und Tatverdacht sind soweit geklärt, dass die STA über Anklage, Einstellung, Rücktritt, Abbruch des Verfahrens entscheiden kann.

41) Welche Dokumente bzw Bestätigungen sind den von Durchsuchungen Betroffenen innerhalb welche Fristen auszuhändigen (§ 122 Abs 3 StPO)?:

Dem Betroffenen ist innerhalb von 24h eine Bestätigung über die Durchsuchung + Ergebnis der Durchsuchung + gegebenenfalls die schriftliche Anordnung der STA mit der gerichtlichen Entscheidung auszufolgen.

11) Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie einen Bericht nach §100 Abs. 3a verfassen und an die STA schicken?:

  • kein Anfangsverdacht aus Sicht der Kripo
  • Kripo hat Zweifel, ob nicht doch ein Anfangsverdacht vorliegen könnte

39) Welche Orte darf die Kriminalpolizei ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft (Eigenkompetenz der Kriminalpolizei) durchsuchen (§ 120 Abs 2 StPO)?:

Wenn nicht in das Hausrecht eingegriffen wird, kann Kripo aus eigenem handeln, aber auch bei Gefahr im Verzug. --> danach aber Anlassbericht an STA --> holt gerichtliche Entscheidung im Nachhinein ein;

19) Welche Berichtspflichten in Bezug auf Sicherstellungen gegenüber der Staatsanwaltschaft haben Sie innerhalb welcher Frist (§ 113 Abs 2 StPO)?:

An die STA muss ein Anlassbericht über die Sicherstellung durch die Kripo innerhalb von 14 Tagen geschickt werden.

22) Wann können Sie eine Identitätsfeststellung iSd § 118 Abs 1 StPO durchführen und welche Daten dürfen Sie erheben (§ 118 Abs 2 StPO)?:

Eine I-Feststellung wird durchgeführt, wenn

  • Person an Straftat beteiligt
  • Person kann Auskunft über die Begehung einer Straftat geben (Zeuge, Opfer,..)
  • Person hat Spuren hinterlassen, die der Aufklärung dienen könnten

Bei der I-Feststellung wird folgendes festgestellt:

  • Name
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Beruf
  • Wohnanschrift

Des Weiteren kann, wenn notwendig, auch noch folgendes festgestellt/gemacht werden:

  • Größe
  • Fotos
  • Stimmaufnahme
  • Papillarlinienabdrücke

5) Was ist mit „Ermittlungsmaßnahme mit Anordnung der Staatsanwaltschaft und gerichtlicher Bewilligung“ gemeint (§ 99 Abs 3 StPO)?:

Ermittlungsmaßnahmen die über die Anordnung der STA hinaus weiters eine gerichtliche Bewilligung brachen, können bei Gefahr im Verzug nur dann aus Eigenem ausgeübt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

  • eine solche Befugnisausübung der Kripo à sofort STA melden (Anlassbericht)
    à beantragt im Nachhinein gerichtliche Bewilligung;
  • wird gerichtl. Bewilligung nicht erteilt à STA und Kripo müssen den „ursprünglichen“ Zustand so weit wie möglich wiederherstellen;

16) Nennen Sie die wichtigsten drei „Gegenstände die allgemein verboten sind“ im Zusammenhang mit der Sicherstellung.:

 

Verbotene Gegenstände wie z.B.

  • Suchtgift
  • verbotene Waffen
  • Kinderpornographie
  • verbotene Dopingmittel
  • etc…

6) Wie würden Sie den Begriff „ Gefahr im Verzug“ umschreiben?:

„Gefahr im Verzug“ beschreibt einen Zustand, bei dem nur durch ein sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann.

