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Question
Answer
Demokratie
Rechtsstaat
Bundesstaat
Sozialstaat
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Demokratie
Rechtsstaat
Bundesstaat
Sozialstaat
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs.1 BV)
Grundrechte
Gewaltenteilung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Staatsgewalt leitet sich vom Volk ab:
Wahl des Parlaments
Stimm- und Wahlrecht
Mitwirkung an Verfassung- und Gesetzgebung
Anspruch auf Hilfe in Notlagen BV 12
Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht BV19
Sozialversicherungen
Sozialziele
Solidaritätsprinzip
Staatsgebiet
Staatsvolk
Staatsgewalt
Öffentl. Recht: Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Privaten, wobei Staat den Privaten hoheitlich gegenübertritt.
Privatrecht: rechtliche Beziehungen zwischen gleichgestellten Subjekten
grammatikalisches Element
teleologisches Element
systematisches Element
geltungszeitliches Element
historisches Element
Das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung verläuft zweistufig; entsprechend ist der Rechtsschutz unterschiedlich:
Verweigerung durch das Staatssekretariat für Migration: Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist ausgeschlossen.
Verweigerung durch die Gemeinde: Weiterzug an die zuständigen kantonalen Instanzen, anschliessend Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
Alle Kantone haben dieselbe Organisations-, Aufgaben- und Finanzautonomie sowie dieselben Mitwirkungsrechte.
Ausnahme für Kantone mit halber Standesstimme: Ständemehr (BV 142 Abs. 4); nur ein Abgeordneter im Ständerat (BV 150 Abs. 2)
Berücksichtigung der Einwohnerzahl: Die Sitze im Nationalrat werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt (BV 149 Abs. 4)
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Finanzstarke Kanton müssen finanziell schlechter gestellte Kantone unterstützen (Finanz- und Lastenausgleich, BV 135)
Umfassende Kompetenz
Grundsatzgesetzgebungskompetenz
Förderungskompetenz
Ständemehr beim obligatorischen Referendum (BV 140 Abs. 1 Bst. a-c und 53 Abs. 2)
fakultatives Referendum von 8 Kantonen (BV 141 Abs. 1)
Standesinitiative (BV 160 Abs. 1)
Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren (BV 45 Abs. 2 und 147)
Mitwirkung an aussenpolitischen Entscheiden (BV 55)
Organisatorisch: Die 3 Staatsaufgaben Rechtsetzung, Regierung und Verwaltung sowie Rechtsprechung werden auf Parlament, Bundesrat und Bundesverwaltung sowie das Bundesgericht verteilt.
Personell: Niemand darf gleichzeitig einer anderen Bundesbehörde angehören (BV 144)
Institutionell: Die Behörden kontrollieren sich gegenseitig nach dem Grundsatz der Gewaltenhemmung.
NR: 200 Abgeordnete des Volkes
SR: 46 Abgeordnete der Kantone
NR: Verhältniswahl (Proporz) BV 149 Abs.2
SR: kantonale Regelung BV 150 Abs. 3 (fast alle Kantone Mehrheitswahl)
Freiheitsrechte: BV 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33
Rechtsstaatliche Garantien: BV 8, 9
Verfahrensgrundrechte: BV 29, 29a, 30, 31, 32
Soziale Grundrechte: BV 12, 19
Politische Rechte: BV 34
Niederlassungsfreiheit BV 24
Schutz vor Ausweisung BV 25 Abs. 1
Verbot der Diskriminierung aufgrund des Bürgerrechts BV 27 Abs. 2
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