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Schweizerisches Umweltrecht

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Summarische Darstellung.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 61

Question

Wann werden Bewilligungen für Neu- und Umbauten aus gewässerschutzrechtlicher Sicht erteilt?

Answer

Wenn (Art. 17 GschG):

  • im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird;
  • ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet;
  • gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird.

Card 62

Question

Welche verschärften Anforderungen gelten für gewerbliche und industrielle Abwässer?

Answer

Jene müssen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation zu behandelt werden, sofern sie hohe Schadstoffgehalte aufweisen. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des entsprechenden Anhangs in der GschV eingehalten sind (Art. 7 GschV). Nicht genügend ist die Verdünnung mit unverschmutztem Wasser.

Kompetenz zur Regelung: Kantone (Art. 12 I GschG). Einzelfallweise Verschärfung und Erleichterung ist möglich (vgl. Art 7 GschV).

Card 63

Question

Was geschieht, wenn Abwasser zur Einleitung in eine ARA schlicht nicht geeignet ist?

Answer

Kantonale Behörde entscheidet über zweckmässige Beseitigung (Art. 12 II GschG). Instrumente:

  • Betriebseigene Anlagen
  • Melde- und Alarmsystem (insb. für Einleitungen)

Card 64

Question

Wann ist eine Versickerung von Abwasser erlaubt?

Answer

Grundsätzlich verboten (Art. 8 I GschG).

Bewilligung möglich unter den Bestimmungen von Art. 8 II lit. a-d GschV (z.B. wenn Abwasser behandelt ist und den Anforderungen an die Einleitung erfüllt).

Nicht vermschutztes Abwasser ist umgekehrt versickern zu lassen (Verdünnungseffekt ist untersagt).

Card 65

Question

Welche besondere Abwasserregelung gilt für die Landwirtschaftszone?

Answer

Bei erheblichem Viehbestand darf das verschmutzte häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwendet werden, unter den Voraussetzungen von Art. 12 IV lit. a und b GschG; z.B. wenn die Gebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft).

Wenn dies nicht möglich ist: Sammlung in einer abflusslosen Grube und regelmässige Zuführung in eine zentrale Anlage oder besondere Behandlung (Art. 9 I GschV).

Card 66

Question

Dürfen Abfälle über das Abwasser entsorgt werden?

Answer

Nein, ausser es wäre für die Behandlung von Abwasser zweckmässig (Art. 10 GschV).

Card 67

Question

Kann Abwasser in Gewässer eingeleitet werden?

Answer

Nur mit vorgängiger behördlicher Bewilligung. Eine solche wird erteilt, wenn:

  • Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt sind (Art. 6 GschV)
  • Qualitätsanforderungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

Verschärfungen oder Erleichterungen sind möglich (Art. 6 II und III GschV).

Card 68

Question

Wie ist der Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten geregelt?

Answer

Wassergefährdung, wenn Wasser physikalisch, chemisch oder biologisch nachteilig verändert werden kann (vgl. Art. 4 GschV).

Der Anlageinhaber hat dafür zu sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden.

In besonders gefährdeten Gebieten: Kantonale Bewilligung (Art. 19 II GschG).

Card 69

Question

Wie sind die Böden in der Landwirtschaft aus gewässerschutzrechtlicher Sicht zu behandeln?

Answer

Entsprechend dem Stand der Technik sind sie so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden (Art. 27 GschG).

Details sind im Chemikaliengesetz (ChemG) bzw. der entsprechenden Verordnung (ChemV) geregelt. Die Verwendung von Düngern ist etwa von einer Zulassung abhängig (Art. 2 DüV). Das Ausbringen umweltgefährdender Stoffe ist auf das Erforderliche zu beschränken.

Für Pflanzen: Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV).

Card 70

Question

Welche Planungsinstrumente müssen die Kantone hinsichtlich der Gewässerschutzplanung benutzen?

Answer

Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung (Art. 7 III GschG), d.h.:

  • Kommunaler Entwässerungsplan (genereller Entwässerungsplan, GEP)
  • Regionaler Entwässerungsplan (REP) in hydrologisch zusammenhängenden Gebieten

Card 71

Question

Welche Planungsmassnahmen sind zum Schutz gefährdeter Gewässer zu ergreifen?

Answer

Die Kantone sind verpflichtet, folgende Schutzbereiche auszusondern (Art. 19-21 GschG).

Gewässerschutzbereiche: Ausscheidung von besonders gefährdeten (Art. 29 GschV) und übrigen Bereichen.

Grundwasserschutzzonen sollen die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen sicherstellen und schützen (vgl. Anhang 4 GschV; Fassungsbereich, engere Schutzzone und weitere Schutzzone).

