1. In welchen Bereichen sind - allgemein gesehen - Arbeitnehmerinnen, die dem MSchG unterliegen, besonders geschützt?
Answer
Betrifft K&E Schutz; Formvorschriften für EVL; Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft; Beschäftigungsverbot (absolut und individuell); ÜST- und Nachtarbeitsverbot; Karenz und TZ Beschäftigung
Card 2
Question
1a) Wer ist vom MSchG erfasst?
Answer
Alle DN und Heimarbeiterinnen, auch Lehrlinge, ohne Rücksicht auf Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, aber es gibt Sonderregelungen für Heimarbeiterinnen und AN die in privaten Haushalten beschäftigt sind. Für freie DN gilt das Beschäftigungsverbot (bestimmte Arbeiten) und absolutes Beschäftigungsverbot; aber kein Anspruch auf Karenzt oder ETZ; kein besonderer K&E Schutz. Motivkündigungsschutz und Anfechtungsrecht bei KDG bis 4 Monate nach Geburt. KÜE - bis 4 Monate nach der Geburt + KDG Frist. DG muss nicht auf Zustimmung klagen, DN kann anfechten und auch auf aufrechtes DV klagen. Können auch Schadenersatz nach GlbG einklagen.
Card 3
Question
2. Was ist der Unterschied zwischen absolutem Beschäftigungsverbot und individuellem Beschäftigungsverbot?
Answer
Absolutes Verbot: 8 Wochen vor und nach der Geburt (12 bei Kaiserschnitz, Frühgeburt, Zwillingen) + Verkürzung oder Verlängerung, höchstens 16 Wochen. Individuelles: fachärztliches Zeugnis, dass Leben von Mutter und Kind in Gefahr sind - festhalten in der VO welcher Grund das ist.
Card 4
Question
2a) Wer zahlt während des Beschäftigungsverbotes?
Answer
Die ÖGK, auch die anteiligen SZ. Bei individuellem und absoluten Beschäftigungsverbot.
Card 5
Question
3. Was muss der AG hinsichtlich Meldungen und zulässiger Tätigkeiten beachten, wenn eine AN schwanger wird?
Answer
Meldung an AI (Strafsanktion wenn nicht); keine schweren körperlichen Tätigkeiten, gefährliche Arbeitsstoffe oder Arbeitsgeräte einsetzen, keine rüttelnden Tätigkeiten, stehende Tätigkeiten nur für die halbe Anzahl an Arbeitsstunden. Ab der 20. Woche alle Arbeiten im Stehen, die länger als 4 Stunden dauern untersagt - volle Bezahlung. Die DN darf durch diese Einschränkungen keine Entgeltschmälerung erleiden. Wenn andere Beschäftigung - 13 Wochen Durchschnitt vom bisher Verdienten, nur möglich so weit DV die Änderung abdeckt. Verbot von Nachtarbeit und Überstunden.
Card 6
Question
3a) Was wissen Sie zum Nachtarbeits- und Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot, und ÜST Verbot?
Answer
Nachtarbeit nicht erlaubt außer gesetzliche generelle Ausnahme oder AI erteilt eine individuelle Ausnahme aus betrieblichen Gründen. zB generelle Ausnahmen bis 22 Uhr im Theater, Kino, Krankenpflege; bis 24 Uhr für DN im Sinne des Theaterarbeitsgesetzes. Individuelle Ausnahmen zB bis 22 Uhr im Gastgewerbe; bei 23 Uhr im Theater, Kino - gilt nur wenn danach Ruhezeit 11 Stunden. (von einer Kellnerin kann nicht verlangt werden, dass sie statt dem Abend- den Tagdienst macht, wenn das vertraglich nicht vereinbart ist). Sonn- und Feiertagsarbeit: verboten außer: gesetzlich Musik, Theater, Gastgewerbe und Schichtbetriebe; wenn es betrieblich zulässig ist und ein Ruhetag unter der Woche ist; wenn nicht mehr als 5 DN beschäftigt sind und außer der werdenen Mutter nur noch ein DN übrig ist, der die Arbeit machen kann; und wenn die DN nur für Samstag, Sonn- oder Feiertage angestellt wurde. Die DN hat in der folgenden Woche Anspruch auf eine Wochenruhe von 36 Stunden UU, nach dem FT 24 h UU, muss einen ganzen Wochentag einschließen. ÜST: TAZ nicht mehr als 9 h, WAZ nicht mehr als 40 h. Kein Einarbeiten, keine Ausnahmen, keine Grundlage für ÜST Pauschale - kann damit wegfallen. Verbotene ÜST/Tage dürfen nicht in die EGFZ gerechnet werden, wenn DN keine Beschäftigung mehr hat oder anderen Arbeitsplatz
Card 7
Question
3b) Ruhemöglichkeit und Stillzeit
Answer
Bett/Liege, zählt als AZ wenn nicht Mittagspause. Stillzeit - auf Verlangen der Mutter zählt als AZ; wenns ie täglich mehr als 4,5 Stunden arbeitet (und auch wenn sie weniger arbeitet); muss ihr die erforderliche Zeit freigegeben werden
Card 8
Question
4. Was verstehen Sie unter dem Kündigungsschutz nach dem MSchG? 5. Was ist rechtens, wenn eine AN, die bereits schwanger ist, gekündigt wird? Kann sie etwas gegen die KDG tun?
