Wann ist die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Privaten zulässig?
Answer
Gesetzliche Grundlage: Regelung der Art der Aufgabenerfüllung, Sicherstellung öffentlicher Interessen.
Aufsicht des Staates.
Gewährleistung, dass die Verfassung (insb. Grundrechte) beachtet werden.
Card 122
Question
Welchen kantonalen Rechtsschutz haben Gemeinden vor Eingriffen in ihre Existenz und/oder Autonomie?
Answer
Kantonaler Rechtsschutz:
Entscheid über Ergreifung des Rechtsmittels: Grosser Gemeinderat, oder wo ein solcher nicht existiert, Gemeindevorsteher mit der RPK (§ 155 GG/ZH). Gemäss § 21 II VRG/ZH sind Gemeinden zum Rekurs berechtigt, wenn sie:
wie eine Privatperson berührt sind und ein schützwürdiges Interesse haben (lit. a)
die Verletzung von verfassungsmässigen Garantien rügen (lit. b)
bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind (z.B. Eingriff in Finanz- oder Verwaltungsvermögen) (lit. c).
Im Beschwerdeverfahren: Dieselben Voraussetzungen (§ 70 VRG/ZH). Es handelt sich um ein Klageverfahren vor einem kantonalen Verwaltungsgericht (§ 81 lit. a VRG/ZH).
Card 123
Question
Wann können Gemeinden die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wegen Verletzung ihrer Autonomie ergreifen?
Answer
Grundlage: Art. 189 I lit. e BV und BGG.
Legitimation:
Zur Beschwerde befugt sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 II lit. c BGG). Ferner, wenn Gemeinden betroffen sind wie eine Privatperson (Art. 89 I BGG), oder wenn sie in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt sind und ein schutzwürdiges eigenes Interesse haben. Gewisse Spezialgesetze können den Gemeinden Beschwerdebefugnis einräumen (Art. 34 II RPG, Art. 73 StHG).
Beschwerdebefugnis erstreckt sich auch auf die Anfechtung kantonaler Erlasse.
Card 124
Question
Welche Beschwerdegründe kann eine Gemeinde bei der Verletzung ihrer Autonomie vor dem BGer vorbringen?
Answer
Prüfung, ob das kantonale Recht der Gemeinde im betreffenden Sachbereich Autonomie einräumt. In einem zweiten Schritt: Prüfung der Verletzung. Die Gemeinde kann folgendes geltend machen:
Card 125
Question
Welche Beschwerdegründe kann eine Gemeinde bei einer Verletzung ihrer Autonomie vor BGer geltend machen?
Answer
Prüfung, ob das kantonale Recht der Gemeinde im betreffenden Sachbereich Autonomie einräumt. In einem zweiten Schritt: Prüfung der Verletzung. Die Gemeinde kann folgendes geltend machen:
Verletzung in ihrem Bestand
Eingriff in die Rechtssetzungskompetenz
Aufsichts- und Rekursinstanzen haben dem kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren Praxis abweicht
Anwendung kantonalen statt kommunalen Rechts
Erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von kantonalem Recht ist missachtet worden
Rechtsgleichheitsgrundsatz, Willkürverbot, Treu und Glauben, rechtliches Gehör, Verfahrensrechte i.V.m. mit der Rüge ihrer Autonomieverletzung
Falls Gemeinde wie eine Privatperson betroffen: Alle in Art. 95 BGG genannten Gründe, d.h. auch Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Eigentumsgarantie).
Card 126
Question
Welche Prüfungsbefugnis kommt dem BGer zu bei der Prüfung der Verletzung der Gemeindeautonomie?
Answer
Freie Kognition bei der Anwendung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht.
Bei kommunalen, kantonalen oder eidgenössischem Gesetzes- oder Verordnungsrecht: Willkürlichkeit.
Card 127
Question
Wer sind die Haftungssubjekte der Staatshaftung?
Answer
Bund, Kantone, Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen, Anstalten).
Im Bund können auch ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisationen Haftungssubjekte sein (Art. 19 VG).
Card 128
Question
Was sind die Voraussetzungen der allgemeinen Staatshaftung?
Answer
Schaden
Personen, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann
Öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich
Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit
Widerrechtlichkeit
Adäquater Kausalzusammenhang
Verschulden
Card 129
Question
Wer ist eine Person, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann?
Answer
VG enthält einen weiten Beamtenbegriff: Jede Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 I lit. f VG).
Für Verhalten von Organen oder Angestellten einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation haftet nach Art. 19 I lit. a VG primär die Organisation, der Bund subsidiär.
Card 130
Question
Was bedeutet bei der allgemeinen Staatshaftung "öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich" (Voraussetzung)?
Answer
Staat haftet für schädigende Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der vom öffentlichen Recht geregelten Tätigkeiten (Art. 3 I VG).
Tritt der Staats als Subjekt des Privatrechts auf, ist dieses anwendbar. Auch in diesen Fällen steht den Geschädigten nur ein Anspruch gegen den Bund zu, nicht auch gegen den Beamten (Art. 11 II VG).
Card 131
Question
Was bedeutet bei der Staatshaftung "Widerrechtlichkeit" (Staatshaftung)?
Answer
Erster Fall: Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern wie Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum ist immer widerrechtlich.
Verletzung von Vermögen: Schutznorm erforderlich.
Unterlassungen sind rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Amtspflicht eines Beamten oder Schutzpflicht des Staates).
