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Strafrecht Besonderer Teil

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Repetitionsfragen zu Delikten gegen den Einzelnen (bis Art. 212 StGB).

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 101

Question

Was steht in Art. 179novies StGB?

Answer

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 179novies soll Art. 143 (unbefugte Datenbeschaffung) ergänzen. Es besteht echte Konkurrenz. Der Datenbegriff ist unterschiedlich.

Card 102

Question

Welche Daten sind weder von Art. 143 noch von Art. 179novies StGB erfasst?

Answer

Nicht besonders schützenswerte Daten, welche keine Personendaten betreffen und nicht elektronisch gespeichert sind.

Card 103

Question

Was steht in Art. 179octies StGB?

Answer

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.

Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem BÜPF.

Card 104

Question

Was steht in Art. 180 StGB?

Answer

Drohung

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Strafverfolgung von Amtes wegen, wenn der Täter Ehegatte/eingetragener Partner/Lebenspartner ist.

Deliktsform: Konkretes Gefährdungsdelikt. Die freie Willensbildung muss gefärdet werden.

Tatvollendung: Eintritt des Angst- oder Schreckzustandes.

Täter stellt dem Opfer Nachteile in Aussicht, deren Verwirklichung er als von seinem Willen abhängig darstellt, aber nicht ernsthaft zu wollen braucht. Nachteile müssen sich objektiv eignen, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, weil es damit rechnet, der Täter könnte seine Ankündigung wahrmachen.

Tathandlung: Wort, Schrift, konkludentes Handeln.

Card 105

Question

Was steht in Art. 181 StGB?

Answer

Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Deliktsform: Erfolgsdelikt, Verletzungsdelikt. Eine Drohung (Art. 180 StGB) wird konsumiert.

"Ernstlicher Nachteil": So erheblich, dass eine besonnene, verständige Person in der Lage des Betroffenen in ihrer Willensfreiheit wesentlich beeinträchtigt ist. Die Drohung, Drittpersonen einer ernstlichen Nachteil zuzufügen ist tatbestandsmässig, sofern sich das Opfer verantwortlich fühlt.

Die Zufügung des angedrohten Nachteils muss nicht widerrechtlich sein, es genügt das Ziel, die Situation des Opfers zu verschlechtern.

"Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit": Nur solche Beeinträchtigungen, deren Intensität der Einwirkung durch Gewalt/Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt.

Rechtswidrigkeit muss positiv dargetan werden:

  • Unerlaubter Zweck
  • Unerlaubte Mittel
  • Mittel und Zweck im Missverhältnis
  • Verknüpfung von Mittel und Zweck ist rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig.

Ausnahmsweise sind gesetzliche Rechtfertigungsgründe anwendbar.

 

Card 106

Question

Beschreibe das Verhältnis zwischen Raub (Art. 140 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).

Answer

Täter beeinträchtigt die Willensfreiheit durch Gewalt oder indem er ihm gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben androht oder ihn widerstandsunfähig macht, um fremde, bewegliche Sachen wegnehmen/behalten zu können: Raub (Art. 140 StGB).

Täter beeinträchtigt die Willensfreiheit durch Gewalt oder indem er ihm ernstliche Nachteile androht, um ihn zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu Gunsten des Täters/eines Dritten zu veranlassen: Erpressung (Art. 156 StGB).

Täter beeinträchtigt die Willensfreiheit durch Gewalt oder indem er ihm ernstliche Nachteile androht, um ihn zur Vornahme/Duldung einer anderen Handlung oder Unterlassung zu bestimmen: Nötigung (Art. 181 StGB).

Card 107

Question

Was steht in Art. 182 StGB?

Answer

Menschenhandel

Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.

Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.

Card 108

Question

Was steht in Art. 183 Ziff. 1 I StGB?

Answer

Freiheitsberaubung

1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, [...]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Deliktsform: Erfolgsdelikt, Dauerdelikt.

Geschütztes Rechtsgut: Fortbewegungsfreiheit (Art. 10 II BV). Tatsächlicher Wille, den Ort zu wechseln, ist nicht erforderlich. Es genügt die Fähigkeit, einen solchen Willen zu bilden.

Vorbereitungshandlungen sind nach Art. 260bis strafbar.

Entzug darf nicht bloss vorübergehender Natur sein.

Tathandlung: Festnehmen, Wegnahme von Gehhilfen, Drohung, Gewaltanwendung, nicht aber Täuschung.

Veranlassung durch Gewalt, Drohung usw., den Standort zu wechseln: Art. 181 StGB.

Verlust der Fortbewegungsfreiheit = Tatvollendung. Es genügt, dass es für das Opfer unverhältnismässig schwierig/riskant ist, den Aufenthaltsort zu ändern. Beendigung = Wiedererlangung der Fortbewegungsfreiheit.

Card 109

Question

Was steht in Art. 183 Ziff. 1 II und Ziff. 2 StGB?

Answer

Entführung

[...] wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

Deliktsform: Erfolgsdelikt, Dauerdelikt.

Vorbereitungshandlungen sind nach Art. 260bis StGB strafbar.

Ortsveränderung muss von einer gewissen Dauer sein. Weder das Wegbringen noch die Freiheitsbeschränkung muss Freiheitsberaubung oder Nötigung darstellen.

Card 110

Question

Was steht in Art. 184 StGB?

Answer

Erschwerende Umstände

Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,

wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,

wenn er das Opfer grausam behandelt,

wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder

wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.

Lösegeldforderung: Straferhöhende akzessorisches, sachliches Merkmal (keine Anwendung von Art. 27 StGB). Täter muss konkrete Lösegeldforderung gestellt haben. Diese muss sich an das Opfer richten (ansonsten Geiselnahme nach Art. 185 StGB).

