Erste Stufe: Begrenzung an der Quelle soweit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 USG; Art. 7 LSV).
Zweite Stufe: Verschärfung der Emissionsbegrenzungen bei (drohender) Überschreitung der IGW.
Dritte Stufe (Besonderheit): Bauliche Massnahmen bei ortsfesten Anlagen, welche zur Lärmminderung bei den Betroffenen führen (passive Schallschutzmassnahmen).
Card 42
Question
Wie sind die IGW im Lärmschutzrecht geregelt?
Answer
Art. 15 USG: Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
Card 43
Question
Wann dürfen neue Bauten (Gebäude) aus lärmschutzrechtlicher Sicht bewilligt werden? Welche Ausnahmen bestehen?
Answer
Art. 22 I USG: Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Davon erfasst werden auch wesentliche Änderungen derartiger Gebäude, welche vor Inkrafttreten des USG erstellt wurden.
Ausnahme ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorhanden sind (Art. 31 II LSV):
IGW können nicht durch bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden.
An der Errichtung besteht ein überwiegendes Interesse.
Kantonale Behörde muss zustimmen.
Card 44
Question
Wie werden Lärmempfindlichkeitsstufen geregelt?
Answer
Die Stufen orientieren sich an den Nutzungszonen nach Art. 14 ff. RPG. Die LSV kennt 4 verschiedene Stufen (Erholungszone, Wohnzonen und öffentliche Bauten/Anlagen, Mischzonen und Landwirtschaftszonen, Industriezonen).
Card 45
Question
Wo dürfen aus lärmschutzrechtlicher Sicht neue Bauzonen errichtet werden?
Answer
Art. 24 I USG: Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.
Card 46
Question
Was passiert, wenn die Planungswerte in einer noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder ähnliche Gebäude überschritten werden?
Answer
Art. 24 II USG: Die Gebäude sind einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
Card 47
Question
Wann dürfen aus lärmschutzrechtlicher Sicht ortsfeste Anlagen errichtet bzw. wesentlich geändert werden?
Answer
Art. 25 USG: Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.
Ortsfeste Anlagen sind in Art. 2 I LSV definiert: Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen (Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze).
Card 48
Question
Welche Relativierungen bei der Errichtung bzw. Änderung ortsfester Anlagen existieren?
Answer
Erste Relativierung: Gewährung von Erleichterungen, wenn Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würden und ein überwiegende, öffentliches Interesse an der Anlage besteht. IGW dürfen nicht überschritten werden (Art. 25 II USG).
Zweite Relativierung: Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
Card 49
Question
Wann besteht eine Sanierungspflicht von ortsfesten Anlagen?
Answer
Wenn Immissionen lärmempfindliche Gebäude oder Zonen treffen. Die Belastungsgrenzwerte gelten nach Art. 41 LSV:
für Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.
Im Lärmschutzrecht muss eine ortsfeste Anlage schon dann saniert werden, wenn sie dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 II USG nicht genügt (Art. 16 I USG).
Card 50
Question
Wann besteht keine Sanierungspflicht bei ortsfesten Anlagen?
Answer
Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn (Art. 13 IV LSV):
die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
Card 51
Question
Was ist der Umfang der Sanierungspflicht im Lärmschutzrecht?
Answer
Für Altanlagen, vgl. Art. 13 LSV: Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (bestehende Anlagen unterliegen also nach wie vor den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen).
Verschärfte Emissionsbegrenzungen: Weitaus geringer, denn es genügt die Einhaltung des IGW (Art. 13 II lit. b LSV).
Card 52
Question
Welche Erleichterungen können bei der lärmschutzrechtlichen Sanierung gewährt werden?
Answer
Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit (Art. 14 LSV):
die Sanierung (Massnahmen an der Quelle oder im Ausbreitungsbereich) unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
BGer: Wenn andere öffentliche Interessen überwiegen.
Card 53
Question
Wo ist der Immissionsschutz vor nichtionisierenden Strahlen geregelt? Worauf finden diese Regeln Anwendung?
Answer
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:
in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;
bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19961;
von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt;
von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.
Card 54
Question
Was ist beim Bau von Mobilfunkanlagen besonders zu beachten (Umfang der Sanierung, relevante Zone, Beschwerdelegitimation)?
Answer
Umfang der Sanierung: Bei Mobilfunkanlagen kommt die Gleichstellung zum Zuge. Verschärfte Emissionsbegrenzungen bleiben bei neuen und alten Anlagen möglich, sofern IGW betroffen sind (Art. 5 und 7 NISV).
Eine Mobilfunkanlage gehört grundsätzlich in die Bauzone. Ein generelles kommunales Verbot von Mobilfunkanlagen in der Bauzone ist unzulässig.
Beschwerdebefugt sind alle Personen innerhalb eines Perimeters, in welchem die Strahlung 1/10 des Anlagegrenzwerts erreichen kann.
Card 55
Question
Welche Aufgaben erfüllt der Bund im Bereich des Gewässerschutzes gemäss BV?
Answer
Art. 76 I bis III BV:
Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
Card 56
Question
Welche Aufgaben kommen im Gewässerschutz den Kantonen zu?
Answer
Art. 76 IV BV:
Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
Vollzug gemäss GschG/GschV, soweit gemäss Art. 48 GschG nicht dem Bund übertragen.
Card 57
Question
Was bedeutet die allgemeine Sorgfaltspflicht im Gewässerschutzrecht?
Answer
Art. 3 GschG:
Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Ausprägung des Vorsorgeprinzips: Sie begründet keine selbständigen Verpflichtungen. Es wird ein objektiver Sorgfaltsmassstab festgelegt.
Card 58
Question
Was bedeutet das Verunreinigungsverbot im Gewässerschutzrecht? Welche Rechtsfolgen treten bei dessen Verletzung ein?
Answer
Art. 6 Gschg:
Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.
Rechtsfolgen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 70 I lit. a GschG) und Bestimmungen zu Übertretungen (Busse bis CHF 20'000).
Card 59
Question
Wie muss Abwasser beseitigt werden?
Answer
Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 GschG).
Dieses Abwasser darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden lassen. Die Kantone haben für eine kommunale und regionale Entwässerungsplanung zu sorgen (Art. 7 III GschG).
Pflicht der Kantone, öffentliche Kanalisationen und zentrale Reinigungsanlagen bereitzustellen für Abwasser aus Bauzonen und bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche besondere Verfahren nicht ausreichen (Art. 10 GschG). Zudem: Anschlusspflicht für alle derartige Gebäude und Abnahmepflicht des Gemeinwesens (Art. 11 GschG).
Card 60
Question
Welche Ausnahmen bestehen von der Anschlusspflicht im Gewässerschutzrecht?
Answer
Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst (Art. 11 II lit. b und c GschG):
weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);
weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
Nur in diesen Fällen ist ein Anschluss notwendig. Die Kriterien für die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit sind in der GschV festgelegt. Falls dies nicht gegeben ist: Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung.
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