Ja, es handelt sich um eine positive Generalklausel. Vgl. § 328 PBG:
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Card 102
Question
Wer ist für die baupolizeiliche Aufgaben im Kanton Zürich zuständig?
Answer
Politische Gemeinden: Erlass der ihnen vorbehaltenen Ausführungsbestimmungen, zur Festsetzung kommunaler Pläne und zur erstinstanzlichen Gesetzesanwendung (§ 2 lit. c PBG).
Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände sind der örtlichen Baubehörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich ist; dies gilt sinngemäss für den Abbruch einer Baute ohne nachfolgenden Neubau. Die örtliche Baubehörde prüft die Einhaltung in geeigneten Abständen und erlässt die nötigen Massnahmen (§ 327 PBG).
Card 103
Question
Was sind die baupolizeilichen Aufgaben der örtlichen Baubehörde gemäss PBG?
Answer
Baukontrolle
Einschreiten bei widerrechtlichem Bauen oder Nutzen
Setzen von Bedingungen und Auflagen
Tätigwerden bei ordnungswidrigen Bauten
Befehl, die Bauarbeiten innert nützlicher Frist zu beenden, und entsprechende Androhung betreffend Ersatzvornahme (§ 328 PBG; Ersatzvornahmehandlungen in § 328 II lit. a-d PBG)
Card 104
Question
Welche Massnahmen und Sanktionen stehen der örtlichen Baubehörde gemäss PBG zur Verfügung?
Answer
Zentral sind:
Einstellungsverfügung bei Verzögerungen (§ 328 I PBG)
Ersatzvornahme bzw. Rückbau bei unterbrochenen Bauten (§ 328 II PBG)
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mittels Verwaltungszwang und Schuldbetreibung (§ 341 PBG i.V.m. § 30 VRG)
Strafrechtliche Sanktionen in Form einer Busse bis CHF 5'000.- (fahrlässig) bzw. bis CHF 50'000 (vorsätzlich), bei Gewinnsucht in unbeschränkter Höhe (§ 340 PBG)
Card 105
Question
Welche verfahrensrechtlichen Erleichterungen gibt es gemäss PBG für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung?
Answer
Gemäss § 13 ff. BVV ist das Anzeigeverfahren vorgesehen (vgl. § 325 PBG), wenn nach den Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können (vgl. § 13 ff. BVV).
Es entfällt die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Behandlungsfrist: 30 Tage (ev. nach Ablauf Auflagefrist, siehe unten). Geltung als bewilligt, falls die Behörde keine gegenteilige Anordnung trifft.
Örtliche Baubehörde beurteilt, ob keine zum Rekurs berechtigten Interessen Dritter berührt werden. Es kann auch eine Einverständniserklärung der offensichtlich berechtigten Dritten eingereicht werden. Im Zweifel: Öffentliche Bekanntmachung. Bei Zustellbegehren: Ordentliches Verfahren (§ 15 BVV).
Vorprüfung ist sinngemäss anzunwenden (§ 16 BVV).
Card 106
Question
Welche Vorhaben bedürfen überhaupt keiner Baubewilligung?
Answer
In der Regel handelt es sich um Kleinstbauten. Massgebend ist der Katalog in § 1 der Bauverfahrensverordnung (BVV), z.B.:
Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten
Beseitigen von inneren Trennwänden
Installationen für eine bestimmte Baustelle für die jeweilige Dauer
Bestimmte Geländeveränderungen, die im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und gewisse Parameter nicht überschreiten
Gewisse Mauern und Einfriedungen sowie offene Einfriedeungen
Nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung (Lichtanlagen, Fallrohre etc.)
Gewisse Werk- und Lagerplätze in gewissen Industriezonen
Gewisse Empfangs- und Sendeantennen
Gewisse Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen
Auch nicht explizit erwähnte Bauten und Anlagen können bewilligungsfrei sein. Kriterium: Beinflussung der Nutzungsordnung.
Card 107
Question
Welche Hauptschritte gibt es im ordentlichen Bauverfahren gemäss PBG?
Answer
Einreichung eines Baugesuchs bei der örtlichen Baubehörde ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit (§ 309 ff. i.V.m. § 312 PBG)
Aussteckung während der ganzen Auflagefrist von 20 Tagen (§ 311 PBG)
Bekanntmachung und Auflage der Gesuchsunterlagen während 20 Tagen (§ 314 PBG)
Wer Ansprüche wahrnehmen will: Schriftliches Gesuch um Zustellung der baurechtlichen Entscheide innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung. Ein Einspracheverfahren findet nicht statt (§ 315 PBG). Andernfalls verwirkt das Rekursrecht (§ 316 PBG).
Baurechtlicher Entscheid (§ 318 ff. PBG).
Card 108
Question
Welche Ordnungsvorschriften bestehen für den Verfahrensgang beim baurechtlichen Entscheid?
Answer
Vgl. § 319 PBG:
Grundsatz: Entscheid innert 2 Monaten seit der Vorprüfung.
Für erstmalige Beurteilung von Neubau- und grösseren Umbauvorhaben: 4 Monate seit der Vorprüfung.
Längere Fristen, falls eine UVP oder die Mitwirkung von Bundesstellen erforderlich ist.
