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SPG

Discover SPG: 52 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 21

Question

Wie ist die Bekanntgabe der Dienstnummer geregelt? (§ 31 SPG u § 9 RLV)

Answer

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzen bei der Ausübung von Befugnissen die Betroffenen auf deren Verlangen von ihrer Dienstnummer in Kenntnis. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

Die Dienstnummer wird in der Regel durch Aushändigen einer mit der Dienstnummer,  der  Bezeichnung  der  Dienststelle  und  deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt gegeben.

Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen  Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit erteilt die Auskunft auch der Kommandant, wenn das Verlangen an ihn gerichtet wird. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich der Dienstnummer jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind auf eine schriftliche Anfrage verweisen.

Card 22

Question

Was bedeuten die Begriffe “Allgemeine Gefahr" und “GefährIicher Angriff"? (§ 16 SPG)

Answer

Eine allgemeine Gefahr besteht

1.  bei einem gefährlichen Angriff

2.  sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich   strafbare   Handlungen   zu   begehen (kriminelle Verbindung)

 

Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1.   nach dem Strafgesetzbuch (ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2.   nach dem Verbotsgesetz oder

3.   nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005

4.   nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (Ausnahme: Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch)

5.   nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30,

6.   nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I 146/2011

handelt.

 

Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (letzte Vorbereitungshandlung).

Card 23

Question

Was wissen Sie über die Gefahrenabwehr (§ 21 SPG)?

Answer

  • Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
  • Sie haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen, wobei das SPG auch dann maßgeblich ist, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
  • Es obliegt ihnen auch die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen an Bord von Zivilluftfahrzeugen („Air-Marshalls“).

Card 24

Question

Wie ist die “Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht" geregelt? (§ 19 SPG)

Answer

Die Sicherheitsbehörden mit ihren Organen sind  zur ,,Ersten allgemeinen Hilfeleistung" verpflichtet, wenn

·   das Leben

·   die Gesundheit

·   die Freiheit und oder

·   das Eigentum von Personen gefährdet ist und

·   die Abwehr der Gefährdung gesetzlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und ihrer Organe fällt.

Für Sicherheitsorgane besteht daher die Verpflichtung, Situationen, in denen o.a. Rechtsgüter von Menschen gefährdet erscheinen, so weit wie möglich aufzuklären  (z.B.  durch  Aufbrechen  einer  Tür;  Durchsuchen  der dahinter liegenden Räume, aus denen Hilferufe kamen) und bis zum Einschreiten zuständiger Organe (z.B. Rettung, Feuerwehr etc.) Hilfe zu leisten.

Card 25

Question

Was verstehen Sie unter “Gefahrenerforschung" (§ 16 Abs 4 SPG) und wozu verpflichtet diese? (§ 19 Abs 2 SPG)

Answer

  • Feststellung der Gefahrenquelle sowie der für die Abwehr dieser Gefahr maßgeblichen Umstände
  • Gefahrenerforschung verpflichtet zur Feststellung, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt. Ist dies der Fall muss für unaufschiebbare Hilfe gesorgt werden .

Card 26

Question

Was wissen Sie über die Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der EAH (§ 32 SPG)?

Answer

Soweit es zur Hilfeleistung nach § 19 erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutverletzung offenkundig und erheblich übersteigt.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ferner ermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne des § 19 in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebens von Menschen zulässig.

§ 32 SPG beinhaltet eine so genannte „Generalklausel“ und gibt den Sicherheitsorganen die dazugehörige Allgemeinbefugnis, im dem er sie  – unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – erforderlichenfalls zu Eingriffen in Rechtsgüter (etwa Eigentum) ermächtigt. Kurzum: Zur Hilfeleistung darf erforderlichenfalls verhältnismäßig in Rechtsgüter Privater (auch von Personen, die die Gefährdung nicht zu verantworten haben bzw. in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen) eingegriffen werden

Card 27

Question

Wie ist das Auskunftsverlangen (§ 34 SPG) geregelt?

Answer

Ermächtigung der Sicherheitsorgane von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie können in Fällen der „ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht“ über das Vorliegen einer Gefährdung und über eine Gefahrenquelle Auskunft geben. Für den Betroffenen soll die Befragung verpflichtend sein, weshalb er sie nicht als Belästigung verbieten kann.

Zwangsmittel zur inhaltlichen Aussage dürfen nicht angewendet werden.

Zur wahrheitsgetreuen Äußerung (Aussage) kann der Betroffene nicht gezwungen werden.

Eine Falschaussage gegenüber Sicherheitsorganen ist daher nicht strafbar.

Card 28

Question

Wie ist der vorbeugende Schutz von Rechtsgütern geregelt (§22 SPG)?