Eine Verletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht, z.B.:
Rechtsmässige Ausübung hoheitlicher Gewalt (im Rahmen pflichtgemässen Ermessens und verhältnismässig)
Einwilligung des Verletzten
Card 132
Question
Was bedeutet bei der Staatshaftung der Grundsatz des funktionellen Zusammenhangs?
Answer
Der Staat trägt nur das "Betriebsrisiko", nicht das allgemeine Risiko für das Verhalten der für ihn Aufgaben erfüllenden Menschen. In Frage kommen:
Tathandlungen (Realakte)
Anordnungen im Einzelfall (Verfügungen)
Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen (z.B. Verordnungen)
Entscheidend ist, ob die schädigende Handlung vorzunehmen und ob die Geschädigten nach den konkreten Umständen die schädigende Handlung als Amtshandlung betrachten durften.
Card 133
Question
Wann besteht eine Staatshaftung aus rechtswidrigen Verfügungen?
Answer
Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der entscheidenden Amtspersonen setzt einen besonderen Fehler voraus. Diese ist erst gegeben, wenn die Personen eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht, d.h. eine wesentliche Amtspflicht, verletzt haben. Die Verletzung einer beliebigen Norm des materiellen Rechts genügt nicht.
Lehre: Auch willkürliche Anwendung des Rechts sollte rechtswidriges Verhalten darstellen.
§ 6 II HG/ZH: Erforderlich ist, dass der Beamte arglistig gehandelt hat.
Card 134
Question
Wann haftet der Staat aus rechtswidrigen Realakten?
Answer
Es ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen vorausgesetzt, dass eine gewisse Wesentlichkeit der Pflichtverletzung besteht.
Card 135
Question
Wann ist bei der Staatshaftung ein Verschulen jeweils vorausgesetzt?
Answer
Grundsatz: Kausalhaftung, also kein Verschulden (Art. 3 I VG).
Das Verschulden ist jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Genugtuung (Art. 6 VG).
Card 136
Question
Können Verfügungen, Entscheide und Urteile bei der Staatshaftung überprüft werden?
Answer
Nein (vgl. Art. 12 VG; Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes). Dies gilt als allgemeiner Grundsatz auch für die Kantone.
Card 137
Question
Welche Ausnahmen bestehen beim Staatshaftungsprozess vom Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes?
Answer
Umstritten: (Nicht anfechtbare) Verfügungen von Bundesrat und Bundesversammlung. BGer weigerte sich, die Rechtmässigkeit einer Bundesratsverfügung zu überprüfen.
Umstritten bei sofort vollzogenen Verfügungen: Wenn ein Rechtsmittel höchstens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen würde, ist eine Überprüfung nicht ausgeschlossen.
Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist ferner nicht anwendbar bei Vertrauensschutz bzw. Widerruf/Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung.
Überprüfung allenfalls durch EMRK geboten: Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gem. Art. 5 V EMRK ist möglich, selbst wenn Festnahme/Haft nicht angefochten wurde oder sogar als rechtmässig anerkannt wurde.
Anspruch auf Staatshaftung ist zivilrechtlicher Natur i.S.v. Art. 6 I EMRK (Verfahrensgarantien).
Bei Realakten besteht Alternativität: Staatshaftungsverfahren oder ordentliches Verwaltungsverfahren mit Hilfe einer Feststellungsverfügung.
Card 138
Question
Wann verwirkt bzw. verjährt der Staatshaftungsanspruch?
Answer
Art. 20 I VG: Ein Jahr ab Kenntnis des Schadens, in jedem Fall nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Hierbei handelt es sich um eine verwirkbare Frist, die weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden kann.
Bei Art. 21 und 23 VG (Regress- und Schadenersatzansprüche des Bundes gegenüber Beamten) handelt es sich um Verjährungsfristen.
Bei Ansprüchen aus strafbaren Handlungen: Längere Verjährungsfrist kommt nicht zur Anwendung. Beim Bund gegen den Beamten kommt sie jedoch zur Anwendung (Art. 23 II VG).
Card 139
Question
Welche besonderen Haftungsregelungen des Staates bestehen?
Answer
Haftung für privatrechtliche und gewerbliche Tätigkeiten des Staates: Art. 41 ff. OR, Art. 61 II OR.
Spezialgesetzliche, öffentlich-rechtliche Haftungsregeln für amtliche Tätigkeit:
Haftung aus miliärischen Tätigkeiten
Haftung aus dienstlichen Verrichtungen des Zivilschutzes
Haftung der FINMA und ihrer Organe
Schuldbetreibung und Konkurs
Haftung aus Bundesprivatrecht:
Führung des Grundbuchs
Führung des HR
Zivilstandswesen
Haftung aus weiteren spezialgesetzlichen Tatbeständen:
Grundeigentümerhaftung
Werkeigentümerhaftung
Motorfahrzeughalter
Card 140
Question
Wann besteht eine Haftung des Staates für rechtmässig zugefügte Schäden?
Answer
Dieser Fall trifft ein, wenn entweder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt oder ein blosser Vermögensschaden ohne Verletzung eines absoluten Rechtes vorliegt. Im Bund enthält das VG keine Regelung. Möglich ist die Anwendung folgender Regeln:
Gesetz sieht Sonderbestimmungen vor, z.B.:
Rechtmässige (formelle oder materielle) Enteignung gem. Art. 26 II BV)
Art. 429 I StPO (Entschädigung einer angeschuldigten Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung)
Kanton Zürich haftet nur, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 HG/ZH).
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