Grundwasserschutzareale: Künftige Nutzung und Anreicherung (Art. 21 GschG).

Kantone: Notwendige Eigentumsbeschränkungen festlegen (Art. 20 I GschG) und Berücksichtigung der gewässerschutzrechtlichen Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung (Art. 46 Ibis GschV).

Nutzung in den jeweiligen Schutzzonen: vgl. Anhang 4 GschV und Chemikalienrecht.

Card 72

Question

Was sind Restwassermengen?

Answer

Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 lit. k GschG).

Geschützt sind sämtliche Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung sowie Seen und Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers wesentlich beeinflussen (Art. 29 GschG).

Card 73

Question

Wann sind Wasserentnahmen bewilligungspflichtig?

Answer

Wer aus Fliessgewässern Wasser über den Gemeingebrauch entnehmen will, braucht eine Bewilligung.

Card 74

Question

Wie werden grundsätzlich die Mindestrestwassermengen festgesetzt bzw. umgesetzt?

Answer

Vgl. Tabelle in Art. 31 I GschG. Die Menge muss auf der ganzen Länge des Gewässers unterhalb der Wasserentnahme verbleiben.

Analog anzuwenden bei Wasserentnahmen bei Seen und Grundwasservorkommen, wenn die Wasserführung wesentlich beeinflusst wird (Art. 34 GschG).

Relevante Mindestrestwassermenge ist zu eruieren (quantitatives Element) sowie ev. angemessen zu erhöhen (qualitatives Element). In besonderen Fällen ist auch eine Reduktion möglich (Art. 33 GschG).

Zum Schutz von Lebensräumen (für Tiere/Pflanzen) ist Schwall und Sunk zu verhindern oder zu beseitigen (Art. 39a GschG).

Card 75

Question

Wie werden andere nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhindert?

Answer

Erhaltung frei fliessender Gewässer: Verbauung und Korrektur nur unter bestimmten Voraussetzungen verbaut (vgl. Art. 37 I lit. a-c GschG; z.B. Schutz von Menschen/erheblichen Sachwerten, Schiffbarmachung, Wasserkraftnutzung im öffentlichen Interesse, Verbesserung). Möglichst Beibhaltung des natürlichen Verlaufs (Art. 37 II GschG). Das Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern ist untersagt (Art. 38 GschG).

Kantone haben für die Revitalisierung der Gewässer zu sorgen/planen (Art. 38bis GschG).

Feststoffe dürfen nicht in Seen eingebracht werden, wobei die kantonale Behörde Schüttungen bewilligen kann (Art. 39 GschG).

Erhaltung von Grundwasservorkommen: Kurzfristige Wasserentnahme ist zulässig, wenn Qualität und Vegetation nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 43 GschG).

Card 76

Question

Wie wird die Abwasserentsorgung finanziert?

Answer

Art. 3a GschG: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür (vgl. auch Art. 2 USG).

Zu den Massnahmen zählen: Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der öffentlichen Kanalisation und der zentralen ARA.

Beachte: Art. 15 GschG verpflichtet den Anlageninhaber zum sachgemässen Unterhalt und zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit.

Card 77

Question

Nach welchen Kriterien müssen die Kosten für den Gewässerschutz überwälzt werden?

Answer

Art. 60a GschG:

  • die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
  • die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
  • die Zinsen;
  • der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.

Schematisierungen dürfen angewendet werden, doch muss der Lenkungseffekt erhalten bleiben.

Card 78

Question

Können Wassernutzungsrechte aufgrund des Gewässerschutzrechts entzogen werden? Wann besteht eine Sanierungspflicht?

Answer

Wassernutzungsrechte: Wohlerworbene Recht durch Konzession (Art. 43 WRG). Sie unterstehen der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz. Entzug nur bei Erfüllen der Voraussetzungen der materiellen Enteignung.

Sanierung, vgl. Art. 80 I GschG: Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.

Bei inventarisierten Fliessgewässern: Weitergehende Sanierungsmassnahmen, allerings im Rahmen einer formellen Enteignung nach EntG (Art. 80 II GschG).

Card 79

Question

Was sind die Ziele des Waldgesetzes (WaG)?

Answer

Das Gesetz soll (Art. 1 WaG):

  • den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
  • den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
  • dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
  • die Waldwirtschaft fördern und erhalten.

Ausserdem: Beitrag zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen.

Das WaG enthält also einen quantitativen und qualitativen Bestandesschutz sowie eine Bewirtschaftungspflicht.

Card 80

Question

Welche Elemente definieren einen Wald?

Answer

Fläche (quantitatives Element)

Waldbäume oder Waldsträucher (begriffsbestimmendes Element)

Waldfunktionen (qualitatives Element)

Ausnahme gemäss Art. 1 II WaV: Wenn die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 1 II WaV).

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