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Schweizerisches Planungs- und Baurecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 81

Question

Was sind Gebäudedimensionen, Abstandsvorschriften und Nutzungsziffern?

Answer

Gebäudedimensionen: Höhe, Breite, Länge, Geschosszahl.

Abstandsvorschriften: Grenz- und Gebäudeabstände, Wald-, Strassen- und Gewässerabstände.

Nutzungsziffern: Geschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer, Ausnützungsziffer.

Card 82

Question

Was sind gemäss Art. 22 I RPG baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen?

Answer

Jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Räumen äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehörden auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.

Card 83

Question

Wann ist gemäss PBG ein Baugesuch nötig?

Answer

§ 309 PBG: Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke; Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt; Abbruch von Gebäuden in Kernzonen; Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen; Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen Zwangsabtretung; wesentliche Geländeänderungen; Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Gründstücken in der Freihaltezone; Mauern und Einfriedungen; Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze; Seilbahnen und andere Transportanlagen; Aussenantennen; Reklameanlagen; Fällen von Bäumen aus den bezeichneten Baumbeständen.

Weitere Begriffselemente sind in der ABV/ZH zu finden (§ 1 ABV).

Card 84

Question

Was sind gemäss RPG die Voraussetzungen einer Baubewilligung?

Answer

Art. 22 II RPG:

Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:

a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und

b. das Land erschlossen ist.

Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (insb. materielle Bauvorschriften).

Card 85

Question

Wann ist keine Baubewilligung notwendig?

Answer

Vorab handelt es sich um Kleinbauten (§ 2a ABV/ZH):

Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4m, bei Schrägdächern 5m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten.

Card 86

Question

Wann gilt das Land als erschlossen (Voraussetzung einer Bewilligung des Baugesuchs)? Welche Stufen werden unterschieden?

Answer

Art. 19 I RPG:

Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Erschliessung muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung vorhanden sein. Ausnahmebewilligungen sind nicht erlaubt. Folgende Erschliessungsstufen werden unterschieden:

  • Grunderschliessung: Versorgung eines zusammenhängenden Gebiets mit den übergeordneten Anlagen (z.B. mit Energiewerken, Hauptstrassen etc.)
  • Groberschliessung: Erschliessung mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen
  • Feinerschliessung: Anschluss der einzelnen Grundstücke

 

Card 87

Question

Welche Ansprüche des Grundeigentümers bestehen bezüglich der Erschliessung seines Grundstücks?

Answer

Der Grundeigentümer kann die Erschliessung nicht durchsetzen. Es steht ihm jedoch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf private Erstellung oder Bevorschussung öffentlicher Erschliessungsanlagen in der Bauzone zu, wenn sich die Behörde in Verzug befindet (Art. 19 III RPG.

Falls auch die Pläne nicht vorliegen, kann Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt werden.

Die Kosten für die private Erstellung können vom Gemeinwesen zurückgefordert werden.

Card 88

Question

Welche Beiträge schuldet der Grundeigentümer, wenn sein Grundstück erschlossen wird?

Answer

Mehrwertabgabe nach Art. 19 II RPG, welche von den Kantonen zu regeln ist. Das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz wirkt aber darauf ein, vgl. Art. 6 WEG:

Die zuständigen Behörden erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; Fälligkeit kurz nach Fertigstellung der Anlagen.

Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden.

Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Beitragsleistungen (Art. 1 VWEG: Groberschliessung 30%, Feinerschliessung 70%) . Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.

Kanton Zürich: § 29 WWG für Erschliessungsbeiträge bei öffentlichen Wasserleitungen.

Card 89

Question

Welche Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen gibt es?

Answer

Ausnahmen innerhalb der Bauzonen: Kantonales Recht (Art. 23 RPG).

Im Kanton Zürich gilt § 220 PBG: Von Bauvorschriften ist im Einzelfall zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint.

Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert.

Ein Nachbar darf durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden.

Card 90

Question

Welche Ausnahmebewilligungen bestehen für Bauten ausserhalb der Bauzonen?

Answer

Das RPG regelt nur die Zonenkonformität (Rest: kantonal). Das RPG enthält folgende Ausnahmen von der Zonenkonformität:

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)

Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24a RPG)

Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone (Art. 24b RPG)

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Art. 24c RPG)

Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung, hobbymässige Tierhaltung und schützenswerte Bauten und Anlagen (Art. 24d RPG)

Zonenfremde gewerbliche Bauten ausserhalb von Bauzonen (Art. 37a RPG)

Card 91

Question

Welche Anforderungen gelten für Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)?

Answer

Es handelt sich um den Grundtatbestand (subsidiär anwendbar). Kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Standortgebundenheit (lit. a): Baute ist aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen der wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (positiv) oder das Werk ist wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen (negativ).
  • Keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen (lit. b): Einzelne Interessen ergeben sich aus dem Umweltrecht. Ferner können die Planungsziele und -grundsätze des RPG hinzugezogen werden (Art. 1 und 3 RPG).

Nicht verlangt: Absolute Standortgebundenheit ("es handelt sich um den einzigen Ort"). Auseinandersetzung mit Alternativstandorten ist nötig. Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Gesichtspunkts: Aufgrund Art. 3 RPV eine Rechtsverletzung. Zu berücksichtigen ist auch die Verhältnismässigkeit (z.B. Bewilligung mittels Auflagen etc.).

