Urkunden zählen zu den klassischen fünf Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Parteienvernehmung) und sind in den §§ 292 – 319 ZPO geregelt.
Urkunden sind schriftliche Verkörperungen von Gedanken, ob sie Absichtsurkunden (= zu Beweiszwecken errichtet) oder Zufallsurkunden sind, ist ohne Bedeutung.
Augenscheinsgegenstände sind keine Urkunden, da sie keine Gedanken verkörpern. Auskunftssachen (zB Denkmäler, Marksteine, Grenzzeichen) sind Augenscheinsgegenstände, verkörpern aber Gedanken, daher werden die Vorschriften über den Urkundenbeweis auf diese angewendet.
Öffentliche Urkunden werden von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet (auch erfasst: Ausdruck + Amtssignatur). Auch umfasst sind Urkunden, die von einer mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (Notare, Architekten, Ingenieurkonsulenten, Zivilingenieure) errichtet wurden und ausländische öffentliche Urkunden.
Öffentlich beglaubigte Urkunden sind Privaturkunden mit Bestätigung von Gericht oder Notar, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden.
Echt ist eine Urkunde, wenn sie vom angegebenen Aussteller stammt. Liegt dies nicht vor, ist sie gefälscht. Vermutung der Echtheit bei inländischen öffentlichen Urkunden.
Bei Privaturkunden muss die Echtheit bewiesen werden, aber unterlässt der Gegner die Bestreitung der Echtheit gilt diese als unbestritten. Ist eine Privaturkunde unterschrieben wird angenommen, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Namensträger der Unterschrift kommen.
Inhaltlich richtig ist eine Urkunde, wenn das Beurkundete den Tatsachen entspricht. Das Gesetz sieht in § 292 (1) ZPO Beweisregeln vor: öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis dessen, was ihn ihr amtlich verfügt/ erklärt oder bezeugt wird. Die inhaltliche Richtigkeit von Privaturkunden unterliegt der freien Beweiswürdigung.
- Freie Beweiswürdigung: das Gericht hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eine Tatsachenbehauptung für erwiesen annimmt oder nicht (§ 272 ZPO). Es ist nicht an feste Beweisregeln gebunden, darf aber auch nicht willkürlich, sondern muss nachvollziehbar entscheiden.
Der Urkundenbeweis erfolgt durch Vorlage der Urkunde, maßgebliche Stellen sind „bestimmt anzugeben und hervorzuheben“. Befindet sich die Urkunde nicht beim Beweisführer, kann sie auf Antrag vom Gericht herbeigeschafft werden, wenn sie sich bei einer öffentlichen Behörde/Notar befindet.
Befindet sich die Urkunde in den Händen des Gegners, so trifft diesen eine Vorlagepflicht. In bestimmten Fällen kann diese nicht verweigert werden (unbedingte Vorlagepflicht):
- wenn Gegner selbst auf die Urkunde Bezug genommen hat
- wenn er nach bürgerlichem Recht zur Vorlage verpflichtet ist
- wenn die Urkunde ihrem Inhalt nach beiden Parteien gemeinschaftlich ist (zB gemeinsamer Vertrag)
Bei allen anderen Urkunden besteht eine bedingte Vorlagepflicht: der Gegner muss grds vorlegen, aber kann diese verweigern, wenn die in § 305 ZPO genannten Gründe vorliegen (zB Geschäftsgeheimnis, Angelegenheit des Familienlebens, Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung).
Die Vorlage wird vom Gericht mit Beschluss aufgetragen, kommt der Gegner dem Auftrag nicht nach, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
- Urkundeneditionsklage: Klage auf Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Befindet sich die Urkunde bei einem Dritten muss dieser die Urkunde vorlegen (unbedingte Vorlagepflicht), wenn er nach bürgerlichem Recht zur Vorlage verpflichtet ist oder es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde handelt. Ansonsten ist er nicht zur Vorlage verpflichtet.
Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel: Unabhängig davon, wer sie beantragt hat, können Beweismittel von beiden Parteien zur Unterstützung ihrer Behauptung verwendet werden.