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Schweizerisches Umweltrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Summarische Darstellung.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 101

Question

Wie läuft die UVP verfahrenstechnisch ab?

Answer

Vgl. Grafik in: Baumann, Repetitorium: Planungs-, Bau-, und Umweltrecht, 2012, Orell Füssli Verlag AG: Zürich, S. 189.

Gesuchsteller: Dossier für die Realisierung an Leitbehörde.

Umweltschutzfachstelle: Zustellung der entsprechenden Unterlagen der Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB via Leitbehörde.

Prüfung durch Umweltschutzfachstelle und Antrag an Leitbehörde.

Card 102

Question

Was findet im Rahmen der UVP in der Vorprüfung statt?

Answer

Sog. Triage. Es wird unterschieden zwischen:

  • Umweltbereiche ohne wesentliche, zu erwartenden Auswirkungen
  • Umweltbereiche, die bereits ausreichend abgeklärt worden sind
  • Umweltbereiche, die vertieft zu untersuchen sind

Werden die Auswirkungen abschliessend dargestellt, so dient die Voruntersuchung als UVB. Frühzeitige Koordination macht daher verfahrensökonomisch Sinn.

Card 103

Question

Was ist das Pflichtenheft im Rahmen einer UVP?

Answer

Das Pflichtenheft vermittelt einen Aufschluss darüber, welche Umweltauswirkungen im UVB untersucht werden sollen. Es nennt zudem die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen. Es ist Grundlage für den UVB.

Fristen im Bundesverfahren: Grundsätzlich 2 Monate für das BAFU.

Fristen im kantonalen Verfahren: Kantonales Recht.

Card 104

Question

Beschreibe den UVB.

Answer

Dient als Entscheidungsgrundlage für die Leitbehörde. Inhalt: Alle Angaben, damit die Fachbehörde das Vorhaben auf seine Umweltverträglichkeit hin überprüfen kann (Art. 10b II USG):

  • Ausgangszustand
  • Vorhaben inkl. Massnahmen
  • Verbleibende Belastung

Auswirkungen sind einzeln und gesamthaft zu ermitteln und zu bewerten (Art. 9 III UVPV). Er befasst sich nur mit den Themen gemäss Pflichtenheft.

Die Umweltschutzfachstelle prüft den UVB. Entscheidbehörde darf nur aus triftigen Gründen von den Anträgen abweichen. Bundesverfahren: Bereinigungsverfahren (Art. 62b RVOG).

Fristen für BAFU: 5 Monate.

Fristen bei kantonalen Behörden: Kantonales Recht.

Der UVB ist öffentlich (Art. 10d USG).

Card 105

Question

Welche Besonderheiten beim Rechtsschutz bestehen hinsichtlich der UVP?

Answer

UVB als Bestandteil der Gesuchsunterlagen ist öffentlich. Falls keine öffentliche Auflage vorgeschrieben ist: Bekanntgabe nach dem Recht der Kantone/des Bundes. Frist beträgt i.d.R. 30 Tage (Art. 15 UVPV). Diese Frist ist i.d.R. auch Einsprachefrist (für eine allfällige Beschwerde ist Beteiligung vor der Vorinstanz eine formelle Eintretensvoraussetzung).

UVB kann nicht isoliert angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem ergehenden Endentscheid.

Card 106

Question

Was sind die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde?

Answer

  • Die Statuten müssen explizit vorsehen, dass dieser zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berechtigt ist;
  • Die entsprechenden Interessen betreffen die Mehrheit - oder mindestens eine grosse Anzahl - der Mitglieder;
  • das einzelne Mitglied wäre zur Erhebung der Beschwerde selbst berechtigt (vgl. Art. 48 I VwVG).

Card 107

Question

Beschreibe die ideelle Verbandsbeschwerde.

Answer

Rechtsgrundlagen: Art. 55, 55f USG, Art. 12 NHG, Art. 28 GTG und VBO.

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine UVP nach Art. 10a USG erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu (Art. 55 I und II USG):

  • Organisation ist gesamtschweizerisch tätig;
  • sie verfolgt rein ideelle Zwecke;
  • das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

Zuständig ist das oberste Exekutivorgan des Verbands.

In der VBO sind die zur Beschwerde berechtigten Organisationen bezeichnet (Art. 55 III USG).

Nach GTG beschwerdeberechtigt ist, wer nach USG ebenfalls berechtigt wäre (Art. 28 GTG).

Besonderheiten nach NHG: Nur solche Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen (Art. 12 I lit. b NHG). Es können nur Verfügungen angefochten werden, deren Gegenstand mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe verknüpft ist (Art. 2 NHG; Anfechtbar ist jeder in Anwendung von Bundesrecht gefällte Entscheid mit Auswirkungen auf die Natur bzw. die Landschaft).

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