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StGB

Discover StGB: 64 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 21

Question

X zwickt in einer Kirche mit einer Bolzenzange die Vorhängeschlösser der Opferstöcke durch und holt sich das Geld heraus. Außerdem erbeutet er mehrere Heiligenfiguren. Der Gesamtschaden beträgt 7.500,-- Euro.  Beurteilen sie die Strafbarkeit des X?

Answer

X begeht grundsätzlich Diebstahl gem. § 127 StGB, die Tat ist jedoch qualifiziert:

 

  • als schwerer Diebstahl nach § 128 StGB, weil Diebstahl in einem der Religionsübung dienenden Raum (Kirche) begangen wird, sowie an einer Sache, die der Verehrung durch eine im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist (Heiligenfigur) und weil auch die Wertgrenze von 5.000,-- Euro überschritten wurde (Schadenssummen gleichartiger Delikte werden addiert z.B. der Schaden aus mehreren Diebstählen, Betrugsschäden dürfen nicht dazu addiert werden, weil kein gleichartiges Delikt).

 

  • als Diebstahl durch Einbruch gem. § 129 StGB, weil der Täter eine Sperrvorrichtung (das Vorhängeschloss) mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug (die Bolzenzange) öffnet.

 

Zusammenfassend verantwortet X den Grundtatbestand des Diebstahles gemäß § 127 StGB iVm den entsprechenden Qualifikationen nach § 128 und 129 StGB.  

Card 22

Question

Wie lassen sich die strafbaren Handlungen nach der Schwere der Tat einteilen?

Answer

Verbrechen: das sind Vorsatztaten, die mit mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.

z.B. § 75 StGB Mord, § 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung, § 142 StGB Raub, …

 

  • Vergehen: alle anderen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte.

z.B. § 80 StGB Fahrlässige Tötung, § 88 StGB Fahrlässige Körperverletzung, § 83 StGB Körperverletzung, § 125 StGB Sachbeschädigung, § 127 StGB Diebstahl, …

Bei den fahrlässigen Gemeingefährdungsdelikten gibt es beim Tod einer größeren Zahl von Menschen d.h. ab 10 eine Strafdrohung bis zu fünf Jahren, aber trotzdem kein Verbrechen, weil Fahrlässigkeitsdelikt z.B. § 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung, § 172 und § 174.

Card 23

Question

A und B schlüpfen durch ein Mauerloch in ein Warenlager und stehlen daraus einen LCD-Fernseher. A hat eine Pistole eingesteckt, falls der Nachtwächter kommt, von der B allerdings nichts weiß. Beurteilen sie die Strafbarkeit der beiden?

Answer

A und B verantworten Diebstahl, jedoch mit folgenden Qualifikationen:

  1. beide begehen einen Einsteigdiebstahl nach § 129 StGB, weil sie in ein Gebäude einsteigen d.h. die Benützung einer nicht zum Betreten bestimmten Öffnung.
  2. A verantwortet weiters noch einen Diebstahl mit Waffen nach § 129 StGB, weil er bei der Tat eine Waffe mit sich führt, mit der Absicht, einen möglichen Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, was dem B jedoch nicht vorgeworfen werden kann, wenn er von der Bewaffnung des A nichts weiß bzw. die Wissentlichkeit nicht nachgewiesen werden kann.
  3. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gem. § 130 StGB, wenn A und B einer solchen Vereinigung angehören.

Card 24

Question

Wie lassen sich die strafbaren Handlungen nach der Schuldform einteilen?

Answer

  • Vorsatzdelikte: hier wird vorsätzliches Handeln (bzw. Spezialfall Unterlassung) bestraft und

 

  • Fahrlässigkeitsdelikte: hier wird fahrlässiges Handeln bestraft

Das Österreichische Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht d.h. es zielt nicht ausschließlich auf den Erfolg der strafbaren Handlung  ab, sondern insbesondere auf die Schuld, die innere Einstellung des Täters zur Tat z.B. Erfolg ist der tote Mensch, aber es macht einen Unterschied ob heimtückisch mit vergifteten Pralinen ermordet oder bei einem  Verkehrsunfall ungewollt den Tod verursacht.