Weitere Tatbestände für Ausnahmen in Streusiedlungsgebieten und Umnutzung landschaftsprägender Bauten in Art. 39 RPV.

Card 92

Question

Welche Anforderungen gelten für Ausnahmen für Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24a RPG)?

Answer

Voraussetzungen gemäss Art. 24a RPG:

  • Es gibt keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung, und Umwelt durch die Zweckänderung (lit. a).
  • Die Bewilligung ist nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig (lit. b): Insbesondere Beachtung von Umweltrecht.

Es ist keine Kann-Vorschrift, d.h. es besteht ein bedingter Anspruch auf Erteilung. Bei veränderten Verhältnissen wird von Amtes wegen neu verfügt (Art 24a II RPG).

Card 93

Question

Welche Anforderungen gelten für Ausnahmen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen (Art. 24b RPG)?

Answer

Ziel: Landwirtschaftliche Betriebe ohne existenzsicherndes Einkommen sollen einen Nebenbetrieb führen können (kleingewerbliche Aufstockung), sofern ein Hauptbetrieb besteht. Voraussetzungen:

  • Landwirtschaftsbetrieb kann ohne zusätzliche Einkommensquelle nicht bestehen (Existenzsicherung; Art. 24 I RPG): Einreichung eines Betriebskonzepts. Einkünfte müssen erforderlich und geeignet sein.
  • Nebenbetrieb muss betriebsnah sein (Betriebsnähe; Art. 24b I RPG): Örtliche Nähe, keine erhebliche Beeinträchtigung der seriösen Bewirtschaftung des Hauptbetriebs, Erhaltung des Hofcharakters.
  • Keine Wettbewerbsverzerrungen (Art. 24 Iquater RPG): Anforderungen und Rahmenbedingungen wie Gewerbebetriebe in der Bauzone.
  • Selbstführung des Bewirtschafters (Art. 24b II RPG).
  • Gewerbe i.S.v. Art. 5 oder 7 BGBB (Art. 40 I lit. d RPV): Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen als Grundlage landwirtschaftlicher Produktion. Es ist mind. eine Standardarbeitskraft notwendig.

Ausnahme: Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe können bewilligt werden. Dasselbe gilt für entsprechende massvolle Erweiterungen, falls zu wenig Raum vorhanden ist (Art. 24b Ibis RPG).

Card 94

Question

Welche Anforderungen gelten für Ausnahmen für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24c RPG)?

Answer

Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind: Bestandesschutz. Massgeblicher Stichtag: 1. Juli 1972.

Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Es bestehen quantitative Obergrenzen in der RPV.

Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde.

Card 95

Question

Welche spezifischen Anforderungen gelten für Ausnahmen für landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (Art. 24d RPG i.V.m. § 358a PBG)?

Answer

Ziel: Sinnvolle Weiternutzung von bestehendem Wohnraum auch nach dem Wegfall der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Verwendung. Spezifische Voraussetzungen:

  • Baute, welche bis anhin landwirtschaftliche genutzt wurde.
  • Baute muss in ihrer Substanz erhalten sein.

Erweiterungen sind zulässig, soweit sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (Art. 42a RPV).

Card 96

Question

Welche spezifischen Anforderungen gelten für Ausnahmen für schützenswerte Bauten und Anlagen (Art. 24d RPG i.V.m. § 358a PBG)?

Answer

Spezifische Voraussetzungen (vgl. Art. 24d II RPG):

  • Es handelt sich um eine unter Schutz gestellte Baute.
  • Diese kann nicht anderweitig dauernd erhalten werden.

Card 97

Question

Welche allgemeinen Anforderungen gelten für Ausnahmen für landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen (Art. 24d RPG i.V.m. § 358a PBG)?

Answer

Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn kumulativ:

  • die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine unnötige Ersatzbaute zur Folge hat;
  • die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
  • höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten auf deren Eigentümer überwälzt werden;
  • die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
  • keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Card 98

Question

Welche Anforderungen gelten für Ausnahmen für zonenfremnde gewerbliche Bauten ausserhalb von Bauzonen (Art. 37a RPG)?

Answer

Vgl. Art. 43 I RPV: Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:

  • die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
  • keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
  • die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

Erweiterung zonenwidrig genutzter Fläche: Nicht mehr als 30%; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.

Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2: Bewilligung, wenn zur Fortführung des Betriebs erforderlich ist.

Card 99

Question

Welche Geschosse existieren gemäss PBG?

Answer

Vollgeschosse: Horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen (§ 275 II PBG).

Untergeschosse: Horizontale Gebäudeabschnitte, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen (§ 275 III PBG).

Dachgeschosse: Horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von 0,9m gemessen 0,4m hinter der Fassade sind ebenfalls Dachgeschosse.

Attikageschosse: Auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse.

Geschosse: Vollgeschosse, Dach- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen.

Card 100

Question

Welche speziellen Vorschriften existieren für Hochhäuser gemäss PBG?

Answer

Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 25m. Sie sind nur gestattet wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt (§ 282 PBG).

Anforderungen: Sie müssen ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sein. Sie sind besonders sorgfältig zu gestalten (§ 284 PBG).

Ausnützung darf nicht grösser sein als bei einer gewöhnlichen Überbauung. Vorbehalten sind Bestimmungen über Arealüberbauungen, Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne (§ 284 III PBG).

Nachbarschaft darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 284 IV PBG).

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