Schutz der Gesellschaft; soll Gesellschaft vor strafbaren Handlungen ihrer Mitglieder bewahren und Straftäter zur Verantwortung ziehen
Verhinderung von Beispielfolgen (Generalprävention)
Hinderung an weiteren Straftaten (Spezialprävention)
Besserung des Täters (Resozialisierung)
Card 2
Question
Allgemeines Strafrecht
Answer
Verfolgung durch Verwaltungsstrafrecht oder Gerichtliches Strafrecht (Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) 1974 + Nebengesetze, z.B. Suchtmittelgesetz)
Card 3
Question
Straftat
Answer
Handlung bzw. Unterlassung, die
tatbestandsmäßig
rechtswidrig
schuldhaft
mit gerichtlicher Strafe bedroht
ist
Card 4
Question
tatbestandsmäßig
Answer
Tatbestand = genaue + abstrakte Beschreibung eines strafbaren Verhaltens
Rechtsfolge (Sanktion) = Strafdrohung
Tatbestandsmäßig = wenn Sachverhalt einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt
Card 5
Question
rechtswidrig
Answer
Rechtswidrigkeit = wenn ein Verhalten gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, ohne Rechtfertigungsgrund (Notwehr, Festnahmerecht/Waffengebrauchsrecht der Exekutive)
Card 6
Question
schuldhaft
Answer
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt
Schuld = innere Beziehung des Täters zur Tat
Schuldformern:
Vorsatz
= alle Umstände wurden mit Wissen und Wollen verwirklicht
Fahrlässigkeit
= schädlicher Erfolg wird nicht gewollt, Schuld besteht aber in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit bzw. Leichtsinn
bei vorliegendem Entschuldigungsgrund wird rechtmäßiges Verhalten v. d. Rechtsordnung nicht zugemutet
Wichtigste = entschuldigende Notstand
Card 8
Question
Strafen
Answer
Freiheitsstrafen
Lebensdauer
Bestimmte Zeit (mid. 1 Tag, max. 20 Jahre)
Geldstrafen
Aussprache in Tagessätzen (4€-5000€)
Rücksicht auf persönl. Verhältnisse und Einkommen
Falls nicht einbringbar: Ersatzfreiheitsstrafe (2 Tagessätze = 1 Tag)
Anstelle von Freiheitsstrafen bis 6 Monate können Geldstrafen verhängt werden (wenn für Tat keine strengere Strafe als 5 J. angedroht u. Wohlverhalten zu erwarten ist)
Zwecke >Vergeltung
Abschreckung der Allgemeinheit (Generalprävention)
Abschreckung + Besserung des Täters (Spezialpräv.)
Unterscheidung: Verbrechen - Vergehen
Vorbeugende Maßnahmen
- Zweck = Spezialprävention
- soll gefährlichen Zustand einer Person ausschalten
- keine zeitliche Begrenzung
Nebenfolgen
Geschenk oder Zuwendung v. Geld für eine strafbare Handlung verfällt
Bei Beamten: Verlust des Amtes
Evtl. Jobverlust
Card 9
Question
Stadien der Straftat
Answer
Verbrecherische Wille soll möglichst früh bekämpft werden
Gedanken/Ideen reichen nicht für Bestrafung
Vorbereitungshandlung = straflos
Bei Verbrechen gegen den Staat ist Vorbereitung strafbar
Versuchtes Delikt
Versuch = Handlung, die unmittelbar vor der Vollendung vorausgeht
Wird milder bestraft als vollendetes Delikt
Bei freiwilligem Aufgeben à keine Bestrafung
Card 10
Question
Formen der Täterschaft:
Answer
Unmittelbarer Täter (führt die Handlung mit Tatbestand aus)
Anstifter (veranlasst andere zu einer Straftat)
Gehilfen (trägt zur Straftat bei, ohne unmittelbar auszuführen oder anzustiften)
Allen Beteiligten besteht dieselbe Strafdrohung
Bei Beteiligung mehrerer Personen wird jeder nach seiner Schuld bestraft
Card 11
Question
Strafrechtliche Fallprüfung
Answer
Handlung oder Unterlassung
Strafbarer Tatbestand des StGB
Tat rechtswidrig
Schuld (nein --> Frage, ob Täter gefährlich ist --> wenn ja: vorbeugende Maßnahmen, nein: kein Strafanspruch)
Strafbarkeit
Card 12
Question
Besonderes Strafrecht
Answer
Besondere Teile des Strafgesetzbuches + strafrechtliche Nebengesetze (z.B. Suchtgiftgesetz, Verbotsgesetz, Lebensmittelgesetz, …) enthalten Tatbestände
Einteilung der strafbaren Handlungen:
Verbrechen: Vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslang oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind
Vergehen: alle übrigen strafbaren Handlungen
Card 13
Question
Diversion
Answer
Möglichkeit der Staatsanwaltschaft/ des Gerichts bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf Durchführung von förmlichen Strafverfahren zu verzichten (Alternative zu Strafverfahren)
Beschuldigte*r/Angeklagte*r bekommt Angebot sich belastender Maßnahme zu unterwerfen
Wenn Angeklate*r Diversion nicht annimmt --> Strafverfahren (Risiko!)
