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Arbeitsrecht Kapitel 6 Fragen & Wiederholungsfragen, Definitionen

Discover Arbeitsrecht Kapitel 6 Fragen & Wiederholungsfragen, Definitionen: 42 flashcards with questions and answers.

Subject
Economy / Others
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 21

Question

Wer prüft im Bereich Bauwirtschaft?

Answer

Die BUAK (§ 15 LSD-BG); auch diese darf Einsicht nehmen und Unterlagen anfragen. Die Bereithaltung der Unterlagen wird von der Finanzpolizei geprüft

Card 22

Question

Welche Strafen gibt es im Lohn- und Sozialdumping?

Answer

1. Anzeige und Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) mit Verwaltungsstrafe (öffentliches Recht) - Möglichkeit der Beschwerde und Revision an den Vwgh und unter b. Vo. Beschwerde an den Vgh 2. Einforderung der ausstehenden SV Beiträge durch die ÖGK + Beitragszuschläge (öffentliches Recht) 3. Geltendmachung des AN der arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche vor dem ASG (Privatrecht)

Card 23

Question

Welche Strafen sind im Zusammenhang mit der Entsendung nach Ö geregelt?

Answer

Bei Verstößen gegen die Melde- und Bereithaltungspflicht; 1. wenn die Meldung oder Änderungsmeldung nicht rechtzeitig oder vollständig war 2. vorsätzlich falsche Angaben 3. Unterlagen nicht zugängig gemacht wurden = Verwaltungsübertretungen - bis zu EUR 20.000 Vereinfachung 2021 - ZKO3 statt ZKO4 Formular

Card 24

Question

Was ist entscheidend für die Strafbarkeit?

Answer

Ob die Entsendung unter das LSD-BG fällt oder zB von einem Ausnahemtatbestand erfasst und dadurch nicht melde- und bereithaltepflichtig ist

Card 25

Question

Welche Strafen drohen bei Vereitelungshandlungen?

Answer

Verwaltungsstrafen bis zu EUR 40.000; wenn die Unterlagen nicht übermittelt werden (vom AG, Überlasser oder Beschäftiger) wenn Zutritt zum Arbeitsort/Betriebsstätte nicht erlaubt wird Einsichtnahme in Unterlagen verhindert wird

Card 26

Question

Welche Strafen drohen bei nicht Bereithaltung der Unterlagen?

Answer

Bis zu EUR 20.000 im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000

Card 27

Question

Strafbestimmungen bei Unterentlohnung?

Answer

Abhängig von Vorkommen und Menge der betroffenen DN; - Erstfall und max. 9 AN - 20.000 EUR, wenn die Summe weniger als 20.000 EUR ist - Summe von vorenthaltenem Entgelt höher als 50.000 - Strafe bis zu 100.000 EUR - Summe höher als 100.000 - Strafe bis zu 250.000 EUR - Summe höher als 100.000 und das Entgelt mehr als 40 % niedriger während den Zahlungszeiträumen - Strafe bis zu 400.000 EUR Wenn der AG bei der Ermittlung hilft - anstelle von 100.000 bzw. 250.000 der niedrige anzuwenden

Card 28

Question

Definition: LSD BG

Answer

Die Bestimmungen zum LSD waren ursprünglich im AVRAG und AÜG geregelt, seit 01.2017 gibt es das LSD BG - die Bestimmungen des AVRAG wurden weitgehend überführt, diese des AÜG gelten unverändert weiter. Ins LSD BG wurden nur jene aus dem AÜG übernommen, die Regelungen für grenzüberschreitende Fälle vorsehen.

Card 29

Question

Definition: Geltungsbereich des LSD BG

Answer

Das LSD BG gilt für die Beschäftigung von AN durch inländsiche Betriebe, und für die Entsendung und Überlassung ausländische AN nach Österreich. Die Mindestbestimmungen sind mit sehr hohen Geldstrafen abgesichert.

Card 30

Question

Definition: Lohndumping

Answer

Gem. § 7i/5 AVRAG/§29/1 LSD-BG liegt Lohndumping vor, wenn wenn ein AG seinem AN nicht das nach Gesetz, VO, KV zustehende Entgelt (Ausnahme SV freie Bestandteile nach § 49/3 ASVG) bezahlt.

Card 31

Question

Definition: LSD BG Anwendungsbereich

Answer

Es ist auf alle AN, überlassenen AN und Heimarbeiter anzuwenden, gilt auch für aus dem Ausland entsandte oder grenzüberschreitend überlassene AN. Es ist auf Arbeitsverträge anzuwenden (kein freier DV oder WV), Lehrverhältnisse zählen auch dazu. Eine Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände ist wichtig (einen AV als WV zu betitlen zählt nicht). Für die Beurteilung ob AKÜ vorliegt, sind die Bestimmungen des AÜG maßgeblich. Auch AN die aufgrund einer Entsendung über Überlassung aus dem Ausland erfolgen, unterliegen dem LSD BG (Sämtliche Entsendungen).