Card 109
Question
Welche Bestimmungen kann ein baurechtlicher Entscheid enthalten?
Answer
§ 321 PBG:
Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.
Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung: Anmerkung im Grundbuch.
Nebenbestimmungen betr. Bauausführung: Es kann Sicherstellung vor Baubeginn verlangt werden.
Card 110
Question
Was ist zur Gültigkeit von Baubewilligungen zu sagen?
Answer
Erlöschen nach 3 Jahren, wenn vorher keine Bauausführung. Die Frist beginnt mit Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist. Nebenbestimmungen, Konzessionen oder andere Bewilligungen hindern den Fristenlauf nicht. Es ist jeweils bei mehreren Verfügungen die letzte Verfügung massgeblich (§ 322 PBG).
Card 111
Question
Was ist ein Vorentscheid gemäss PBG?
Answer
Es kann über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind, Vorentscheide eingeholt werden (§ 323 PBG). Voraussetzungen:
Gesonderte Beurteilung möglich
Kein Verstoss gegen Koordinationsgebot
Verfahren und Wirkungen: Wie Baubewilligungen.
Card 112
Question
Was ist eine Baufreigabe?
Answer
§ 326 PBG:
Mit der Ausführung eines Vorhabens darf ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht begonnen werden, bevor alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
Die schriftliche Erlaubnis kommt zur Baubewilligung hinzu.
Card 113
Question
Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im Bauverfahren?
Answer
Erste Instanz für Anordnungen, die in Anwendung des RPG, USG oder PBG ergehen: Baurekursgericht. Ausnahme: Akte des Regierungsrates (§ 329 PBG).
Beschwerdelegitimation: Wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a PBG). Unter bestimmten Voraussetzungen: Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit mind. 10 Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen (§ 338b PBG). Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben (§ 338c PBG).
Card 114
Question
Kommt dem Baurekursverfahren aufschiebende Wirkung zu?
Answer
Der Baubeginn und der Baufortgang wird nur soweit gehindert, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann (§ 339 I PBG).
Über den Umfang der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen entscheidet auf Gesuch oder von Amtes wegen der Präsident (§ 339 II PBG).
Card 115
Question
Welche Behandlungsfristen gelten im Baurekursverfahren?
Answer
Entscheid innert 6 Monaten nach dessen Eingang (§ 339a I PBG).
Bei einer UVP oder Mitwirkung von Bundesbehörden: Innert 7 Monaten (§ 339a II PBG).
Card 116
Question
Welche Bauvorschriften können in einer Bauzone vorgegeben sein?
Answer
Vgl. § 49 PBG:
Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über Ausnützung, Bauweise und Nutzweise näher ordnen. Soweit für die einzelne Zonenart nichts Abweichendes geregelt ist, sind Regelungen gestattet über:
Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung
Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und Firsthöhe
die Geschosszahl
die Dachgestaltung
Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie
die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau
Soweit kein dauernder Aufenthalt von Menschen und grösste Höhe 4m bzw. 5m bei Schrägdächern: Abweichungen bei Mindestabständen und Grenzbau möglich.
Card 117
Question
Welche minimalen oder andere entsprechenden Ausnützungsbestimmungen sind vorzusehen, soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan keine Festlegungen zur baulichen Dichte enthält?
Answer
Eingeschossige Zonen: 20%
Zweigeschossige Zonen: 30%
Dreigeschossige Zonen: 50%
Viergeschossige Zonen: 65%
> viergeschossige Zonen: 90%
Card 118
Question
Was ist das Maximum betreffend Geschossvorgaben gemäss PBG?
Answer
Je nach den örtlichen Verhältnissen und den Vorgaben der Richtplanung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis zu sieben Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse unter Schrägdächern oder ein Dachgeschoss über Flachdächern sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen werden (§ 49a II PBG).
Card 119
Question
Welche allgemeinen Nutzungsbestimmungen können speziell vorgesehen werden?
Answer
Es kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden und für gewerbliche Nutzungen sowie Familienwohnungen mit vier und mehr Zimmern eine erhöhte Nutzungsziffer festgesetzt werden. In Kern-, Quartiererhaltungs- und Zentrumszonen kann für geeignete Lagen überdies bestimmt werden, dass im Erdgeschoss nur Läden und Gaststätten zulässig sind (§ 49a III PBG).
Card 120
Question
Welche Abweichungen kann die Bau- und Zonenordnung für die Kern- und Quartiererhaltungszone vorsehen?
Answer
Kern- und Quartiererhaltungszone (vgl. § 50 II und III PBG): Bauen auf die Strassengrenze, Vorschreiben von Verkehrsbaulinien oder bestehenden Baufluchten und, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstückgrenze, Gestattung des Bauens bis auf die Strassengrenze, nähere Ordnung der Stellung und die Höhenlage der Bauten. Nutzungsziffern sind nur zulässig, soweit sie dem Zonenzweck nicht zuwiderlaufen. Sodann: Besondere Vorschriften über Masse und Erscheinung der Bauten; dabei sind, soweit und sofern die Eigenart der bestehenden Überbauung es rechtfertigt und die Verhältnisse es gestatten, unter Vorbehalt der Bestimmung über die höchstzulässige Gebäudehöhe Abweichungen von den kantonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie über die Gebäudehöhe erlaubt.
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