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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 21

Question

  1. Insolvenzrecht: gilt die Prozesssperre auch für Außerstreitverfahren?

Answer

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr individuell durchsetzen. Man unterscheidet hier allerdings zwischen Verfahren die die Insolvenzmasse betreffen und jene die die Masse nicht betreffen:

Die Bestimmungen des § 6 IO gelten sowohl für das streitige wie auch das außerstreitige Verfahren (§ 8a IO).

- Verfahren die die Insolvenzmasse nicht betreffen, das sind alle Verfahren über Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, Ansprüche auf höchstpersönliche Leistung und Rechtssachen, die das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

Diese Prozesse können auch während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner weitergeführt werden. Da die Insolvenzmasse nicht betroffen ist, kann dies auch keinen Nachteil für die Gläubiger bedeuten.

- Verfahren die die Masse betreffen, sind beispielsweise solche die bei Unterliegen des Schuldners die Masse schmälern könnten. Diese Prozesse werden ex lege unterbrochen, neue Verfahren können nicht anhängig gemacht werden, der Schuldner ist nicht mehr verfügungsbefugt und daher auch nicht mehr prozessfähig und kann Prozesse nicht mehr fortsetzen.

Ausnahme: Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt der Schuldner zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt (§ 173 IO).

 

Für den Fortgang von ex lege unterbrochenen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen:

- Aktivprozesse: das sind jene Prozesse in denen der Schuldner als Kläger auftritt, hier hat der Insolvenzverwalter die Wahl ob er statt dem Schuldner in den Prozess eintritt, wenn er nicht eintritt scheidet dieser Anspruch aus der Insolvenzmasse aus und der Schuldner kann den Prozess selbst fortführen.

- Passivprozesse: der Verwalter hat hier keine Wahl abzulehnen, verhält er sich dennoch passiv kann dies die Masse mit Säumnisfolgen belasten. Für Prozesse über Aussonderungsrechte Dritter gilt dasselbe wie für Aktivprozesse.

 

- Spezialfall: Verfahren über Insolvenzforderungen

Solche bleiben bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen (§ 7 Abs 3 IO), es soll der Vorrang des insolvenzrechtliche Anmeldungsverfahrens gewahrt werden. Die Gläubiger sollen zuerst die Forderungen anmelden, denn wenn die Forderung bestritten wird dann kann der unterbrochene Prozess noch als Prüfungsprozess fortgeführt werden.

Im fortgesetzten Verfahren tritt ein Parteiwechsel ex lege ein, an Stelle des

Schuldners tritt der Insolvenzverwalter und das Klagebegehren ist auf Feststellung

umzustellen.

Card 22

Question

  1. Was prüft der Richter bevor er ein Versäumungsurteil erlässt?

Answer

Lässt sich eine Partei nicht schriftlich oder mündlich in den Streit ein, ist auf Antrag der nicht säumigen Partei ein Versäumungsurteil zu fällen (§§ 396, 442 ZPO). Ziel ist, die Mitwirkung der Parteien am Verfahren zu sichern und Prozessverschleppungen durch Nichterscheinen zu verhindern. VU sind grds nur dort möglich, wo nicht dem Gericht die alleinige Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlage zukommt.

 

Das Gericht hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Die rechtliche Beurteilung ist daher ohne Rücksicht auf die Säumnis eigenverantwortlich vorzunehmen. Ist die Klage demnach unberechtigt, muss sie abgewiesen werden. Zu einem VU kann es nur kommen, wenn das Begehren schlüssig ist. Ist das Begehren unschlüssig (dh es ergibt sich nicht aus dem behaupteten Sachverhalt), weist der Richter das Klagebegehren auch dann ab, wenn der Kläger ein VU beantragt hat (Unschlüssigkeitsurteil).

Card 23

Question

  1. Unterlassungsexekution

Answer

Es kann sein, dass es einen Prozess gegeben hat mit einer Unterlassungsklage und der Obsiegende hat einen Titel auf Unterlassung gegen die andere Partei. Trotzdem verstößt die andere Partei gegen den Titel und handelt ihm zu wider. Nun kann der Gläubiger Unterlassungsexekution führen indem er bescheinigt, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist und bei weiterem Zuwiderhandeln auf Antrag zunächst Geldstrafen und in jedem weiteren Antrag Geldstrafen oder Beugehaft verhängt werden kann.

Zusätzlich kann der betreibenden Gläubiger den vorigen Zustandes auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wiederherstellen lassen falls durch das Verhalten des Verpflichteten Veränderungen herbeigeführt wurden (§ 356 EO).

Auch wenn nicht er selbst zuwiderhandelt sondern zB seine Angestellten, dann haftet er trotzdem dafür, da sie ihm zugerechnet werden und der Titel gegen ihn erwirkt wurde. Hier kann man auch vom Verstoß gegen eine positive Handlungspflicht reden, da er Aufklärungs- und Hinderungspflichten nicht nachgekommen ist.

Der Gläubiger hat in seinem Exekutionsantrag und in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten, dass ein Zuwiderhandeln geschehen ist und eine Bestrafung zu beantragen.

- Die Bewilligung der Exekution ist dem Verpflichteten zuzustellen damit er das Verhalten einstellen kann (§ 358 EO)

- Geldstrafe darf € 100.000 nicht übersteigen und die Haft je Antrag 2 Monate und insgesamt 1 Jahr nicht übersteigen

- den Verpflichteten muss ein Verschulden treffen, Unmögliches kann nicht erzwungen werden. Es geht nicht um die Bestrafung des Verpflichteten, sondern um die Erzwingung des titelgemäßen Verhaltens

- der Verpflichtete kann sich mit Impugnationsklage wehren wenn ihn kein Verschulden trifft/ er hat den behaupteten Verstoß nicht begangen und mit Widerspruch kann er gegen die Höhe der Strafe vorgehen

Card 24

Question

  1. Forderungsexekution, chronologischer Ablauf

Answer

Dies ist eine Exekution auf das bewegliche Vermögen, das Exekutionsobjekt ist eine Forderung die der Verpflichtete gegen einen Dritten hat oder gegen den betreibenden Gläubiger selbst (hier erfolgt die Pfändung durch das Zweitverbot).

Künftige Forderungen können grds nicht in Exekution gezogen werden, dies gilt aber nicht für aufschiebend bedingte Forderungen und künftige Forderungen aus bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen (zB Gehaltsexekution).

