Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
1. Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Deliktsform: Abstraktes Gefährdungsdelikt, Tätigkeitsdelikt.
Das blosse (visuelle) Einbeziehen in eine sexuelle Handlung, die jemand an sich oder mit einem Dritten vornimmt, ist nicht erfasst.
"Verleiten": Eine wesentliche Beeinflussung reicht aus, deren Intensität nicht das von einer Anstiftung (Art. 24 StGB) geforderte Ausmass zu erreichen braucht.
Ausnützen der Abhängigkeit: Das blosse Vorliegen einer Autoritätsstellung reicht nicht aus. Sie muss gegenüber dem Opfer ausgespielt werden, welche zudem dem Ansinnen des Täters ablehnend gegenübersteht.