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Schweizerisches Umweltrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Summarische Darstellung.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Wie sind die Kompetenzen im Bereich des Umweltschutzes grundsätzlich verteilt?

Answer

Art. 74 BV (Umweltschutzartikel) ist eine konkurrierende Bundeskompetenz. Kantone können dort legiferieren, wo der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht explizit Gebrauch gemacht hat (Art. 56 I USG).

Vollzug: Grundsätzlich bei den Kantonen. Teilbereiche werden durch den Bund vollzogen (Art. 41 USG; z.B. bei Brenn- und Treibstoffen, Pfandausgleichskasse, Ein- und Ausfuhr von Abfällen etc.).

Falls Bundesbehörde ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist sie auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes besorgt (Art. 41 II USG; z.B. bei Plangenehmigungsverfahren betr. Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen, Seilbahnen, Infrastrukturanlagen der Luftfahrt).

Card 2

Question

Wie ist das Verhältnis zwischen RPG und Umweltschutz?

Answer

RPG verfolgt selbst umweltschutzrechtliche Ziele: Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Bewahrung der Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen durch Planungsträger (Art. 1 II lit. a RPG, Art. 3 II lit. c-d RPG und Art. 3 lit. b RPG). Ferner Feststellung von durch Naturgefahren oder schädlichen Einwirkungen erheblich bedrohten Gebieten im Richtplan (Art. 6 II lit. c RPG) und Ausscheidung von Schutzzonen im Nutzungsplan (Art. 17 RPG). Raumplanung ist aber auch ein Mittel des Umweltschutzes:

  • Vgl. Art. 23 USG: Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
  • Vgl. Art. 24 USG: Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

Berücksichtigung von umweltrechtlichen Vorschriften im Baubewilligungsverfahren (Art. 22 III RPG). Insbesondere:

  • Art. 22 USG: Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden oder die Räume zweckmässig angeordnet sind und ev. Schallschutzmassnahmen getroffen werden.
  • Art. 25 USG: Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.

Card 3

Question

Was bedeutet Nachhaltigkeit im ökologischen Sinn (Nachhaltigkeitsprinzip)? Wo ist es in der BV geregelt?

Answer

Im Zentrum steht die Regenerierbarkeit.

Vgl. Art. 73 BV:

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Neurungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

Daneben ist der Zweckartikel relevant, vgl. Art. 2 II BV:

Die schweizerische Eidgenossenschaft fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

Card 4

Question

Was ist die Rechtsnatur des Nachhaltigkeitsprinzips? Wie kann es gerügt werden?

Answer

Art. 73 BV hat vorab programmatischen Charakter. Es stellt ein Verfassungsprinzip, aber kein verfassungsmässiges Recht dar. Die Norm ist zu unbestimmt, dass sich im Einzelfall Rechte oder Pflichten von Bürgern begründen liessen.

Die unrichtige Anwendung und Auslegung von Art. 73 BV kann gestützt auf Art. 95 lit. a BGG gerügt werden (Verletzung von Bundesrecht).

Card 5

Question

Welche Konkretisierungen des Nachhaltigkeitsprinzips finden sich in der Gesetzgebung?

Answer

Zweckartikel des USG, vgl. Art. 1 I USG: Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.

Bodenschutzrecht, vg. Art. 33-35 USG: Dreistufiges Massnahmenkonzept.

Waldrecht, vgl. Art. 1 I lit. a, c und 3 USG: Quantitative Walderhaltung und solche Bewirtschaftung, dass der Wald seine Funktionen, namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann.

Card 6

Question

Was ist das Vorsorgeprinzip?

Answer

Mögliche Einwirkungen sollen rechtzeitig erkannt und verhindert werden. Ein wichtiges Instrument ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

BGer: Es gibt keinen Anspruch auf absolute Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG). Ebensowenig: Absolute Geruchsfreiheit. Das Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden und nicht eliminierenden Charakter.

Card 7

Question

Wo ist das Vorsorgeprinzip geregelt?

Answer

Umweltschutzartikel in Art. 74 II BV: Der Bund sorgt dafür, dass schädliche oder lästige Einwirkungen vermieden werden.

Art. 1 USG erwähnt die Frühzeitigkeit.

Art. 11 II USG: Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Card 8

Question

Was sind die Elemente des Vorsorgeprinzips?

Answer

Ansetzung an der emittierenden Quelle. Vgl. Art. 11 I USG: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).

Verzicht auf wissenschaftliche Gewissheit und Beweislastumkehr, indem die Schädlichkeit- bzw. Gefährlichkeit vermutet wird.

Sicherheitsmargen: Begrenzung der Immissionen überhaupt, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 II USG), nicht nur bei Übersteigen der Grenzwerte (Art. 11 III USG).

Vorsicht bei Festlegung von Immissionsgrenzwerten (Art. 14 und 15 USG; es ist neben der Wissenschaft auch die Erfahrung zu berücksichtigen).

Card 9

Question

Was ist das Verursacherprinzip und wo ist es geregelt?

Answer

Derjenige hat die Kosten, welche aus einem umweltschädigendem Verhalten oder einer Anlage herrühren, zu tragen hat, der auch dafür verantwortlich ist.