Card 25

Question

Welche Kriterien müssen vorliegen, dass § 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen vorliegt?

Answer

Wer einen Diebstahl begeht

Absatz 1:

1. indem er zur Ausführung der Tat in ein

            * Gebäude z.B. Haus, Bauschuppen, Lagerhalle, Kiosk, …..

            * Transportmittel z.B. Kfz, Anhänger, Eisenbahn, Schiff,  Flugzeug,

* einen Lagerplatz d.h. eine Örtlichkeit, die erkennbar z.B. durch Einzäunung dazu dient, Waren und Betriebsmittel aufzubewahren.

* anderen umschlossenen Raum z.B. Zimmer, Kellerabteil, Dachboden, Eisenbahnabteil, Schaufenster, Kofferraum, …… muss nicht unbedingt abgeschlossen sein                   

  • einbricht, d.h. gewaltsames Öffnen durch Körperkraft oder Werkzeuge.
  • einsteigt, d.h. das Benützen einer nicht zum ordnungsgemäßen Zutritt bestimmten Öffnung z.B. Heizungsschacht durchzwängen, Dachfenster einsteigen, Überklettern einer hohen Mauer, …. oder
  • eindringt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel (gefundene Schlüssel sind nicht widerrechtlich erlangt, genauso Schlüssel, die der Berechtigte sichtbar im Schloss oder in der Nähe aufbewahrt, Codekarten fallen auch unter Schlüssel), einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug z.B. Dietriche, Haken, Zangen, Feilen, …..  oder einem widerrechtlich erlangten Zutrittscode z.B. Funksignale, die Garagentor oder Pkw öffnen, werden aufgefangen und anschließend verwendet.

2.         Behältnis aufbricht oder mit einem unter 1. genannten Mittel öffnet.

Behältnis sind z.B. Wandsafes, Koffer, Geldkassetten an Zeitungsständern, Benzintank, Bankomat, ….

3.         eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem unter 1. genannten Mittel öffnet.

Sperrvorrichtungen sind z.B. Ketten, Drahtseile, Zündschlösser, Lenkradschlösser, Vorhängeschlösser, ….

4.         eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt z.B. Störsender, der das Versperren des Pkw mittels Fernsteuerung verhindert

Absatz 2:

Wer einen Diebstahl begeht

1. indem er in eine Wohnstätte auf eine in Abs. 1 Zi 1 oder 4 genannte Art gelangt oder

2. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Absatz 1 ist ein Vergehen bis zu drei Jahren, Absatz 2 ein Verbrechen von ½ bis 5 Jahren.

Card 26

Question

X wird von Y beim Stehlen ertappt. X wendet gegen Y Gewalt an, um sich die Diebsbeute zu erhalten. Beurteilen sie die Strafbarkeit von X?

Answer

X begeht einen räuberischen Diebstahl gem. § 131 StGB, weil er auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich die Beute zu erhalten und sich durch den Erhalt der Beute unrechtmäßig zu bereichern.

Auch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben unter den zuvor genannten Umständen erfüllt den räuberischen Diebstahl.

Die Gewalt oder Drohung muss sich nicht unbedingt gegen den Bestohlenen richten, kann sich z.B. auch gegen Kaufhausdetektiv, Zeugen des Diebstahles oder Polizisten richten.

Sollte der Täter dieses Verhalten jedoch gegen einen ihn ertappenden Polizisten zeigen, kommt zusätzlich Widerstand gegen die Staatsgewalt zum Tragen.

Gewaltanwendung oder Drohung unter Verzicht auf die Beute, nur um flüchten zu können, müsste wegen versuchtem Diebstahl, Nötigung und bei allfälliger Körperverletzung durch die Gewaltanwendung wegen Körperverletzung/Schwerer Körperverletzung verfolgt werden (ergibt sich auf Grund des Vorsatzes des Täters, er wollte sich nicht die Beute erhalten sondern sich lediglich die Flucht sichern).