 

Der betreibende Gläubiger muss in seinem Exekutionsantrag den Drittschuldner und den Rechtsgrund der Forderung angeben. Ist der Dritte unbekannt, kann der betreibende Gläubiger trotzdem Exekution führen, er muss nur das Geburtsdatum des Verpflichteten angeben, das er beim Meldeamt erfragen kann. Dann hat er die Möglichkeit beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nachzufragen ob der Verpflichtete ein Bezugsverhältnis zu einem Dritten hat wonach er regelmäßig Einkünfte von diesem erlangt (§ 294a EO). Ist der Drittschuldner bekannt, so kann das Gericht die Pfändung bewirken, kann der Hauptverband aber keinen Drittschuldner angeben, so kann ein Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses eingeleitet werden (§ 47 EO)

Die Pfändung erfolgt durch das Doppelverbot. Dem Dritten wird das Zahlungsverbot zugestellt wonach er nicht mehr an den Verpflichteten leisten darf und dem Verpflichteten wird ein Verfügungsverbot zugestellt wonach er nicht mehr über diese Forderung gegen den Dritten verfügen darf, er darf sie also nicht veräußern oder dergleichen (§ 294 EO).

Ist der Bestand, Umfang oder Einbringlichkeit der gepfändeten Forderung unklar kann das Exekutionsgericht gleichzeitig mit Zustellung des Zahlungsverbotes den Drittschuldner auffordern sich binnen 4 Wochen zu äußern ob die Forderung von Gegenleistungen abhängig ist, ob andere Personen Ansprüche gegen die Forderung erheben oder etwaige Unterhaltspflichten des Verpflichteten (Drittschuldnererklärung - § 301 EO).

Hat der Drittschuldner seine Pflicht zur Angabe einer Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so sind ihm trotz Obsiegen im Drittschuldnerprozess die Kosten aufzuerlegen. Er haftet auch für den Schaden, der durch die Pflichtverletzung entsteht.

Ist die Sach- oder Rechtslage unklar, so hat der Drittschuldner die Möglichkeit die Forderung samt Nebengebühren bei Gericht zu hinterlegen (§ 307 EO).

Die Verwertung einer Forderung kann auf 2 Weisen erfolgen und zwar Überweisung an Zahlungs statt (§ 316 EO) oder Überweisung zur Einziehung (§§ 308 ff EO). Bei der Überweisung an Zahlungs statt besteht für den Gläubiger ein größeres Risiko, die Forderung wird an ihn abgetreten und er trägt dann das Risiko der Einbringlichkeit des Bestandes der Forderung. Damit ist die Forderungsexekution beendet, da er mit der Überweisung an Zahlungs statt als befriedigt anzusehen ist.

In der Praxis wird regelmäßig die Überweisung zur Einziehung angewendet.

Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den Gläubiger die Entrichtung des Betrages vom Drittschuldner zu begehren. Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Leistung des Verpflichteten abhängig kann der Gläubiger den Verpflichteten dazu auffordern die Sache herauszugeben, weigert er sich kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung nach §§ 346 bis 348 EO vorgehen.

Weitere Fortgang hängt davon ab, ob der Drittschuldner freiwillig zahlt.

- Freiwillige Zahlung des Drittschuldner – doppelte Wirkung: einerseits Forderung des Gläubigers getilgt und andererseits die Erlöschen der Verbindlichkeit zwischen Dritten und Verpflichteten (§§ 312, 313 EO)

- Verweigert der Drittschuldner die Zahlung: Gläubiger eine Drittschuldnerklage gegen diesen anstrengen. Dies ist ein Rechtsstreit, das Gericht ist zuständig, das auch ohne Überweisung der Forderung für den Prozess zwischen Verpflichtetem und Drittschuldner zuständig gewesen wäre. Der Gläubiger hat dem Dritten den Streit zu verkünden (§ 310 EO). Die Entscheidung wirkt für und gegen sämtliche Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt ist.

- Führen mehrere Gläubiger auf dieselbe Forderung Exekution, so ist zwischen teilbaren oder unteilbaren Forderungen zu unterscheiden. Geldforderungen sind immer teilbar, Unteilbarkeit der Forderung liegt vor, wenn die Forderung so beschaffen ist, dass sie nicht in Teilbeträgen übertragen werden kann.

Teilbare Forderungen können in Teilbeträgen verschiedenen betreibenden Gläubigern bis zur Höhe ihres vollstreckbaren Anspruches überwiesen werden.

Unteilbare Forderungen sind jenem Gläubiger zu überweisen, der für die Ausfolgung Sicherheit leistet. Leistet keiner die geforderte Sicherheit, so kann ein Kurator zur Einziehung bestellt werden.

- Pfändungsschutz: Notwendigkeit des Schuldnerschutzes. Pfändungsbeschränkungen sind zwingendes Recht und von Amts wegen zu berücksichtigen. Absolut unpfändbare Forderungen sind in § 290 EO aufgezählt, zB Aufwandsentschädigungen durch Mehraufwand bei der Berufsausübung, gesetzliche Beihilfen oder Zulagen, zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung.
In § 290a EO sind die beschränkt pfändbaren Forderungen (zB Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, Pensionsbezüge, Leistungen aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit – Versehrtenrente) geregelt, sie sind zum Teil pfändbar, dem Verpflichtetem muss aber das Existenzminimum bleiben.

Der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) ist die Summe aus allgemeinem Grundbetrag bzw allgemein erhöhtem Grundbetrag + Unterhaltsgrundbetrag + allgemeinen Steigerungsbetrag + Unterhaltssteigerungsbetrag.

Card 25

Question

  1. Opferschutz" im Zivilverfahren

Answer

In einem Schriftsatz der bei Gericht einzubringen ist sind die Daten der Parteien anzugeben, Name und Zuname, Adresse, Beschäftigung, Stellung im Verfahren usw. Besteht allerdings für eine Partei oder Angehörige dieser Partei ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse kann man diese Daten auch geheim halten und dem Richter eine andere Zustelladresse/ Zustellbevollmächtigten bekannt geben. Damit werden die persönlichen Daten, zB wo der Kläger wohnt, nicht bekannt. Dem Gericht ist in einem gesonderten Schriftsatz die Wohnadresse mitzuteilen, dieses hat diese unter Verschluss zu halten. Das Gericht kann dadurch dazu beitragen, dass die schutzbedürftige Partei sich sicher fühlt.

