Card 21
Question
X zwickt in einer Kirche mit einer Bolzenzange die Vorhängeschlösser der Opferstöcke durch und holt sich das Geld heraus. Außerdem erbeutet er mehrere Heiligenfiguren. Der Gesamtschaden beträgt 7.500,-- Euro. Beurteilen sie die Strafbarkeit des X?
Answer
X begeht grundsätzlich Diebstahl gem. § 127 StGB, die Tat ist jedoch qualifiziert:
- als schwerer Diebstahl nach § 128 StGB, weil Diebstahl in einem der Religionsübung dienenden Raum (Kirche) begangen wird, sowie an einer Sache, die der Verehrung durch eine im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist (Heiligenfigur) und weil auch die Wertgrenze von 5.000,-- Euro überschritten wurde (Schadenssummen gleichartiger Delikte werden addiert z.B. der Schaden aus mehreren Diebstählen, Betrugsschäden dürfen nicht dazu addiert werden, weil kein gleichartiges Delikt).
- als Diebstahl durch Einbruch gem. § 129 StGB, weil der Täter eine Sperrvorrichtung (das Vorhängeschloss) mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug (die Bolzenzange) öffnet.
Zusammenfassend verantwortet X den Grundtatbestand des Diebstahles gemäß § 127 StGB iVm den entsprechenden Qualifikationen nach § 128 und 129 StGB.