Answer
DN kann während der Schwangerschaft + 4 Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Beginnt mit Empfängnis, auch bei Fehlgeburt besteht ein KDG Schutz bis 4 Wochen nach der Geburt. Daraus resultierender KST - 4 Wochen. Eine DN kann die Mitteilung einer Schwangerschaft jederzeit nachholen, solange die KDG nicht ausgesprochen ist; binnen 5 individuellen AT nach Ausspruch der KDG mit einer ärztlichen Bestätigung. Wenn bereits mehr als 5 Tage und keine Kenntnis der Schwangerschaft, ist auch eine Meldung darüber hinaus möglich, sobald das Hindernis weggefallen ist. Die DN verliert ihren K Schutz, wenn sie nach Ausspruch der KDG 5 Tage verstreichen lässt bzw. erst danach eine Bestätigung von vor Ausspruch der KDG vorlegt.
Card 9
Question
6. Kann eine dem MSchG unterliegende AN überhaupt nicht gekündigt werden?
Answer
Doch, mit Zustimmung des Gerichtes
Card 10
Question
6a) Einvernehmliche Lösung
Answer
Nur rechtswirksam mit der Schwangeren bzw. bis 4 Monate nach der Geburt, wenn schriftlich und bei minderjährigen DN mit Belehrung des Gerichtes oder der AK über den Kschutz. Bei Unwissenheit - 5 Tage nach Wegfall des Hindernisses melden - dann verlängert sich das DV bis zum Beginn der Schutzfrist (auch, wenn es vom DN ausging)
Card 11
Question
6b) Auflösung während der Probezeit
Answer
Darf gelöst werden, aber nicht aufgrund der Schwangerschaft - GlbG - 2 Wochen Zeit für Anfechtung, 6 Monate für Geltendmachung von Schadenersatz vor Gericht. Wahlrecht. Darf nicht aufgrund Geschlecht gekündigt werden.
Card 12
Question
7. Was bedeutet Entlassungsschutz nach dem MSchG?
Answer
Bis 4 Monate nach der Geburt nur nach vorheriger Zustimmung vom Gericht kündbar - auch nach Fehlgeburt 4 Wochen Entlassungsschutz. Entlassungsgründe taxativ im § 12 MSchG: schuldhaft, gröbliche Pflichtverletzung (Arbeitsleistung unterlassen); Untreue im Dienst oder unberechtigte Vorteile durch Dritte ohne Wissen des DG; Verrat von Geschäftsgeheimnissen, abträgliches Nebengeschäft im Betrieb; Tätlichkeiten oder Ehrverletzung; gerichtlich strafbare Handlungen (Vorsatz, Freiheitsstrafe 1 Jahr), oder mit Bereichungsvorsatz. Unabhängig ob Arbeiterin oder Angestellte. Nachträglich kann die Zustimmung nur bei Tätlichkeiten/Ehrverletzung oder gerichtlich strafbarer Handlung eingeholt werden.