(vgl § 75a ZPO eingeführt durch das 2. Gewaltschutzgesetz)

Card 26

Question

  1. Können rechtskräftige Urteile aufgehoben werden?

Answer

Ja, es gibt 2 Möglichkeiten um die Rechtskraft von Urteilen in schwerwiegenden Fällen zu beseitigen, es handelt sich dabei um die Nichtigkeitsklage und um die Wiederaufnahmsklage. Sie zielen auf die Aufhebung der ersten Entscheidung (prozessuale Rechtsgestaltungsklagen) und zusätzlich dienen sie der Erwirkung einer neuerlichen Entscheidung in der Hauptsache.

Aktiv und passiv legitimiert sind die Parteien des Vorprozesses und ihre Rechtsnachfolger. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Kläger formell beschwert und vom Anfechtungsgrund betroffen ist.

 

Die Nichtigkeitsklage kann nur aus 2 Gründen erhoben werden (§ 529 ZPO):

  • wenn der Richter, der die Entscheidung gefällt hat ausgeschlossen wurde
  • wenn eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (zB die Partei war im ganzen Verfahren nicht gehörig vertreten)

Diese Klage ist darauf gerichtet, dass die rechtskräftige, die Sache erledigende Entscheidung aufgehoben wird und allenfalls auf Erlassung einer neuen Entscheidung.

Die Nichtigkeitsklage wird mit Beschluss zurückgewiesen wenn:

  • sich im Vorprüfungsverfahren herausstellt, dass die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist, oder
  • die Klage nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist.

 

Die Wiederaufnahmsklage dient der Beseitigung der Entscheidung wegen eines „materiellen“ Mangels.

Bei der Wiederaufnahmsklage können 3 Gruppen von Gründen geltend gemacht werden:

- strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe (§ 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO):

Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage

- Verstoß gegen Rechtskraft oder Außerachtlassen einer präjudiziellen Vorentscheidung (§ 530 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO):

Aufhebung eines präjudiziellen strafrechtlichen Erkenntnisses, Aufhebung eines präjudiziellen rechtskräftigen Zivilurteils oder Bescheids sowie Verstoß gegen die Rechtskraft einer Vorentscheidung in derselben Rechtssache

- (!!) Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage (§ 530 Abs 1 Z 7 und § 531 ZPO):

Vorbingen neuer Tatsachen oder Beweismittel

Nur nova reperta à müssen vor Schluss der mündlichen Verhandlung bereits vorgelegen haben und die Partei darf kein Verschulden am Nichtvorbringen treffen

 

Für beide Klagen gibt es eine Frist (relative Klagefrist) zur Einbringung von 4 Wochen ab Rechtskraft. Die Frist ist unerstreckbar, aber der Wiedereinsetzung zugänglich. Es besteht außerdem eine absolute Frist von zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, außer beim Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Frist beginnt:

  • mit Kenntnis der Ausgeschlossenheit
  • mit Zustellung der Entscheidung an die Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter
  • bei den strafrechtlichen Wiederaufnahmsgründen mit dem Zeitpunkt, zu dem der Wiederaufnahmskläger vom rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil Kenntnis erlangt hat
  • an dem Tag, an dem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen
  • im Fall des § 531 ZPO mit der Zustellung der Entscheidung erster Instanz

Zuständig ist das Gericht das die Entscheidung gefällt hat und nicht ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht so wie bei den Rechtsmittel. Ziel ist es eine neue Entscheidung zu erlangen.

 

Klagsinhalt: neben den allgemeinen Erfordernissen bestehen weitere Inhaltserfordernisse (§ 536 ZPO). Den Antrag die Entscheidung aufzuheben bzw das frühere Verfahren für nichtig zu erklären. Der zweite Teil enthält den Wortlaut der Entscheidung, die anstelle der angefochtenen Entscheidung begehrt wird. Außerdem muss die Klage einen gesetzlichen Anfechtungsgrund und Tatsachen und Beweismittel enthalten, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergibt.

 

Verfahrensgang – drei Phasen:

- Vorprüfung (§ 538 ZPO): Prozessvoraussetzungen werden geprüft, wenn eine fehlt oder nicht auf einen Anfechtungsgrund gestützt wird die Klage zurückgewiesen

- Aufhebungsverfahren: mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme, Vorliegen des Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrundes wird überprüft, wenn dieser fehlt ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen wenn er vorliegt ist ein Sachurteil über Aufhebung zu fällen

- Erneuerungsverfahren: der ursprüngliche Rechtsstreit wird neu verhandelt und neu entschieden. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, soweit die vom entscheidenden Gericht als Rechtsmittelgericht getroffene Entscheidung anfechtbar ist. Entscheidet der OGH in erster Instanz über eine Rechtsmittelklage, gibt es kein Rechtsmittel.

Card 27

Question

  1. Neuerungsverbot im Außerstreitverfahren

Answer

Es handelt sich hier um eine Institution im Rechtsmittelverfahren. In der ZPO gibt es das Neuerungsverbot und im AußerstreitV die Neuerungserlaubnis.

Das Vorbringen von Neuerungen im Rekurs ist grds zulässig, sofern dadurch nicht in die Teilrechtskraft einer Entscheidung eingegriffen wird und sofern sich aus § 55 Abs 2 nichts anderes ergibt. Neuerungen müssen sich also auf denjenigen Teil des Beschlusses beziehen, der angefochten und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Es dürfen keine neuen Sachanträge gestellt werden, werden zulässige Neuerungen erbracht, ist das rechtliche Gehör der anderen Parteien durch eine Rekursbeantwortung zu gewährleisten.

Die Neuerungserlaubnis ist eingeschränkt, man unterscheidet zwischen nova producta und nova reperta.

Nova reperta: es sind Tatsachen die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon vorgelegen haben aber noch nicht vorgebracht wurden, diese sind nur insofern zu berücksichtigen als der Rechtsmittelwerber dartun kann, dass es sich beim verspäteten Vorbringen um eine entschuldbare Fehlleistung handelt oder dass sie der Partei unbekannt waren.

 

Nova producta: das sind Tatsachen die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorgelegen sind und erst nach der Beschlussfassung eingetreten sind. Sie können im Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil der Partei zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können.

 

Es kann also grundsätzlich ein neuer Antrag eingebracht werden, es soll der neue Antrag Vorrang haben und das Geltendmachen im Rekurs nur möglich sein, wenn es erhebliche Vorteile für die Partei hat. Das ist ein Unterschied zur ZPO, da hier nova producta niemals in einem RM geltend gemacht werden können sondern in einer neuen Klage geltend gemacht werden müssen. Wenn schon ein Exekutionsverfahren anhängig ist muss dies mittels Oppositionsklage oder Oppositionsantrag erfolgen.