Card 32

Question

Definition: Entsendung

Answer

Seit Herbst 2021 ist das Bestehen eines grenzüberschreitendenen Dienstleistungsvertrag zwischen ents. Unternehmen und im Inland tätigen Auftraggebers Voraussetzung, ansonsten liegt keine Entsendung gem § 1 LSD-BG vor

Card 33

Question

Definition: Mindestentgelt

Answer

AN in Ö haben zwingenden Anspruch auf das nach Gesetz/VO/KV zustehende Entgelt. Bei einer Kontrolle nach dem LSD-BG werden Gehalt/Lohn, SZ, MST/ÜST, KV Zulagen, EGFZ geprüft. Beiträge nach dem BMSVG und BPG, SV freie Entgeltbegriffe sind ausgenommen. Bei SZ liegt die Übertretung nur vor, wenn diese nicht bis Jahresende bezahlt ist. Bei flexiblen AZ Modellen, die nicht richtig umgesetzt werden und ÜST nicht ausbezahlt werden - LSD (zB mündliche GZV - unwirksam); auch falsch angewandte KV Durchrechnung - strafbare UE

Card 34

Question

Definition: Auslandsbezug und LSD-BG

Answer

AN, die in Ö arbeiten, deren AG aber nicht in Ö ist, sowie An die nach Ö entsandt wurden, haben ZWINGEND Anspruch auf jenes in Gesetz/VO/KV festgelegte Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren AN von vergleichbaren AG zusteht (auch SZ). Entgeltzahlungen, die das Mindestentgelt übersteigen, können angerechnet werden auf die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume, SB und Aufwandse. nicht (Beispiel: ÜZ aber ÜST werden nicht ausbezahlt - keine Strafe aber AN kann ÜST nachfordern). Außerdem hat der AN für die Dauer der Entsendung Anspruch auf Aufwandsersatz.

Card 35

Question

Definition: Urlaubsanspruch und LSD-BG

Answer

gem. § 4/1 LSD-BG haben AN in Ö Anspruch auf bezahlten Urlaub; hat bei Rechtswahlenvereinbarung Bedeutung, weil diese bewirkt, dass der ö. Urlaubsanspruch jenen verdrängt, der bei zulässiger Rechtswahl gelten würde und für den AN ungünstiger wäre (Günstigkeitsprinzip). Ausmaß wird durch UrlG und BUAG geregelt - bei zu wenig Urlaubsentgelt oder UEL - LSD. Auch Anspruch auf Ö Urlaub wenn Urlaub im Heimatstaat geringer ist. Für AN die der BUAG unterliegen, gilt das nicht

Card 36

Question

Definition: Montageprivileg

Answer

Sind gewisse Arbeiten, die von en Mindestentgeltbestimmungen ausgenommen sind, solange sie auf einem KV/LGV basieren. Ausgenommen sind Montage,Inbetriebnahme, Schulungen und Reparatungder Anlage, die von inländischen AN nicht erbracht werden können. Diese dürfen nicht länger als 3 Monate dauern (pro einzelner Lieferung, nicht pro Arbeiter) - Projekt/Baustelle zählt, Austausch der Arbeiter verlängert den Zeitraum nicht. Urlaubsanspruch beim Montageprivileg kommt nur zur Geltung, wenn die Montagearbeiten nicht länger als 8 KT dauern. Für Bauarbeiten ist es nicht anwendbar, es zählen die Bestimmungen wie ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Ö. = Bewirkt nur Ausnahme von Mindestengelt und Urlaubsanspruch, nicht vom LSD-BG per se. Vorausmeldung erstatten und erforderliche Unterlagen müssen vorhanden sein.

Card 37

Question

Definition: AZ und A. Ruhe bei Entsendung und Überlassung

Answer

die Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten sind wie bei vergleichbaren AN am Arbeitsort einzuhalten (wie KV vorschreibt). Die Regelung dazu findet sich in § 10 Abs 3 AÜG

Card 38

Question

Definition: Grenzüberschreitende AKÜ/Schutzvorschriften

Answer

gem. LSD-BG - aus dem Ausland überlassene AN haben (wenn günstiger) für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf EGFZ, Beachtung der KDG Fristen, besond. K&ES, KÜE. Das AÜG muss angewendet werden

Card 39

Question

Definition: Haftungsbestimmungen nach dem LSD-BG

Answer

Auftraggeber haftet gem. §§ 8 ff für die Entgeltansprüche von entsandten AN aus einem Dritttstaat - ist Mitschuldner, der An kann bei Rückständen die Forderung beim AG oder Auftraggeber einfordern - zB Firma in Ö beauftragt Ukr. Firma in Ö, sendet AN, Ukr. zahlt zu wenig - AN kann sich aussuchen wo er fordert. In der AKÜ - Haftungsbestimmungen im AÜG - Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche des AN.

Card 40

Question

Definition: Novelle des LSD-BG 09/2021

Answer

Vorher war die Unterentlohnung pro AN ohne Beschränkung strafbar - sehr teuer, Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und widerspricht dem EU Recht. Seit 01.09.2021 - Kumulationsprinzip bei Unterentlohnung und Formaldelikten (Melde- und Bereithaltepflich) - nur mehr Verhängung einer einzelnen Strafe, keine Mindeststrafen mehr

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