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Allgemeines Bundesverwaltungsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Allgemeinen Bundesverwaltungsrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 161

Question

Definiere den Begriff "Sondernutzung".

Answer

Gebrauch einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, der nicht bestimmungsgemäss ist, bei welchem die Berechtigten eine ausschliessliche Verfügung über einen Teil der Sache erhalten und der die Erteilung einer Konzession voraussetzt.

Im Unterschied zum gesteigertem Gemeingebrauch sind andere Benutzer ausgeschlossen.

Card 162

Question

Was ist eine Sondernutzungskonzession? Welche Eigenschaften weist sie auf?

Answer

Eine Sondernutzungskonzession räumt das Recht auf Sondernutzung einer öffentlichen Sache ein. Sie ist immer befristet (Grundsatz der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt).

Kurze, intensive Nutzungen sind i.d.R. keine Sondernutzung.

Pflicht zur Einholung einer Konzession bedarf nach der bisherigen Rechtsprechung des BGer keiner gesetzlichen Grundlage, die Erhebung von Gebühren hingegen schon.

Die Übertragung kantonaler Monopole sieht eine Ausschreibungspflicht vor (Art. 2 VII BGBM).

Die Konzessionäre sind - wie u.U. die Empfänger einer Bewilligung - an die Grundrechte gebunden, sofern eine Verwaltungsaufgabe ausgeführt wird.

Sondernutzungskonzession begründet ein wohlerworbenes Recht.

Card 163

Question

Welche Arten von öffentlich-rechtlichen Eingriffen ins Eigentum werden unterschieden?

Answer

Formelle Enteignung liegt vor, wenn vermögenswerte Rechte durch einen Hoheitsakt ganz oder teilweise entzogen und in der Regel auf den Enteigner übertragen werden (z.T. auch Untergang des Rechts oder Begründung neuer Rechte). Sie erfolgt gegen volle Entschädigung.

Bei der materiellen Enteignung bleibt die Trägerschaft der vermögenswerten Rechte unverändert. Das Gemeinwesen beschränkt aber die Verfügungs- oder Nutzungsbefugnisse im Interesse der Allgemeinheit, so dass sich dies wie eine Enteignung auswirkt. Es ist eine volle Entschädigung auszurichten. Diese ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsübergangs.

Entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.

Card 164

Question

Was ist das Schutzobjekt der Eigentumsgarantie?

Answer

Vermögenswerte Rechte des Privatrechts: Eigentum/Besitz, beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte, Immaterialgüterrechte. Nicht: Vermögen oder widerrechtlich geschaffenes und verwendetes Eigentum.

Wohlerworbene vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts.

Faktische Interessen.

Card 165

Question

Welche Voraussetzungen müssen für eine Beschränkung der Eigentumsgarantie erfüllt sein?

Answer

Genügende gesetzliche Grundlage: Schwere Eingriffe müssen in einem Gesetz vorgesehen sein. Ein solcher liegt i.d.R. vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch verunmöglicht oder stark erschwert wird. Ausnahmsweise: Polizeiliche Generalklausel.

Ausreichendes öffentliches Interesse, mit Ausnahme rein fiskalischer Interessen.

Verhältnismässigkeit.

Card 166

Question

Wer kann Enteigner sein?

Answer

Gemeinwesen enteignet für sich selbst.

Gemeinwesen enteignet für Dritte (selten).

Gemeinwesen überträgt das Enteignungsrecht auf Dritte. Dies ist nur zulässig, wenn diese eine Verwaltungsaufgabe erfüllen.

Auf Bundesebene gilt das EntG:

Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen oder eines Bundesgesetzes (z.B. EBG, EleG, WRG) für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke (Art. 3 II EntG).

Im Kanton Zürich gilt das Gesetz betr. die Abtretung von Privatrechten (vgl. § 3): Eine Übertragung ist auf öffentliche oder private Unternehmungen möglich.

Card 167

Question

Welches Recht ist auf die formelle Enteignung anwendbar?

