Zentral ist die Waldfeststellung im Nutzungsplanverfahren: Wo Waldflächen an Bauzonen grenzen, sind diese parzellenscharf in den Nutzungsplan einzutragen und bleiben bis zu einer Revision verbindlich festgelegt (Art. 13 WaG).
BGer: Waldflächen haben bei erstmaliger Festlegung einen Vorrang, d.h. die Bauzonen orientieren sich an den Waldflächen.
Jemand, der ein schutzwürdiges Interesse hat, kann die Waldfeststellung von der kantonalen Behörde verlangen (Art. 10 I WaG).
Card 82
Question
Welche Voraussetzungen muss eine Rodungsbewilligung erfüllen?
Answer
Art. 5 II lit. a-c und IV WaG:
Wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (nicht: überwiegende öffentliche Interessen)
Relative Standortgebundenheit
Sachliche Erfüllung der Raumplanungsvoraussetzungen (Richtpläne/Konzepte, und Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG)
Keine erhebliche Gefährdung der Umwelt (auch andere Schädigungen sowie Natur- und Heimatschutz)
Card 83
Question
Wer erteilt eine Rodungsbewilligung? Wie läuft das Verfahren ab?
Answer
Bundesbehörde im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens.
Übrige Fälle: Kantonale Behörde (Art. 6 I WaG). Diese ist bei Bundeszuständigkeit auch anzuhören (Art. 49 II WaG).
Verfahren:
Rodungsgesuch bei der Leitbehörde oder nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 5 I WaV)
Öffentliche Bekanntmachung und Auflegung zur Einsicht (Art. 5 II WaV)
Rodungsentscheid mit erforderlicher Befristung, innert welcher von der Rodung Gebrauch zu machen ist (Art. 7 I lit. c WaV)
Rodungsersatz (Art. 7 WaG) oder Ersatzabgabe (Art. 8 WaG)
Card 84
Question
Was sind die Bewirtschaftungsgrundsätze im Waldrecht?
Answer
Art. 20 I und II WaG:
Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Davon erfasst ist auch der Wald in Privatbesitz.
Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung.
Card 85
Question
Was sind die bundesrechtlichen Schranken der Waldbewirtschaftung?
Answer
Art. 21-24 WaG:
Schlagbewilligung (Vorbehalt von Ausnahmen)
Kahlschlagverbot (Vorbehalt von Ausnahmen)
Wiederbestockung von Blössen durch Eingriffe oder Naturereignisse
Forstliches Vermehrungsgut: Verwendung von Saatgut und Pflanzen, die standortgerecht und gesund sind
Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und die Teilung von Wald bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Erteilung: Waldfunktionen nicht beeinträchtigt (Art. 25 WaG).
Card 86
Question
Wie sind die Kompetenzen beim Natur- und Heimatschutz ausgestaltet?
Answer
Grundsatz: Kantone sind zuständig (Art. 78 I BV). Die Zuweisung ist eine eigentliche Handlungsaufforderung.
Bundesbehörden sind verpflichtet, bei der Aufgabenerfüllung Rücksicht zu nehmen (Selbstverpflichtung; Art. 78 II BV).
Bund kann vertraglich oder durch Enteignung Objekte erwerben oder sichern sowie Bestrebungen unterstützen (Art. 78 III BV).
Arten- und Biotopschutz: Bund.
Daneben finden sich auch Bestimmungen in anderen Erlassen, welche bestimmte Aspekte des Natur- und Heimatschutzes regeln (funktionales Natur- und Heimatschutzrecht).
Card 87
Question
Was sind gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) die Pflichten des Bundes bei der Erfüllung seiner Aufgaben?
Answer
Grundsatz: Ungeschmälerte Erhaltung und Schonung (Art. 3 I NHG).
Bundesrat: Bundesrat für Objekte von nationaler Bedeutung. Rechtsgrundlage bilden jeweils Verordnungen.
