Back to overview

Schweizerisches Bundesstaatsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen. Exklusive Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit).

Subject
Society / Law
Language of creation
German
205 flashcards No ratings yet 0 views
Add to my sets

Sign in to add this set to your collection. You will return here afterwards.

Cards in this set

Card 121

Question

Welche Zusatzprotokolle zur EMRK hat die Schweiz ratifiziert?

Answer

Insgesamt drei:

  • 6. Zusatzprotokoll: Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten
  • 7. Zusatzprotokoll: Verfahrensgarantien bei der Ausweisung von Ausländern, Recht auf Berufung, Recht auf Entschädigung nach Fehlurteil, Verbot der Doppelverfolgung, Gleichberechtigung von Ehegatten
  • 13. Zusatzprotokoll: Abschaffung der Todesstrafe

Card 122

Question

Welche Vorgaben enthält Art. 35 BV?

Answer

Die Grundrechte sollen als Orientierungsfunktion (konstitutiv-institutionelles Grundrechtsverständnis) in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1).

Jede Wahrnehmung staatlicher Aufgaben unterliegt der Grundrechtsbindung (Abs. 2).

Soweit sich die Rechte dazu eignen, haben die Behörden dafür zu sorgen, dass diese auch unter Privaten wirksam werden (Abs. 3).

Card 123

Question

Welche Anspruchsarten können Grundrechte enthalten?

Answer

Abwehransprüche: Der Staat ist zur Respektierung verpflichtet.

Leistungsansprüche: Der Staat hat positive Leistungen zu erbringen.

Schutzansprüche: Gewährleistung des Schutzes durch den Staat.

Card 124

Question

Definiere grundrechtliche Leistungsansprüche und mache Beispiele.

Answer

Leistungsansprüche räumen den Grundrechtsträgern individuelle Ansprüche auf staatliche Leistungen ein.

Punktuell aus der Verfassung:

  • Art. 9 BV:
  • Art. 19 BV:
  • Art. 29 III BV:

Teilweise ableitbar aus den Grundrechten, z.B. aus Freiheitsrechten gemäss Art. 10 und 15 BV.

Beispiele:

  • Inhaftierte haben einen Anspruch auf religionskonforme Ernährung.
  • Bedingter Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes zur Verwirklichung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Card 125

Question

Welche Voraussetzungen müssen Einschränkungen von Grundrechten genügen?

Answer

Art. 36 BV:

  • Gesetzliche Grundlage (Abs. 1)
  • Rechtfertigung: Öffentliches Interesse, Schutz von Grundrechten Dritter (Abs. 2)
  • Verhältnismässigkeit (Abs. 3)
  • Respektierung des Kerngehalts (Art. 4)

Dieser Artikel ist v.a. für Freiheitsrechte konzipiert. Lehre und Rechtsprechung tendieren dazu, Art. 36 BV auch bei der Einschränkung anderer Grundrechte anzuwenden (genügender Grundschulunterricht, grundrechtliche Verfahrensgarantien [sofern kein Minimalstandard], Gleichstellungsmassnahmen).

Card 126

Question

Wie gestalten sich die methodischen Prüfkriterien für Freiheitsrechte?

Answer

  1. Welche Freiheitsrechte sind berührt?
    • Welche Schutzbereiche sind berührt?
    • Eingriff in den jeweiligen Schutzbereich vorhanden?
    • Grundrechtsverpflichteter (Bund, Kanton, Gemeinde etc.)?
    • Behauptende Person = Grundrechtsträger?
    • Verhältnis zwischen den verschiedenen Grundrechten (konkurrierend oder lex specialis)?
  2. Verletzung eines Freiheitsrechts? Vgl. Art. 36 BV

Card 127

Question

In welcher Form kann ein Grundrechtseingriff erfolgen?

Answer

Förmlicher staatliche Anordnung.

Realakt (z.B. polizeiliche Festnahme).

Unterlassungen.

Reflexwirkungen, wenn solche mittelbare Beeinträchtigungen wie ein Eingriff wirken.

Card 128

Question

Grundrechtsverzicht: Inwiefern ist das möglich?

Answer

Grundsätzlich kann niemand in genereller Weise und zum Voraus auf die Grundrechte verzichten. Hingegen ist es dem Einzelnen möglich, die Ausübung oder die Geltendmachung von Grundrechten zu unterlassen.

Sofern es um weniger zentrale Gehalte geht, ist ein rechtsgültiger und definitiver Verzicht möglich (z.B. bei Verfahrensgrundrechten; Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 29 II BV).

Card 129

Question

Grundrechtsverwirkung: Inwiefern existiert dies in der Schweiz?

Answer

EMRK kennt keine Grundrechtsverwirkung.

Praxis des BGer: Verwirkung aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens möglich (fraglich bei Beeinträchtigung des Kerngehalts) sowie bei verschiedenen Verfahrensgrundrechten, die nicht rechtzeitig nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (widersprüchliches Verhalten).

Card 130

Question

Formuliere die Anforderungen an die Normstruktur und Normdichte einer gesetzlichen Grundlage gem. Art. 36 I BV.

Answer

Einschränkungen müssen in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein (Erfordernis des Rechtsatzes in Verfassung, Gesetz, Verordnung), die genügend bestimmt ist.

Die genügende Bestimmheit hängt von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten und von der Schwere des Eingriffs in verfassungsmässige Rechte ab.

Card 131

Question

Wann kann gemäss Praxis des BGer von einer gesetzlichen Grundlage bei einer Grundrechtseinschränkung verzichtet werden?