Das Delikt ist mit der Anwendung der Gewalt gegen eine Person oder mit der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vollendet, Sicherung der Beute ist nicht erforderlich.

Die §§ 83 bis 86 StGB werden vom räuberischen Diebstahl konsumiert.

Card 27

Question

Erklären Sie den Begriff Tatbestand?

Answer

Die gesetzliche Beschreibung strafrechtlich verbotenen Verhaltens nennt man Tatbestand, der Tatbestand setzt sich aus vier Elementen zusammen, nämlich

- dem Subjekt, das ist jene Person die die strafbare Handlung begangen hat (Täter bzw. Beschuldigter)

- dem Objekt, an wem die strafbare Handlung begangen wurde z.B. verletzte Person oder beschädigte Sache

- der Tathandlung, beschreibt das geforderte Verhalten des Täters, kann ein Tun oder Unterlassen sein und

- der Schuldform, der inneren Einstellung des Täters zur Tat, fahrlässig oder vorsätzlich.

Card 28

Question

A verkauft nach einigen Monaten den mit Rückzahlungswillen auf Teilzahlung und unter Eigentumsvorbehalt erworbenen LCD-Fernseher im Wert von 1.490,-- € an B. Zunächst hat A wie vereinbart die Raten bezahlt, doch dann gerät er in finanzielle Schwierigkeiten. Das Geld verbraucht A für sich selbst, ohne die offenen Schulden in der Höhe von 920,-- € zu bezahlen. Rechtslage?

Answer

A hat sich nach § 133 StGB Veruntreuung strafbar gemacht, weil er über ein ihm anvertrautes Gut wie ein Eigentümer verfügt und sich dadurch unrechtmäßig bereichert hat.

Waren, die jemand unter Eigentumsvorbehalt erwirbt, sind dem Käufer bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises nur anvertraut.

Der Schaden tritt durch die widmungswidrige Verwendung des anvertrauten Gutes im Wege der Zueignung z.B. verkaufen oder verbrauchen der Sache ein.

Straflos bei präsentem Deckungsfonds d.h. er müsste in der Lage sein, den Schaden umgehend begleichen können ohne vorher z.B. einen Kredit aufzunehmen.

Betrug würde vorliegen, wenn der Täter bereits zum Bestellzeitpunkt über seinen Rückzahlungswillen getäuscht hätte.

Card 29

Question

Wie lassen sich die strafbaren Handlungen nach der Art der Verfolgung einteilen?

Answer

§ 133 StGB Veruntreuung ist ein Offizialdelikt d.h. es ist von Amts wegen einzuschreiten, es bedarf keiner Zustimmung des Opfers, eine erstattete Anzeige kann auch nicht mehr zurückgezogen werden. Der überwiegende Teil der Delikte sind Offizialdelikte.

 

Bei Ermächtigunsdelikten erfolgt Verfolgung nur, wenn gesetzlich berechtigte Person binnen 14 Tagen Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Zwecks Ermächtigung unverzüglich nachfragen, eine erteilte Ermächtigung kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens beim Gericht zurückgenommen werden. Falls keine Ermächtigungserteilung, Ermittlungen einstellen, der StA berichten, diese stellt dann  Verfahren ein.

Wesentliche Ermächtigungsdelikte im  Außendienst sind § 109 StGB Hausfriedensbruch (nur der einfache), § 141 StGB Entwendung, § 149 StGB Erschleichung einer Leistung und § 150 StGB Notbetrug.

 

Bei Privatanklagedelikten muss der zu Anklage Berechtigte selbst die Anklage beim zuständigen Strafgericht einbringen. Kein Einschreiten der Polizei, sondern Verweisen auf den Privatanklageweg z.B. § 111 StGB Üble Nachrede, § 115 StGB Beleidigung, § 166 StGB Begehung im Familienkreis.

Card 30

Question

A bezahlt seine Zeche von 17 €. Der Kellner gibt irrtümlich statt auf 20 € auf 50 € heraus. A behält das Geld und freut sich über den unerwarteten Gewinn. Beurteilen sie die Strafbarkeit von A?

