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Allgemeines Bundesverwaltungsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Allgemeinen Bundesverwaltungsrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 141

Question

Wie ist der Rechtsschutz im Bund bei Staatshaftungsprozessen?

Answer

Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen den Bund beim Eidg. Finanzdepartement geltend zu machen. Dieses erlässt eine Verfügung (Art. 10 I VG; im Falle einer Organisation erlässt diese eine Verfügung gemäss Art. 19 III VG).

Beschwerde beim BVGer.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer, falls Streitwert über CHF 30'000. oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Ein Vergleich i.S.v. Art. 33b VwVG ist möglich.

Anderes Verfahren für Ansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats, Bundeskanzlers, Mitglieder der eidg. Gerichte und Bundesversammlung (Art. 10 II VG). Klage beim BGer gemäss Art. 120 I lit. c BGG.

Card 142

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei Staatshaftungsprozessen im Kanton Zürich?

Answer

Es entscheiden die Zivilgerichte (§ 19 I HG/ZH).

Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer anfechtbar (Streitwertgrenze: CHF 30'000.- oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung). Bei Ansprüchen aus ärztlicher Tätigkeit: Beschwerde in Zivilsachen (Art. 31 I lit. d BGerR).

Card 143

Question

Was ist bei der Beamtenhaftung zu berücksichtigen?

Answer

Auf Bundesebene: Die Amtspersonen haften dem Bund für den Schaden, den sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht unmittelbar zugefügt haben (Art. 8 VG, sog. direkte Schädigung).

Bei indirekter Schädigung kann der Staat Regress auf den Beamten nehmen. Der Beamte haftet aber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung (Art. 7 VG).

Im Kanton Zürich ist die Beamtenhaftung ebenfalls als Verschuldenshaftung (Vorsatz und Grobfahrlässigkeit) konzipiert (§ 14 I HG/ZH).

Mehrere Amtspersonen haften anteilsmässig entsprechend der Schwere ihres Verschuldens (Art. 9 II VG; nicht solidarisch).

Card 144

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der Beamtenhaftung?

Answer

Über Ansprüche entscheiden die "Arbeitgeber" nach Art. 3 BPG. Sie erlassen eine Verfügung.

Beschwerde beim BVGer.

Letztinstanzlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer.

Bei Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegen Mitglieder des Bundesrats etc. ist direkt Klage beim BGer einzureichen (Art. 120 I lit. c BGG).

Im Kanton Zürich: Kantonales Verwaltungsgericht (§ 19 II HG/ZH).

Card 145

Question

Was sind öffentliche Sachen und wie werden sie unterschieden?

Answer

Öffentliche Sachen i.w.S. sind alle Sachen, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Art. 664 ZGB: Hoheit des Staates, in dem sie sich befinden. Es werden unterschieden:

  • Finanzvermögen
  • Öffentliche Sachen i.e.S.
    • Verwaltungsvermögen
    • Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch

Card 146

Question

Wozu dient das Finanzvermögen?

Answer

Dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar durch seinen Vermögenswert oder seine Erträgnisse.

Aussenverhältnis: Privatrecht

Innenverhältnis: Öffentliches Recht

Es handelt sich um realisierbare Aktiven (z.B. Wertschriften). Sie können veräussert, gepfändet und verpfändet werden.

Besonders schwierig: Vermögen der Kantonalbanken.

Card 147

Question

Was ist das Verwaltungsvermögen und wozu dient es?

Answer

Werte, die den Behörden (sog. Verwaltungssachen) oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern (sog. Betriebs- oder Anstaltssachen) - somit nicht der Allgemeinheit - unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen. Diese sind weder realisierbar noch pfändbar.

Card 148

Question

Welche Nutzungsarten werden beim Verwaltungsvermögen unterschieden?

Answer

Ordentliche Nutzung: Verwaltungsvermögen wird bestimmungsgemäss im Rahmen der Verwaltungstätigkeit gebraucht.

Randnutzung/ausserordentliche Nutzung: Soweit Verwaltungsvermögen nicht für den bestimmungsgemässen Gebrauch benötigt wird, kann es vorübergehend Dritten gegen Entgelt für deren eigene Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Auswahl der Nutzungsberechtigten: Wie bei den Sachen im Gemeingebrauch.

Sondernutzung: Private können längerfristig exklusiv Gebrauch machen.

Mischformen sind denkbar.

Card 149

Question

Was sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch?

Answer

Solche Sachen stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Im Gegensatz zum Finanzvermögen dienen die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht realisierbar. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den offenen Benutzerkreis.

Card 150

Question

Wie wird Gemeingebrauch (öffentliche Sachen) begründet?

Answer

Natürliche Beschaffenheit (z.B. See und Flüsse).

Widmung: Verfügung, mit welcher eine Sache öffentlich erklärt wird, d.h. zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck bestimmt wird. Formlos ist dies möglich, wenn damit nicht bestimmte Beschränkungen oder Verpflichtungen verbunden sind.

Falls Grundstücke im Privateigentum sind, ist die Zustimmung des Privaten erforderlich oder es muss eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegt werden.