Ohne wesentlichen Nachteil: dies ergibt sich nicht eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, aber zB wenn jemand zu einer laufenden Unterhaltszahlung verpflichtet wird und dann wird er arbeitslos.

 

Uneingeschränkt zulässig sind Neuerungen, die sich auf die Darlegung und Widerlegung der Rechtsmittelgründe oder auf amtswegig zu beachtenden Umstände beziehen. Ebenso können neue Beweismittel vorgebracht werden, die zwar erst entstanden sind, aber sich auf Tatsachen beziehen, die vor Beschlussfassung eingetreten sind.

 

Für den Revisionsrekurs besteht grds Neuerungsverbot, neue Tatsachen und Beweismittel können hier nur noch zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.

Nova producta können nach Abschluss des Rekursverfahrens jedenfalls in einem neuen Antrag geltend gemacht werden, bei nova reperta steht allenfalls ein Abänderungsantrag zur Verfügung.

Card 28

Question

  1. Innehaltung (Exekutionsverfahren)

Answer

Der Vollzug ist schon im Gange und der Gerichtsvollzieher kann von der Fortsetzung der Exekution absehen bis geklärt ist ob sie überhaupt berechtigterweise durchgeführt wird.

Gemäß § 46 EO darf der Gerichtsvollzieher mit der Vollziehung dann innehalten:

  • wenn nachgewiesen wird, dass der Gläubiger nach Erlassung des E-Titels befriedigt worden ist
  • Stundung bewilligt wurde
  • von der Forstsetzung der Exekution abgestanden ist

Außerdem kann der Gerichtsvollzieher bei der Fahrnisexekution längstens für 4 Monate mit der Verwertung der Fahrnisse innehalten, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Verpflichtete die Forderungen begleichen wird (§ 264b EO), denn der Gesetzgeber präferiert natürlich Zahlungen vor Verwertungen.

Wenn die Innhaltung zu Unrecht geschieht kann sich der Gläubiger mit Vollzugsbeschwerde wehren (§ 68 EO).

 

  1. Unpfändbare Sachen

Bei der Fahrnisexekution sind Exekutionsobjekte bewegliche körperliche Sachen (§ 249 EO). Es geht darum, dass der Gerichtsvollzieher Sachen pfändet vom Verpflichteten um sie anschließend zu verwerten und den Gläubiger mit dem Erlös zu befriedigen.

Allerdings gibt es Gegenstände, die aufgrund des Schuldnerschutzes nicht gepfändet werden dürfen. Dies sind vor allem Sachen, die der Verpflichtete zur Deckung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse oder zur Berufsausübung braucht und auch Vermögensgegenstände zu denen eine affektive Bindung besteht.

Die unpfändbaren Sachen sind in § 250 EO aufgezählt:

zB die für den persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände,die Arbeitskleidung und Haustiere bis € 750, Lernunterlagen, Lebensmittel, Sachen mit besonders hohem sentimentalem Wert, Ehering.

Es kann sein, dass genau jene Sachen von besonders hohem Wert sind und sonst nichts zu holen ist, dann kommt die Austauschpfändung (§ 251a  EO) zum Tragen und zwar kann der Gerichtsvollzieher diese Sachen vorläufig trotzdem pfänden und eine andere Sache als Ersatz geben wenn dies angemessen ist. Der betreibende Gläubiger ist unverzüglich zu verständigen und innerhalb von 14 Tagen muss der betreibende Gläubiger Ersatz beschaffen sonst erlischt das Pfändungspfandrecht an der Sache.

Wird trotzdem auf unpfändbare Sache Exekution geführt, dann ist die Exekution von Amts wegen einzustellen (§ 39 Abs 1 Z 2 EO) oder hinsichtlich dieser Gegenstände einzuschränken (§ 41 Abs 1 EO).

Card 29

Question

  1. Masseforderungen (IO)

Answer

Gemäß § 47 (1) IO sind Masseforderungen Ansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aus dieser vorweg, also vor den Insolvenzgläubiger, zu befriedigen sind. Grund dafür ist, wenn die Masse nach der Insolvenzeröffnungen Leistungen in Anspruch nimmt, dann sollen dies auch zur Gänze bezahlt werden. Auch die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse verbundenen Kosten und die sonstigen Verfahrenskosten sind zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.

Die Masseforderungen sind in § 46 IO taxativ aufgezählt. Es handelt sich meist um Ansprüche die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden.

  • Kosten des Insolvenzverfahrens
  • Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse verbunden sind
  • alle die Masse betreffenden Steuern, Gebühren, Zölle, SV-Beiträge und andere öffentliche Abgabe, soweit der die Abgabepflicht auslösende SV nach der Insolvenzeröffnung war
  • Ansprüche der AN auf laufendes Entgelt für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung
  • Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, unter den besonderen Voraussetzungen Z 3a lit a und b
  • Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge die der Insolvenzverwalter eingegangen ist
  • Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
  • Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Insolvenzmasse
  • Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

 

Masseforderungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Verfahren zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen, sobald sie feststehen und fällig sind (§ 124 Abs 1 IO). Der Insolvenzverwalter ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

Geltendmachung nach § 124 Abs 3 IO: die Forderungen müssen nicht angemeldet werden, sie nehmen nicht am Prüfverfahren teil. Weigert sich der Insolvenzverwalter die Forderungen zu befriedigen, dann hat der Massegläubiger zwei Möglichkeiten seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

- Abhilfeantrag: Er meldet es dem Gericht und das prüft dann die Forderung und trägt dem Insolvenzverwalter die Zahlung auf, im Fall der Masseinsuffizienz ist der Antrag abzuweisen. Sind Tatfragen strittig ist auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen.

- Klage: man kann den Insolvenzverwalter klagen und das Leistungsurteil in die Masse vollstrecken, die Masseinsuffizienz schlägt dabei erst im Exekutionsverfahren durch, dort ist sie von Amts wegen wahrzunehmen (Vollstreckungssperre).

 

Card 30

Question

  1. Was braucht Gläubiger, um am Konkurs teilnehmen zu können?

Answer

Sie brauchen eine Forderung. Insolvenzforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner, die dem Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (§ 51 Abs 1 IO). Grundsätzlich werden alle Insolvenzgläubiger aus der gemeinschaftlichen Insolvenzmasse gleichmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigt. Forderungen aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung werden nachrangig behandelt.