Unterschieden wird zwischen dem Verursacherprinzip i.w.S. (Kausalität entfällt, Internalisierung über Abgaben) und Verursacherprinzip i.e.S. (direkte Kausalität vorhanden, insb. quantifizier- und individualisierbarer Schaden sowie konkreter Verursacher). Art. 74 II BV und Art. 2 USG halten nur das Verursacherprinzip i.e.S. fest.

Art. 2 USG lautet: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Card 10

Question

Welche Arten von Störern werden unterschieden?

Answer

Verhaltensstörer: Wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet.

Zustandsstörer: Wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über eine Sache hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden.

Zweckveranlasser: Wer durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet.

Card 11

Question

Wie gestaltet sich die Kostentragung zwischen mehreren Verursachern?

Answer

Bei der Qualifizierung als Verursacher spielt die Schuldfrage keine Rolle, bei der Kostentragung hingegen schon.

Anlehnung an Art. 50 II und 51 II OR:

  • Bemessung der Haftungsquote anhand des subjektiven Verschuldens in erster Linie (i.d.R. Verhaltensstörer)
  • Bemessung der Haftungsquote anhand des objektiven Ursachenanteils in zweiter Linie (z.B. wenn der schuldhafte Verhaltensstörer nur einen marginalen Anteil hat)

Card 12

Question

Was sind die rechtlichen Grundlagen des Verursacherprinzips?

Answer

Art. 74 II BV: Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

Art. 2 USG: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten.

Die direkte Anwendbarkeit von Art. 2 USG wird von der jüngeren Lehre mehrheitlich und vom BGer verneint. Konkretisierung: Art. 48 USG (Gebührenregelung).

Card 13

Question

Wo wird vom Verursacherprinzip abgewichen?

Answer

Im Altlastenrecht. Zwar sind Voruntersuchung i.S.v. Art. 7 AltlV vom Verursacher zu tragen (z.B. für Auskünfte und Abklärungen; vgl. Art. 2 USG). Ist die Sanierungsbedürftigkeit erstellt, so kommt Art. 32d USG zur Anwendung.

Card 14

Question

Was sind die Rechtswirkungen des Verursacherprinzips?

Answer

Konkretisierung durch Gesetzgeber erforderlich: Stark programmatischer Charakter.

Justiziabler Teilgehalt:

  • Gebührenverordnung i.S.v. Art. 48 USG (dieser Artikel ist selbst auch ungenügend bestimmt)
  • Ersatzvornahme bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn der Verursacher nicht zur Beseitigung fähig ist, sofern Kosten quantifizier- und individualisierbar sind (Art. 58 USG).

Unrichtige Anwendung und Auslegung von Art. 74 BV und Art. 2 USG können gestützt auf Art. 95 lit. a BGG gerügt werden. Ebenso: Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.

Card 15

Question

Wie ist das Verursacherprinzip bzgl. Lärm konkretisiert?

Answer

Wenn in der Umgebung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen bestimmte Grenzwerte überschritten werden, müssen passive Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Kosten: Eigentümer der lärmverursachenden Anlage (Zustandsstörer).

Entlastungsbeweis steht offen (Art. 20 II USG). Im Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes: IGW bereits überschritten oder Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt.

Card 16

Question

Wie ist das Verursacherprinzip bzgl. Abfall konkretisiert?

Answer

Inhaber der Abfälle hat die Kosten zu tragen (Art. 32 USG).

Gemäss Art. 32a I USG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Kriterien sind insbesondere Art und Menge des übergebenen Abfalls. Folge: Reine mengenunabhängige Gebühr ist nicht zulässig, hingegen aber eine Kombination (grosses Ermessen der Kantone).

Card 17

Question

Wie ist das Verursacherprinzip bei den Altlasten geregelt?

Answer

Art. 32d I USG: Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.

Bei mehreren Verursachern: Entsprechend den Anteilen an der Verursachung. In erster Linie: Verhaltensstörer. Der Zustandsstörer trägt grundsätzlich keine Kosten, wenn er von der Belastung keine Kenntnis hatte bzw. haben musste (Art. 32d II USG).

Card 18

Question

Wie ist das Verursacherprinzip bzgl. Gewässerschutz geregelt?

Answer

Art. 3a GschG: Verursacherprinzip.

Art. 60a GschG: Kantone sind angehalten, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, verursachergerecht zu überbinden. Kriterium: Art und Menge des erzeugten Abwassers. Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.

Card 19

Question

Wo ist das Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise geregelt?

Answer

Art. 8 USG: Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.

Es sind Einwirkungen i.S.v. Art. 7 I USG erfasst: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.

Gemäss BGer ebenfalls Sekundäremissionen, die durch bestimmungsgemässe Nutzung entstehen (z.B. Verkehrsemissionen).

Card 20

Question

Was ist ein Massnahmenplan?

Answer

Art. 44a USG: Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan).

Dies ist Ausdruck des Prinzips der gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Ein Massnahmenplan ermöglicht, alle Emittenten rechtsgleich zu behandeln und zu einem anteilsmässigen Beitrag zur Verbesserung der Situation anzuhalten.

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