Answer

Das Geld ist durch einen Irrtum in die Gewahrsame des A geraten. Weil A den Irrtum nicht aufklärt und das Geld einsteckt, es sich also mit Bereicherungsvorsatz zueignet, weil er sich über den unerwarteten Gewinn freut, verantwortet er eine Gelegenheitsunterschlagung gemäß § 134 StGB.

Da sein Gewinn im Bereich des geringen Wertes bis zu 100,-- Euro liegt, könnte eine Privilegierung nach § 141 StGB Entwendung vorliegen, jedoch nur wenn Tatbegehung aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes erfolgte.

§ 141 StGB Entwendung ist ein Ermächtigungsdelikt, in der Praxis vor allem bei Ladendiebstählen unter 100,-- Euro vorsichtshalber immer gleich Ermächtigung zur Strafverfolgung einholen.

Häufig kommt die Fundunterschlagung vor d.h. Zueignen eines fremden Guts, dass der Täter gefunden hat, um sich zu bereichern. 

Gefunden können nur verlorene Sachen werden. Bei vergessenen Sachen hat der Gewahrsamsinhaber zumindestens noch gelockerten Gewahrsam, daher bei Zueignung keine Unterschlagung sondern Diebstahl z.B. vergessener Sonnenschirm im Strandbad.

Card 31

Question

Wie kann man die Delikte nach der Person des Täters einteilen?

Answer

Allgemeine Delikte können von jedem begangen werden z.B. Körperverletzung, Raub, etc.

 

Dem gegenüber sind Delikte, die besondere Eigenschaften des Täters voraussetzen d.h. es kann nicht jeder Täter sein, man sprich von Sonderdelikten z.B. § 79 StGB Tötung eines Kindes bei der Geburt (nur Mutter kann Täterin sein), § 94 StGB Imstichlassen eines Verletzten (nur Verursacher der Verletzung kann Täter sein), § 211 StGB Blutschande (nur Verwandte in gerader Linie und Geschwister können Täter sein) und § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt (nur Beamte bzw. VB können unmittelbare Täter sein).

Card 32

Question

Y fügt dem Z einen finanziellen Schaden zu, indem er aus dessen Gehege einige Tiere freilässt. Welches Delikt könnte vorliegen?

Answer

Da Z die Tiere auf Dauer verliert, handelt es sich um eine dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB, weil die Tiere mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zurückkommen werden.

Y eignet sich die Tiere nicht zu, sodass Diebstahl ausscheidet.

Bei vorsätzlichen „Auswildern“ von in der Wildnis nicht lebensfähigen Tieren läge zusätzlich noch § 222 Tierquälerei vor, ebenso beim rohen Misshandeln, Zufügen unnötiger Qualen, Hetzen auf andere Tiere, beim Unterlassen der Fütterung oder Tränke oder beim mutwilligen töten eines Wirbeltieres könnte der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sein.

Card 33

Question

Was normiert § 4 StGB?

Answer

§ 4 StGB normiert, dass nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt.

Schuldhaftes Handeln ist ausgeschlossen bei Unmündigen gemäß JGG oder gemäß § 11 StGB Zurechnungsunfähigkeit bei Personen, die zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln z.B. Geisteskrankheit wie Schizophrenie,  tiefgreifende Bewusstseinsstörungen wie z.B. Vollrausch, Drogen, Hypnose.

Unmündig ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Strafbarkeit ist hier wegen mangelndem schuldhaftem Verhalten ex lege ausgeschlossen (trotzdem Bericht an StA, Verfahren ist einzustellen).

In allen anderen Fällen z.B. Geisteskrankheit, Vollrausch erfolgt Bericht an die StA wegen des objektiv begangenen Deliktes, die Beurteilung ob Täter zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war oder nicht, wird durch Sachverständige, bestellt von der StA, zu klären sein. Im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit Zustand des Täters genau dokumentieren, wenn möglich bei Alkoholisierung Alkomatuntersuchung durchführen.