Instrumente:
Bedingungen und Auflagen in seinen Entscheiden
Einbezug von Kantonen, Behörden und Ämtern (Art. 3 NHG)
Einholung von Gutachten von einer beratenden Kommission nach Art. 25 NHG
Rechtsprechung: Bei im Bundesinventar aufgenommenen Objekten ist eine Begutachtung durch die ENHK obligatorisch, falls Aufgabenerfüllung durch den Bund. Dem Gutachten kommt grosse Bedeutung zu. Es kann nur aus triftigen Gründung abgewichen werden (gilt auch für Sachverhaltsfeststellung).
Card 88
Question
Was sind Bundesaufgaben im Sinne des NHG?
Answer
Bundesaufgaben sind insbesondere (vgl. Art. 2 NHG):
die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund;
die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten;
die Gewährung von Bundessubventionen.
Card 89
Question
Wann sind Eingriffe in Bundesinventare gemäss Art. 5 NHG zulässig?
Answer
Art. 6 II NHG: Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Dies gilt auch bei der Erfüllung kantonaler Aufgaben, da es sich um ein Konzept i.S.v. Art. 13 RPG handelt, welches von den Kantonen zu berücksichtigen ist (Art. 6 IV RPG).
Card 90
Question
Wie hat der Artenschutz zu erfolgen?
Answer
Zweck: Rettung besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor ihrem Aussterben (Art. 18 I NHG).
Es erstreckt sich auch auf Individualschutz. Die Beeinträchtigung seltener Pflanzen bzw. Tiere gestützt auf Art. 20 I NHG untersagt. Ausnahmen gelten nach Art. 22 NHG, z.B. zu Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten).
Positive Massnahmen zur Entwicklungsförderung der geschützten Populationen (z.B. Wiederansiedlung; Art. 18 III NHG).
Card 91
Question
Welchen Zweck hat der Biotopschutz?
Answer
Zweck: Erhaltung genügend grosser Lebensräume als Lebensgrundlagen für die wild lebenden Tiere und Pflanzen (Art. 18 I NHG).
Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Ibis NHG).
Card 92
Question
Wie ist das Schutzniveau bei Objekten, Biotopschutz, Mooren/Moorlandschaften und Ufervegetation?
Answer
Objekt
Bundesinventar
Bestimmung
Schutzniveau
Objekt von nationaler Bedeutung
Ja
Art. 5, 6 NHG, Inventarverordnungen
Überwiegende Interessen von nationaler Bedeutung
Objekt von regionaler/lokaler Bedeutung
Nein
Art. 3 NHG, kantonales Recht
Überwiegende Interessen
Biotope von nationaler Bedeutung
Ja
Art. 18, 18a, Inventarverordnungen
Überwiegende Interessen von nationaler Bedeutung, ausnahmsweise standortgebundene Anlagen
Biotope von regionaler/lokaler Bedeutung
Nein
Art. 18, 18b, Art. 14 VI NHV
Überwiegende Interessen von nationaler Bedeutung, ausnahmsweise standortgebundene Anlagen
Moore von nationaler Bedeutung
Ja
Art. 78 V BV, Art. 18a, 23a NHG, Inventarverordnungen
Was ist der Begriff und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?
Answer
Umweltauswirkungen, welche mit der Erstellung oder Änderung eines Werks einhergehen, sind zu beurteilen. Sie dient dem Vorsorgeprinzip und stellt auf das Potenzial eines Anlagetyps ab. Ferner dient sie dem Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Im Rahmen einer UVP müssen vor der Errichtung grösserer Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten können, mögliche Nebenwirkungen frühzeitig, vollumfänglich und genau ermittelt werden.
Im resultierenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) muss nur eine Gesetzesverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.
Bei standortgebundenen Vorhaben ist die Evaluation von Alternativstandorten zwingend.
Die UVP wird in ein Genehmigungsverfahren eingegliedert. Anlagen ohne UVP-Pflicht sind von einem UVB befreit, die Übereinstimmung auf Umweltbestimmung ist aber zu prüfen.
Card 94
Question
Wer legt die UVP-pflichtigen Anlagen fest?
Answer
Bundesrat, vgl. UVPV gestützt auf Art. 10a-10d UVP. Die Liste gilt als abschliessend. Kantone sind jedoch frei, für eigene oder kommunale Vorhaben eine UVP-Pflicht vorzusehen.
Card 95
Question
Wann muss bei der Errichtung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden?
