Back to overview

Allgemeines Strafrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Repetitionsfragen zum Allgemeinen Strafrecht.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
201 flashcards No ratings yet 0 views
Add to my sets

Sign in to add this set to your collection. You will return here afterwards.

Cards in this set

Card 121

Question

Welche Strafdrohungen können unterschieden werden?

Answer

Busse: Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken (Art. 106 I StGB). Alternativ: Gemeinnützige Arbeit.

Gemeinnützige Arbeit: Mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden (Art. 107 I StGB).

Geldstrafe: I.d.R. höchstens 360 Tagessätze. Masstab: Verschulden (Art. 34 I StGB). Tagessatz: Höchstens 3000 Franken (Art. 34 II StGB). Bei Nichtbezahlung/Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB). Alternativ: Gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB): Mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe < 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen: Gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden.

Freiheitsstrafe: Dauer der Freiheitsstrafe i.d.R. mind. sechs Monate, Höchstdauer: 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB). Ausnahme: Kurze unbedingte Freiheitsstrafe (Art. 41 StGB).

Card 122

Question

Wann kann eine Strafe mit einer Geldstrafe oder Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden?

Answer

Art. 42 IV StGB: Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.

Art. 172bis StGB: Ist in diesem Titel (Vermögensdelikte; vgl. Art. 137 ff. StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.

Card 123

Question

Wenn besteht eine Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe?

Answer

Wenn im BT vorgesehen:

  • Gewaltdarstellungen (Art. 135 III StGB).
  • Pornografie (Art. 197 VII StGB).
  • Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis I und II StGB) und bei deren strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter StGB).
  • Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 I StGB).
  • Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 I StGB).
  • Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter (Art. 235 StGB).
  • Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB).

Card 124

Question

Beschreibe die Freiheitsstrafe.

Answer

Art. 40 f. StGB

Strafrahmen: Mind. 6 Monate, höchstens 20 Jahre. Ausnahme: Kurze unbedingte Freiheitsstrafe < 6 Monate.

Vollzug: Bedingt, teilbedingt, unbedingt.

Vollzugsform: Normalvollzug (Art. 77 StGB), Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), tageweise Strafvollzug (Art. 79 II StGB).

Beendigung: Ablauf der Probezeit beim bedingten Strafvollzug, Verbüssung des unbedingten Teils und Ablauf der Probezeit beim teilbedingten Strafvollzug, bedingte Entlassung nach 2/3 der Strafe (Art. 86 I StGB), ausnahmsweise nach der Hälfte (Art. 86 IV StGB) beim unbedingten Vollzug.

Änderung/Umwandlung: In eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 65 I StGB) oder Verwahrung (Art. 65 II StGB).

Card 125

Question

In welchen Fällen ist ein Strafrahmen bis lebenslänglich vorgesehen? Gibt es diesfalls eine Entlassungsmöglichkeit?

Answer

In den folgenden Fällen:

  • Mord (Art. 112 StGB)
  • qualifizierte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 3 StGB)
  • Völkermord (Art. 264 I StGB)
  • Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266 Ziff. 2 II StGB)

Entlassung, vgl. Art. 86 V StGB: Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Abs. 1 frühestens nach 15, nach Abs. 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.

Card 126

Question

Beschreibe die Geldstrafe.

Answer

Strafrahmen: Höchstens 360 Tagessätze zu max. CHF 3000. Praxis: Zwischen CHF 10-50.

Vollzugsmodalitäten: Zahlungsfrist bis 12 Monate (Art. 35 I StGB). Ansonsten: Betreibung, wenn ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 III StGB). Bei ergebnislosem Vollzugs- und Modifikationsverfahren: Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 I und V StGB).

Änderung/Umwandlung: Modifikationsverfahren (Art. 36 III StGB).

Card 127

Question

Was ist ein Modifikationsverfahren?

Answer

Art. 36 III StGB: Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:

a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder

b. den Tagessatz herabzusetzen; oder

c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

 

Card 128

Question

Beschreibe die gemeinnützige Arbeit.

Answer

Art. 37 ff. StGB

Strafrahmen: Höchstens 720 Stunden. Bei Überretungen: Bis höchstens 360 Stunden (Art. 107 StGB). Voraussetzung: Zustimmung des Täters.

Vollzugsmodalitäten: Frist von höchstens 2 Jahren (Art. 38 StGB), bei Übertretungen 1 Jahr (Art. 107 II StGB). Bei Nichtleistung/Nichteinhaltung der Bedingungen und Auflagen: Mahnung (Art. 39 I StGB). Bei erfolgsloser Mahnung: Umwandlung in Geldstrafe der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 39 I StGB). Im Falle von Übertretungen: Vollstreckung der Busse nach erfolgloser Mahnung (Art. 107 III StGB).

Die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs bei gemeinnütziger Arbeit wird abgelehnt.

Card 129

Question

Beschreibe die Busse.

Answer

Art. 106 StGB:

Strafrahmen: Bis CHF 10000. Ersatzfreiheitsstrafe bei verschuldeter Nichtbezahlung: 1 Tag bis 3 Monate.

Vollzug: Immer unbedingter Vollzug.

