Card 1
Question
A, Vater eines zweijährigen Kindes, lässt dieses verhungern, weil er in Zukunft einfach seine Ruhe haben will. Welches Delikt werden Sie der StA berichten?
Answer
Der Vater wird wegen Mord durch Unterlassung angezeigt (§ 2 iVm § 75 StGB)
§ 75 StGB Mord begeht, wer einen anderen vorsätzlich tötet.
Der strafrechtliche Handlungsbegriff umfasst nicht nur ein aktives Tun z.B. Töten eines Menschen durch Erschlagen, Erschießen, Vergiften, Erwürgen etc. sondern auch die Herbeiführung des gleichen Erfolges durch ein Nichttun = Unterlassen d.h. für das zweijährige Kind macht es keinen Unterschied, ob es vom Vater Erschlagen wurde durch ein aktives Tun oder durch ein Nichttun des Vaters, nämlich Unterlassung der Nahrungszufuhr, verhungern musste, am Ende der strafbaren Handlung ist es tot.
Um allfälligen Beschuldigten die Ausrede „Ich habe ja nichts getan“ zu nehmen, hat das Strafrecht für Erfolgsdelikte den § 2 StGB Begehung durch Unterlassung normiert und wird dadurch die Herbeiführung des gleichen Erfolges durch ein Unterlassen mit gleicher Strafe bedroht => unechte Unterlassungsdelikte!
Aus der Legaldefinition des § 2 StGB Begehung durch Unterlassung ergibt sich zusammenfassend folgendes:
- Unterlassen = Nichtvornahme eines gebotenen Tuns
- gilt für Erfolgsdelikte d.h. Veränderung in der Außenwelt ist erforderlich z.B. Tötung, Verletzung, Beschädigung, etc.
- bei unechten Unterlassungsdelikten trifft den Täter eine Erfolgsabwendungspflicht
- Voraussetzung für die Erfolgsabwendungspflicht=> Garantenstellung
- Garantenstellung ergibt sich aufgrund von Gesetzen (z.B. Obsorgepflicht der Eltern, Ehepartner, etc.), Rechtsgeschäften (d.h. in der Regel Übernahme von Pflichten durch Vertrag z.B. Bademeister, Babysitter, Ärzte, etc.) und gefahrenbegründendem Vorverhalten (Expeditionsgemeinschaften oder guter Schwimmer, der schlechten Schwimmer zum Baden im See überredet, muss diesem bei Ertrinkungsgefahr auch beistehen).
- wenn alles zutrifft => Nichtstun = Unterlassen, ist genauso schlimm wie aktives Tun.