Answer

Den Sicherheitsbehörden obliegt der Schutz

  • von Menschen, die tatsächlich hilflos sind und sich deshalb nicht selbst vor gefährlichen Angriffen schützen können
  • von verfassungsmäßigen Einrichtungen (NR)
  • von Vertretern ausländischer Staaten und ihren Einrichtungen (Konsulat)
  • von Sachen, die ohne Willen des Verfügungsberechtigten gewahrsamsfrei wurden und deshalb nicht vor gefährlichen Angriffen geschützt sind (Auslagescheibe)
  • Zeugenschutz
  • von kritischen Infrastrukturen

Besteht Grund zur Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff bevor, sind die Betroffenen hiervon in Kenntnis zu setzen.

Nach dem gefährlichen Angriff sind die Umstände und die Identität des Verantwortlichen zu klären.

Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen vorzubeugen.

Card 29

Question

Was wissen Sie über die Fahndung (§ 24 SPG)?

Answer

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

                     

1.

eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;

2.

befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;

3.

der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;

4.

ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2013, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.

(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).

Card 30

Question

Was verstehen Sie unter Streitschlichtung (§ 26 SPG)?

Answer

Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf eine sonst mögliche Gefahrenminderung hinzuwirken.

Aufgabe vorbeugend auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Aus Streitigkeiten resultierenden „gefährlichen Angriffen“ soll schon möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden. Besondere Befugnisse stehen nicht zur Verfügung.

Keine Zwangsbefugnis!!!

Immer darauf achten, ob nicht bereits eine gerichtlich strafbare Handlung (zB gefährliche Drohung) vorliegt! Dann ist keine Streitschlichtung mehr möglich.

Card 31

Question

Was wissen Sie über die sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung (§ 28a SPG)?

Answer

(1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

Card 32

Question

Wie ist die Verhältnismäßigkeit geregelt (§ 29 SPG)?

Answer

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

                     

1.

von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2.

darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3.

darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4.

auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5.

die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Card 33

Question

Wozu sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Beendigung gefährlicher Angriffe ermächtigt (§ 33 SPG)?

Answer

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

Card 34

Question

Unter welchen Voraussetzungen sind Sie ermächtigt die Identität von Menschen festzustellen? (§ 35/1 SPG)

Answer

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

                     

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

2.

wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort

 a)

mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder

b)

flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;

3.

wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;

4.

wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

5.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

a)

um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG) oder

b)

um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder

c)

um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.

6.

wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;

7.

wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;

8.

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;

9.

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Card 35

Question

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sicherheitsorgane Personen wegweisen (§ 38  SPG)?

Answer

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird (zB Bankräuber mit Geiseln in Bank. Terrorist in Gebäude. Insbesondere wenn lebensgefährlicher Waffengebrauch nicht ausgeschlossen werden kann und Unbeteiligte geschützt werden sollen)

(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist. (Schutz von Flughäfen)

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen. ("Hausbesetzung"  auch nur ein einzelner, aber schwerwiegender Eingriff)

Card 36

Question

Welche Möglichkeiten gibt es beim Einschreiten bei Gewalt in Wohnungen? (§ 38a SPG)?

Answer

  1. Streitschlichtung § 26 SPG
  2. Betretungsverbot § 38a SPG
  3. Festnahme § 35 VStG

Betretungsverbot § 28a:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),

                     

1.

das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder

2.

sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten

a)

einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder

b)

einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

c)

eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,

zu untersagen.

(2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

                     

1.

dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,

2.

ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,

3.

dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,

4.

ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

Verhältnismäßigkeit!

Abgabestelle!

Gefährdeten über die Möglichkeit einer eV in Kenntnis setzen.

Bei Unmündigen => Kinder- u Jugendwohlfahrtsträger + Leiter der Einrichtung informieren.

Sicherheitsbehörde überprüft BV binnen 48 Std.

Präventive Rechtsaufklärung nach Abs 6a.

Überprüfung des BV durch die Organe mind. 1x während der ersten drei Tage.

Card 37

Question

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sicherheitsorgane Grundstücke und Räume sowie  Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge betreten und durchsuchen? (§ 39/1/2/3 SPG)

Answer

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

                     

1.

nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;

2.

nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;

3.

nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.

Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO

Card 38

Question

Wann ist die Durchsuchung von Menschen zulässig (§ 40 SPG)?

Answer

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.

Card 39

Question

Unter welchen Voraussetzungen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 42 SPG ermächtigt, Sachen sicherzustellen?

Answer

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,

                     

1.

wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;

2.

die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung

a)

seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder

b)

ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;

3.

denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;

4.

die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen.

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben.

(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.

Card 40

Question

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Exekutivorgane iSd § 44 SPG fremde Sachen in Anspruch nehmen?

Answer

  • zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder
  • für die Erfüllung der EAH

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz greift, falls etwas kaputt gehen sollte.

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