Card 13
Question
8. Kann eine dem MSchG unterliegende AN überhaupt nicht entlassen werden?
Answer
Doch, mit Zustimmung des Gerichtes
Card 14
Question
9. Welche Möglichkeiten hat eine dem MSchG unterliegende AN, wenn sie entlassen wird?
Answer
Sie könnte mittels einer Feststellungsklage auf ein aufrechtes DV klagen - Gericht müsste in diesem Fall nicht einmal den Entlassungsgrund prüfen, wenn die Entlassung ohne vorherige Zustimmung ausgesprochen wurde - weil sie sowieso rechtunwirksam ist
Card 15
Question
10. Welche Rolle spielt das Gericht im Zusammenhang mit dem MSchG?
Answer
Das Gericht muss zustimmen, bevor die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen wird. Außer bei der erfolgten Stilllegung des Betriebs während der Schwangerschaft oder im 1. LJ des Kindes kann ohne Zustimmung gekündigt werden.
Card 16
Question
11. Was sagt Ihnen der außenordentliche Gemütszustand im Zusammenhang mit dem MSchG?
Answer
Bei der beharrlichen Pflichtverletzung, dem unentschuldigten Fehlbleiben und der Tätlichkeit oder erheblichen Ehrverletzung muss berücksichtigt werden, ob die DN immer so ist, oder nur in dieser Ausnahmesituation so handelt.
Card 17
Question
12. Was wissen Sie über die Karenz?
Answer
Gleiche Regelungen auch für die Väter im VKG; währenddessen bleibt das DV aufrecht, die Ansprüche, Verpflichtung zur Entgeltzahlung und Arbeitsleistung ruhen. Mutter hat Anspruch ab Ende des Mutterschutzes bis zum Ablauf des 2. LJ, wenn gemeinsamer Haushalt vorhanden. Besteht auch, wenn nach dem MSch noch Urlaub verbraucht oder KST konsumiert wird. Karenz muss im MSchG und VKG mindestens 2 Monate dauern, gleichzeitige Inanspruchnahme nicht zulässig, Karenz kann einmal verlängert werden, wenn unter 2 Jahren beantragt. Die AN kann die Karenz auf später in Anspruch nehmen, Meldung muss 3 Monate vorher gemacht werden, K&E Schutz beginnt frühestens 4 Monate vor Antritt. Verlängert die DN ihre Karenz, muss sie das 3 Monate vor Ende der ursprünglichen Karenz bekanntgeben, wenn die ursp. kürzer als 3 Monate ist - 2 Monate vor Ende der ursprü. Karenz bekanntgeben. Das VGK sieht vor, dass der Vater die Karenz unabhängig von der DAuer der Schutzfrist diese innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt zu melden hat. Verlängerung - gleiche Fristen wie im MSchG. Ist eine Karenz gleich auf 2 Jahre gemeldet, einseitige Verlängerung/Verkürzung nicht möglich, DG Zustimmung. Der DN muss dem DG die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz vorweisen - besonders das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit der Mutter in der Karenz. Auch Nachweis, dass der 2. Elternteil nicht gerade in Karenz ist. Eine Nicht-Beschäftigung der Mama hindert die Karenz des Vaters nicht.
Card 18
Question
13. Wird zur Frage des Gebührenurlaubes im MSchG eine Aussage getroffen? 14. Sagt das MSchG etwas zur Frage der SZ?
Answer
Für die Zeit der Wochenhilfe bestehen alle arbeitsrechtlichen Ansprüche weiter, auch die Bezahlung der aliquoten Sonderzahlungen, sowie Urlaubsanspruch. Anrechnung ab 2019 voll, vorher nur 10 Monate des ersten Kindes (KDG Frist, Urlaub, EGFZ, KV Vorrückungen). DG muss während der Karenz DN über wichtige Dinge informieren. Bei neuerlichen Schwangerschaft zählt die Schutzfrist erneut (stärker als Karenz), zählt als Dienstzeit. Keine Karenz während Beschäftigungsverbot. Wenn Kind nicht überlebt, lebt die alte Karenz wieder auf
Card 19
Question
15. Ist bei der EVL eines DV mit einer dem MSchG unterliegenden AN etwas zu beachten?
Answer
Die Schriftlichkeit (Unterschrift) muss in diesem Fall gegeben sein, bei minderjährigen DN muss eine Bescheinigung über die Belehrung durch die AK oder das ASG vorliegen.
Card 20
Question
16. Wann verliert eine den Schutz des MSchG genießende AN den Schutz dieses Gesetzes?
Answer
Wenn sie die Schwangerschaft nicht meldet bzw. wissentlich zu spät meldet.
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