Card 161
Question
Welches Grundrecht ist Voraussetzung zur Ausübung der Kommunikationsgrundrechte?
Answer
Art. 18 BV/Art. 27 UNO-Pakt II: Sprachenfreiheit
Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen. Exklusive Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit).
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Welches Grundrecht ist Voraussetzung zur Ausübung der Kommunikationsgrundrechte?
Art. 18 BV/Art. 27 UNO-Pakt II: Sprachenfreiheit
Wem stehen die Kommunikationsgrundrechte zu (persönlicher Schutzbereich)?
Alle Personen:
Was ist bei Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte puncto Verhältnismässgkeit zu berücksichtigen? Mache ein Beispiel.
Die freie Meinungsäusserung zu einem politisch oder gesellschaftlich relevanten Thema liegt nicht nur im privaten Interesse des Grundrechtsträgers, sondern auch in der Demokratie einem gewichtigen öffentlichen Interesse.
Beispiel: Verpflichtung zur sachlichen Gerichsberichterstattung (BGE 131 IV 23) sowie Pflicht der elektronischen Medien, dass redaktionelle Sendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darzustellen haben (vgl. Art. 4 II RTVG).
Wie ist Werbung bei den Kommunikationsgrundrechten einzuordnen?
Nicht durch Art. 16 BV (Meinungsfreiheit) geschützt, sondern durch Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit).
Der EGMR hat bzgl. Art. 10 EMRK jedoch anders entschieden (bzgl. Anwaltswerbung).
Welche Voraussetzungen müssen Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte erfüllen?
Art. 36 BV. Beachte Vorschriften von Art. 10 II EMRK: Sie [die Freiheit] kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Was ist der Kerngehalt der Kommunikationsgrundrechte?
Verbot der Vorzensur im Sinne einer systematischen, vorgängigen und allgemeinen Inhaltskontrolle beabsichtiger Meinungsäusserungen gemäss Art. 17 II BV (gilt für alle Kommunikationsgrundrechte).
Nicht zu verwechseln: Präventiveingriff zwecks Ehren- und Persönlichkeitsschutz (möglich zwecks Schutz elementarer Güter, nur bei konkreter, unmittelbar drohenden Gefahr).
In welcher Bestimmung wird die Medienfreiheit gemäss Art. 17 I BV konkretisiert?
Art. 93 BV:
Was ist der sachliche Schutzbereich der Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV?
Wie kann die Medienfreiheit (Art. 17 BV) eingeschränkt werden?
Ausnahmekatalog in Art. 28a II StGB sowie Bundesgesetzgebung bei Radio und Fernsehen gestützt auf Art. 93 II, IV und V BV. Voraussetzungen zur Aufhebung des Redaktionsgeheimnisses:
Was ist beim sachlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 III BV zu beachten?
Geschützt ist die Verbreitung und der Empfang. Erfasst sind alle Verbreitungsmedien. Empfangsfreiheit ist das Recht, alle ausgestrahlten und für die Öffentlichkeit bestimmten Nachrichten und Programme zu empfangen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu betreiben.
Die Erhebung von Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang ist mit der Empfangsfreiheit vereinbar (BGE 121 II 183).
Aktives Beschaffen nur hinsichtlich allgemein zugänglichen Quellen (BGE 127 I 145). Allgemein zugänglich sind:
Massgebliche Erweiterung aufgrund BGÖ (Art. 6 BGÖ; Ausnahmen für Bundesrat, SNB, FINMA).
Wo ist die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot geregelt?
Art. 8 BV
Art. 14 EMRK, Art. 2 II UNO-Pakt I und Art. 2 I UNO-Pakt II (akzessorische Diskriminierungsverbote).
Art. 3 der UNO-Pakte: Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung.
Nichtdiskriminierungsklauseln in bilateralen Verträgen (beachte: das BGer lässt Inländerdiskriminierung zu).
Was sind die Teilgehalte von Art. 8 BV?
