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Schweizerisches Planungs- und Baurecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 61

Question

Wie definiert das PBG die Gestaltungspläne?

Answer

Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Es darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. Er ordnet die Erschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen (soweit nicht durch einen Quartierplan geregelt).

Für die Projektierung ist ein angemessener Spielraum zu belassen.

Card 62

Question

Welche Arten von Gestaltungsplänen definiert das PBG?

Answer

Öffentlicher Gestaltungsplan: Die Gemeinden können einen öffentlichen Gestaltungsplan festsetzen, wenn daran ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, setzt die zuständige Direktion fest.

Privater Gestaltungsplan: Gestaltungspläne mit öffentlich-rechtlicher Wirkung können auch von den Grundeigentümern aufgestellt werden. Sie werden allgemeinverbindlich erklärt, wenn:

  • ihnen die Grundeigentümer zustimmen, denen mindestens zwei Drittel der einbezogenen Flächen gehören; und
  • wenn keine schutzwürdigen Interessen der andern Grundeigentümer verletzt werden.

Sie bedürfen der Zustimmung des für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs.

Card 63

Question

Beschreibe das Verfahren für Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne.

Answer

Vorprüfung: Die Instrumente können vor ihrer Festsetzung der zuständigen Direktion zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung erfolgt innert 2 Monaten, innert 3 Monaten falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muss.

Festsetzung: Die Instrumente werden je nach der Gemeindeordnung erlassen, geändert oder aufgehoben.

Genehmigung: Die Instrumente sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung einzureichen.

Card 64

Question

Wie ist der Ausgleich und die Entschädigung im RPG geregelt?

Answer

Grundsatz: Art. 5 I RPG: Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.

Planungsvorteile: Ausgleich mit mind. 20%. Fälligkeit: Bei Überbauung oder Veräusserung.

Ertrag wird für Entschädigungen für materielle Beschränkungen oder weitere Massnahmen der Raumplanung verwendet.

Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstücksgewinnsteuer in Abzug zu bringen.

Card 65

Question

Wann liegt eine materielle Enteignung vor?

Answer

Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 II BV und Art. 5 II RPG liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen.

Card 66

Question

Wann ist bei einer materiellen Enteignung die "besondere Schwere" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erreicht?

Answer

Auszonung: Ausscheiden einer bestimmten Fläche aus einer Bauzone in eine andere Zone (z.B. Landwirtschafts- oder Schutzzone). Eine Enteignung ist nur anzunehmen, wenn eine reale Überbauungsmöglichkeit gegeben ist. Keine Enteignung liegt vor, wenn lediglich eine theoretische künftige Verwendung unterbunden wird.

Einzonung: Zuteilung einer Parzelle Land ausserhalb der Bauzone in eine solche. I.d.R. unproblematisch.

Nichteinzonung: Nichtberücksichtigen einer bestimmten Fläche in eine Bauzone im Rahmen der erstmaligen Festsetzung eines Nutzungsplans. I.d.R. ist sie entschädigungslos zu dulden. Ausnahme: Überbaubares oder grob erschlossenes Land, welches von einem gewässerschutzrechtlichen generellen Kanalisationsprojekt erfasst wird und der Eigentümer hat bereits erhebliche Kosten aufgewendet sowie bei bereits überbautem Land.

Abzonung: Zusätzliche Beschränkungen hinsichtlich baulicher Ausnützung. Kriterium: Ist die bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung auch nach erfolgter Abzonung weiterhin möglich? Fokus: Gesamte Parzelle.

Umzonung: Umteilung eines Grundstücks innerhalb der Bauzone. I.d.R. ist diese nicht entschädigungspflichtig. Probleme, wenn keinerlei Nachfrage besteht. Ausnahme: Umzonung in eine Zone für öffentliche Bauten (grundsätzlich entschädigungspflichtig).

Card 67

Question

Wem kommt im Raumplanungsrecht gemäss RPG die Organisations- und Verfahrensautonomie zu?

Answer

Art. 25 RPG:

Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.

Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.

Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

Die Nutzungsplanung ist Aufgabe der Gemeinde.

Card 68

Question

Wem stehen die Kompetenzen beim Erlass der Bau- und Zonenordnung gemäss PBG zu?

Answer

Die Gemeindelegislative setzt die kommunale Bau- und Zonenordnung fest (§ 88 I PBG/ZH). Der Regierungsrat genehmigt die Nutzungspläne, soweit sie nicht oder nicht vorbehaltlos angenommen werden können. Andernfalls: Baudirektion (§ 89 i.V.m. § 2 lit. a und b PBG/ZH).

Card 69

Question

Beschreibe das Nutzungsplanverfahren.

