Back to overview

Allgemeines Bundesverwaltungsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Allgemeinen Bundesverwaltungsrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
199 flashcards No ratings yet 0 views
Add to my sets

Sign in to add this set to your collection. You will return here afterwards.

Cards in this set

Card 101

Question

Was bedeutet der "unmittelbare Zwang" bei exekutorischen Sanktionen? Was sind seine Voraussetzungen?

Answer

Als solchen bezeichnet man die direkte Einwirkung auf Personen oder Sachen, um eine gesetzliche Pflicht oder eine Verfügung durchzusetzen (z.B. Einziehung von Produkten, Festnahme eines Betrunkenen etc.). Voraussetzungen:

  • Gesetzliche Grundlage: Je nach Lehrmeinung ist keine gesetzliche Grundlage nötig (da exekutorische Sanktion).
  • Verhältnismässigkeit.

 

Card 102

Question

Was sind repressive Sanktionen?

Answer

Solche Sanktionen sollen nicht nur den rechtmässigen Zustand wiederherstellen, sondern vor allem verhindern, dass künftig wieder ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird.

Card 103

Question

Was sind Verwaltungsstrafen und Ordnungsbussen (repressive Sanktionen)?

Answer

Sie sind Mittel des Verwaltungszwangs (Zweck der Durchsetzung des Verwaltungsrechts).

Gewisse Strafen sind nach der Art und Schwere unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu subsumieren. Selbständige Bedeutung haben v.a. Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK.

Ordnungsbussen sind Verwaltungsstrafen für geringfügige Verletzungen.

Card 104

Question

Was sind die Voraussetzungen für Verwaltungsstrafen und Ordnungsbussen (repressive Sanktionen)?

Answer

Zuständigkeit: Kantone sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungsvorschriften mit Strafe zu bedrohen (Art. 335 StGB). Grundsatz: Für Ordnungsbussen sind Verwaltungsbehörden und/oder -gerichte zuständig, zur Verhängung anderer Verwaltungsstrafen z.T. auch Strafgerichte.

Gesetzliche Grundlage: Verwaltungsstrafen erfordern Grundlage im gesetz, für Bussen bis zu einer gewissen Höhe genügen auch Verordnungen.

Verschulden: Umstritten für Ordnungsbussen, VStR setzt Verschulden bei der Höhe der Busse jedoch voraus (Art. 8 VStR).

Card 105

Question

Wie gestaltet sich das Einspracheverfahren gemäss VStR?

Answer

Art. 67 ff. VStR

Einsprache innert 30 Tagen seit Eröffnung durch die Verwaltungsbehörde des Bundes.

Falls keine Einsprache: Rechtskräftiges Urteil.

Durch Einsprache erfolgt eine Neuprüfung mit einer Einstellungs- oder Strafverfügung. Diese kann innert 10 Tagen bei einem kantonalen Strafgericht angefochten werden.

Card 106

Question

Definiere den Begriff der "Bestrafung wegen Ungehorsams" (repressive Sanktion).

Answer

Art. 292 StGB: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Art. 292 StGB gilt nur subsidiär zu anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. Art. 41 I lit. d VwVG).

Card 107

Question

Was sind die Voraussetzungen einer Bestrafung wegen Ungehorsams?

Answer

Zuständigkeit und Prüfungsrecht des Strafrichters: Dieser darf vorfrageweise die Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen.

Ausdrückliche Strafandrohung in der Verfügung (Art. 292 StGB muss grundsätzlich wörtlich ausgeführt werden).

Vorsatz.

Wiederholte Androhungen bzw. Bestrafung sind zulässig, wenn eine wiederholte Verfügung ergangen ist.

Card 108

Question

Was sind disziplinarische Massnahmen?

Answer

Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (Beamte, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen.

Solche Sanktionen sind administrative Massnahmen und keine Strafen. Eine Subsumtion unter Art. 6 I EMRK ist jedoch möglich.

"ne bis in idem" gilt insoweit nicht, als dass solche Massnahmen auch dann noch angeordnet werden können, wenn für das betreffende deliktische Verhalten bereits eine Strafe ausgefällt wurde. Disziplinarische Massnahmen mit Strafcharakter dürfen aber nicht mehrfach angeordnet werden.

Card 109

Question

Was sind die Voraussetzungen für disziplinarische Massnahmen (repressive Sanktion)?

Answer

Gesetzliche Grundlage: Beim Sonderstatusverhältnis keine allzu hohen Anforderungen.

Disziplinarfehler: Amts- oder Berufspflichten oder die Anstaltsordnung wurden vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (auch ausserhalb des Dienstes).

Verhältnismässigkeit, inkl. Opportunitätsprinzip: Aufgrund des Opportunitätsprinzips kann die Behörde auf die Verhängung einer Massnahme verzichten.

Vorherige Anhörung, nicht jedoch Androhung.

Card 110

Question

Was sind administrative Rechtsnachteile?

Answer

Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile

Verweigerung von Verwaltungsleistungen

Widerruf von begünstigenden Verfügungen

Card 111

Question

Wann ist die Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile zulässig?

Answer

Private gelangen durch die Missachtung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu unrechtmässigen Vorteilen.

Nur zulässig, wenn gesetzlich vorgesehen. Der Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 69 ff. StGB) genügt. Für den Bund ist dies in Art. 2 VStR vorgesehen.

Card 112

Question

Wann ist die Verweigerung von Verwaltungsleistungen (repressive Sanktion) zulässig?