Answer

Bundesrecht, vgl. Art. 1 EntG:

Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

Wird das Enteignungsrecht auf die Kantone übertragen, bleibt Bundesrecht i.d.R. anwendbar (vgl. Art. 39 NSG).

Kantonales Recht ist anwendbar für Werke, die regionalen oder lokalen Charakter haben.

Wäre eidg. oder kantonales Recht anwendbar, kann gem. Art. 119 EntG der Enteigner wählen. Ein nachträglicher Wechsel ist nicht möglich (Abs. 2).

Card 168

Question

Wie werden Nachbarrechte im Enteignungsrecht behandelt bzw. welche Rechtsgrundlagen sind anwendbar?

Answer

Regelung von Art. 679 ZGB (Überschreitung) und Art. 684 ZGB (übermässige Einwirkung) gilt nur mit Vorbehalten gegenüber öffentlichen Sachen i.e.S. Die Abwehrrechte werden dem Nachbarn durch eine formelle Enteignung gegen volle Entschädigung entzogen (bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt auf Art. 5 I EntG). Lärmimmissionen stellen eine zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit dar (Fiktion; anders hingegen die Lehre, welche von materieller Enteignung ausgeht).

Card 169

Question

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Nachbarrechte gemäss der Praxis des BGer (formelle Enteignung) enteignet werden können? Zähle nur die Voraussetzungen bzgl. der Nachbarrechte auf.

Answer

Die Beeinträchtigung ist mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des öffentlichen Werks untrennbar verbunden und lässt sich nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand vermeiden. Falls dies nicht gegeben ist: Zivilklage gestützt auf Art. 679/Art. 684 ZGB.

Immission ist übermässig: Unvermeidbar, nicht vorhersehbar, Nachbar ist in spezieller Weise betroffen, schwerer Schaden.

Eine Übertragung dieser Voraussetzungen auf das übrige Verwaltungsvermögen sowie auf andere Nutzungen von Strassen und Plätzen im Gemeingebrauch darf nicht unbesehen geschehen.

Card 170

Question

Kann bei einer formellen Enteignung die Entschädigung in Form von Realersatz erfolgen?

Answer

Grundsatz: Nur Geldleistung (Art. 26 II BV). Ausnahmen:

  • Art. 7 II EntG: Sicherstellung der Fortbenützung bestehender öffentlicher Einrichtungen (wie Wege, Brücken etc.).
  • Art. 8 EntG: Vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland durch Enteigner.
  • Art. 10 EntG: Enteignung von Rechten an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen um Wasserersatz sicherzustellen.
  • Art. 18 EntG: Ersatzleistung, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann (Anspruch umstritten).
  • Bei Lärmimmissionen: Schalldämmungsvorkehren aus Gründen der Umweltschutzgesetzgebung.
  • Landumlegungen: Voller Realersatz.

Card 171

Question

Wie wird die Höhe der Entschädigung bei der formellen Enteignung berechnet?

Answer

Zwei Methoden:

  • Bemessung nach dem Verkehrswert basierend auf der statistischen Methode unter Berücksichtigung der Wertverminderung bei Teilenteignung, übrigem verursachten Schaden. Vorteile müssen angerechnet werden.
  • Bemessung des subjektiven Schadens: Schaden der dadurch entsteht, dass der Enteignete das entzogene Recht nicht mehr ausüben kann.

Relevanter Zeitpunkt:

  • Im Bund: Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor dem Präsidenten der Schätzungskommission (Art. 19 bis EntG).
  • Kanton Zürich: Zeitpunkt des Entscheids durch die Schätzungskommission.
  • Bei absichtlicher Verzögerung: Zeitpunkt, in dem ein offensichtlich vernünftiger Einigungsvorschlag unterbreitet worden war.

Card 172

Question

Welche Stadien durchläuft das Enteignungsverfahren?

Answer

  • Entscheid über die Ausübung des Enteignungsrechts: Prüfung der Voraussetzungen der Enteignung und Zuständigkeit.
  • Planauflageverfahren: Planauflage, Erhebung von Einsprachen/Anmeldung von Forderungen, Enteignungsbann
  • Einigungsverfahren:
  • Entscheid über Einsprachen/Entschädigungen
  • Vollzug

Card 173

Question

Was regelt der Enteignungsvertrag?