Answer
Der Bau einer neuen Anlage, welche in der UVPV aufgelistet ist, unterliegt der UVP-Pflicht (Art. 1 UVPV). Die UVP ist vor dem Entscheid über die Planung oder Errichtung und möglichst frühzeitig durchzuführen (Art. 10a I UVPV).
"Planung" = ebenfalls Errichtung einer Anlage im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens (z.B. Flugplatzanlagen).
Ausnahme: Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) für bestimmte Anlagen gemäss kantonalem Recht. UVP muss hier anlässlich des Verfahrens durchgeführt werden (Art. 5 III UVPV).
Card 96
Question
Wann muss eine UVP durchgeführt werden, wenn die Anlage erst durch die Änderung UVP-pflichtig wird?
Answer
Wenn die Schwellenwerte überschritten werden, wobei das Nettoprinzip vom BGer verneint wird.
Über die Änderung muss im gleichen Verfahren entschieden werden, das massgeblich wäre, wenn die Anlage neu gebaut würde (Art. 2 II lit. a und b UVPV).
Card 97
Question
Wann muss eine UVP durchgeführt werden, wenn die Anlage bereits UVP-pflichtig war und geändert wird?
Answer
Grundsatz: Wenn sie wesentlich geändert wird.
Änderung = bauliche oder betriebliche Änderung sowie Zweckänderung.
Wesentlichkeit kann nicht abstrakt definiert werden. Es entscheidet sich anhand der Frage, ob die der Anlage zuzuordnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Dabei ist der Zweck der UVP zu beachten, wonach die Einhaltung der Umweltvorschriften nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a II USG). Erfasst sind zusätzliche, neue, nicht bloss untergeordnete Belastungen und Umverteilung. Indiz: UVP-pflichte Anlagen im Anhang zu UVPV (Faustregel: Mehr als 100 Parkplätze oder 20% des Schwellenwerts).
Card 98
Question
Wann muss eine UVP durchgeführt werden, wenn eine Anlage saniert wird?
Answer
Grundsatz: Keine UVP, wenn es nur eine blosse Emissionsreduktion gibt. Anders ist es, wenn eine Umverteilung der Emissionen stattfindet.
Beispiel: Lärmsanierungsprojekte zur Errichtung von Schallschutzwänden sind grundsätzlich nicht UVP-pflichtig, hingegen Überdeckungen bzw. Einhausungen schon bezüglich Luftreinhaltung, Katastrophenschutz und Grundwasserschutz (Rechtsprechung des BGer).
Card 99
Question
Wann ist eine UVP durchzuführen, wenn zusammenhängende Anlagen geändert werden?
Answer
Grundsatz: Sämtliche Umweltbelastungen sind zu berücksichtigen (Prinzip der Gesamtbetrachtung; Art. 8 USG). Stehen Anlagen in einem genügend engen Zusammenhang, sind sie gemeinsam zu beurteilen. Unterscheidung zwischen gleichartigen und unterschiedlichen Anlagen:
Gleichartige Anlagen: UVP-Pflicht ist auf die Gesamtlage zu beurteilen, sofern ein genügender räumlicher und funktioneller Zusammenhang besteht (z.B. gleicher Benutzerkreis).
Unterschiedliche Anlagen: Wesentliche Änderung erforderlich, wenn ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang besteht.
Durch Etappierung kann die UVP nicht umgangen werden. Es sind alle Teilvorhaben einzubeziehen, die innert weniger Jahre aufeinander folgen und deren Realisierung erwartet werden kann.
Card 100
Question
Wie wird das Leitverfahren einer UVP bestimmmt?
Answer
Zuständigkeit: Diejenige Behörde, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (Leitbehörde; Art. 5 I UVPV).
Das massgebliche Verfahren wird im Anhang zur UVPV bei jedem Anlagetyp bezeichnet. Im Falle einer kantonalen Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung): Ein solches als massgebliches Verfahren, falls eine umfassende Prüfung ermöglicht wird (Art. 5 III UVPV).
Teilweise: Verweis auf das kantonale Recht. In Frage kommen das Baubewilligungsverfahren, (Sonder-)Nutzungsplanung, Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 ff. RPG.
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