27) Unterscheiden Sie iSd § 117 Abs 3 die zwei Arten der Personsdurchsuchung.:

Man unterscheidet zwischen:

  • „Einfache“ Personsdurchsuchung = Durchsuchung der Bekleidung und Gegenständen, die der Betroffene bei sich hat à Kripo aus eigenem!
  • Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person à Anordnung der STA aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung, außer bei
    - Gefahr im Verzug
    - Festnahme, auf frischer Tat betreten

12) Wann ist eine Sicherstellung grundsätzlich zulässig (§110 Abs. 1 StPO)?:

Sicherstellung zulässig, wenn erforderlich

  • aus Beweisgründen
  • zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche
  • zur Sicherung einer gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlicher Anordnung

32) Welche Richtlinien haben Sie bei Personsdurchsuchungen, insbesondere bei der Durchsuchung des unbekleideten Körpers zu befolgen (§ 121 Abs 3 StPO, auch § 5 Abs 3 RLV)?:

Besichtigung ist, wenn nicht ohnehin schon ein Arzt beigezogen wurde, von einer Person des gleichen Geschlechts durchzuführen.
(Verweis auf §5/3 RLV: Beachtung der Würde, Wahrung der Eigentums- u. Persönlichkeitsrechte)

13) Wer ordnet grundsätzlich eine Sicherstellung iSd §110 StPO an und wer führt sie aus?:

Die Sicherstellung ist grundsätzlich von der STA anzuordnen und von der Kripo durchzuführen. à bei Gefahr im Verzug auch ohne Anordnung zulässig à unverzügliche Genehmigung durch die STA ist jedoch erforderlich!

46) Was ist unter „Verdunkelungsgefahr“ zu verstehen - § 170 Abs 1 Z 3 StPO?:

= unlauteres Einwirken auf die Integrität von Beweismitteln

Hierbei ist es wesentlich, ob konkrete Anzeichen für eine mögliche (zukünftige) Verdunkelung gegeben sind oder dies vom Beschuldigten bereits versucht wurde.

Bsp.:

  • Beeinflussung von Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
  • Beseitigung und Veränderung von Spuren der Tat
  • sonstiges Erschweren der Wahrheitsfindung im Ermittlungsverfahren

43) Welche „allgemeinen Voraussetzungen“ müssen erfüllt sein, dass Sie Personen iSd der StPO festnehmen dürfen?:

Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig, wenn sie

  • Betreten auf frischer Tat oder unmittelbar danach entweder glaubhaft der Tat beschuldigt oder mit Gegenständen betreten, die auf Tatbeteiligung hinweisen;
  • Fluchtgefahr (konkrete Anhaltspunkte müssen vorliegen, z.B. Zugticket,..)
  • Verdunkelungsgefahr (Beweismittelverfälschung)
  • Tatwiederholungsgefahr/Tatausführungsgefahr:
    - konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass er die bereits versuchte Tat neuerlich ausführen wird oder die angedrohte Handlung in die Tat umsetzen wird;
    - dies ist nur ein Haftgrund, wenn Tat mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe;
    - Vorstrafen können Grund zu solch einer Annahme sein;

31) Wann hat eine Person im Zuge einer Personsdurchsuchung das Recht eine Vertrauensperson beizuziehen (§ 121 Abs 2 StPO)?:

Bei der Besichtigung des unbekleideten Körpers hat der Betroffene das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.

24) Abgesehen von einer Personsdurchsuchung iSd § 117 Z 3 lit a, welche (Zwangs-) Maßnahmen können Sie noch ergreifen, wenn eine Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt bzw seine Identität aus anderen Gründen nicht sofort feststellbar ist? Welche allgemeine Rechtsgrundlage haben Sie dafür?:

  • Ortsverlagerung der I-Feststellung
  • Verbringung zur PI zur ED-Behandlung
  • ua. MHA-Abstrich durch Kripo aus eigenem durch bes. geschulte Organe
  • behördeninterne Anfragen
  • Befragung Dritter

9) Erklären Sie die Berichtsarten „Anfallsbericht“ und „Zwischenbericht“.:

Anfallsbericht:

