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Schweizerisches Bundesstaatsrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen. Exklusive Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit).

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 161

Question

Welches Grundrecht ist Voraussetzung zur Ausübung der Kommunikationsgrundrechte?

Answer

Art. 18 BV/Art. 27 UNO-Pakt II: Sprachenfreiheit

Card 162

Question

Wem stehen die Kommunikationsgrundrechte zu (persönlicher Schutzbereich)?

Answer

Alle Personen:

  • Natürlich und juristisch
  • ausländisch und schweizerisch
  • minderjährig und volljährig
  • Auch: Als Vereine organisierte politische Parteien

Card 163

Question

Was ist bei Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte puncto Verhältnismässgkeit zu berücksichtigen? Mache ein Beispiel.

Answer

Die freie Meinungsäusserung zu einem politisch oder gesellschaftlich relevanten Thema liegt nicht nur im privaten Interesse des Grundrechtsträgers, sondern auch in der Demokratie einem gewichtigen öffentlichen Interesse.

Beispiel: Verpflichtung zur sachlichen Gerichsberichterstattung (BGE 131 IV 23) sowie Pflicht der elektronischen Medien, dass redaktionelle Sendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darzustellen haben (vgl. Art. 4 II RTVG).

Card 164

Question

Wie ist Werbung bei den Kommunikationsgrundrechten einzuordnen?

Answer

Nicht durch Art. 16 BV (Meinungsfreiheit) geschützt, sondern durch Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit).

Der EGMR hat bzgl. Art. 10 EMRK jedoch anders entschieden (bzgl. Anwaltswerbung).

Card 165

Question

Welche Voraussetzungen müssen Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte erfüllen?

Answer

Art. 36 BV. Beachte Vorschriften von Art. 10 II EMRK: Sie [die Freiheit] kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Card 166

Question

Was ist der Kerngehalt der Kommunikationsgrundrechte?

Answer

Verbot der Vorzensur im Sinne einer systematischen, vorgängigen und allgemeinen Inhaltskontrolle beabsichtiger Meinungsäusserungen gemäss Art. 17 II BV (gilt für alle Kommunikationsgrundrechte).

Nicht zu verwechseln: Präventiveingriff zwecks Ehren- und Persönlichkeitsschutz (möglich zwecks Schutz elementarer Güter, nur bei konkreter, unmittelbar drohenden Gefahr).

Card 167

Question

In welcher Bestimmung wird die Medienfreiheit gemäss Art. 17 I BV konkretisiert?

Answer

Art. 93 BV:

  • Kompetenzzuweisung an den Bund
  • Abs. 3: Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet

Card 168

Question

Was ist der sachliche Schutzbereich der Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV?

Answer

  • Pressefreiheit: Durch das Mittel beliebiger Vervielfältigungsmethoden verbreitete Meinungen in Form von Druckerzeugnissen
  • Garantie des Redaktionsgeheimnisses (Art. 17 III BV), konkretisiert in Art. 28a StGB

Card 169

Question

Wie kann die Medienfreiheit (Art. 17 BV) eingeschränkt werden?

Answer

Ausnahmekatalog in Art. 28a II StGB sowie Bundesgesetzgebung bei Radio und Fernsehen gestützt auf Art. 93 II, IV und V BV. Voraussetzungen zur Aufhebung des Redaktionsgeheimnisses:

  • Kein anderes taugliches Beweismittel vorhanden
  • Beweismittel geeignet
  • Vernünftiges Verhältnis zur Aufklärung der Straftat. BGer: Es muss eine einigermassen begründete Erwartung bestehen, dass die Aussage eine für die Beurteilung wesentliche Abklärung der mutmasslichen Straftat erlaubt). Bei Fahrlässigkeitsdelikten geht das Redaktionsgeheimnis allerdings zwingend vor (Art. 27bis II lit. b StGB; BGE 132 I 181).

Card 170

Question

Was ist beim sachlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 III BV zu beachten?

Answer

Geschützt ist die Verbreitung und der Empfang. Erfasst sind alle Verbreitungsmedien. Empfangsfreiheit ist das Recht, alle ausgestrahlten und für die Öffentlichkeit bestimmten Nachrichten und Programme zu empfangen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu betreiben.

Die Erhebung von Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang ist mit der Empfangsfreiheit vereinbar (BGE 121 II 183).

Aktives Beschaffen nur hinsichtlich allgemein zugänglichen Quellen (BGE 127 I 145). Allgemein zugänglich sind:

  • Parlamentsverhandlungen (Art. 4 ParlG)
  • Gerichtsverhandlungen (vgl. Art. 30 III BV, Art. 6 I EMRK)
  • Handelsregister
  • Allenfalls Steuerregister des Kantons
  • Grundbuch (Art. 970 OR)
  • Strafanstalten (aber Abwägung der Sicherheitsgründe)

Massgebliche Erweiterung aufgrund BGÖ (Art. 6 BGÖ; Ausnahmen für Bundesrat, SNB, FINMA).