 

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klags- oder Exekutionsführung einzelner Insolvenzgläubiger nicht mehr statthaft. Sie müssen ihre Forderung beim Insolvenzgericht mündlich oder schriftlich anmelden (§ 102 IO). Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldefrist festgesetzt, diese ist aber keine Präklusivfrist, so sind auch verspätete Anmeldungen zulässig (Kostenfolgen der Verspätung, wenn eigene Prüfungstagsatzung erforderlich ist).

Der Insolvenzverwalter trägt die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis ein und legt dieses dem Insolvenzgericht vor.

Bestand und Höhe der Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung zu prüfen. Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zur Tagsatzung erscheinen, das Ergebnis ist wiederum in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

  • Der Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung eine Erklärung über die Richtigkeit und Rangordnung abzugeben, Vorbehalte sind unzulässig
  • Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt wird, können die Forderungen anderer Gläubiger bestreiten
  • Bestreiten kann auch der Schuldner, dies wird auch im Anmeldungsverzeichnis vermerkt, hat aber keine rechtliche Wirkung

Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung hat der Schuldner die gleiche Stellung wie der Insolvenzverwalter. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht die Forderungsprüfung dem Sanierungsverwalter zu.

Werden Forderungen bestritten kommt es zum Prüfungsprozess § 110 IO:

  • Untitulierte Forderungen: Der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde kann die Feststellung im Klagsweg (mit Prüfungsklage) begehren. Diese Klage ist gegen alle Bestreitenden zu richten. Die Frist für die Klagserhebung hat das Gericht zu bestimmen, es handelt sich nicht um eine Präklusivfrist, eine zu späte Geltendmachung kann aber materielle Folgen nach sich ziehen.
  • Titulierte Forderungen: Besonderes gilt für Forderungen, die bereits vollstreckbar wären. Hier hat der Bestreitende die Klägerrolle inne, er muss seinen Widerspruch mit Klage geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann er die Klage nicht mehr erheben (Präklusivfrist!)

Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Anspruch des Gläubigers auf Teilnahme am Insolvenzverfahren.

 

Bestimmten Forderungen wird der Teilnahmeanspruch am Insolvenzverfahren ex lege versagt (§ 58 IO):

  • die ab Eröffnung laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen
  • Kosten der Gläubiger an der Teilnahme am Insolvenzverfahren
  • Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen
  • Ansprüche aus Schenkungen

Card 31

Question

  1. Verfahrenshilfe

Answer

Die Verfahrenshilfe ist in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelt. Es soll auch mittellosen Parteien die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder die Rechtsverteidigung ermöglicht werden. Weiters wird durch die Verfahrenshilfe der in Art 6 EMRK normierte von den Vermögensverhältnissen unabhängigen Zugang zum Gerichtsverfahren umgesetzt.

Voraussetzung ist, dass die Partei nicht die Kosten der Verfahrensführung bestreiten kann, ohne den notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen. Bei juristischen Personen wäre dies der Fall, wenn die erforderlichen Mittel weder von ihr, noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.

Weiters darf die Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Wird durch falsche Angaben im Vermögensbekenntnis die Verfahrenshilfe erschlichen, ist eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Und es ist Strafanzeige zu erstatten (§ 69 ZPO).

Die Begünstigungen können zur Gänze oder zum Teil gewährt werden (Vollverfahrenshilfe/Teilverfahrenshilfe). Verfahrenshilfe bedeutet, dass keine Gerichtsgebühren zu zahlen sind, dass bei Notwendigkeit oder absoluter Anwaltspflicht ein Anwalt zur Seite gestellt wird, man bezahlt keine Kosten für Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer usw und man ist gegebenenfalls von der aktorischen Kaution befreit.

  • Aktorische Kaution: ausländische Beklagte haben dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten (§ 57 Abs 1 ZPO).                     

Die Verfahrenshilfe befreit immer nur von den eigenen Kosten, bei Unterliegen ist man dem Gegner gegenüber voll kostenersatzpflichtig. Die Verfahrenshilfe ist immer nur für einen bestimmten Rechtsstreit zu bewilligen.

Ein Rechtsanwalt ist bei absoluter Anwaltspflicht beizugeben und wenn es nach Lage des Falles für erforderlich scheint. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Prozessvollmacht, braucht aber bei einem Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich die Zustimmung der Partei.

 

Das Prozessgericht erster Instanz entscheidet über die Verfahrenshilfe.

Kann man sich also ein Verfahren nicht leisten, dann kann man beim Prozessgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen oder dies beim BG seines allgemeinen Gerichtsstands mündlich beantragen (= schriftlich oder mündlich). Beizulegen ist ein genaues Vermögensbekenntnis, es ist das amtlichen Formular zwingend zu verwenden. Das Gericht entscheidet über die Verfahrenshilfe mit Beschluss. Der Gegner oder der Revisor (ein mit der Prüfung der Sachverständigen- und Gerichtsgebühren betrauter Gerichtsbeamter) können Rekurs erheben, sofern der Streitwert über € 2.700 liegt (§ 72 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

 

Ein Verfahrenshilfeantrag mit dem auch die Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird, unterbricht die Fristen zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl oder des Widerspruchs gegen eine Versäumungsurteil  sowie zur Erhebung eines Rechtsmittels. Diese Fristen beginnen mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung eines Anwalts bzw mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen.

 

Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei, außerdem wenn sich die Vermögensverhältnisse gebessert haben oder wenn eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Erlöschen tritt immer ex nunc ein (§ 68 Abs 1 ZPO).

Die Entziehung der Verfahrenshilfe wirkt ex tunc. Es sind alle Beträge, von deren Tragung die Partei einstweilen befreit gewesen ist, nachzuzahlen. Entzogen wird die Verfahrenshilfe, wenn die angenommenen Voraussetzungen zur Erteilung der Verfahrenshilfe nicht vorlagen. Das Erlöschen und die Entziehung erfolgen durch Gerichtsbeschluss von Amts wegen oder auf Antrag.

Sobald eine Partei imstande ist die Beträge ohne Beeinträchtigung des Unterhalts nachzuzahlen, ist dies mit vollstreckbarem Beschluss aufzutragen, eine solche Nachzahlungspflicht gilt nur bis zu drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens (§ 71 Abs 1 ZPO).

