1. Welche Vertragsverhältnisse unterliegen dem LSD-BG?
Answer
Alle inländischen Arbeits- und Lehrverhältnisse, alle Entsendungen aus dem Ausland
Card 2
Question
2. Was unterliegt der Lohnkontrolle?
Answer
Alle KV und gesetzlichen Bruttoentgeltansprüche (Gehalt/Lohn, SZ, ÜSt, Zulagen, Entgeltfortzahlungen), nicht Bestandteile gem § 49 (3) ASVG, Schmutzzulagen, Abgangsentschädigungen, Aufwandsentschädigungen
Card 3
Question
3. Welche Ansprüche haben nach Österreich entsandte oder überlassene AN?
Answer
Sie haben zwingend Anspruch auf jenes nach Gesetz/KV/VO festgelegte Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren AN von vergleichbaren AG zusteht + Sonderzahlungen.
Card 4
Question
4. Was versteht man unter Montageprivileg?
Answer
Unter das Montageprivileg fallen gewisse Arbeiten, die von den Mindestentgeltbestimmungen ausgenommen sind, solange sie auf einem KV/LGV basieren. Ausgenommen sind Montage,Inbetriebnahme, Schulungen und Reparatungder Anlage, die von inländischen AN nicht erbracht werden können. Diese dürfen nicht länger als 3 Monate dauern (pro einzelner Lieferung, nicht pro Arbeiter) - Projekt/Baustelle zählt, Austausch der Arbeiter verlängert den Zeitraum nicht. Urlaubsanspruch beim Montageprivileg kommt nur zur Geltung, wenn die Montagearbeiten nicht länger als 8 KT dauern. Für Bauarbeiten ist es nicht anwendbar, es zählen die Bestimmungen wie ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Ö. = Bewirkt nur Ausnahme von Mindestengelt und Urlaubsanspruch, nicht vom LSD-BG per se. Vorausmeldung erstatten und erforderliche Unterlagen müssen vorhanden sein.
Card 5
Question
5. Gibt es spezielle Schutzvorschriften für grenzüberschreitend überlassene AN?
Answer
Ja, aus dem Ausland überlassene AN haben, wenn es für sie günstiger ist, für die Dauer der Ü zwingenden Anspruch auf EGFZ und die Beachtung der für vergleichbare AN gültigen KDG Fristen und Termine, sowiederen besonderen K&E Schutz; KÜE. Der KV für AKÜ und AÜG sind auf AN anzuwenden, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden.
Card 6
Question
6. Was sehen die Haftungsbestimmungen des LSD-BG vor?
Answer
Der Auftraggeber haftet gem. §§ 8 ff für die Entgeltansprüche von entsandten AN aus einem Dritttstaat - ist Mitschuldner, der An kann bei Rückständen die Forderung beim AG oder Auftraggeber einfordern - zB Firma in Ö beauftragt Ukr. Firma in Ö, sendet AN, Ukr. zahlt zu wenig - AN kann sich aussuchen wo er fordert. In der AKÜ - Haftungsbestimmungen im AÜG - Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche des AN.
Card 7
Question
7. Welche Unterlagen müssen von wem bereitgehalten werden?
Answer
Entsendungen und Ü sind vor Arbeitsbeginn der zentralen Koordinationsstelle zu melden, vom AG oder vom Ü zu erstatten (§ 19 LSD-BG) und muss für den EU, EWR Raum und der Schweiz erstellt werden. Bei wiederholtem grenzüberschreitenden Einsatz - Rahmenmeldung für 6 Monate möglich. (ZKO-3 oder ZKO-4 Formular). Unterlagen:
Anmeldung ÖGK; Meldung der E/Ü; behördliche Genehmigung der Beschäftigung; Arbeitsvertrag, Lohnzettel/Lohnkonto; AZ Aufzeichnungen und Unterlagen zur Lohneinstufung; in DE und EN, elektronisch oder Papier. Bei 48 h Aufträgen nur AV und AZ Aufz. - Geldstrafen bis zu 20.000 EUR bei Nichteinhalten.