Card 171

Question

Wo ist die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot geregelt?

Answer

Art. 8 BV

Art. 14 EMRK, Art. 2 II UNO-Pakt I und Art. 2 I UNO-Pakt II (akzessorische Diskriminierungsverbote).

Art. 3 der UNO-Pakte: Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.

Nichtdiskriminierungsklauseln in bilateralen Verträgen (beachte: das BGer lässt Inländerdiskriminierung zu).

Card 172

Question

Was sind die Teilgehalte von Art. 8 BV?

Answer

Abs. 1: Rechtsgleichheit in genereller Weise für alle Menschen (Gleichbehandlungsgebot und Differenzierungsgebot).

Abs. 2: Diskriminierungsverbot aufgrund Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Abs. 3: Gleichstellung Mann und Frau.

Abs. 4: Ausräumung von Benachteiligungen für Behinderte.

Card 173

Question

Was ist mit indirekter Diskriminierung gemeint?

Answer

Bestimmung präsentiert sich vom Wortlaut her nicht als diskriminierend, die Anwendung führt jedoch dazu.

BGer: Um eine Diskriminierung erkennen zu können, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, der Eingriff muss signifikant sein. Verbot der indirekten Diskriminierung dient dazu, die offenkundigsten negativen Auswirkungen zu korrigieren.

Card 174

Question

Was ist zum Adressatenkreis von Art. 8 III BV zu sagen?

Answer

Art. 8 BV richtet sich grundsätzlich an den Staat. Abs. 3 enthält jedoch einen Anspruch mit direkter Drittwirkung, d.h. er ist auch gegenüber Privaten durchsetzbar.

Card 175

Question

Verbietet das Rechtsgleichheitsgebot Praxisänderungen?

Answer

Nein. Sie müssen sich aber auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung praktiziert worden ist.

Card 176

Question

Gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht?

Answer

Aus Art. 8 I BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht verbriefen.

Ein solcher Anspruch besteht nur ausnahmsweise, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke. Gleichbehandlung im Unrecht darf jedoch nur erfolgen, wenn nicht gewichtige öffentliche Interessen oder die berechtigten Interessen eines Privaten eine gesetzmässige Rechtsanwendung verlangen.

Card 177

Question

Wie ist die Rechtsgleichheit über Kantonsgrenzen hinaus zu beurteilen?

Answer

In den Bereichen, in denen die Kantone zuständig sind, gibt Art. 8 I BV keinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung über Kantonsgrenzen hinaus.

Card 178

Question

Wie wird in der Rechtsprechung die Rechtsgleichheit relativiert bzw. nach welcher Bestimmung ist eine Einschränkung möglich?

Answer

Nach BGer ist art. 36 BV grundsätzlich nicht auf Rechtsgleichheitsfälle anwendbar. Es prüft, ob sachliche und vernünftige Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen bzw. eine Differenzierung gebieten. Verhältnismässigkeit wird ebenso berücksichtigt.

Card 179

Question

Wo ist das Diskriminierungsverbot geregelt? Was ist bedeutet dessen absoluter Charakter?

Answer

Art. 8 II BV

Absoluter Charakter: Es besteht keine Möglichkeit einer gerechtfertigten Diskriminierung. Die Anknüpfung an ein verpönter Kriterium, die nicht qualifiziert begründet werden kann, stellt immer eine Diskriminierung und einen Verstoss gegen Art. 8 II BV dar.

Card 180

Question

Wie ist das Verhältnis von Rechtsgleichheit zu anderen Bestimmungen der BV? Mache Beispiele.

Answer

Enger Bezug zur Menschenwürde (Art. 7 BV).

Willkürverbot (Art. 9 BV): Diesem fehlt aber die vergleichende Perspektive.

Schwere Eigentumsbeschränkungen sind zu entschädigen, wenn ein Eigentümer im Vergleich zu den anderen von der Beschränkung im besonderen Masse betroffen ist (gestützt auf Art. 26 BV, Eigentumsgarantie).

Gleichbehandlung mit den direkten Konkurrenten gemäss Art, 27 BV (Schutzintensität von Art. 27 BV ist höher).

Art. 29 I BV: Gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren ist lex specialis.

Wahlrechtsgleichheit i.S.v. Art. 34 II BV als lex specialis.

Gleichbehandlung für alle Inhaber des Schweizer Bürgerrechts (Art. 37 II BV) als lex specialis.

Ausnahme für Militär- und Zivilschutzdienst gemäss Art. 59 II und 61 III BV.

Relativierung durch Gebrauch der Amtssprachen gemäss Art. 70 BV.

Steuerrecht: Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 BV.

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