Dies ist eine Exekution auf das bewegliche Vermögen, das Exekutionsobjekt ist eine Forderung die der Verpflichtete gegen einen Dritten hat oder gegen den betreibenden Gläubiger selbst (hier erfolgt die Pfändung durch das Zweitverbot).
Künftige Forderungen können grds nicht in Exekution gezogen werden, dies gilt aber nicht für aufschiebend bedingte Forderungen und künftige Forderungen aus bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen (zB Gehaltsexekution).
Der betreibende Gläubiger muss in seinem Exekutionsantrag den Drittschuldner und den Rechtsgrund der Forderung angeben. Ist der Dritte unbekannt, kann der betreibende Gläubiger trotzdem Exekution führen, er muss nur das Geburtsdatum des Verpflichteten angeben, das er beim Meldeamt erfragen kann. Dann hat er die Möglichkeit beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nachzufragen ob der Verpflichtete ein Bezugsverhältnis zu einem Dritten hat wonach er regelmäßig Einkünfte von diesem erlangt (§ 294a EO). Ist der Drittschuldner bekannt, so kann das Gericht die Pfändung bewirken, kann der Hauptverband aber keinen Drittschuldner angeben, so kann ein Verfahren zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses eingeleitet werden (§ 47 EO)
Die Pfändung erfolgt durch das Doppelverbot. Dem Dritten wird das Zahlungsverbot zugestellt wonach er nicht mehr an den Verpflichteten leisten darf und dem Verpflichteten wird ein Verfügungsverbot zugestellt wonach er nicht mehr über diese Forderung gegen den Dritten verfügen darf, er darf sie also nicht veräußern oder dergleichen (§ 294 EO).
Ist der Bestand, Umfang oder Einbringlichkeit der gepfändeten Forderung unklar kann das Exekutionsgericht gleichzeitig mit Zustellung des Zahlungsverbotes den Drittschuldner auffordern sich binnen 4 Wochen zu äußern ob die Forderung von Gegenleistungen abhängig ist, ob andere Personen Ansprüche gegen die Forderung erheben oder etwaige Unterhaltspflichten des Verpflichteten (Drittschuldnererklärung - § 301 EO).
Hat der Drittschuldner seine Pflicht zur Angabe einer Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so sind ihm trotz Obsiegen im Drittschuldnerprozess die Kosten aufzuerlegen. Er haftet auch für den Schaden, der durch die Pflichtverletzung entsteht.
Ist die Sach- oder Rechtslage unklar, so hat der Drittschuldner die Möglichkeit die Forderung samt Nebengebühren bei Gericht zu hinterlegen (§ 307 EO).
Die Verwertung einer Forderung kann auf 2 Weisen erfolgen und zwar Überweisung an Zahlungs statt (§ 316 EO) oder Überweisung zur Einziehung (§§ 308 ff EO). Bei der Überweisung an Zahlungs statt besteht für den Gläubiger ein größeres Risiko, die Forderung wird an ihn abgetreten und er trägt dann das Risiko der Einbringlichkeit des Bestandes der Forderung. Damit ist die Forderungsexekution beendet, da er mit der Überweisung an Zahlungs statt als befriedigt anzusehen ist.
In der Praxis wird regelmäßig die Überweisung zur Einziehung angewendet.
Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den Gläubiger die Entrichtung des Betrages vom Drittschuldner zu begehren. Ist die Leistung des Drittschuldners von einer Leistung des Verpflichteten abhängig kann der Gläubiger den Verpflichteten dazu auffordern die Sache herauszugeben, weigert er sich kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung nach §§ 346 bis 348 EO vorgehen.
Weitere Fortgang hängt davon ab, ob der Drittschuldner freiwillig zahlt.
- Freiwillige Zahlung des Drittschuldner – doppelte Wirkung: einerseits Forderung des Gläubigers getilgt und andererseits die Erlöschen der Verbindlichkeit zwischen Dritten und Verpflichteten (§§ 312, 313 EO)
- Verweigert der Drittschuldner die Zahlung: Gläubiger eine Drittschuldnerklage gegen diesen anstrengen. Dies ist ein Rechtsstreit, das Gericht ist zuständig, das auch ohne Überweisung der Forderung für den Prozess zwischen Verpflichtetem und Drittschuldner zuständig gewesen wäre. Der Gläubiger hat dem Dritten den Streit zu verkünden (§ 310 EO). Die Entscheidung wirkt für und gegen sämtliche Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt ist.
- Führen mehrere Gläubiger auf dieselbe Forderung Exekution, so ist zwischen teilbaren oder unteilbaren Forderungen zu unterscheiden. Geldforderungen sind immer teilbar, Unteilbarkeit der Forderung liegt vor, wenn die Forderung so beschaffen ist, dass sie nicht in Teilbeträgen übertragen werden kann.
Teilbare Forderungen können in Teilbeträgen verschiedenen betreibenden Gläubigern bis zur Höhe ihres vollstreckbaren Anspruches überwiesen werden.
Unteilbare Forderungen sind jenem Gläubiger zu überweisen, der für die Ausfolgung Sicherheit leistet. Leistet keiner die geforderte Sicherheit, so kann ein Kurator zur Einziehung bestellt werden.
- Pfändungsschutz: Notwendigkeit des Schuldnerschutzes. Pfändungsbeschränkungen sind zwingendes Recht und von Amts wegen zu berücksichtigen. Absolut unpfändbare Forderungen sind in § 290 EO aufgezählt, zB Aufwandsentschädigungen durch Mehraufwand bei der Berufsausübung, gesetzliche Beihilfen oder Zulagen, zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung.
In § 290a EO sind die beschränkt pfändbaren Forderungen (zB Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, Pensionsbezüge, Leistungen aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit – Versehrtenrente) geregelt, sie sind zum Teil pfändbar, dem Verpflichtetem muss aber das Existenzminimum bleiben.
Der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) ist die Summe aus allgemeinem Grundbetrag bzw allgemein erhöhtem Grundbetrag + Unterhaltsgrundbetrag + allgemeinen Steigerungsbetrag + Unterhaltssteigerungsbetrag.