Eine Entwidmung ist möglich.

Card 151

Question

Wer kann Träger der Herrschaft über öffentliche Sachen im Gemeingebrauch sein? Mache ein Beispiel betr. öffentliche Strassen.

Answer

Bund, Kantone und Gemeinden. Beispiel:

Art. 82 II BV: Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

Bau, Unterhalt, Widmung, Entwidmung der öffentlichen Strassen sind - unter Vorbehalt von Art. 82 II BV und Art. 83 BV (Nationalstrassen) - Sache der Kantone bzw. der Gemeinden. So insb. die Ordnung der Nutzung zu anderen Zwecken wie Demonstrationen.

Card 152

Question

Welches Recht ist auf das Finanzvermögen anwendbar?

Answer

Aussenverhältnis: Privatrecht (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten etc.). Staat hat die für alle Privaten massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten und ist an die Verfassung, insb. Grundrechte, gebunden. Konsequenzen:

  • Zivilgerichte sind zuständig.
  • SchKG: Pfändung und betreibungsrechtliche Verwertung ist möglich.
  • Eingriff in das Finanzvermögen ist eine Verletzung der Gemeindeautonomie, da wie ein Privater betroffen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an BGer steht offen.

Innenverhältnis: Öffentliches Recht. Z.B. Zuständigkeit zum Entscheid über die Verwaltung.

 

Card 153

Question

Welches Recht ist auf das Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch anwendbar?

Answer

Dualistische Theorie: Sowohl öffentliches als auch privates Recht.

Privatrecht: Begriff und Inhalt des Eigentums sowie der dinglichen oder obligatorischen Rechte, einschliesslich Begründung und Übertragung dieser Rechte.

Öffentliches Recht: Verfügungsmacht (Staatshoheit, Zuständigkeit) und Zweckbestimmung, insb. die konkreten Nutzungsmöglichkeiten, Schutz und Abgaben für Benutzung.

Verwaltungsvermögen im Allgemeinen öffentlich-rechtlich geregelt. Ausnahmen:

  • bei öffentlichen Anstalten, wenn gem. Gesetz das Benutzungsverhältnis dem Privatrecht untersteht.
  • Ausserordentliche Nutzung.
  • Sondernutzung.

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch: Immer öffentlich-rechtlich.

Card 154

Question

Wie ist die Haftungsordnung für öffentliche Sachen?

Answer

Grundsatz: Privatrecht, so insb. Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) und Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR).

Schadenersatzansprüche durch Beschädigungen durch Teilnehmer von Demonstrationen unterliegen auch dem Privatrecht.

Schädigungen des Nachbars durch Eigentumsüberschreitungen des Staates, welche die notwendige Folge der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind, kommt jedoch das Enteignungsrecht zur Anwendung.

Card 155

Question

Welche Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch werden unterschieden?

Answer

  • (Schlichter) Gemeingebrauch
  • gesteigerter Gemeingebrauch
  • Sondernutzung

Card 156

Question

Definiere den schlichten Gemeingebrauch.

Answer

Benutzung einer öffentliche Sache im Gemeingebrauch, die bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist und grundsätzlich jedermann, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig, ohne Erteilung einer Erlaubnis und i.d.R. unentgeltlich offen steht.

Den Benutzern steht das gleiche Recht auf Benutzung zu. Relativierung für Anstösser, die sich insb. auf das Willkürverbot, die Wirtschaftsfreiheit und sogar Eigentumsgarantie berufen können, sofern eine bestimmungsgemäss Nutzung ihres Grundeigentums faktisch verunmöglicht wird.

Card 157

Question

Definiere den gesteigerten Gemeingebrauch.

Answer

Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst. Sie ist normalerweise bewilligungspflichtig und kann mit der Erhebung einer Gebühr verbunden werden.

Card 158

Question

Woran bestimmt sich der bestimmungsgemäss Gebrauch einer öffentliche Sache im Gemeingebrauch?

Answer

  • Natürliche Beschaffenheit
  • Widmung
  • Seit unvordenklicher Zeit praktizierte Nutzung.

Card 159

Question

Woran misst sich das Fehlen der Gemeinverträglichkeit?

Answer

Diese fehlt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch andere zum Gemeingebrauch berechtigte Personen eintritt. Kriterien sind die konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie Art und Ausmass der üblichen Nutzung. Die Grenze ist erst überschritten, wenn sich die gleichzeitige und gleichartige Mitbenutzung durch andere auch im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung nicht mehr gewährleisten lässt.

Massgeblich ist nicht die Entgeltlichkeit der betreffenden Tätigkeit, sondern die Intensität der Nutzung des öffentlichen Grundes.

Card 160

Question

Was ist die Rechtsnatur der Bewilligung für die Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch?

Answer

Bewilligung sui generis, welche von der Polizeierlaubnis und der Konzession abzugrenzen ist. Sie dient nicht oder nur mittelbar dem Schutz der Polizeigüter, sondern der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen. Das Gemeinwesen gestattet eine Inanspruchnahme für eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit.

Es können dadurch keine wohlerworbene Rechte entstehen

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