Eine Niederschrift ist ein Protokoll, in dem eine Verwaltungsübertretung in einer bestimmten Form bekundet wird. In einer Niederschrift werden die mündlichen Äußerungen von Beteiligten festgehalten.
Bestätigung der Niederschrift erfolgt Unterschrift des Beteiligten und der Behörde (durch den Organwalter).
Eine Niederschrift ist vorgesehen bei:
- Mündlichen Anbringen
- Verhandlungen
- Mündlicher Verkündigung von Bescheiden
Die Niederschrift ist Grundlage für das weitere Verfahren – die ist sehr sorgfältig zu erstellen. Eine Niederschrift hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Der Aktenvermerk ist ein Protokoll, in dem ein Verwaltungsorgan selbst Vorgänge schriftlich festhält – Interne Notiz (keine Mitwirkung von Beteiligten).
- Amtliche Wahrnehmungen
- Mündliche oder telefonische Anbringen und sonstige Mitteilungen
- Mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen
- Innerer Betrieb der Behörde
Aktenvermerk = Selbstschutz
Wer hat Recht auf Akteneinsicht und wann ist die Einsicht unzulässig?
Parteienrecht – kein Recht der sonstigen Beteiligten.
Die Behörde hat allen an einem Verfahren beteiligten Parteien Einsicht in die ihre Sachen betreffenden Akten und Aktenteile in gleichem Umfang zu gestatten
Ausgenommen:
- Wenn die Einsicht berechtigten Interessen einer Partei oder dritter Personen schädigen würde
- Wenn die Aufgabe der Behörde gefährdet würde
- Wenn der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde