Card 41
Question
A mietet sich in ein Hotel ein, die angefallenen Kosten zahlt er nicht, er zieht es vor, still und heimlich abzureisen. Strafrechtliche Beurteilung?
Answer
A verantwortet einen Betrug gem. § 146 StGB, weil er durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, eine andere Person, den Rezeptionisten, zu einer Handlung bzw. Duldung (im Hotel wohnen zu lassen) verleitet, die den Getäuschten oder einen anderen am Vermögen schädigt (Rezeptionist wurde getäuscht, Hotelbesitzer wurde am Vermögen geschädigt), um sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.
Kurz gefasst ist der Betrug eine Täuschung mit Bereicherungsvorsatz.
Wesentlich für die Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten ist beim Betrug, das es sich dabei um ein Selbstschädigungsdelikt handelt, d.h. der Getäuschte führt selbst den Schaden herbei z.B. durch Überlassen des Hotelzimmers, durch Servieren der Speisen, durch Bezahlen einer hohen Summe für einen unechten Perserteppich, etc.
Der Betrüger tut nicht Wegnehmen und Zueignen, er lässt sich geben.
Schwerer Betrug gem. § 147 StGB liegt vor
+ zur Täuschung wird eine falsche oder verfälschte Urkunde benützt oder
+ ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel benützt
+ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels benützt
+ falsche oder verfälschte Daten benützt
+ andere solche falsche oder verfälschte Beweismittel benützt (insbesondere Lugurkunden d.h. echte Urkunden mit unwahrem Inhalt z.B. fingierte Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen
+ Benützung unrichtiger Meßgeräte
+ Amtsbetrug d.h. fälschlich als Beamter mit Hoheitsgewalt ausgeben z.B. OM-Kassieren
+ Dopingbetrug d.h. Sportler täuscht über Dopingfreiheit vor, bereichert sich dadurch an Preisgeldern, Werbeverträgen, etc.
+ bei Schaden über 5.000,-- Euro oder über 300.000,-- Euro
Wer einen Betrug bzw. schweren Betrug gewerbsmäßig begeht, verantwortet § 148 gewerbsmäßiger Betrug.
Wird kein Mensch, sondern ein Computerprogramm getäuscht, und dadurch Bereicherung erzielt, kommt § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch zum Tragen.