Seit 2000 auch für Erwachsenenstrafrecht, davor nur Jugendstrafrecht
Vorteil: Staatsanwaltschaft muss nicht mehr jeden Beschuldigten anklagen (aber trotzdem jedem Offizialdelikt nachgehen)
[EXKURS: Offizialdelikt = Gegenteil von Zivilgerichtsbarkeit; Amt leitet das Strafverfahren ein (nicht die klagende Partei wie bei Zivil)]
Bei Diversion: kein Schuldspruch (kein Vermerk im Strafregister), allerdings justizintern gespeichert (10 Jahre)
Ablehnung einer Diversion kann in bestimmten Fällen günstiger sein
Card 14
Question
Belastende Maßnahmen Diversion
Answer
Zahlung eines Geldbetrages (häufigste Variante, Einkommensabhängig, Tatbestandsabhängig, nicht mehr als 180 Tagessätze der möglichen Verurteilung + Wiedergutmachung)
Erbringung einer gemeinnützigen Leistung (während Freizeit, max. 240h + Wiedergutmachung)
Festsetzung der Probezeit (1-2 Jahre, vorläufiger Rücktritt von Verfolgung einer strafbaren Handlung, bestimmte Pflichten, Bewährungshelfer + Wiedergutmachung)
Durchführung des Tatausgleichs (Schadenswiedergutmachung)
Card 15
Question
Voraussetzungen der Diversion:
Answer
Offizialdelikt (von Amts wegen verfolgt)
Hinreichend geklärter Sachverhalt
Keine schwere Straftat (nur bei Straftaten mit max. Höchststrafe von 5 J.; bei Sexualstraftaten Höchststrafe von max. 3 Jahren; bei Jugend: keine Grenze)
Kein Tod eines Menschen
Keine schwere Schuld
Fehlende präventive Bedenken (gerichtliche Strafe nicht als Prävention notwendig)
Einwilligung der/des Beschuldigten
Card 16
Question
Ablauf der Diversion:
Answer
Staatsanwaltschaft oder Beschuldigte*r kann Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen
Klärung der Voraussetzungen (durch Untersuchungen u. Anhörungen)
Staatsanwaltschaft teilt Beschuldigtem die Möglichkeit von Diversion mit
Genaue Belehrung über Diversion (u. a. Verantwortungsübernahme der Tat)
Diversion kann bis zur Anklageerhebung von Staatsanwaltschaft angeboten werden
Wird Diversion angenommen tritt Staatsanwaltschaft von Verfolgung zurück und Gericht ist zuständig für die folgenden Maßnahmen
Bei erfolgreicher Diversion wird Strafprozess von Gericht mit Beschluss eingestellt
Bei nicht erfolgreicher Diversion kann Staatsanwaltschaft die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen
Card 17
Question
Jugendstrafrecht - Altersregelung
Answer
Unter 14 J.: unmündig minderjährig (nicht strafbar) [Eltern haften!]
14-18 J.: strafbar mit Ausnahmen (bezogen auf persönliche Umstände der/des Täter*in)
Bis 21. J.: „junge Erwachsene“ à Sondervorschriften des Jugendstrafrechts
(wurde 2001 eigeführt, gesellschaftliche Anpassung wegen längerer Ausbildungszeiten)
Gesetzliche Beurteilung eines Verhaltens und mögliche Reaktion stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der handelnden Person
Card 18
Question
Eltern im Jugendstrafrecht
Answer
Eltern sind gesetzliche Vertreter*innen
Bei Straftat: Frage nach elterlicher Verantwortung
können Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen kommt staatlicher Ersatz (Erziehungshilfen)
Fremdunterbringung = Zwangsmaßnahme (Entscheidung der KJH bis 18 J.)
Jugendstrafrecht = unmittelbare Reaktion auf Verhalten von ü. 14-jährigen
Zweck = Prävention weiterer Konflikte mit dem Gesetz
Staatsanwaltschaft hat besondere Instrumente zur Verfügung (von förmlicher Belehrung über Erbringen von gemeinnütziger Arbeit u. Tatausgleich bis Freiheitsstrafen)
Ziele in Ö: Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten
Auch Maßnahmen der Diversion sind möglich
Auch „Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe“ ist möglich (bei Rückfall -> Schuldspruch)
Höchstmaß aller Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte der Zeit herabgesetzt, AUßER: lebenslang und 10-20 Jahre à max. 15 Jahre bei ab 16-jährigen, max. 10 Jahre bei ab 14-jährigen)
Bei Einleitung eines Jugendstrafverfahrens muss KJH und Pflegschaftsgericht verständigt werden, bei Verurteilung eines Schülers/ einer Schülerin auch die Bildungsdirektion
Jugendliche können neben gesetzliche Vertretung auch andere Vertrauenspersonen im Verfahren beiziehen
Zuständige Staatsanwält*innen und Richter*innen müssen
Über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen
Besondere Kenntnisse der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen
Spezifische „Opferrechte“
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