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Schweizerisches Bundesstaatsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen. Exklusive Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit).

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 141

Question

Was sind keine elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung? Mache Beispiele.

Answer

  • Möglichkeit, an Spielautomaten um Geld zu spielen.
  • Möglichkeit, ohne Bewilligung ein halbautomatisches Gewehr zu erwerben.
  • Wunsch, einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten.

Card 142

Question

Wo hat das BGer eine elementare Persönlichkeitsentfaltung offengelassen?

Answer

  • Rauchverbote in öffentlichen Räumen.
  • Verbot des Nacktwanderns im öffentlichen Raum.
  • Zeitliche Beschränkung der Befugnis, eigene Hausfassade und weitere Aussenanlagen nachts zu beleuchten.

 

Card 143

Question

Wo wird die Bewegungsfreiheit konkretisiert?

Answer

In materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht für den Freiheitsentzug:

  • Art. 31 BV
  • Art. 5 EMRK

Card 144

Question

Wann wird der Schutzbereich der Bewegungsfreiheit tangiert?

Answer

  • Freiheitsentzug (Untersuchungs-, Ausschaffungshaft, Strafvollzug, Verwahrung, Einweisung)
  • Elementare Einschränkungen der Fortbewegung (als elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensgestaltung)

Card 145

Question

Welche Ansprüche vermittelt das Recht auf persönliche Freiheit?

Answer

  • Abwehrrecht gegenüber dem Staat
  • Schutz- und Fürsorgepflichten des Staats, wenn er einem Individuum die Freiheit entzogen hat (Verpflegung, medizinische Versorgung, menschenwürdige Unterbringung, Beschäftigung)
  • Selbständige Schutzpflichten: Angemessener Polizeischutz im Falle einer ernsthaften Gefahr für die körperliche oder sexuelle Integrität (nicht: Versorgung mit tödlichen Substanzen für Sterbehilfeorganisationen oder Suidizwillige ohne ärztliche Verschreibung)
  • Auffanggrundrecht bei psychischer Integrität und Bewegungsfreiheit

Card 146

Question

Wo wird der Schutz der Privatsphäre geregelt?

Answer

Art. 13 BV:

Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Entsprechende Garantien in Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II.

 

Card 147

Question

Wie legt der EGMR Art. 8 EMRK aus?

Answer

EMRK enthält keine umfassende Gewährleistung der persönlichen Freiheit, weshalb der EGMR Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) extensiv auslegt.

Card 148

Question

Was ist der sachliche Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 I BV?

Answer

Lebenssachverhalte, die der Einzelne als Privatsache abgeschirmt haben möchte (Name und dessen Verwendung, Freiheit des Beziehungslebens, sexuelle Selbstbestimmung).

Schutz des Familienlebens: Bezugspunkt gemäss EGMR ist ein weiter, flexibler und inhaltlich nicht genau umrissener Familienbegriff. Das tatsächlich gelebte Familienleben ist geschützt.

Schutz der Wohnung (i.e. Privaträume). Geschäftsräume nur insofern, als diese auch als Privaträume zu qualifizieren sind (ansonsten Art. 27 BV, Wirtschaftsfreiheit).

Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

Card 149

Question

Was ist der sachliche Schutzbereich von Art. 13 II BV (Bearbeitung persönlicher Daten)?

Answer

Schutz vor Beeinträchtigungen durch staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Herrschaft über seine personenbezogenen Daten.

Erfasst werden das Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren, und Weitergeben personenbezogener Daten.

Die Konkretisierung findet sich auf Bundesebene im DSG und in kantonalen Datenschutzgesetzen. Für präventiv-polizeiliche Ermittlungen: BWIS.

Card 150

Question

Was ist bei Einschränkungen des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen?

Answer

Voraussetzungen von Art. 36 BV müssen erfüllt sein.

Personen des öffentlichen Lebens haben i.d.R. weitergehende Eingriffe zu dulden (BGE 137 I 16).

Ausländerrechtlich motivierte Einschränkungen des Anspruchs auf Familienleben können aufgrund folgender Interessen erfolgen:

  • Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit oder anderer Interessen des Landes
  • Verhinderung strafbarer Handlungen
  • fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten
  • Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik

Keine Verletzung liegt vor, wenn das anwesenheitsberechtigte Familienmitglied das Familienleben auch im Ausland weiterführen könnte.

Card 151

Question

Wo ist das Recht auf Ehe und Familie geregelt?