Abs. 1: Rechtsgleichheit in genereller Weise für alle Menschen (Gleichbehandlungsgebot und Differenzierungsgebot).
Abs. 2: Diskriminierungsverbot aufgrund Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Abs. 3: Gleichstellung Mann und Frau.
Abs. 4: Ausräumung von Benachteiligungen für Behinderte.
Was ist mit indirekter Diskriminierung gemeint?
Bestimmung präsentiert sich vom Wortlaut her nicht als diskriminierend, die Anwendung führt jedoch dazu.
BGer: Um eine Diskriminierung erkennen zu können, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, der Eingriff muss signifikant sein. Verbot der indirekten Diskriminierung dient dazu, die offenkundigsten negativen Auswirkungen zu korrigieren.
Was ist zum Adressatenkreis von Art. 8 III BV zu sagen?
Art. 8 BV richtet sich grundsätzlich an den Staat. Abs. 3 enthält jedoch einen Anspruch mit direkter Drittwirkung, d.h. er ist auch gegenüber Privaten durchsetzbar.
Verbietet das Rechtsgleichheitsgebot Praxisänderungen?
Nein. Sie müssen sich aber auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung praktiziert worden ist.
Gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht?
Aus Art. 8 I BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht verbriefen.
Ein solcher Anspruch besteht nur ausnahmsweise, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke. Gleichbehandlung im Unrecht darf jedoch nur erfolgen, wenn nicht gewichtige öffentliche Interessen oder die berechtigten Interessen eines Privaten eine gesetzmässige Rechtsanwendung verlangen.
Wie ist die Rechtsgleichheit über Kantonsgrenzen hinaus zu beurteilen?
In den Bereichen, in denen die Kantone zuständig sind, gibt Art. 8 I BV keinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung über Kantonsgrenzen hinaus.
Wie wird in der Rechtsprechung die Rechtsgleichheit relativiert bzw. nach welcher Bestimmung ist eine Einschränkung möglich?
Nach BGer ist art. 36 BV grundsätzlich nicht auf Rechtsgleichheitsfälle anwendbar. Es prüft, ob sachliche und vernünftige Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen bzw. eine Differenzierung gebieten. Verhältnismässigkeit wird ebenso berücksichtigt.
Wo ist das Diskriminierungsverbot geregelt? Was ist bedeutet dessen absoluter Charakter?
Art. 8 II BV
Absoluter Charakter: Es besteht keine Möglichkeit einer gerechtfertigten Diskriminierung. Die Anknüpfung an ein verpönter Kriterium, die nicht qualifiziert begründet werden kann, stellt immer eine Diskriminierung und einen Verstoss gegen Art. 8 II BV dar.
Wie ist das Verhältnis von Rechtsgleichheit zu anderen Bestimmungen der BV? Mache Beispiele.
Enger Bezug zur Menschenwürde (Art. 7 BV).
Willkürverbot (Art. 9 BV): Diesem fehlt aber die vergleichende Perspektive.
Schwere Eigentumsbeschränkungen sind zu entschädigen, wenn ein Eigentümer im Vergleich zu den anderen von der Beschränkung im besonderen Masse betroffen ist (gestützt auf Art. 26 BV, Eigentumsgarantie).
Gleichbehandlung mit den direkten Konkurrenten gemäss Art, 27 BV (Schutzintensität von Art. 27 BV ist höher).
Art. 29 I BV: Gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren ist lex specialis.
Wahlrechtsgleichheit i.S.v. Art. 34 II BV als lex specialis.
Gleichbehandlung für alle Inhaber des Schweizer Bürgerrechts (Art. 37 II BV) als lex specialis.
Ausnahme für Militär- und Zivilschutzdienst gemäss Art. 59 II und 61 III BV.
Relativierung durch Gebrauch der Amtssprachen gemäss Art. 70 BV.
Steuerrecht: Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach Art. 127 BV.
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