Vollzugsmodalitäten: Anwendung der Bestimmungen über Geldstrafe (Art. 106 V StGB).

Card 130

Question

Welche Massnahmen werden unterschieden?

Answer

Sichernde, therapeutische Massnahmen:

  • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
  • Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
  • Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
  • Ambulate Behandlung von psychischen Störungen oder Sucht bzw. Abhängigkeit (Art. 63 StGB)

Sichernde, isolierende Massnahmen: Verwahrung (Art. 64 StGB)

Andere, persönliche Massnahmen:

  • Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB)
  • Landesverweisung (Art. 66a StGB)
  • Berufsverbot (Art. 67 StGB)
  • Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB)
  • Fahrverbot (Art. 67e StGB)
  • Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB)

Andere, sachliche Massnahmen:

  • Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB)
  • Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 ff. StGB)

Card 131

Question

Wann ist eine Massnahme anzuordnen?

Answer

Art. 56 I StGB: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

  • eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
  • ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
  • die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 (spezifische Massnahmen) erfüllt sind.

Card 132

Question

Wann ist eine Massnahme aufzuheben?

Answer

Art. 56 VI StGB: Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

Card 133

Question

Wie ist das Zusammentreffen mehrerer Massnahmen zu behandeln?

Answer

Art. 56a StGB:

Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.

Card 134

Question

Beschreibe das Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen.

Answer

Art. 57 StGB:

Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

Der Vollzug der folgenden Massnahmen geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus:

  • Stationäre Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB)
  • Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB)
  • Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)

Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

Card 135

Question

Wann ist eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen?

Answer

Art. 59 I StGB: Ist der Täter (im Tat- und Urteilszeitpunkt) psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Verweigert der Täter die Behandlung, so ist bei hochgefährlichen Tätern eine Verwahrung (Art. 64 StGB) zu prüfen. Art. 59 StGB ist keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung.

Art. 59 I StGB deutet fälschlicherweise einen dispositiven (Kann-)Charakter an. Ergänzend zu Art. 56 I StGB (allgemeine Voraussetzungen) folgende Voraussetzungen:

  • Sachverständige Begutachtung (Art. 56 III StGB)
  • Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 V StGB)
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Art. 56 II StGB)

Card 136

Question

Wann ist eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen?

Answer

Art. 60 StGB, Sonderfall zu Art. 59 StGB:

Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Ausnahme: Art. 19a Ziff. 4 BetmG für Übertretungen), das mit seiner (im Tat- und Urteilszeitpunk bestehenden) Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Art. 60 I StGB deutet fälschlicherweise einen dispositiven (Kann-)Charakter an. Ergänzend zu Art. 56 I StGB (allgemeine Voraussetzungen) folgende Voraussetzungen:

  • Sachverständige Begutachtung (Art. 56 III StGB)
  • Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 V StGB)
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Art. 56 II StGB)
  • Beachtung von Behandlungsgesuch und -bereitschaft (Art. 60 II StGB)

Card 137

Question

Wann sind Massnahmen für junge Erwachsene anzuordnen?

Answer

Art. 61 StGB: War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Art. 61 I StGB deutet fälschlicherweise einen dispositiven (Kann-)Charakter an. Ergänzend zu Art. 56 I StGB (allgemeine Voraussetzungen) folgende Voraussetzungen:

  • Sachverständige Begutachtung (Art. 56 III StGB)
  • Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 V StGB)
  • Verhältnismässigkeit i.e.S. (Art. 56 II StGB)

Card 138

Question

Wann kann der Täter aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen werden?

Answer

Art. 62 StGB: Sobald es sein Zustand rechtfertigt. Probezeiten:

  • Massnahme nach Art. 59 StGB: 1-5 Jahre. Verlängerung zur Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder Weisungen um 1-5 Jahre.
  • Massnahme nach Art. 60 und 61 StGB: 1-3 Jahre. Verlängerung zur Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder Weisungen um 1-3 Jahre, jedoch höchstens 6 Jahre.
  • Verlängerung bei Straftat nach Art. 64 I StGB: So oft wie notwendig.

Verpflichtung zur ambulanten Behandlung möglich (Art. 62 III StGB).

Card 139

Question

Was passiert bei Nichtbewährung im Falle einer bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme?

Answer

Art. 62a StGB: Bei Begehung einer Straftat kann das neu zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde:

  • die Rückversetzung anordnen;
  • die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder
  • die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.

Ernsthafte Erwartung aufgrund des Verhaltens, dass eine Tat i.S.v. Art. 64 I StGB begangen werden könnte: Anordnung der Rückversetzung durch Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde. Dauer der Rückversetzung:

  • Bei Art. 59 StGB: Höchstens 5 Jahre.
  • Bei Art. 60 und 61 StGB: Höchstens 2 Jahre.

Card 140

Question

Wann wird der Täter bei einer stationären therapeutischen Massnahme endgültig entlassen?

Answer

Bei Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit (Art. 62b I StGB).

Erreichung der Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 60 und 61 StGB und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind eingetreten (Art. 62b II StGB).

Wenn der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer ist als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b III StGB).

 

How to use this set

Read the preview and check whether the content and answers suit your learning goal. You can add the public set to your sets to study it. Your account shows the available actions.

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please reload the page.