Card 32

Question

  1. Inländische Gerichtsbarkeit

Answer

Inländische Gerichtsbarkeit ist die Befugnis der österreichischen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit. In räumlicher Sicht ist diese auf das Staatsgebiet beschränkt (= Territorialitätsprinzip). Das bedeutet, dass kein Staat auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte setzen darf. Innerhalb des Hoheitsgebiets besitzt der Staat grundsätzlich die volle Gerichtsbarkeit, das heißt ihr sind grundsätzlich alle Personen und Sachen unterworfen, die sich im Inland aufhalten/befinden. Ausnahmen davon bestehen in Form von völkerrechtlichen Immunitäten. Diese ergeben sich aus dem Völkerrecht, zum Teil aus den „allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts“ (Art 9 B-VG).

  • Immunität von Staaten: Früher absolute Souveränität, nun Grundsatz der relativen (beschränkten) Souveränität. Nach diesem Verständnis sind ausländische Staaten nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktionen der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Dies gilt nicht bei Streitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen.
  • Immunität von Internationalen Organisationen: Geregelt vor allem im multilateralen Abkommen über Vorrechte und Befreiungen bestimmter Organisationen. Bei diesen gilt der Grundsatz der absoluten Souveränität, dh die Immunität erstreckt sich auf alle Handlungen der Organisationen.  Der Handlungsspielraum der Organisationen ist aber auf den funktionellen Charakter ihrer Rechtspersönlichkeit von vornherein auf Tätigkeiten beschränkt, die auf die Erfüllung ihrer Aufgaben gerichtet sind. Immunität in dem Umfang, um die satzungsmäßigen Ziele zu erreichen.
  • Immunität von Personen: Ausländische Staatsoberhäupter sind während der Amtszeit auch für ihre privaten Handlungen immun, nach der Amtszeit endet diese Immunität für Privatakte.
    Diplomaten genießen im Empfangsstaat absolute Immunität, es bestehen Ausnahmen und der Entsendestaat kann auf die Immunität verzichten. Konsuln genießen nur eine funktionelle Immunität, dh sie sind nur in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben immun. Beamte internationaler Organisationen genießen idR funktionelle Immunität.
  • Immunität von Sachen: Unverletzlich sind die Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission und Privatwohnungen von Diplomaten. Sie sind von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung und Vollstreckung ausgenommen. Auch unverletzlich sind die Gebäude, Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke von Internationalen Organisationen.

Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ob für die anhängig gemachte Rechtssache inländische Gerichtsbarkeit besteht, entweder von Amts wegen oder aufgrund einer Einrede der beklagten Partei. Es ist eine absolute Prozessvoraussetzungen, wenn sie nicht besteht, ist die Klage zurückzuweisen. Liegt es vor Klageeinbringung schon vor, dann ist die Klage zurückzuweisen, wird die Person erst während dem Verfahren immun, dann ist das Verfahren zu unterbrechen. Heilung durch rügelose Einlassung ist nicht möglich.

Bestehen Zweifel ob die Person immun ist, ist die Klage jedenfalls zuzustellen, denn dann kann der Immune noch immer seine Immunität einwenden. Dies dient der Rechtssicherheit des Klägers.

Card 33

Question

  1. Ordination

Answer

Kann in Österreich kein zuständiges Gericht ermittelt werden, besteht grds keine internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. In bestimmten Fällen kann der OGH auf Antrag einer Partei ein sachlich zuständiges österreichisches Gericht für einen konkreten Rechtsstreit für zuständig zu erklären.

Eine solche Ordinationsentscheidung ist vom OGH dann zu treffen, wenn

  • Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, ein entsprechender Gerichtsstand aber nicht vorgesehen ist, oder
  • wenn von den Parteien nur die Zuständigkeit Österreichs, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (§ 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN).

Weiters hat der OGH ein österreichisches Gericht für zuständig zu erklären, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im konkreten Fall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN). Dies wird angenommen, wenn eine dringend notwendige Entscheidung im Ausland nicht rechtzeitig erreicht werden kann, wenn die Prozessführung die Partei der Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzen würde oder wenn diese äußerst kostspielig wäre.

Ein Antrag auf Ordination macht keinen Sinn, wenn keine Aussicht besteht, dass eine aufgrund eine aufgrund einer positiven Ordinationsentscheidung im Inland erzielte Entscheidung im Inland oder Ausland vollstreckt werden kann. Gegenüber Mitgliedstaaten der EuGVVO kommt Ordination grds nicht in Betracht. Da die Regeln der JN durch europäisches Recht verdrängt werden.

Card 34

Question

  1. Existenzminimum

Answer

Beschränkt pfändbare Forderungen können zum Teil gepfändet werden, dem Verpflichteten muss dabei aber ein Existenzminimum verbleiben. Das Existenzminimum ist der unpfändbare Freibetrag, der dem Verpflichteten bleiben soll.

 

Das Existenzminimum ist die Summe folgender Beträge:

  • Allgemeiner Grundbetrag bzw allgemeiner erhöhter Grundbetrag
  • Unterhaltsgrundbetrag
  • allgemeiner Steigerungsbetrag
  • Unterhaltssteigerungsbetrag

 

Bei der Berechnung sind verschiedene Gesichtspunkte zu beachten: es ist das Existenzminimum zu gewähren, man muss den bisherigen Lebensstandard mit einbeziehen und die Unterhaltspflichten berücksichtigen, dies geschieht nur innerhalb eines absoluten Höchstbetrags (= 4x der Grundbetrag, also € 3.488). Man geht ursprünglich von einem Grundbetrag aus und der erhöhte Grundbetrag und der Unterhaltsgrundbetrag erhöhen diesen allgemeinen Grundbetrag.

- Allgemeiner Grundbetrag hat dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben. Entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen gem § 293 Abs 1 lit a ASVG und beträgt € 872

- Erhöhte allgemeine Grundbetrag: Der Grundbetrag erhöht sich um ein Sechstel und dienst dem Ausgleich, wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen iS § 290b EO erhält (vor allem kein 13. und 14. Monatsgehalt); beträgt € 1017

- Unterhaltsgrundbetrag: hat der Verpflichtete Unterhalt zu gewähren, so gebührt ihm zusätzlich ein Unterhaltsbetrag. Dieser beträgt für jede Person 20% des allgemeinen Grundbetrags und wird höchstens für 5 Personen gewährt. Also € 174 pro Person und maximal € 872.

- Allgemeiner Steigerungsbetrag: steht dem Verpflichteten dann zu, wenn die Berechnungsgrundlage gem § 291 EO die Summe aus dem allgemeinen Grundbetrag bzw dem allgemeinen erhöhte Grundbetrag und dem Unterhaltsgrundbetrag übersteigt, in diesem Fall gebührt dem Verpflichteten 30 % des Mehrbetrags UND

- Unterhaltssteigerungsbetrag: 10% des Mehrbetrages für jede Person, der der Verpflichtete Unterhalt leistet, höchstens aber fünf.

