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Arbeitsrecht Kapitel 3 - Fragen und Wiederholungsfragen

Discover Arbeitsrecht Kapitel 3 - Fragen und Wiederholungsfragen: 48 flashcards with questions and answers.

Subject
Economy / Others
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 21

Question

10. Was ist ein Volontär?

Answer

Def. nur im AuslBG, sind Personen die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch in einem Betriebt tätig werden, es besteht keine Arbeitspflicht im eigentlichen Sinn, nicht Weisungsgebunden. Es besteht kein Entgeltanspruch, Taschengeld kann bezahlt werden, wenn der Volontär Hilfsarbeiten macht nimmt die SV ein DV an und muss angemeldet werden.

Card 22

Question

11. Welche Verpflichtungen treffen im DV den Dienstnehmer?

Answer

Arbeitspflicht; Gehorsampflicht (sachlich gerechtfertigtes Rauchverbot; weltanschauliche T-Shirts Verbot); Treuepflicht; Mitteilungspflicht; Verschwiegenheitspflicht; Haftpflicht (vorsätzlich, grob fahrlässig; leicht fahrlässig)

Card 23

Question

12. Welche Verpflichtungen treffen im DV den Dienstgeber?

Answer

Entgeltzahlungspflicht; Fürsorgepflicht; Mitteilungspflichten; Aufzeichnungspflichten; Ausfolgung der Arbeitspapiere

Card 24

Question

13. Was ist bei der An- und Abmeldung zur SV zu beachten?

Answer

Anmeldung vor Arbeitsantritt, Abmeldung binnen 7 Tage nach Arbeitsende; AN muss eine Kopie bekommen. Anmeldung kann kein DV begründen, Abmeldung kann kein DV beenden. Dreijährige Verjährungsfrist für die Feststellung von zu niedrigen oder fehlenden SV Beiträgen, Verlängerung auf 5 Jahre, wenn DG Meldepflicht verletzt. Rechtskräftig festgestellte Beitragsrückstände sind innerhalb von 2 Jahren von der ÖGK einzufordern, sonst Einforderungsverjährung. Wenn der beitragspflichtige Zeitraum länger als 7 Jahre zurück liegt - keine Nachforderung mehr. Pensionsschaden, wenn nicht eingezahlt wird: Schadensersatzklage an den DG. Frist beträgt 30 Jahre und beginnt zu laufen, wenn DN in Pension geht (merkt es erst zu dem Zeitpunkt, dass Beiträge fehlen) - nicht bei Einvernehmen über Nicht-Anmeldung

Card 25

Question

14. Welche Arten des Entgelts kennen Sie?

Answer

§ 1152 ABGB - Dienst- und Werkverträge sind entgeltlich. Wenn kein KV anwendbar ist und kein Entgelt bestimmt wurde - angemessenes Entgelt, Verträge, die weder das Entgelt noch die Unentgeltlichkeit bestimmen, sind ausreichend. (Gilt auch für freie Dienstverhältnisse) - Entgelt = Gehalt + Zulagen + Provisionen + Gewinnbeteiligungen, Sachwerte, Geld kann aber nicht durch Sachwerte ersetzt werden

Card 26

Question

15. Was ist bei Sachleistungen zu beachten?

Answer

sie sind Vorteile aus dem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen, dürfen nicht in das KV Mindestentgelt eingerechnet werden

Card 27

Question

16. Was versteht man unter Aufwandsentschädigung?

Answer

Werden dem DN ersetzt, zählen nicht als Entgelt zB Reiseaufwandsentschädigungen, Kostenersatz

Card 28

Question

17. Was wissen Sie über den Entfall des Entgeltanspruchs?

Answer

Bei Nichtleistung entfällt der Entgeltanspruch außer laut Gesetz bei Krankheit, Urlaub, sonstigen Dienstverhinderungen. Frage nach der Berechnung, zB Ausfallsprinzip, für die Berechnung von Urlaub und KST = General KV Urlaubsentgelt und General KV Krankenentgelt gem. § 3 EFZG

Card 29

Question

18. Können an den DN ausbezahlte Beträge wieder zurückgefordert werden? Was ist dabei zu beachten?

Answer

§§ 1431 ff ABGB Verpflichtung zur Rückgabe einer irrtümlichen Auszahlung, aber nur wenn der DN unredlich gehandelt hat (er hätte wissen müssen, das ihm das nicht zusteht); der AN gutgläubig war, das Geld jedoch noch hat. Schreiben an den DN schicken

Card 30

Question

19. Was versteht man unter Ausfallsprinzip?

Answer

Der DN soll das erhalten, was er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, nur echtes Entgelt, keine Aufwandsentschädigungen (wenn Weiterzahlung dann SV Pflicht)

Card 31

Question

20. Wo spielt der gute Glaube eine Rolle? Wann liegt guter Glaube vor?

Answer

Guter Glaube besteht dann, wenn der DN nicht hätte wissen können, dass es zu viel ist und dem DG vertraut (zB bei unterschiedlich hohen Provisionen, kein Muster erkennbar), und dann im guten Glauben irrtürlich ausbezahltes Entgelt verbraucht.

