Arbeitsrecht Kapitel 3 - Fragen und Wiederholungsfragen
Discover Arbeitsrecht Kapitel 3 - Fragen und Wiederholungsfragen: 48 flashcards with questions and answers.
- Subject
- Economy / Others
- Language of creation
- German
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Cards in this set
Card 42
Question
Answer
Card 43
Question
Answer
Card 44
Question
Answer
Card 45
Question
32. Welche Bedeutungen haben Drohung und Zwang im Arbeitsrecht?
Answer
Drohung, Zwang und List stellen Willensmängel dar, die eine Willenserklärung anfechtbar machen. Drohung ist besonders bedeutend im AR; aber nicht jede Drohung ist rechtlich untersagt. Immer von Bedeutung wenn: die Drohung an sich widerrechtlich (Körperverletzung) ist; die Drohung an sich rechtmäßig ist (zB Drohung mit einer Strafanzeige, der Drohende aber keinen Anspruch auf den Erfolg hat, auf den er abzielt). Wenn der AN keine Überlegungsfrist hat und sofort unterzeichnen muss - Zwang. Hat er Zeit zum Überlegen, kann eine Strafanzeige angedroht werden, wenn der AN nicht selbst kündigt.
Card 46
Question
Answer
Card 47
Question
Answer
Card 48
Question
35. Unter welchen Umständen kann ein Dienstnehmer auf ihm zwingend zustehende Ansprüche - inbesondere die gesetzliche Abfertigung - verzichten?
Answer
Wenn das DV bereits aufgelöst ist oder mit EVL aufgelöst wird, gibt es keine Sorge bzgl. der Drucktheorie. Bei Abschluss einer Verzichterklärung sind 3 Zeitpunkte zu unterscheiden:
1. Während eines DV ist ein Verzicht grundsätzlich nicht möglich
2. Nach Beendigung eines DV ist ein Verzicht grundsätzlich möglich
3. Bei Beendigung des DV gilt folgendes: Es muss sich bei dem Verzicht um eine echte Willenserklärung handeln. Reine Wissenserklärungen, mit denen der DN zB. bestätigt, dass er richtig abgerechnet wurde, reichen sohin für die Annahme des Verzichtes nicht aus.
Lohnbefriedigungensklauseln, Entfertigungsklauseln (zB Bestätigung, gehaltsbefriedigt aus dem DV auszuscheiden) sind kein Verzicht auf irgendwelche Ansprüche. Im Gegensatz zum Verzicht sind sie keine Willenserklärungen, sondern Wissenserklärungen und hindern den AN nicht daran, später weitere Ansprüche zu behaupten und einzuklagen. Damit sich ein DG auf eine Verzichttserklärung berufen kann, muss ausdrücklich das Wort Verzicht enthalten sein.
Beim Ende vom DV muss der Grund für den Verzicht offengelegt werden, da der DN grundsätzlich keinen Grund hat, ohne Gegenleistung auf ihm zwingend zustehende Ansprüche zu verzichten. Als Motive für einen Verzicht auf die Abfertigung im Fall einer EVL kommen in Frage: Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes oder die Tatsache, dass die Auflösung auf Wunsch des AN erfolgt ist. Falls der Vorfall, wegen dem es die EVL gibt ungeeignet als Entlassungsgrund scheint, wird die Vereinbarung zur EVL anfechtbar. Wenn EVL auf Wunsch des DN, muss das drinnen stehen. Dem DN muss Bedenkzeit gegeben werden, vor allem bei Auftritt eines Entlassungsgrundes, der DG kann ihn nicht damit überfallen.
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