 

Jedenfalls zur Gänze pfändbar sind Beträge, die den Höchstbetrag von € 3.488 überschreiten (Höchstberechnungsgrundlage), es gilt eine Bagatellgrenze: beträgt der Pfändbare Betrag nicht mehr als € 10 monatlich, so ist er pfändungsfrei.

 

Card 35

Question

  1. Sonderbestimmung für Einvernahme minderjähriger Personen?

Answer

Im Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte sind mündige Minderjährige verfahrensfähig (§ 104 Abs 1 AußStrG). Vor der Entscheidung hat das Gericht den betroffenen Minderjährigen grundsätzlich persönlich zu hören, unter bestimmten Voraussetzung (insbesondere bei Kindern unter zehn Jahren) kann die Befragung durch den Jugendwohlfahrtsträger, die Familiengerichtshilfe, die Jugendgerichtshilfe oder auf andere geeignete Weise erfolgen (§ 105). Es soll die grundsätzliche Einstellung des Kindes zu den relevanten Fragen ermittelt werden. Nach Ansicht des OGH dient die Einvernahme von unmündigen Minderjährigen nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern als Beweismittel. Das Gericht kann von der Befragung nur absehen, wenn dies dem Kindeswohl abträglich wäre oder die Verständnisfähigkeit nicht gegeben ist (bei Kindern unter 5/6).

 

Unmündigen Minderjährigen und mündigen Minderjährigen unter 16 Jahren ist von Amts wegen ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es die Intensität der Auseinandersetzung erfordert und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Dieser soll als Sprachrohr des Kindes fungieren, ist aber weder gesetzlicher Vertreter noch Partei im Verfahren und hat keine Rechtsmittellegitimation. Er hat aber das Recht auf Akteneinsicht und ist von allen Terminen zu verständigen und er darf an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde die Familiengerichtshilfe eingeführt. Sie unterstützt das Gericht bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder persönlichen Kontakte.

 

Card 36

Question

  1. Was ist Rechtskraft?

Answer

Im Zivilprozess wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterschieden.

Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln bekämpft werden kann à Unabänderlichkeit der Entscheidung (Unanfechtbarkeit). Dies kann der Fall sein nach ungenütztem Ablauf der RM-Frist, bei RM-Verzicht oder RM-Zurücknahme, bei Entscheidungen letzter Instanz und bei ungenütztem Ablauf der Anmeldungsfrist für die Berufung.

Es gibt keine Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft, der Zeitpunkt ihres Eintritts kann für jede Partei verschieden sein, zB wenn die Zustellung nicht am selben Tag erfolgt.

Teilrechtskraft bedeutet, dass nur der unangefochtene Teil der Entscheidung in formelle Rechtskraft erwächst.

Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft, die Gestaltungswirkung sowie für die Vollstreckbarkeit. Oft wird schon vor formeller RK Exekution zur Sicherstellung geführt, weil dadurch der Gläubiger seinen Anspruch bis zur Rechtskraft absichern kann. Und die Wiederaufnahmsklage kann auch vor RK eingebracht werden.

Materielle Rechtskraft bezeichnet die Maßgeblichkeit der Entscheidung, welche sich in der Einmaligkeits- und Bindungswirkung äußert.

Die Einmaligkeitswirkung („ne bis in idem“) steht einer neuerlichen Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage entgegen. Die materielle Rechtskraft wirkt daher als negative Prozessvoraussetzung (Prozesshindernis) und ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Eine neuerlich eingebrachte idente Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Bindungswirkung verpflichtet den Richter eines Folgeprozesses, die für ihn präjudizielle Vorentscheidung ungeprüft seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Bindung gilt nur bei einer Entscheidung über die Hauptfrage. Es wird sichergestellt, dass das Ergebnis des ersten Prozesses auch in weiteren Verfahren berücksichtigt wird.

Beispiel: A wird zur Leistung eines Teilbetrages oder Ratenzahlung verurteilt, heißt nicht, dass im Folgeprozess der Bestand des Vertrages der Entscheidung zu Grunde gelegt wird sondern nur der Umstand, dass A zu dieser Zahlung verurteilt wurde, der Richter des Folgeprozesses kann zB den A für eine allfällige weitere Ratenzahlung von dieser Leistung befreien oder es kann sogar festgestellt werden, dass der Vertrag gar nicht besteht.

AUSNAHME: der Bestand des Vertrages wurde zum Thema eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht, denn hier bekommt man eine rechtskräftige Entscheidung und dann muss auch diese dem Folgeprozess zu Grunde gelegt werden.

In Ö gilt der prozessuale Rechtskraftbegriff: das heißt es wird nicht die materielle Rechtslage geändert.

  • Subjektive Grenze: die Wirkung entfaltet sich nur zwischen den Parteien
  • Objektive Grenze: Wirkung nur im Umfang des Streitgegenstandes, es kann nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen werden, es erwächst nur der Spruch in Rechtskraft
  • Relative Wirkung der Entscheidungsgründe: allerdings nur wenn sich aus dem Spruch nicht eindeutig erkennen lässt was in RK erwächst, dann können die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden
  • Zeitliche Grenzen: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann unterscheidet man zwischen nova reperta und nova producta:

- nova reperta: es handelt sich um Tatsachen, die schon vor dem Schluss vorhanden waren, aber von der Partei nicht vorgebracht wurden, auf jene kann man sich nur berufen wenn die Partei am zu späten Vorbringen kein Verschulden trifft, können mit Wiederaufnahmsklage geltend gemacht werden, gilt nur für Kläger

- nova producta: Tatsachen die bei Schluss noch nicht vorhanden waren, also gar nicht geltend gemacht werden konnten, die sind von der Rechtskraft nicht erfasst und somit können sie Gegenstand einer neuen Klage oder falls schon Exekution geführt wird mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.

Die Missachtung der RK bedeutet Nichtigkeit einer späteren Entscheidung und kann mit Wiederaufnahmsklage geltend gemacht werden.

Beseitigung der Rechtskraft:

  • Widerspruch
  • Nichtigkeitsklage
  • Wiederaufnahmsklage
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde beim OGH

Card 37

Question

  1. Ruhensvereinbarung im Außerstreitverfahren

Answer

Das Ruhen des Verfahrens ist eine Form des Stillstands des Verfahrens (neben Unterbrechung und Innehaltung). Geregelt in § 28, Ruhen kann nur in Verfahren eintreten, bei dem mindestens zwei Parteien beteiligt sind. Grund für das Ruhen kann eine Parteienvereinbarung oder Säumigkeit sein.

