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Allgemeines Strafrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Repetitionsfragen zum Allgemeinen Strafrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 61

Question

Wie wird das Zusammentreffen mehrerer verschiedener Beteiligungsformen behandelt?

Answer

Die intensivere Beteiligungsart umfasst auch die andere Form (unechte Konkurrenz). Ausnahme: Wirkt ein anstiftender "extraneus" bei der Ausführung mit, kann er nicht als Mittäter gelten, sondern als Gehilfe. Diese konkurriert entgegen der h.L. echt mit der Anstiftung.

Zusammentreffen von/mit Mittäterschaft Anstiftung Gehilfenschaft
Mittäterschaft   Mittäterschaft Mittäterschaft
Anstiftung Mittäterschaft   Anstiftung

Gehilfenschaft

Mittäterschaft Anstiftung  

 

Card 62

Question

Wie gestaltet sich die medienstrafrechtliche Haftung?

Answer

Art. 28 StGB:

Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 322bis StGB:

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Card 63

Question

Welche tatbestandsmässigen Handlungen sind nicht von Art. 28 StGB (Medienstrafrecht) erfasst?

Answer

Die Publikation allein muss einen Tatbestand erfüllen (z.B Ehrverletzung nach Art. 173 ff. StGB, nicht aber Betrug nach Art. 146 StGB). BGer: Privilegierung von Art. 28/322bis StGB sollen nicht auf anwendbar sein auf:

  • Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB)
  • harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB)
  • Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB)

Art. 28 IV StGB: Wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und Mitteilungen einer Behörde.

Card 64

Question

Was ist eine Autor i.S.v. Art. 28 StGB (Medienstrafrecht)?

Answer

Person, von welcher der Inhalt der Veröffentlichung stammt oder die sich als Autor ausgibt und die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Ebenso: Auftraggeber eines Inserats. Der Autor muss dem Geschädigten bekannt sein. (es besteht aber keine Pflicht zur Bekanntgabe; Art. 28a StGB).

Notwendigerweise Beteiligte: Grundsätzlich straflos. Aussenstehende Anstifter und Gehilfen sind nach Art. 24 bzw. 25 StGB zu bestrafen.

Card 65

Question

Wer ist subsidiär medienstrafrechtlich haftbar, wenn der Autor nicht ermittelt werden kann, in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat?

Answer

Anderer Beteiligter für Nichtverhinderung einer strafbaren Handlung nach Art. 322bis StGB bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es besteht also ein eigenständiges Delikt und keine Haftung für fremdes Verschulden. Beachte: Strafbarkeit für allfälliges eigenes Verschulden eines anderen Beteiligten wird nicht ausgeschlossen, sofern dieser selber ein Mediendelikt begeht.

In erster Linie: Verantwortlicher Redaktor, d.h. ein nach der Zuständigkeitsordnung des Medienunternehmens Verantwortungsträger. Pflicht zur Angabe im Impressum (Art. 322 II StGB).

Falls ein solcher fehlt: Für die Veröffentlichung verantwortliche Person. Notwendig ist eine tatsächliche Verantwortung (konkrete Möglichkeit der Überwachung, Befugnis zum Einschreiten). Direktions- oder Verwaltungsräte sowie untergeordnete Positionen fallen daher ausser Betracht. Hilfestellung in Art. 322 I StGB: Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.

Card 66

Question

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen zur Rechtfertigung tatbestandsmässigen Verhaltens?

Answer

Generell: Rechtfertigungsgründe sind besondere Rechtssätze, die ausnahmsweise ein tatbestandsmässiges Verhalten erlauben.

Objektive Voraussetzungen:

  • Tatbestandsmässiger Eingriff in ein Rechtsgut dient der Wahrung eines höheren Interesses (Ausnahme: Einwilligung des Verletzten).
  • Der Eingriff muss subsidiär sein: Täter vermag das höhere Interesse nicht auf weniger einscheindende Art zu wahren.
  • Der Eingriff muss proportional erfolgen: Angemessenes Verhältnis zum zu wahrenden höheren Interesse.

Subjektive Voraussetzungen:

  • Handeln im Bewusstsein, durch einen Eingriff ein höheres Interesse zu wahren.
  • Wille des Täters, durch den Eingriff ein höheres Interesse zu schützen.

Card 67

Question

Welche strafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?

Answer

Insbesondere:

  • Notwehr, Art. 15 f. StGB.
  • Notstand, Art. 17 f. StGB.
  • Notfallmässige Schwangerschaftsunterbrechung, Art. 119 I und II StGB
  • Preisgabe eines Berufsgeheimnisses mit Einwilligung des Geheimnisherren, Art. 321 Ziff. 2 StGB.
  • Melderechte von Geheimnisträgern, Art. 364 StGB.

Card 68

Question

Welche ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?

Answer

  • Amts- oder Berufspflichten, Art. 14 StGB.
  • Selbsthilferecht nach Art. 926 ZGB, Art. 52 II und III OR, Art. 57 OR.
  • Erziehungspflicht nach Art. 302 ZGB, Art. 405 ZGB.
  • Befugnisse nach Prozessgesetzen und weiteren Bestimmungen

Card 69

Question

Welche übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?

Answer

  • Einwilligung des Verletzten
  • Mutmassliche Einwilligung des Verletzten
  • Rechtfertigende Pflichtenkollision
  • Notstandsähnliches Widerstandsrecht
  • Wahrung berechtigter Interessen

Card 70

Question

Beschreibe den Rechtfertigungsgrund des Notstands.