  • schwerwiegendes Verbrechen
  • besonderes öffentliches Interesse

Zwischenbericht:

  • 3 Monatsfrist ab Beginn der Ermittlungen
  • 3 Monatsfrist ab dem letzten Bericht

17) Welche formalen Vorschriften haben Sie bei Sicherstellungen nach §110 StPO zu beachten?:

  • Ausfolgung einer Bestätigung (Sicherstellungsprotokoll) erfolgt immer durch die Kripo  innerhalb von 24h;
  • Berichtspflicht (Anlassbericht) an die STA über die Sicherstellung durch die Kripo innerhalb von 14 Tagen;

18) Welche Bestätigung über sichergestellte Gegenstände haben Sie innerhalb welcher Frist wem auszuhändigen (§111 Abs. 4 StPO)?:

Das Sicherstellungsprotokoll muss als Bestätigung innerhalb von 24h von der Kripo dem Betroffenen übergeben werden.

21) Wer ordnet eine „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ an. Ist vorher eine Genehmigung einzuholen (§ 116 StPO)? Wenn ja, von wem?:

Anordnung = STA
Vorher aber gerichtliche Genehmigung!

44) Was ist unter „Betreten auf frischer Tat zu verstehen“ - § 170 Abs 1 Z 1 StPO?:

= unmittelbare Wahrnehmung (optisch/akustisch) eines Sachverhaltes (Verbrechen/Vergehen) durch ein Organ während der Deliktsbegehung.
 

38) Unter welchen Voraussetzungen ist eine „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ grundsätzlich zulässig (§ 119 Abs 1 StPO)?:

Durchsuchung von Orten und Gegenständen zulässig, wenn aufgrund best. Tatsachen anzunehmen ist, dass

  • sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist
  • sich dort Gegenstände befinden, die sicherzustellen sind
  • sich dort Spuren befinden, die auszuwerten sind

25) Stellt eine vorübergehende Anhaltung einer Person zur Identitätsfeststellung iSd § 118 StPO eine „Festnahme“ dar? Begründen Sie kurz Ihre Annahme?:

Eine vorübergehende Anhaltung zur I-Feststellung ist keine Festnahme, denn nicht jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist gleich eine Festnahme, sondern kann auch nur eine Begleiterscheinung einer kriminalpolizeilichen Maßnahme sein.

8) Welche Berichtsarten kennen Sie (§100 Abs. 2 StPO)?:

  • Anfallsbericht
  • Anlassbericht
  • Zwischenbericht
  • Abschlussbericht

37) Geben Sie vier Beispiele von Orten an, die nicht durch das Hausrecht geschützt sind.:

  • Räume wie Treppenhäuser in Mehrparteienhäusern
  • Baustellen, Container
  • PKW außerhalb geschützter Räume wie Garage
  • Koffer, Kisten, Taschen
  • Gärten, Vorgärten wenn nicht abgegrenzt

20) Wer genehmigt einen Antrag der Kriminalpolizei auf „Auskunft aus dem Kontoregister“ und welche Daten erhalten Sie von den Bankinstituten (§ 116 StPO)?:

Genehmigung: STA (keine gerichtliche Bewilligung erforderlich)
Daten: Daten über Konten und Depots (z.B. Identitätsdaten, Geschäftsbeziehungen zu den Banken etc.)

14) Was hat die Kripo zu beachten, wenn sie Sicherstellungen wegen „Gefahr im Verzug“ durchführt?:

Unverzügliche Verständigung der STA -> unverzügliche Genehmigung durch die STA!

2) Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Personen (strafprozessuale) Amtshandlungen behindern und wie gehen Sie vor (§§94 iVm 93 Abs. 1 StPO)?:

Wegweisungsbefugnis gegenüber Störern der Amtshandlung 

Person verhält sich trotz Abmahnung und Androhung der Wegweisung güber der Anwesenden aggressiv, ungebührlich oder behindert die Amtshandlung à kann weggewiesen oder entfernt werden, wenn er sein Verhalten trotz Ermahnung und nach Androhung von Zwangsgewalt nicht einstellt.