Answer

Bei Einschränkungen der Ausübung von Grundrechten auf öffentlichen Strassen und Plätzen. Diese sind i.d.R. öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, über die das zuständige Gemeinwesen die Sachherrschaft ausübt. Das BGer lässt diesfalls zu, dass das Gemeinwesen solche Grundrechtsausübungen einer Bewilligungspflicht unterstellt, sie einschränkt oder verbietet.

In BGE 135 I 302 ausdrücklich offengelassen.

Card 132

Question

Beschreibe den Schutz der Menschenwürde.

Answer

Art. 7 BV: Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Ebenso in der UNO-Charta und den UNO-Menschenrechtspakten. EMRK schützt insbesondere über Art. 3 (Folterverbot etc.).

Zudem findet die Menschenwürde Erwähnung in Art. 12 BV (Hilfe in Notlagen) und im Forschungsbereich.

Materieller Gehalt: Verfassungsrechtliches Leitprinzip. Daneben auch eigenständiger subjektiv-rechtlicher Gehalt i.S. eines ergänzenden, subsidiären Auffanggrundrechts. Jedoch existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Keine Einschränkungen möglich (Garantie = Kerngehalt).

Card 133

Question

Was ist der materielle Gehalt des Rechts auf Leben?

Answer

Menschliches Leben als solches ist geschützt. An den Staat gerichtetes Verbot, gezielt oder in absehbarer Weise den Tod eines Menschen herbeizuführen. Daraus leitet sich auch das Verbot ab, eine Person in ein Land auszuliefern, in welchem ihr konkret die Todesstrafe droht (BGE 130 II 217).

Card 134

Question

Welche Ansprüche ergeben sich aus dem Recht auf Leben?

Answer

Abwehrrecht gegenüber dem Staat.

Auch gewisse staatliche Schutzpflichten gestützt auf Art. 35 BV: Der Staat ist verpflichtet, das Leben des Einzelnen mit allen zumutbaren Mitteln zu schützen, wenn dieses einer ernsthaften und konkreten Gefährdung - auch seitens Privater - ausgesetzt ist (BGE 139 IV 121).

Erhöhte Schutzpflichten bei Personen im staatlichen Gewahrsam.

Verpflichtung des Staates, Massnahmen nach der Verletzung dieses Grundrechts zu ergreifen: Aufklärung der Todesumstände, Strafverfolgung.

Card 135

Question

Was ergibt sich gemäss der strafrechtlichen Abteilung des BGer aus Art. 10 I BV für die Angehörigen des Opfers?

Answer

Sachverhalt: Verfahren, in dem es um die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine Magistratsperson im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt geht.

BGer räumte den Angehörigen des Opfers Parteistellung ein. Als nahe Angehörige des Opfers befinden sich diese im Schutzbereich von Art. 10 I BV und Art. 2 Ziff. 1 EMRK. Daraus ergeben sich:

  • Anspruch auf rechtliches Gehör
  • Begründeter Entscheid

Card 136

Question

Wie ist das Recht auf Leben eingeschränkt?

Answer

Strenge Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 2 EMRK. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.

Card 137

Question

Was ist der Kerngehalt des Rechts auf Leben?

Answer

  • Verbot der Todesstrafe (gemäss 6. und 13. Zusatzprotokoll der EMRK absolut)
  • Verbot willkürlicher Tötung (Tötung infolge Gewaltanwendung, die nicht unbedingt erforderlich war)

Card 138

Question

Welche Bestimmungen sind bezüglich des Rechts auf persönliche Freiheit zu konsultieren?

Answer

  • Art. 10 II BV: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
  • Art. 10 III BV: Verbot der Folter, jede andere Art der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung/Bestrafung.
  • Art. 3 EMRK: Verbot der Folter
  • Art. 4 EMRK: Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Art. 5 EMRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit
  • Art. 7 UNO-Pakt II: Folterverbot, jede andere Art der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung/Bestrafung.
  • Art. 8 UNO-Pakt II: Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Art. 9 UNO-Pakt II: Recht auf Freiheit und Sicherheit
  • Art. 10 UNO-Pakt II: Menschenwürdige Behandlung bei Freiheitsentzug
  • Art. 11 UNO-Pakt II: Verbot des Schuldverhafts
  • Art. 12 UNO-Pakt II: Bewegungsfreiheit

Card 139

Question

Definiere den sachlichen Schutzbereich des Rechts auf persönliche Freiheit.

Answer

Art. 10 II BV, insbesondere:

  • Körperliche Unversehrtheit
  • Geistige Unversehrtheit
  • Bewegungsfreiheit

Möglichkeit, weitere Aspekte des Persönlichkeitsschutzes der persönlichen Freiheit ("insbesondere"). Davon abhängig, wie man "geistige Unversehrtheit" definiert. BGer subsumiert auch elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung unter Art. 10 II BV.

Noch offener: Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit und eigene Fähigkeit des Bürgers, eine gewisse tatsächliche Begebenheit zu würdigen und danach zu handeln (BGE 133 I 58).

Card 140

Question

Wie ist der Schutzbereich der persönlichen Freiheit im Einzelfall zu bestimmen? Mache Beispiele.

Answer

Im Einzelfall zu konkretisieren, unter Würdigung der Art und Intensität der Beeinträchtigung und unter Berücksichtigung einer allfälligen besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen. Beispiele:

  • Recht, Identität der leiblichen Eltern und die eigene Abstammung zu kennen.
  • Wunsch nach Kindern.
  • Recht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu bestimmen.
  • Verfügungsrecht nach dem Tod über den eigenen Körper.
  • Betteln (um Hilfe bitten).

How to use this set

Read the preview and check whether the content and answers suit your learning goal. You can add the public set to your sets to study it. Your account shows the available actions.

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please reload the page.