Unabhängig von der konkreten Tatbegehung ist das Motiv in allen Fällen unrechtmäßige Bereicherung.
Der Diebstahl ist das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache und anschließende Zueignen, um sich unrechtmäßig zu bereichern.
Beim Diebstahl durch Einbruch wird das Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüsseln bzw. Zugangscodes oder anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen sowie das Aufbrechen von Behältnissen (oder Öffnung mit nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüsseln/Zugangscodes oder anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen) oder das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung oder Öffnen der Sperrvorrichtung mit nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüsseln/Zugangscodes oder anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen oder das elektronische außer Kraft setzen von Zugangssperren qualifiziert.
Diebstahl, schwerer Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen kommen ohne Gewalt gegen Personen oder Drohung aus.
Wird der Täter bei Begehung eines Diebstahles auf frischer Tat betreten und will er sich die Beute erhalten, indem er Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben anwendet, verantwortet er räuberischen Diebstahl.
Wendet der Täter diese Mittel, nämlich Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben an, um den sofortigen Übergang einer fremden beweglichen Sache zu bewirken, liegt Raub bzw. Schwerer Raub vor.
Erpressung ist die Nötigung mit Bereicherungsvorsatz d.h. es genügen bereits Gewalt oder gefährliche Drohung d.h. auch Gewalt gegen Sachen oder Drohung mit Ehrverletzungen (sind für Raub noch zu wenig).
Betrug ist immer ein Selbstschädigungsdelikt, bei dem das Opfer durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet wird, wodurch ein Vermögensschaden eintritt und der Täter sich bereichert.