Answer

Verwaltungsrechtlicher Vertrag über das Objekt der Enteignung, die Höhe der Entschädigung und weitere Punkte, die normalerweise im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu regen sind (Rückzug der Einsprache bzw. Verzicht, Ausdehnung oder Reduktion, Vornahme von Wiederherstellungsarbeiten, vorübergehende Beanspruchung von Rechten usw.).

Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil der Schätzungskommission.

Vereinbarungen vor Eröffnung des Enteignungsverfahrens sind i.d.R. privatrechtlicher Natur.

Card 174

Question

Was bedeutet das Rückforderungsrecht bei formeller Enteignung?

Answer

Ein Enteignungsobjekt, welches nicht innert einer bestimmten Frist zum Enteignungszweck verwendet worden ist oder veräussert oder zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck gebraucht werden soll, kann vom Enteigneten zurückgefordert werden.

Card 175

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei formeller Enteignung?

Answer

Im Bund:

 

Card 176

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im Enteignungsrecht auf Bundesstufe?

Answer

Das zuständige Departement bzw. die Leitbehörde entscheidet bei fehlender Einigung über Einsprachen betreffend:

  • Voraussetzungen der Enteignung
  • Umfang des Enteignungsobjekts
  • Begehren um Planänderung

Beschwerde an das BVGer (Art. 33 lit. d VGG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 I lit. a BGG).

Bei Streitigkeiten über die Entschädigung entscheidet die Schätzungskommission. Danach:

Beschwerde an das BVGer (Art. 33 lit. f VGG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 I lit. a BGG).

Card 177

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im Enteignungsverfahren im Kanton Zürich?

Answer

Gegen den Entscheid des Regierungsrates über die Erteilung des Enteignungsrechts: Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 41 ff. VRG/ZH). Ebenso bei Entscheiden des Kantonsrats bei Übertragung des Enteignungsrechts an einen Dritten (§ 42 lit. b Ziff. 2 VRG/ZH).

Entscheid des Bezirksrats über Umfang und Art der Abtretung: Rekurs beim Regierungsrat (§ 30 des Gesetzes betr. die Abtretung von Privatrechten). Danach: Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 41 ff. VRG/ZH).

Entscheide der Schätzungskommission über die Entschädigung: Rekurs beim Verwaltungsgericht (§ 46 ff. AbtrG).

Letztinstanzliche kantonale Entscheide: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer (art. 86 I lit. d BGG).

Card 178

Question

Definiere den Begriff der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.

Answer

Staatliche Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, durch das öffentliche Recht beschränkt werden. D.h.:

  • Kein Übergang der vermögenswerten Rechte.
  • Beschränkung der Befugnisse betr. Nutzung mittels Verfügung, Rechtssatz oder Nutzungsplan.

Card 179

Question

Wann liegt eine materielle Enteignung vor?

Answer

Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil dem Eigentümer eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.

Falls der Eingriff weniger weit geht, so wird dennoch eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer).

Card 180

Question

Was bedeutet der "in naher Zukunft sehr wahrscheinlich realisierbare Gebrauch einer Sache"?

Answer

Beurteilung nach objektiven Kriterien.

Nur wo das Bauen rein rechtlich zulässig und tatsächlich möglich sowie nach den Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten gewesen wäre, kann eine Eigentumsbeschränkung enteignend wirken.

Materielle Enteignung wird im Allgemeinen bejahr, wenn es um erschlossenes, nach der massgebenden Nutzungsplanung sofort überbaubares (baureifes) Land geht. Subjektive Kriterien des Grundeigentümers spielen keine Rolle.

Keine Einschränkung: Zuteilung eines Grundstücks von einer Bauzone zu einer Landwirtschafts- oder anderen Nicht-Bauzone zwecks RPG-Konformität. Es handelt sich um eine Nicht-Einzonung. Nur ausnahmsweise ist eine Enteignung anzunehmen.

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