Answer

  • Art. 14 BV
  • Art. 12 EMRK
  • Art. 23 UNO-Pakt II

Ausserdem ausserhalb des Grundrechtskatalogs:

  • Art. 116 I BV: Umfassende Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie. Der Bund soll Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
  • Art. 41 I lit. c BV: Schutz und Förderung der Familien als Sozialziel.

 

Card 152

Question

Wo ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit geregelt?

Answer

  • Art. 15 BV
  • Art. 9 EMRK
  • Art. 18 UNO-Pakt II

EMRK und UNO-Pakt II enthalten auch die Gedankenfreiheit, die keinen transzendentalen Bezug aufweist.

Card 153

Question

Was ist der sachliche Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV)?

Answer

Hiervon werden grundsätzlich alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen/Transzendenten.

Die Glaubensbekenntnis muss aber eine gewisse grundsätzliche, weltanschauliche Bedeutung erlangen.

Dazu gehören auch atheistische, agnostische und rationalistische Überzeugungen (nicht-religiöse Überzeugungen und Weltanschauungen).

Gewissen (in religiöser als auch weltanschaulicher Sicht) ist jene innere kritische Instanz, die dem Leben und Handeln des Einzelnen ethische oder moralische Massstäbe setzt.

Card 154

Question

Wie wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit in den Abs. 2-4 konkretisiert?

Answer

Abs. 2: Geschützt ist die innere Glaubensfreiheit und die äussere Bekenntnisfreiheit (darin eingeschlossen die Kultusfreiheit).

Abs. 3: Positive Religionsfreiheit.

Abs. 4: Negative Religionsfreiheit.

Card 155

Question

Was ist beim persönlichen Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) zu beachten?

Answer

Träger: Natürliche Personen.

Religionsmündigkeit: Vollendung des 16. Altersjahres.

Juristische Personen: Nur, sofern sie nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen.

Card 156

Question

Wo ist die Niederlassungsfreiheit geregelt?

Answer

Art. 24 BV

Art. 12 I UNO-Pakt II (jedoch Vorbehalt der Schweiz bzgl. Ausländer)

4. Zusatzprotokoll zur EMRK wurde von der Schweiz nicht ratifiziert.

Card 157

Question

Was ist der sachliche Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit?

Answer

  • Wohnsitznahme
  • Bloss vorübergehender Aufenthalt, sofern er von gewisser Dauer ist
  • Jederzeitiges Verlassen des Wohnsitz- oder Aufenthaltortes
  • Freiheit der Ausreise
  • Wiedereinreise

Card 158

Question

Was ist beim persönlichen Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu beachten?

Answer

Juristische Personen sind über die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geschützt.

Card 159

Question

Wo ist der grundrechtliche Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung geregelt?

Answer

Art. 25 BV

Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Card 160

Question

Welche Kommunikationsgrundrechte existieren?

Answer

Art. 16 I BV: Schützt zunächst alle Meinungsäusserungen (als Auffanggrundrecht). Aber auch spezielle Kommunikationsgrundrechte:

  • Informationsfreiheit, d.h. das Empfangen, Beschaffen, Verbreiten von Informationen: Art. 16 III BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 II UNO-Pakt II, Art. 13 KRK
  • Wahl- und Abstimmungsfreiheit für politische Meinungsbildung im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen: Art. 34 II BV, Art. 25 lit. b UNO-Pakt II
  • Bildung, Verbreitung, Ausdrücken von Meinungen durch Vereinigungen, Vereinigungsfreiheit: Art. 23 BV, Art. 11 EMRK, Art. 22 UNO-Pakt II
  • Radio- und Fernsehfreiheit bei Verbreiten einer Meinung mittels Medien: Art. 17 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II
  • Verbreiten einer wissenschaftlich begründeten Meinung, Wissenschaftsfreiheit: Art. 20 BV, Art. 10 EMRK, Art. 15 III UNO-Pakt I, Art. 19 II UNO-Pakt II
  • Verbreitung eines künstlerischen Ausdrucks, Kunstfreiheit: Art. 21 BV, Art. 10 EMRK, Art. 15 I lit. a und III UNO-Pakt I, Art. 19 II UNO-Pakt II
  • Verbreitung/Ausdrücken von Meinungen durch Versammlungen, Versammlungsfreiheit: Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II
  • Meinungskundgabe durch spezifische Eingaben an Behörden, Petitionsfreiheit: Art. 33 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II

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