Card 8
Question
8. Wer ist für die Lohnkontrolle zuständig?
Answer
Die Prüfer der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB Prüfer) gem § 14 LSD-BG für AN die in Ö dem ASVG unterleiegen. Passiert während der GPLB; im Einzelfall auch extra. Der Prüfdienst muss den AG informieren, wenn Anzeige erstattet wurde.
AN, die nicht dem ASVG unterliegen bzw. in Ö ihren gewöhnlichen Arbeitsort haben - Prüfung durch Finanzpolizei (§ 12 LSD-BG). Arb.S. betreten, Auskünfte verlangen und Einsicht in Unterlagen nehmen - Ergebnisse ans KZ LSDB, welche ggf Anzeige erstattet.
Card 9
Question
9. Kommt es bei Unterentlohnung immer zu einer Anzeige?
Answer
Nein, wenn die Differenz binnen der Frist vom KZ-LSDB gezahlt wird und die Unterschreitung gering ist (ca. 10 %), oder leichte FLK vorliegt. Auch, wenn der AG den AN schon vor der Mittelung des KZ-LSDB bezahlt. Leichte Fahrlässigkeit gilt hier, wenn ein internes Kontrollsystem zur Vermeidung von Unterentlohnung im Unternehmen vorhanden ist; eine Orientierung an höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt, der AG Erkundigungen eingeholt hat (Stb; Interessensvertreter), der AN durch die AK beraten war
Card 10
Question
10.Was wissen Sie üebr die Strafbestimmungen des LSD-BG?
Answer
"1. Anzeige und Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) mit Verwaltungsstrafe (öffentliches Recht) - Möglichkeit der Beschwerde und Revision an den Vwgh und unter b. Vo. Beschwerde an den Vgh
2. Einforderung der ausstehenden SV Beiträge durch die ÖGK + Beitragszuschläge (öffentliches Recht)
3. Geltendmachung des AN der arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche vor dem ASG (Privatrecht)"
Abhängig von Vorkommen und Menge der betroffenen DN;
- Erstfall und max. 9 AN - 20.000 EUR, wenn die Summe weniger als 20.000 EUR ist
- Summe von vorenthaltenem Entgelt höher als 50.000 - Strafe bis zu 100.000 EUR
- Summe höher als 100.000 - Strafe bis zu 250.000 EUR
- Summe höher als 100.000 und das Entgelt mehr als 40 % niedriger während den Zahlungszeiträumen - Strafe bis zu 400.000 EUR
Wenn der AG bei der Ermittlung hilft - anstelle von 100.000 bzw. 250.000 der niedrige anzuwenden
Card 11
Question
11. Was ist ein verantwortlicher Beauftragter?
Answer
Übernimmt für einen gewissen Bereich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (können auch nicht Mitglieder der kollegialen Vertretungsorgangen sein, § 9 VStG). Bei mehreren wird die Strafe pro Vertreter verhängt, wenn es nur einen gibt, nur einfache Strafe. Muss natürliche Person sein, die vor der Verwaltungsübertretung schon zugestimmt hat. Auch möglich im Bereich LSD-BG, diesen zu bestellen.
ERST WIRKSAM: wenn schriftliche Mitteilung über Bestellung inkl. Nachweis der Zustimmung bei der ZKS (bei auslä. AG) bzw. dem VS Träger im Inland eingegangen ist (§ 24 LSD-BG).
Scheidet er aus dem Unternehmen aus, erneute Meldung, ansonsten Strafe von 41 - 4140 EUR, im Wdh Fall 83-4140 Eur
Card 12
Question
12. Welche Behörden sind im Rahmen des LSD-BG tätig?
Answer
Das Finanzamt, die ÖGK, die Bezirksverwaltungsbehörde
Card 13
Question
13. Ist das LSD-BG auch relevant, wenn kein Auslandsbezug vorliegt?
Answer
Natürlich, das LSD-BG ist auch auf alle inländsichen Arbeitsverträge anzuwenden.
Card 14
Question
Wer ist nicht vom LSD BG erfasst?