Das Ruhen hat die gleichen Wirkungen wie eine Unterbrechung, die Notfristen laufen jedoch weiter. Während dem Ruhen hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen

Das Ruhen gilt idR für drei Monate, dies ist die Mindestfrist, davor kann das Verfahren nicht fortgesetzt werden. AUSNAHME: im Amtsverfahren kann das Verfahren von Amts wegen früher fortgesetzt werden wenn der Schutz der Belange einer Partei oder der Allgemeinheit der Zweck des Verfahrens ist. Beschlüsse über das Ruhen sind nicht gesondert anfechtbar, es sei denn nach drei Monaten wird die Fortführung verweigert, dann ist der Beschluss selbständig anfechtbar.

Card 38

Question

  1. Titelergänzung

Answer

Erfüllt ein Exekutionstitel die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 nicht, bedarf es einer Ergänzung, damit die Exekution bewilligt werden kann.

Es handelt sich um folgende Fälle:

  • Unbestimmter Exekutionstitel (§ 7 Abs 1)
  • Der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist ist im Exekutionstitel nicht kalendermäßig bestimmt
  • Eine Wertsicherungsklausel enthält einen anderen Aufwertungsschlüssel als den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
  • Zwischen dem im Antrag genannten Gläubiger und/oder Verpflichteten und dem im Exekutionstitel aufscheinenden Berechtigten und/oder Verpflichteten besteht keine Übereinstimmung

Die Ergänzung kann entweder durch Vorlage von Urkunden erfolgen (einfache Titelergänzung) oder im Wege einer Titelergänzungsklage.

Für die einfache Titelergänzung bedarf es einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, für den Aufwertungsschlüssel genügt eine unbedenkliche Urkunde.

 

Umstritten ist die Frage des Rechtsschutzziels. Die hA (OGH) hält die Titelergänzungsklage für eine prozessuale Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Vollstreckungsanspruches gerichtet ist. Andere Meinungen: schlichte Leistungsklage auf ein den ursprünglichen Exekutionstitel ergänzendes Leistungsurteil, Rechtsgestaltungsklage.

 

Der Grund warum die Exekution in den Fällen des § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 EO nicht bewilligt werden darf liegt in der mangelnden subjektiven oder objektiven Bestimmtheit des Titels. Die den Exekutionstitel ergänzenden Umstände sind alle nova producta, die zum Zeitpunkt auf den der Exekutionstitel abstellt noch nicht gegeben waren. Deswegen ist sie als schlichte Leistungsklage anzusehen und das daraufhin ergehende positive Urteil ein den ursprünglichen Exekutionstitel ergänzendes Leistungsurteil.

Die Titelergänzungsklage wird regelmäßig schon vor Stellung des Exekutionsantrags eingebracht, deswegen gilt § 17 Abs 2 EO nicht. Sie ist bei dem nach ihrem Streitwert zuständigen Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Streitwert richtet sich nach dem ergänzten Geldbetrag oder nach der Bewertung des Klägers.

Card 39

Question

  1. Anwaltspflicht

Answer

Die ZPO sieht teilweise Anwaltspflicht zum Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen oder zur Vereinfachung der Verfahrensführung vor. Bei der absoluten Anwaltspflicht muss sich die Partei vertreten lassen, bei der relativen Anwaltspflicht kann die Partei selbst handeln, wenn sie sich vertreten lassen will, muss dies aber ein Anwalt tun.

Absolute Anwaltspflicht (§ 27 ZPO) besteht

  • im erstintanzlichen Verfahren vor den Gerichtshöfen 1. Instanz
  • im bezirksgerichtlichen Verfahren für in Wertzuständigkeit fallende Streitsachen, deren Streitwert € 5 000 übersteigt und
  • im Rechtsmittelverfahren.

Es bestehen aber sachliche und persönliche Ausnahmen. Keine Anwaltspflicht: Vergleichsabschluss vor BG, Einspruch und Zurücknahme des Einspruchs im Mahnverfahren, Schiedsverfahren. Anwälte und Notare und zur Ausübung des Richteramts befähigte Personen sind persönlich befreit.

Relative Anwaltspflicht (§ 29 ZPO) besteht

  • im BG Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit fallen, wenn der Streitwert € 5.000 übersteigt
  • in Ehesachen
  • für Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter.

 

Im BG Verfahren besteht bis zu einem Streitwert von € 5.000 keine Anwaltspflicht. Es besteht auch keine Anwaltspflicht, wenn in einer Tagsatzung das Klagebegehren auf eine Streitwert über € 5.000 erweitert wird und für einen Vergleichsabschluss. Als Ausgleich für die fehlende Anwaltspflicht, trifft den Richter die Manduktionspflicht, das bedeutet der Richter muss die Partei mit ihren prozessualen Rechten und Pflichten vertraut machen und sie über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen belehren.

 

Card 40

Question

  1. Außerstreitmaterien

Answer

Die Grundregel des § 1 Abs 2 bestimmt: Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist. Zuerst ist also zu prüfen, ob in einem Gesetzt auf das VaSt verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich um eine Angelegenheit der ZPO.

Die wichtigsten Außerstreitmaterien sind:

  • Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten: Abstammungsverfahren, Adoption, einvernehmliche Scheidung,...
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Beurkundungen
  • Grundbuchsverfahren
  • Firmenbuchverfahren
  • Unterbringung psychisch Kranker
  • Überprüfung der Freiheitsbeschränkungen in Heimen
  • Todeserklärung
  • Streitigkeiten unter Miteigentümern
  • Erneuerungen und Berichtigungen von Grenzen
  • Enteignungsentscheidungen
  • Rückstellung von Kuturgütern
  • Einräumung eines Notweges
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kraftloserklärung von Urkunden
  • Kartellverfahren
  • wohnrechtliche Verfahren

Es besteht eine große Bandbreite an Außerstreitmaterien. Die Rsp hat in Fällen auch eine schlüssige Verweisung in das VaSt anerkannt. Damit ist gemeint, dass bei Privatrechtsmaterien auch ohne gesetzliche Anordnung aus verschiedenen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass eine Materie der außerstreitigen Gerichtsbarkeit vorliegt (zB gerichtliche Hinterlegung).

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