Answer

Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Somit Voraussetzungen:

  • Unmittelbare, konkrete Gefahr. Unrechtmässiger Angriff eines Anderen: Notwehr nach Art. 15 f. StGB. Gefährdung öffentlicher Interessen: Keine Notstandslage. BGer weicht z.T. ab: Abstrakte Gefährdung des Strassenverkehrs.
  • Subsidiarität.
  • Proportionalität: Rechtsgut von geringerem Wert oder viel schwerere Verletzung.

Ist ein Eingriff zur Rettung hochertiger Rechtsgüter unverhältnismässig: Schuldausschliessende Wikrung, wenn Preisgabe des Rechtsgutes subjektiv nicht zumutbar war. Vgl. Art. 18 StGB:

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

 

Card 71

Question

Wie erfolgt die Bestrafung, wenn in einer vermeintlichen Notstandssituation keine unmittelbare Gefahr bestand?

Answer

Strafmilderung nach Art. 48 lit. a StGB, sofern die Handlung einziger Ausweg zur Behebung der mittelbaren Notlage und noch verhältnismässig ist.

Card 72

Question

Beschreibe den Rechtfertigungsgrund der Notwehr.

Answer

Spezialfall des Notstands, vgl. Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Es genügt, wenn das persönliche Rechtsgut mittelbar betroffen ist.

Normwidrigkeit des Angriffs reicht zur Begründung der Widerrechtlichkeit aus. Entfällt z.B., wenn Rechtsfertigungsgrund bei Angreifer vorhanden ist. Angriff muss nicht schuldhaft sein.

Subsidiarität: Wahl der ungefährlichsten Verteidigungsart, die Erfolg verspricht (ausgenommen: Flucht vor dem Angriff). Zu berücksichtigen ist, wenn dem Notwehrtäter wenig Zeit verbleibt.

Proportionalität: Bei geringerem oder gleichem Wert immer gegeben. Bei höherwertigen Gütern: Schwere Verletzung.

Card 73

Question

Was gilt bei einer vermeintlichen Notwehr, wenn die Subsidiarität und/oder Proportionalität nicht gegeben ist?

Answer

Notwehrexzess (Art. 16 StGB):

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Card 74

Question

Was gilt bei einer Notwehrhandlung, die über das Ende der Abwehrhandlung fortgesetzt wird? Was bei einer verfrühten/verspäteten Handlung?

Answer

Obligatorische Strafmilderung aufgrund Exzess nach Art. 16 I i.V.m. Art. 48a StGB.

Verfrüht geübte oder erst nach Beendigung des Angriffs einsetzende Verteidigung stellt keinen Notwehrexzess dar und vermag keine Strafmilderung zu bewirken.

Card 75

Question

Beschreibe den ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht- oder Berufspflicht.

Answer

Amtspflicht: Öffentlichrechtliche, hoheitliche Obliegenheiten und Befugnisse eines Beamten. Der Beamte muss die vom Gesetz geforderten materiellen Voraussetzungen, Zutsändigkeits- und Formvorschriften für sein Handeln beachten.

Berufspflicht: Gesetz gebietet oder erlaubt bei der Berufsausübung gewisse Handlungen ausdrücklich. Indirekt: Allgemein umschriebene gesetzliche Berufspflichten.

Quellen: Gesetz im formellen Sinn, Gesetz im materiellen Sinn (Verordnungen), Gewohnheitsrecht.

Card 76

Question

Beschreibe den ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Selbsthilferechte und Erziehungspflichten.

Answer

Selbsthilferechte: Der Private ist unter gewissen Voraussetzungen berechtigt zu handeln, ohne staatliche Hilfe abzuwarten bzw. zu beanspruchen:

  • Art. 926 ZGB (Besitzesschutz, Entwehrung)
  • Art. 52 II und III OR (Selbsthilfe bei Eingriffen in fremdes Vermögen)
  • Art. 57 OR

Erziehungspflichten: Eltern haben im Rahmen ihrer Erziehungstätigkeit in beschränktes Züchtigungsrecht (Art. 301 ff. ZGB).

Card 77

Question

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten.

Answer

Der unmittelbar Betroffene erklärt sich ausdrücklich oder konkludent mit dem Eingriff in seine Rechtsgüter einverstanden. Sind mehrere Personen Träger des betroffenen Rechtsgutes, müssen alle einwilligen (z.B. Mit- oder Gesamteigentümer). Für Tötungsdelikte gibt es keine Rechtfertigung. Bei schwerer Körperverletzung: Positiver Zweck. Voraussetzungen:

  • Individuelles Rechtsgut betroffen (Vermögen, Ehre, Freiheit, Leib und Leben etc.).
  • Einwilligung muss vor dem Eingriff erfolgen.
  • Nur ein Urteilsfähiger kann einwilligen.
  • Einwilligung muss freiwillig sein.

Card 78

Question

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der mutmasslichen Einwilligung des Verletzten.

Answer

Es kann ohne entsprechende Willensäusserung angenommen werden, der Rechtsgutträger sei mit dem Eingriff einverstanden. Voraussetzungen:

  • Notwendiger Entscheid über den Eingriff, bevor ihn der Rechtsgutträger treffen kann.
  • Objektives Interesse des Betroffenen.
  • Subjektive Einstellung vermutlich positiv.

Card 79

Question

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision.

Answer

Der Täter erfüllt einen Tatbestand, weil er nur dadurch den Verstoss gegen ein anderes Verbot zu vermeiden vermag. Voraussetzungen:

  • Subsidiarität.
  • Proportionalität: Schutz wichtigerer Interessen.

Card 80

Question

Beschreibe den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.

Answer

Eingriff in geschützte Rechtsgüter zur Wahrung bestimmter höherwertiger Interessen. Voraussetzungen:

  • Subsidiarität: Angemessener und einziger Weg zur Interessenwahrung.
  • Proportionalität: Verletztes Interesse wiegt offenkundig weniger schwer.

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