Answer

  1. Erarbeitung des Plans
  2. Ev. Vorprüfung durch kantonale Direktion
  3. Information/Mitwirkung Bevölkerung
  4. Einspracheverfahren
  5. Planbeschluss durch die Gemeinde
  6. Ev. Beschwerde gegen Planbeschluss
  7. Genehmigung durch die kantonale Behörde
  8. Rechtsmittelverfahren

Card 70

Question

Welche Mitwirkungsrechte kommen der Bevölkerung bei der Nutzungsplanung zu?

Answer

Art. 4 II RPG: Die betrauten Behörden sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann.

BGer: Wie bei Vernehmlassungsverfahren entsteht keine rechtliche Bindung, sondern nur politische Einflussnahme. Die abschliessende Interessenabwägung muss noch offen sein. Es genügt entsprechend eine zusammenfassende Antwort der Gemeinde.

Die Pläne müssen öffentlich zugänglich sein (Art. 4 III RPG).

Card 71

Question

Wie gestaltet sich die Überprüfung und Anpassung der Nutzungspläne? Welche Restriktionen existieren?

Answer

Art. 21 II RPG: Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.

BGer: Je neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden; und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planänderung sprechen (z.B. Schaffung und Erhaltung wohnlicher Siedlungen, Einordnung von Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft). Es muss eine umfassende Abwägung vorgenommen werden.

Card 72

Question

Wann ist die Änderung einer Nutzungsplanung i.d.R. zulässig?

Answer

Änderung des Richtplans, welcher neue Ordnungsvorstellungen verwirklichen will.

Revision des Umweltschutzrechts, die zwingend nach einer prazellenscharfen Umsetzung verlangt.

Card 73

Question

Was sind die bundesrechtlichen Mindestanforderungen für den Rechtsschutz im Raumplanungsverfahren?

Answer

Art. 29a BV, Art. 6 I EMRK sowie Art. 86 II BGG: Die Kantone haben als unmittelbare Vorinstanzen des BGer obere Gerichte einzusetzen.

Art. 33 RPG:

Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.

Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.

Es gewährleistet:

a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;

b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.

Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.

Card 74

Question

Wer ist beim Rechtsschutz im Planungsverfahren gemäss Mindestanforderung des RPG beschwerdelegitimiert?

Answer

Art. 33 III lit. a RPG verweist auf Art. 89 I BGG. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer:

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (formelle Beschwer);

b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (materielle Beschwer); und

c. ein (aktuelles und praktisches) schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ausnahme: Grundsätzliche Fragen, welche sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass damit im Einzelfall rechtszeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte.

Unbestritten ist der Grundeigentümer des betroffenen Grundstücks. Bei Dritten, namentlich Nachbarn, gibt es einen Beurteilungsspielraum (i.d.R. möglich bei Immissionen, besonderen Gefahrenherden und Risiken).

Card 75

Question

Was umfasst die volle Kognition im Rechtsschutz bei Planungsverfahren gemäss Art. 33 III lit. b RPG?

Answer

Rechtskontrolle: Prüfung, ob Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Ermessensmissbrauch vorliegen. Beispiel: Frage, ob eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wurde.

Sachverhaltskontrolle: Prüfung, ob eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt.

Ermessenskontrolle: Prüfung, ob eine Massnahme unangemessen ist, wobei die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung übt.

Card 76

Question

Was sind die Anfechtungsobjekte beim Rechtsschutz von Planungsverfahren gemäss Art. 33 RPG?

Answer

Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG sowie Nutzungsplanänderungen, insb. auch:

  • Quartierpläne
  • Strassen- und Baulienienpläne
  • Moorschutzpläne
  • Grundwasserschutzpläne
  • überkommunale Nutzungspläne
  • Pläne mit provisorischen Bauzonen

Card 77

Question

Was ist bei bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren bzgl. Rechtsschutzverfahren zu beachten?

Answer

Das BVGer amtet als Vorinstanz des BGer (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 33 lit. d VGG).

Card 78

Question

Wie gestaltet sich der kantonale Rechtsmittelweg gemäss PBG?

Answer

Einwendungen bei der planenden Behörde während 60-tägiger öffentlicher Auflagefrist (§ 7 II PBG). Nicht berücksichtigte Einwendungen: Gesamtentscheid bei der Planfestsetzung (§ 7 III i.V.m. § 88 f. PBG).

Rekurs beim Baurekursgericht (§ 329 PBG).

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 41 ff. VRG).

Card 79

Question

Was bedeutet Zonenkonformität?

Answer

Einhaltung der im Nutzungsplan festgelegten zulässigen Nutzung nach Art, Ort und Intensität.

Card 80

Question

Was bedeutet Erschliessung?

Answer

Sicherstellung der Erschliessung mit der hinreichenden Zufahrt und den erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen zum Zeitpunkt der Überbauung.

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