48) Unter welchen Voraussetzungen kann die Kriminalpolizei eine Festnahme von sich ausvornehmen - § 171 Abs 2 StPO?:

  • in Fällen des §170 Abs. 1 Z.1 = Betreten auf frischer Tat, …
  • in den Fällen des §170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug die Anordnung der STA nicht rechtzeitig eingeholt werden kann à keine nachträgliche Bewilligung der STA erforderlich!

Bei betreten auf frischer Tat etc. ist eine Festnahme aus eigenem immer möglich. 

Bei Gefahr in Verzug darf auch bei Fluchtgefahr eine Festnahme stattfinden wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatwiederholungs- und Tatausführungsgefahr 

Ansonsten nur durch Anordnung durch die Sta 

42) Was verstehen Sie unter „freiwilliger Nachschau“ und wie sind die Kriterien dazu festzumachen? Begründen Sie damit eine Befugnisausübung?:

  • freiwillige Zustimmung des Betroffenen à keine Befugnisausübung, jedoch Ermittlungstätigkeit;
  • Betroffener muss sich zweifelsfrei seiner Freiwilligkeit bewusst sein;
  • die freiwillige Nachschau ist sofort zu beenden, wenn dies vom Betroffenen gewünscht wird;
  • Zustimmung + Ergebnis müssen nachvollziehbar dokumentiert werden;

40) Wann darf die Kriminalpolizei hausrechtsgeschützte Orte ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchsuchen (§ 120 Abs1 StPO) und wie ist danach die formale Vorgehensweise (Berichtspflicht - § 122 Abs 1 StPO)?:

Wenn nicht in das Hausrecht eingegriffen wird, kann Kripo aus eigenem handeln.

Erfolgt die Durchsuchung eines vom Hausrecht geschützten Ortes/Wohnung durch die Kripo wegen Gefahr im Verzug, ist der STA so bald wie möglich zu berichten (Anlassbericht), welche im Nachhinein die Entscheidung über die Zulässigkeit der Maßnahme bei Gericht einzuholen hat.

49) Wie erfolgt in der Regel nach der Festnahme nach § 170ff StPO die Belehrung des Festgenommenen - § 171 Abs 4 StPO?:

Der Beschuldigte ist unmittelbar nach der Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise über seine Rechte (§50 StPO) zu belehren.

  • durch Ausfolgung des Informationsblattes für Festgenommene in einer ihm verständlichen Sprache;
  • stehen die Infoblätter nicht zur Verfügung à zunächst mündliche Rechtsbelehrung
  • schriftliche Rechtsbelehrung ist nachzureichen!

 

Die Rechtsbelehrung hat zu enthalten

  • Aufklärung über Dauer und Ablauf der Anhaltung
  • Verständigungsrecht betreffend Vertrauensperson und Verteidiger
  • Recht auf Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger
  • Recht auf Übersetzungshilfe
  • bei Fremden, Recht auf Verständigung der konsularischen Vertretung
  • Recht auf Zugang zur notwendigen ärztlichen Versorgung
  • Recht die Freilassung zu beantragen

35) Was stellt man sich unter einer „Durchsuchung“ vor und wann ist es keine solche?:

= Suche nach Person oder Gegenständen, von welchen nicht bekannt ist, wo sie sich befinden à ≠ Durchsuchung wenn von vornherein klar ist, wo er/sie/es ist;
Stimmt der Betroffene einer Durchsuchung zu Befugnisausübung;

28) Welche Art der Personsdurchsuchung darf die Kriminalpolizei generell aus eigenem durchführen (§ 120 Abs 2 StPO)?:

Aus eigenem darf die Kripo nur die „Einfache“ Personsdurchsuchung durchführen, also die Durchsuchung der Kleidung und von Gegenständen die der Betroffene bei sich hat.

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