Ungetreue Geschäftsbesorgung (Treubruchstatbestand)
1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Deliktsform: Echtes Sonderdelikt, subsidiär zu Art. 138 StGB.
Tatbestandsmässiges Verhalten: Jedes Verhalten, welches gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten widerspricht. Entstehungsgründe der Pflichten: Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft. Blosse Mitgliedschaft in einer einfachen Gesellschaft reicht nicht aus. Ein Unterlassen ist ausdrücklich erfasst.
Als Vermögensverwalter kann nur gelten, wer Vermögensinteressen von einiger Wichtigkeit wahrzunehmen hat. Er muss eine unabhängige und selbständige Befugnis haben. Vermögensverwaltung muss typischer und wesentlicher Vertragsbestandteil sein.
Schaden: Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven, Nicht-Vermehrung der Aktiven (sofern hinreichend konkretisierte Gewinnaussichten), Gefährdung der Aktiven.
Vollendung mit Schadenseintritt.
Art. 148 Ziff. 1 III StGB ist praktisch nur dann gegeben, wenn der Täter über Material oder Personal ohne Bezahlung verfügt. Ansonsten: Art. 138 StGB.