Answer
Entsendungen von geringem Umfang oder kurzer Dauer:
a) geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von Dienstleistungen
b) Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Dienstleistungen
c) Teilnahme an Messen, Veranstaltungen, Kongressen und Tagungen
d) Teilnahme von kulturellen Veranstaltungen oder intern. Wettkämpfen
e) Tätigkeiten innerhalb eines Konzerns mit überdurchschnittlicher Entlohnung
1) Arbeitnehmer die zu Schulungen in Österreich sind
2) Mobile Arbeitnehmer im Transportbereich
3) Hochbezahlte Arbeitnehmer
4) Lieferung und Abholung von Waren
Card 15
Question
Welches spezielle Recht gilt für langfristig entsandte oder überlassene AN?
Answer
Wenn eine Entsendung oder Ü 12 Monate überschreitet, finden die VO/KV festgelegten AR Normen zur Gänze ihre Anwendung, wenn diesegünstiger sind als die Regelungen des Entsenderstaates. Ausgenommen davon sind das BMSVG und BPG, sowie Verfahren, Fomailtäten und Bedingungen für Abschluss und Beendigung von DV inkl. Wettbewerbsverboten. Anwendung findet diese Regelung auf Dienstverhindergrundsgründe, im Urlaubsrecht und Kündigungsrecht
Card 16
Question
Welche Meldungen müssen gemacht und welche Unterlagen bereit gehalten werden?
Answer
Entsendungen und Ü sind vor Arbeitsbeginn der zentralen Koordinationsstelle zu melden, vom AG oder vom Ü zu erstatten (§ 19 LSD-BG) und muss für den EU, EWR Raum und der Schweiz erstellt werden. Bei wiederholtem grenzüberschreitenden Einsatz - Rahmenmeldung für 6 Monate möglich. (ZKO-3 oder ZKO-4 Formular). Unterlagen:
Anmeldung ÖGK; Meldung der E/Ü; behördliche Genehmigung der Beschäftigung; Arbeitsvertrag, Lohnzettel/Lohnkonto; AZ Aufzeichnungen und Unterlagen zur Lohneinstufung; in DE und EN, elektronisch oder Papier. Bei 48 h Aufträgen nur AV und AZ Aufz. - Geldstrafen bis zu 20.000 EUR bei Nichteinhalten.
Card 17
Question
Wofür kann eine Ansprechperson bestellt werden?
Answer
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt oder Notar können auch die Unterlagen bereithalten - Ausnahme: mobile AN im Transportbereich, diese müssen sie mitführen.
Card 18
Question
Wer prüft die behördliche Lohnkontrolle?
Answer
Die Prüfer der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge (GPLB Prüfer) gem § 14 LSD-BG für AN die in Ö dem ASVG unterleiegen. Passiert während der GPLB; im Einzelfall auch extra. Der Prüfdienst muss den AG informieren, wenn Anzeige erstattet wurde.
AN, die nicht dem ASVG unterliegen bzw. in Ö ihren gewöhnlichen Arbeitsort haben - Prüfung durch Finanzpolizei (§ 12 LSD-BG). Arb.S. betreten, Auskünfte verlangen und Einsicht in Unterlagen nehmen - Ergebnisse ans KZ LSDB, welche ggf Anzeige erstattet.
Card 19
Question
Wann wird von einer Anzeige gegenüber dem AG abgesehen?
Answer
Wenn die Differenz binnen der Frist vom KZ-LSDB gezahlt wird und die Unterschreitung gering ist (ca. 10 %), oder leichte FLK vorliegt. Auch, wenn der AG den AN schon vor der Mittelung des KZ-LSDB bezahlt
Card 20
Question
Wann ist in diesem Fall leichte FLK gegeben?
Answer
Wenn ein internes Kontrollsystem zur Vermeidung von Unterentlohnung im Unternehmen vorhanden ist; eine Orientierung an höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt, der AG Erkundigungen eingeholt hat (Stb; Interessensvertreter), der AN durch die AK beraten war
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