Rechtsgrundlagen: Art. 55, 55f USG, Art. 12 NHG, Art. 28 GTG und VBO.
Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine UVP nach Art. 10a USG erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu (Art. 55 I und II USG):
- Organisation ist gesamtschweizerisch tätig;
- sie verfolgt rein ideelle Zwecke;
- das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
Zuständig ist das oberste Exekutivorgan des Verbands.
In der VBO sind die zur Beschwerde berechtigten Organisationen bezeichnet (Art. 55 III USG).
Nach GTG beschwerdeberechtigt ist, wer nach USG ebenfalls berechtigt wäre (Art. 28 GTG).
Besonderheiten nach NHG: Nur solche Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen (Art. 12 I lit. b NHG). Es können nur Verfügungen angefochten werden, deren Gegenstand mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe verknüpft ist (Art. 2 NHG; Anfechtbar ist jeder in Anwendung von Bundesrecht gefällte Entscheid mit Auswirkungen auf die Natur bzw. die Landschaft).