Answer

Besondere gesetzliche Ermächtigung.

Falls eine gesetzliche Ermächtigung fehlt: Konnexität. Diesfalls ist eine Einziehung zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der verweigerten Leistung besteht.

Verhältnismässigkeit.

Card 113

Question

Wann können begünstigende Verfügungen als repressive Sanktion widerrufen werden?

Answer

Falls die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind. Ein Teil der Lehre fordert eine besondere gesetzliche Grundlage.

Card 114

Question

Was sind öffentlich-rechtliche Körperschaften?

Answer

Mitgliedschaftlich verfasste, auf dem öffentlichen Recht beruhende und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, die selbständig Verwaltungsaufgaben erfüllen.

Verwaltungsbehörden und Betroffene sind zu einer Einheit zusammengefügt.

Juristische Person i.S.v. Art. 52 II ZGB: Selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten, vermögensfähig, haftbar.

Wenn öffentlich-rechtliche Grundlage unvollständig ist, kommen subsidiär privatrechtliche Bestimmungen (Vereins- und Genossenschaftsrecht) zur Anwendung.

Card 115

Question

Was ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt?

Answer

Verwaltungseinheit, zu der ein Bestand von Personen und Sachen durch Rechtssatz technisch und organisatorisch zusammengefasst ist und die für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd den Anstaltsbenützern zur Verfügung steht (z.B. ETH).

Selbständige Anstalten: Juristische Personen i.S.v. Art. 52 II ZGB.

Selbständig/Unselbständig sagt nichts über den Grad an Autonomie aus.

Card 116

Question

Wie gestaltet sich das Verhältnis zwischen Verwaltungsvehörden und Justizbehörden?

Answer

Justizbehörden: Entscheidung in richterlicher Unabhängigkeit, Strafen, beschränkte Verordnungskompetenzen.

Verwaltungsbehörden: Nichtstreitiger Vollzug von verwaltungsrechtlichen Normen. Beschränkte rechtsprechende Tätigkeit im verwaltungsinternen Verfahren.

Card 117

Question

Was besagt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Entscheidungen von Verwaltungs- und Justizbehörden? Was sind die Ausnahmen?

Answer

Die Entscheidungen der anderen Gewalt werden grundsätzlich anerkannt. Es besteht nur eine Bindung an das Dispositiv, nicht an die Begründung. Ausnahmen:

  • Verwaltungsgericht ist nicht an einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde gebunden, der gerade vor diesem Gericht angefochten wird.
  • Nichtige Verfügungen entfalten keine Rechtswirksamkeit.

Card 118

Question

Wie ist das Verhältnis der Verwaltungsbehörde und Justizbehörden beim Entscheid über Vorfragen?

Answer

Besondere gesetzliche Regelung: Z.B. Art. 77 IV VStrR (rechtskräftige Entscheide über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich, ausser bei offensichtlicher Gesetzesverletzung oder Ermessensmissbrauch).

Allgemein wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden:

Über die Vorfrage hat die sachkompetente Behörde noch nicht entschieden: Vorfrageweise Prüfung ist zulässig (insb. Art. 31 BGG). Eine klare Praxis der sachkompetenten Behörde ist einzuhalten. Die Behörde kann zuwarten (Ermessen). Bei komplexen Fragen oder Fragen von grosser Bedeutung ausnahmsweise Pflicht zum Zuwarten (unter Vorbehalt des Verbots der Rechtsverzögerung). Sachkompetente Behörde ist nicht gebunden.

Über die Vorfrage wurde schon entschieden: Bindung an den Entscheid der sachkompetenten Behörde. Spezialfall: Strafrichter ist an Verwaltungsverfügungen nur beschränkt gebunden (insb. betreffend Art. 292 StGB), Drei-Stufen-Lösung.

Card 119

Question

Was bedeutet die Drei-Stufen-Lösung betreffend die beschränkte Bindung des Strafrichters an Verwaltungsverfügungen?

Answer

Falls die Verfügung von einem Verwaltungsgericht erlassen oder überprüft wurde, darf der Strafrichter sie nicht mehr prüfen.

Falls die Verfügung hätte weitergezogen werden können, von dieser Möglichkeit aber kein Gebrauch gemacht wurde, oder der Entscheid noch aussteht: Überprüfung nur auf offensichtliche Rechtsverletzung oder offensichtlichen Ermessensmissbrauch.

Falls die Verfügung nicht an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte (sehr selten): Volle Überprüfungsbefugnis mit Ausnahme der Angemessenheit.

Card 120

Question

Wie ist das Verhältnis der Verwaltungsbehörden untereinander?

Answer

Im hierarchischen Verwaltungsaufbau entscheiden die gemeinsam übergeordnete Stelle über die Art und Weise der Zusammenarbeit.

BGer betreffend komplexen Verwaltungsverfahren: Das Verfahren muss formell durch eine Behörde und materiell (Berücksichtigung aller Interessen) koordiniert werden.

Im Bund existieren folgende gesetzliche Grundlagen:

Art. 25a I RPG: Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.

Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren: Änderung bestehender Gesetz, dass neu eine Leitbehörde (Verfahrensleitung bis zum Einspracheentscheid, auch betr. Enteignungsrecht) ernannt wird. Für Entschädigungsforderungen ist nach wie vor Schätzungskommission gem. EntG zuständig.

How to use this set

Read the preview and check whether the content and answers suit your learning goal. You can add the public set to your sets to study it. Your account shows the available actions.

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please reload the page.