Sollte ein hinzugezogener Amts- oder Sprengelarzt Deliktsunfähigkeit attestieren, hat dies keinerlei Bindungswirkung, es ist ein Beweismittel im strafprozessualen Verfahren. Wichtig, trotzdem Anzeige erstatten und der StA mündlich berichten und allfällige Anordnungen einholen, aber auf keinen Fall aufgrund einer amtsärztlichen Aussage einen Täter auf freien Fuß setzen, weil von Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen wird.

Diese Entscheidung steht weder dem Amts- noch Sprengelarzt und insbesondere auch nicht dem Polizisten zu.

Card 34

Question

A stellt sein Auto zum Service in die Werkstatt. Der Mechaniker B nützt das Fahrzeug für eine ausgedehnte Wochenendfahrt. Erklären sie die Tatbestandsmerkmale der zutreffenden Straftat?

Answer

B nimmt das Auto des A ohne dessen Einwilligung, also unbefugt, in Gebrauch. B verantwortet § 136 StGB Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen.

Tatobjekte können nur mit Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge z.B. Kfz, Motorboot, Düsenflugzeug, E-Bike sein. Fahrräder, Ruder- und Segelboote sowie Segelflieger kommen nicht in Betracht.

Straflosigkeit: wenn Verfügungsberechtigter

Ehegatte, Bruder, Schwester, Verwandter in gerader Linie, anderer Angehöriger in Hausgemeinschaft oder das Fahrzeug wurde vom Dienstgeber anvertraut. Bestimmungs- und Beitragstäter zu § 136 StGB sind auch straflos.

Card 35

Question

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit?

Answer

Die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit d.h. wann eine strafbare Handlung vorliegt sind gegeben, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • ein menschliches Verhalten d.h. eine Handlung, ein Tun oder Unterlassen, das vom Willen beherrschbar ist und
  • das tatbestandsmäßig
  • rechtswidrig und
  • schuldhaft ist.

Mangelt es an einer Voraussetzung, gibt es keine Strafbarkeit z.B. der narkotisierte Patient zuckt mit seinem Fuß, verletzt die OP- Schwester. Keine Körperverletzung, da dieses Verhalten nicht vom Willen beherrschbar war oder

der verärgerte Fußballfan beschädigt sein eigenes Auto, ist keine Sachbeschädigung, weil keine fremde Sache und somit objektiv nicht tatbestandsmäßig oder

das Raubopfer wehrt sich und verletzt den Täter, keine KV, weil durch Ausübung des Notwehrrechtes die Rechtswidrigkeit ausscheidet oder

die 13-jährige Ladendiebin, welche aufgrund der Unmündigkeit nicht schuldhaft handeln konnte.

Delikt = Tatbestand + Strafdrohung.

Tatbestand ist die gesetzliche Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens.

Card 36

Question

A wird wegen Entwendung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er Lebensmittel im Wert von 15,-- Euro gestohlen hat. Welche Kriterien müssen vorliegen?

Answer

 

Die Entwendung ist vor allem eine privilegierte Form des Diebstahls.

Nicht zu vergessen sind auch noch andere Delikte, die im § 141 StGB Entwendung angeführt sind:

  • Entziehung von Energie
  • Veruntreuung
  • Unterschlagung
  • dauernde Sachentziehung
  • oder Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht.

Ausgenommen von der Entwendung sind Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, räuberischer Diebstahl und die erschwerenden Umstände beim Eingriff in fremdes Jagd – oder Fischereirecht z.B. Giftköder, Sprengstoff, Waffe, etc. oder Gewaltanwendung des Wilderers.

Bei der Entwendung spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • Geringer Wert der gestohlenen, veruntreuten, etc. Sache (laut OGH € 100,-- bis 150)           
  • Der Täter muss aus Not (z.B. Lebensmittel), Unbesonnenheit (z.B. Mutprobe unter Jugendlichen) oder zur Befriedigung eines Gelüstes (nicht nur Lebensmittel z.B. Sonnenbrille, Spielzeug) handeln.

Straflosigkeit bei Tatbegehung zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder eines anderen Angehörigen in Hausgemeinschaft.