Card 111

Question

Was steht in Art. 185 Ziff. 1 I StGB?

Answer

Geiselnahme

1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, [...]

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB sind strafbar.

Nebst Freiheitsberaubung und Entführung sind auch kurzfristige Freiheitsentzüge erfasst.

Tatvollendung: Erlangungen der Verfügungsgewalt über die Geisel. Es handelt sich um ein Dauerdelikt.

Nötigungsabsicht muss schon zu Beginn der Tathandlung bestehen. Entschliesst er sich nach dem Freiheitsentzug dazu, liegt Freiheitsberaubung/Entführung in echter Konkurrenz zu Nötigung und verwandten Tatbeständen vor.

Richtet sich das Ansinnen gegen die Geisel selbst: Freiheitsberaubung/Entführung in echter Konkurrenz zu Nötigung oder - im Falle einer Lösegeldforderung - qualifizierter Freiheitsberaubung/Entführung.

Card 112

Question

Was steht in Art. 185 Ziff. 1 II StGB?

Answer

Geiselnahme (Anschlusstäter)

[...] wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Eine weitergehende Absicht ist nicht notwendig.

Anschlusstäter:

  • Keine Beteiligung an Beschlussfassung/Ausführung des Grunddelikts, nach Vollendung bis zur Beendigung aber Anschluss als Mittäter (entgegen allgemeiner Regel). Bei blosser Förderung: Gehilfenschaft.
  • Als Nicht-Beteiligter beim Grunddelikt (Trittbrettfahrer).

Trittbrettfahrer muss vorgeben, zu den Geiselnehmern zu gehören. Die vom Anschlusstäter angegangene Person kann von der den Geiselnehmern adressierten Person unterschiedlich sein.

Card 113

Question

Was steht in Art. 185 Ziff. 2-5 StGB?

Answer

Geiselnahme

2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).

5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

Card 114

Question

Was steht in Art. 185bis StGB?

Answer

Verschwindenlassen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:

a. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder

b. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.

Card 115

Question

Was steht in Art. 186 StGB?

Answer

Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wer den Berechtigten täuscht, um eingelassen zu werden, handelt nicht gegen dessen Willen.

Tatvollendung: Körperteil befindet sich im geschützten Bereich. Beendigung: Verlassen des geschützten Bereichs (Dauerdelikt).

Card 116

Question

Was steht in Art. 187 StGB?

Answer

Sexuelle Handlungen mit Kindern

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,

es zu einer solchen Handlung verleitet oder

es in eine sexuelle Handlung einbezieht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Card 117

Question

Was steht in Art. 188 StGB?

Answer

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,

wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Deliktsform: Abstraktes Gefährdungsdelikt, Tätigkeitsdelikt.

Das blosse (visuelle) Einbeziehen in eine sexuelle Handlung, die jemand an sich oder mit einem Dritten vornimmt, ist nicht erfasst.

"Verleiten": Eine wesentliche Beeinflussung reicht aus, deren Intensität nicht das von einer Anstiftung (Art. 24 StGB) geforderte Ausmass zu erreichen braucht.

Ausnützen der Abhängigkeit: Das blosse Vorliegen einer Autoritätsstellung reicht nicht aus. Sie muss gegenüber dem Opfer ausgespielt werden, welche zudem dem Ansinnen des Täters ablehnend gegenübersteht.

Card 118

Question

Was steht in Art. 189 StGB?

Answer

Sexuelle Nötigung

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Deliktsform: Erfolgsdelikt.

Bedrohung braucht nicht schwer zu sein, muss sich aber auf ernstliche Nachteile beziehen. Die Persönlichkeit des Opfers ist miteinzubeziehen (objektiv-individueller Massstab).

Gewalt: Eher geringfügiger Kraftaufwand genügt. Überraschender Griff: Art. 198 II StGB (Übertretung gegen die sexuelle Integrität).

Psychischer Druck: Täter bringt das Opfer ohne physische Gewalt in eine Zwangssituation, in der es sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht mehr ausüben kann. Der Druck muss andauernd und erheblich sein.

Tathandlung: Auch aktive Handlungen sind tatbestandsmässig. Der Kreis der Tätigkeiten, die als "sexuelle Handlungen" einzustufen sind, braucht sich nicht gänzlich mit Art. 187 zu decken.

Card 119

Question

Was steht in Art. 190 StGB?

Answer

Vergewaltigung

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Täter: Nur ein Mann.

Erforderlich, dass das Opfer den Beischlaf nur deshalb duldet, weil der Täter es dazu nötigt. Hielt der Täter seine Handlung fälschlicherweise für erforderlich, liegt Versuch vor.

Bedrohung muss sich auf ernstliche Nachteile beziehen. Es gilt ein objektiv-individueller Massstab (im Gegensatz zu Nötigung, objektiver Massstab).

Gewalt: Grösseres Mass an Gewalt erforderlich, als unter gewöhnlichen Umständen zum Vollzug des Aktes.

Beischlafsähnliche Handlungen fallen nur unter Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung).

Card 120

Question

Was steht in Art. 191 StGB?

Answer

Schändung

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Geschlechtlicher Umgang mit widerstands- bzw. unrteilsunfähigem Partner ist nicht durchwegs tatbestandsmässig. Täter missbraucht den Zustand nur, wenn er die entsprechende Beeinträchtigung des Opfers ausnützt, was bei (mutmasslichem) Einverständnis des (urteilsfähigen) Partners nicht zutrifft.

Hat der Täter den Zustand des Opfers selbst herbeigeführt: Art. 189 oder Art. 190 StGB.

Eventualvorsatz ist nicht ausgeschlossen.

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