Card 32

Question

21. Unter welchen Umständen kann ein DG im Fall einer Nachzahlungspflicht von DN Beiträgen zur Sozialversicherung bzw. von Lohnsteuer diese Beträge vom Dienstnehmer wieder herein bekommen?

Answer

Lohnsteuer ja, weil der DG diese nur überbringt, hier kann der DN sich nicht auf den guten Glauben im Verbraucht berufen, weil der DG hier eine fremde Schuld bezahlt. Wenn der DG den DN darauf hinweist und der DN nicht einwilligt, muss er die Schuld selbst bezahlen. Bei der SV ist der Abzug nachträglich beschränkt: § 60 (1) ASVG: der DG darf dem DN den laufenden Teil in Abzug bringen, den Rest nur, wenn DG schuldfrei ist (kommt nicht vor, weil DG verantwortlich für die Berechnung ist): Er kann maximal einen Beitragszeitraum abziehen, darüber hinaus muss der DG bezahlen - zählt nur, wenn das Entgelt für diese Monate bereits ausbezahlt wurde. Wenn der DG nichts bezahlt hat, weil er glaubt, es steht dem DN nicht zu (zB UNG; Entlassung/KDG), kann er den vollen Betrag abziehen.

Card 33

Question

22. Wie unterscheiden sich Vorschuss und Darlehen?

Answer

Vorschuss ist die Vorauszahlung eines noch nicht fälligen Entgeltes; Unter Darlehen versteht man die Auszahlung von Geld gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung und Zahlung eines bestimmten Preises für die zeitlich vereinbarte Rückzahlungsdauer in Form von Zinsen. Darlehen können aber auch unverzinslich gewährt werden. Während des DVs werden sie gleich behandelt, nach Beendigung wird ein Vorschuss zurück gezahlt

Card 34

Question

22a) Anrechnungsvereinbarung im KV 

Answer

Aufsaugklausel - Vorwegnahme einer späteren KV Erhöhung weil von Anfang an mehr bezahlt wurde. Gehaltserhöhung muss durch die Überzahlung oder Erhöhung tatsächlich gedeckt sein.

Card 35

Question

23. Welchen Arten der Beendigung von DV kennen Sie?

Answer

Automatische Beendigung (Befristung); Kündigung, Lösung während der Probezeit; EVL, Entlassung/Austrtt

Card 36

Question

24. Können DVs auch automatisch - d.h. ohne Willenserklärung - enden?

Answer

Bei Zeitablauf (Befristung); Tod des Arbeitnehmers, Auflösungsgründe gem § 14 (2) BAG (Tod des Lehrlings), Auflösung des Unternehmens § 83 GewO

Card 37

Question

25. Was ist Ihnen über die KDG von Dienstverhältnissen bekannt?

Answer

einseitige Willenserklärung, zeitlich bestimmt (vertragsmäßig oder gesetzliche Fristen und Termine); KDG benötigt die Entgegennahme aber nicht die Annahme. Deutsches Recht verlang KDG Grund, in Österreich nicht notwendig einen Grund anzugeben (auch besser für spätere Gerichtsverhandlungen) = Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Ausnahmen im ArbVG; MSchG/VKG; BEinstG; APSG (Rechtswirksam ohne Gerichtsentscheidung)

Card 38

Question

26. Was ist die Voraussetzung dafür, dass ein DV ohne Einhaltung einer KDG Frist vorzeitig aufgelöst werden kann?

Answer

Dass es einvernehmlich aufgelöst wird (von beiden Seiten zugestimmt) oder befristet ist

Card 39

Question

26a) Präventivkündigung/Entlassung

Answer

bei Annahme eines v.Austrittes durch schlüssige Handlung; Abgabe einer Erklärung vom DN zur Auflösung des DV, die später abgestritten wird (mündliche KDG zB), wenn die Rechtswirksamkeit einer Auflösungserklärung zB wegen eines Betriebüberganges (AVRAG), Verständigungsverfahren durch BR nicht richtig oder AMS Massenkündigungsverfahren nicht ordnungsgemäß in der Frist läuft, DN abstreitet eine Auflösungserklärung bekommen zu haben, Verfahren über die Rechtswirksamkeit der KDG oder Entlassung eines b. geschützten DN bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, wo der KES ausgelaufen ist = zahlt § 1155 ABGB Entgelt für jedes aufrechte Monat. Dafür Präventiv KDG/E; DV läuft nicht unendlich weiter, Standpunkt, dass die erste rechtswirksam war, wird nicht aufgegeben

Card 40

Question

27. Was wissen SIe über die Auflösung während der Probezeit?

Answer

Kann ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gelöst werden. K&E Schutz gelten nur bei MSchG, APSG, BEinstG. Immer besser schriftlich lösen. Die Spezialgesetze gelten aber nicht in der Probezeit, zB keine EGFZ im Krankenstand

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