Keine Entwendung liegt vor, wenn auf Vorrat gestohlen wird (z.B. 2 Packungen Zigaretten statt einer oder mehrere Kilo Obst statt nur einem Stück), bereits vorher entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden (zusätzliche Mantelinnentaschen, um Sachen verstauen zu können)  oder wenn auf Bestellung gestohlen wird.

Entwendung ist ein Ermächtigungsdelikt, in der Praxis vorsichtshalber immer gleich Ermächtigung einholen z.B. bei Ladendiebstahl vom Filialleiter.

Card 37

Question

A und B überfallen den C. A hält C fest, während  B die Brieftasche aus dessen Rock zieht. Beurteilen sie die Strafbarkeit von A und B?

Answer

A wendet Gewalt gegen eine Person an, C nimmt B die fremde, bewegliche Sache weg, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Beide verwirklichen dadurch den Tatbestand des Raubes gem. § 142 StGB, obwohl A nur festgehalten hat und B nur gestohlen, aber weil ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit dem Gesamtvorsatz auf Raub ergibt sich Mehrtäterschaft in Form der Mittäterschaft.

Auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann Raub begangen werden.

Körperverletzung und Freiheitsentziehung z.B. durch das Festhalten, konsumiert der Raub.

Schwerer Raub gem. § 143 StGB liegt vor, wenn

+ der Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der kriminellen Vereinigung begangen wird

+ der Raub unter Verwendung einer Waffe (Softgun oder Spielzeugpistolen reichen für schweren Raub nicht aus, dann halt Raub) verübt wird. Beachte, dass der strafrechtliche Waffenbegriff über den materiellrechtlichen des Waffengesetzes hinausgeht, daher auch ein Maurerhammer, ein Stanleymesser, eine Zaunlatte, etc. als Waffe für schweren Raub geeignet.

+ der Raub eine schwere KV, KV mit schweren Dauerfolgen oder Tod eines Menschen zur Folge hat (Erfolgsqualifikation, fahrlässige Folge der Tat, sonst z.B. Raub und Mord).

Card 38

Question

Welche Formen der Täterschaft kennen Sie?

Answer

§ 12 StGB Behandlung aller Beteiligten als Täter trifft folgende Aussage:

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Der unmittelbare Täter setzt Ausführungshandlungen als Allein- oder Mehrtäter.

Der Bestimmungstäter veranlasst einen anderen zur Begehung einen bestimmten Straftat.

Der Beitragstäter leistet anderen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der Straftat z.B. Fluchtfahrzeug lenken. (Alle Täterformen unterliegen der gleichen Strafdrohung!)

Card 39

Question

Beschreiben sie den Tatbestand der Erpressung?

Answer

§ 144 StGB

Einfach ausgedrückt ist Erpressung eine Nötigung mit Bereicherungsvorsatz d.h. der Täter nötigt (zwingt) eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die den Erpressten oder eine andere Person am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Schwere Erpressung § 145 StGB liegt vor, bei besonders schweren Drohungen z.B. Tod, Brandstiftung, etc. oder bei Versetzen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand,  bei Gewerbsmäßigkeit, längerer Zeit hindurch gegen dieselbe Person, oder Selbstmord oder Selbstmordversuch des Opfers als Folge.

Straflosigkeit, wenn die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt z.B. Vermieter droht mit Kündigung, sollte der Mieter nicht endlich die fehlenden Mieten bezahlen; Arbeitnehmer drohen mit Streik, wenn Arbeitgeber nicht höhere Löhne zahlt.

In der Praxis wird immer als erstes zu prüfen sein, ob nicht Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben als Mittel angewendet wurden, um die fremde bewegliche Sache abzunötigen oder wegzunehmen, dann jedoch keine Erpressung, sondern Raub bzw. schwerer Raub.

Sollte kein gegenwärtiger Sachübergang erfolgen, sondern erst ein zukünftiger z.B. beim nächsten Urlaubsgeld, dann liegt wieder Erpressung bzw. schwere Erpressung vor.

Card 40

Question

Wer ist minderjährig?

Answer

Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist minderjährig.

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