Elementare Einschränkungen der Fortbewegung (als elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensgestaltung)
Card 145
Question
Welche Ansprüche vermittelt das Recht auf persönliche Freiheit?
Answer
Abwehrrecht gegenüber dem Staat
Schutz- und Fürsorgepflichten des Staats, wenn er einem Individuum die Freiheit entzogen hat (Verpflegung, medizinische Versorgung, menschenwürdige Unterbringung, Beschäftigung)
Selbständige Schutzpflichten: Angemessener Polizeischutz im Falle einer ernsthaften Gefahr für die körperliche oder sexuelle Integrität (nicht: Versorgung mit tödlichen Substanzen für Sterbehilfeorganisationen oder Suidizwillige ohne ärztliche Verschreibung)
Auffanggrundrecht bei psychischer Integrität und Bewegungsfreiheit
Card 146
Question
Wo wird der Schutz der Privatsphäre geregelt?
Answer
Art. 13 BV:
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Entsprechende Garantien in Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II.
Card 147
Question
Wie legt der EGMR Art. 8 EMRK aus?
Answer
EMRK enthält keine umfassende Gewährleistung der persönlichen Freiheit, weshalb der EGMR Art. 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) extensiv auslegt.
Card 148
Question
Was ist der sachliche Schutzbereich des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 I BV?
Answer
Lebenssachverhalte, die der Einzelne als Privatsache abgeschirmt haben möchte (Name und dessen Verwendung, Freiheit des Beziehungslebens, sexuelle Selbstbestimmung).
Schutz des Familienlebens: Bezugspunkt gemäss EGMR ist ein weiter, flexibler und inhaltlich nicht genau umrissener Familienbegriff. Das tatsächlich gelebte Familienleben ist geschützt.
Schutz der Wohnung (i.e. Privaträume). Geschäftsräume nur insofern, als diese auch als Privaträume zu qualifizieren sind (ansonsten Art. 27 BV, Wirtschaftsfreiheit).
Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Card 149
Question
Was ist der sachliche Schutzbereich von Art. 13 II BV (Bearbeitung persönlicher Daten)?
Answer
Schutz vor Beeinträchtigungen durch staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Herrschaft über seine personenbezogenen Daten.
Erfasst werden das Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren, und Weitergeben personenbezogener Daten.
Die Konkretisierung findet sich auf Bundesebene im DSG und in kantonalen Datenschutzgesetzen. Für präventiv-polizeiliche Ermittlungen: BWIS.
Card 150
Question
Was ist bei Einschränkungen des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen?
Answer
Voraussetzungen von Art. 36 BV müssen erfüllt sein.
Personen des öffentlichen Lebens haben i.d.R. weitergehende Eingriffe zu dulden (BGE 137 I 16).
Ausländerrechtlich motivierte Einschränkungen des Anspruchs auf Familienleben können aufgrund folgender Interessen erfolgen:
Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit oder anderer Interessen des Landes
Verhinderung strafbarer Handlungen
fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik
Keine Verletzung liegt vor, wenn das anwesenheitsberechtigte Familienmitglied das Familienleben auch im Ausland weiterführen könnte.
Card 151
Question
Wo ist das Recht auf Ehe und Familie geregelt?
Answer
Art. 14 BV
Art. 12 EMRK
Art. 23 UNO-Pakt II
Ausserdem ausserhalb des Grundrechtskatalogs:
Art. 116 I BV: Umfassende Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie. Der Bund soll Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
Art. 41 I lit. c BV: Schutz und Förderung der Familien als Sozialziel.
Card 152
Question
Wo ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit geregelt?
Answer
Art. 15 BV
Art. 9 EMRK
Art. 18 UNO-Pakt II
EMRK und UNO-Pakt II enthalten auch die Gedankenfreiheit, die keinen transzendentalen Bezug aufweist.
Card 153
Question
Was ist der sachliche Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV)?
Answer
Hiervon werden grundsätzlich alle Arten von Vorstellungen über die Beziehung des Menschen zum Göttlichen/Transzendenten.
Die Glaubensbekenntnis muss aber eine gewisse grundsätzliche, weltanschauliche Bedeutung erlangen.
Dazu gehören auch atheistische, agnostische und rationalistische Überzeugungen (nicht-religiöse Überzeugungen und Weltanschauungen).
Gewissen (in religiöser als auch weltanschaulicher Sicht) ist jene innere kritische Instanz, die dem Leben und Handeln des Einzelnen ethische oder moralische Massstäbe setzt.
Card 154
Question
Wie wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit in den Abs. 2-4 konkretisiert?
Answer
Abs. 2: Geschützt ist die innere Glaubensfreiheit und die äussere Bekenntnisfreiheit (darin eingeschlossen die Kultusfreiheit).
Abs. 3: Positive Religionsfreiheit.
Abs. 4: Negative Religionsfreiheit.
Card 155
Question
Was ist beim persönlichen Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) zu beachten?
Answer
Träger: Natürliche Personen.
Religionsmündigkeit: Vollendung des 16. Altersjahres.
Juristische Personen: Nur, sofern sie nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgen.
Card 156
Question
Wo ist die Niederlassungsfreiheit geregelt?
Answer
Art. 24 BV
Art. 12 I UNO-Pakt II (jedoch Vorbehalt der Schweiz bzgl. Ausländer)
4. Zusatzprotokoll zur EMRK wurde von der Schweiz nicht ratifiziert.
Card 157
Question
Was ist der sachliche Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit?
Answer
Wohnsitznahme
Bloss vorübergehender Aufenthalt, sofern er von gewisser Dauer ist
Jederzeitiges Verlassen des Wohnsitz- oder Aufenthaltortes
Freiheit der Ausreise
Wiedereinreise
Card 158
Question
Was ist beim persönlichen Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu beachten?
Answer
Juristische Personen sind über die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) geschützt.
Card 159
Question
Wo ist der grundrechtliche Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung geregelt?
Answer
Art. 25 BV
Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Card 160
Question
Welche Kommunikationsgrundrechte existieren?
Answer
Art. 16 I BV: Schützt zunächst alle Meinungsäusserungen (als Auffanggrundrecht). Aber auch spezielle Kommunikationsgrundrechte:
Informationsfreiheit, d.h. das Empfangen, Beschaffen, Verbreiten von Informationen: Art. 16 III BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 II UNO-Pakt II, Art. 13 KRK
Wahl- und Abstimmungsfreiheit für politische Meinungsbildung im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen: Art. 34 II BV, Art. 25 lit. b UNO-Pakt II
Bildung, Verbreitung, Ausdrücken von Meinungen durch Vereinigungen, Vereinigungsfreiheit: Art. 23 BV, Art. 11 EMRK, Art. 22 UNO-Pakt II
Radio- und Fernsehfreiheit bei Verbreiten einer Meinung mittels Medien: Art. 17 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II
Verbreiten einer wissenschaftlich begründeten Meinung, Wissenschaftsfreiheit: Art. 20 BV, Art. 10 EMRK, Art. 15 III UNO-Pakt I, Art. 19 II UNO-Pakt II
Verbreitung eines künstlerischen Ausdrucks, Kunstfreiheit: Art. 21 BV, Art. 10 EMRK, Art. 15 I lit. a und III UNO-Pakt I, Art. 19 II UNO-Pakt II
Verbreitung/Ausdrücken von Meinungen durch Versammlungen, Versammlungsfreiheit: Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II
Meinungskundgabe durch spezifische Eingaben an Behörden, Petitionsfreiheit: Art. 33 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II
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