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Zivilprozess MS

zgv

Subject
Fun / Quiz
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 41

Question

  1. Befugnisse des Richters im Prozess

Answer

Der Richter hat im Prozess die prozessleitende Funktion inne. Der Prozess wird eingeleitet durch die Parteien und er muss ihn dann in Gang halten. Er muss ihn fortsetzen, die Tagsatzungen anberaumen, die Ladungen auftragen und bei der Geschäftsstelle zur Zustellung abgeben, er hat das Fragerecht bei der Zeugenvernehmung, er muss die Beweise von Amts wegen aufnehmen wenn der Untersuchungsgrundsatz herrscht, er muss das Urteil fällen und verkünden.

Außerdem hat er während des Prozesses für Ordnung zu sorgen, er ist also auch Sitzungspolizei.

Er kann der Partei und dem Vertreter das Wort entziehen, er kann Personen, die den Ablauf stören, entfernen lassen. Es können auch Geldstrafen erteilt werden die €2000 nicht überschreiten dürfen, aber grundsätzlich ist jeder einmal zu verwarnen.

Einem Rechtsanwalt kann allerdings keine Strafe auferlegt werden und er kann auch nicht von der Verhandlung entfernt werden denn er wird der Disziplinarbehörde gemeldet.

In Verfahren wo die Partei nicht vertreten ist, weil zB keine Anwaltspflicht herrscht, hat der Richter die Manuduktionspflicht. Er muss die Partei anleiten und aufklären. Er muss ihr sagen, was als nächstes zu tun ist, in welches Gesetz, eventuell sogar in welchen Paragrafen sie schauen soll, er muss allerdings seine Unabhängigkeit wahren und darf sich nicht auf eine Seite schlagen.

Diese Pflicht besteht auch im Anwaltsprozess allerdings in geringerem Ausmaß. Der

Richter muss hier nicht über die Rechtsfolgen aufklären der Handlungen und

Unterlassungen und er muss auch nicht sagen welches RM zu erheben wäre.

 

Card 42

Question

  1. Was sind Prozessvoraussetzungen? Was für Gruppen von Prozessvoraussetzungen unterscheidet man? Wie wird über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen Entschieden und bis spätestens wann?

Answer

Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachverhandlung und Sachentscheidung. Sie müssen also gegeben sein, damit der Prozess überhaupt eingeleitet oder ordentlich durchgeführt werden kann. Man nennt sie auch „Sachverhandlungs- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen“.

 

Man unterscheidet zwischen parteibezogenen PV, gerichtsbezogenen PV und streitgegenstandbezogenen PV.

- parteibezogen: Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht

- gerichtsbezogen: Zulässigkeit des RW, Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen RW, inländische GBK, sachliche, örtliche und int. ZSK

-streitgegenstandbezogen: ordnungsgemäße Klageerhebung, Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht

 

Weiters unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Voraussetzungen:

- absolut: wenn sie nicht vorliegen ist die Entscheidung nichtig, sie sind von Amts wegen oder auf Antrag geltend zu machen, können bis zur Rechtskraft geltend gemacht werden (Prozessfähigkeit, Zulässigkeit des RW)

- relative: müssen gerügt werden sonst heilt der Mangel und sie können dann nicht mehr geltend gemacht werden (örtliche ZSK. Int. ZSK)

- allgemeine: gelten in jedem Zivilprozess

- besondere: gelten für bestimmte Rechtsformen zB Feststellungsinteresse

- positive: müssen vorliegen

- negative: dürfen nicht vorliegen

 

Das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens (von der Einbringung der Klage bis zur Entscheidung der letzten Instanz) von Amts wegen oder aufgrund einer Einrede der beklagten Partei zu prüfen.

Die PV müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über sie bzw spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gegeben sein. Bei der sachlichen, örtlichen und internationalen Zuständigkeit genügt es, wenn diese bei der Klagseinbringung gegeben waren, danach tritt perpetuatio fori ein (§ 29 JN).

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (dh die Ermittlung der Entscheidungsgrundlage obliegt dem Gericht) für die Ermittlung der PV, allerdings nur, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine PV nicht gegeben ist.

Der Mangel einer PV kann nicht wahrgenommen werden, wenn

  • bereits eine bindende Entscheidung über die PV ergangen ist
  • eine Heilung des Mangels (bei einer relativen PV)
  • perpetuatio fori eingetreten ist oder
  • Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

 

Über das Vorliegen wird auf Antrag oder von Amts wegen mit Beschluss entschieden weil es sich um formelle Voraussetzungen handelt. Es kann in jeder Lage des Verfahrens entschieden werden, bei manchen bis zur Rechtskraft, nach Rechtskraft kann noch geltend gemacht werden:

- Ausgeschlossenheit des Richters

- Mangel der Prozessfähigkeit

- Mangel der Vertretungsmacht

Entschieden wird:

- in limine litis: gleich von Amts wegen bevor die Klage zugestellt wird

- von Amts wegen: wenn es offensichtlich an einer PV mangelt

- sonst auf Antrag des Beklagten, also durch Einrede

 

Ein Teil der Lehre hält die PV für gleichrangig, überwiegend wird jedoch nach dem Schutzzweck und dem Gewicht der PV folgende Rangordnung vertreten:

  • Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Klagserhebung (Basis für jeden Prozess)
  • Prüfung der persönlichen PV
  • Prüfung der das Gericht betreffenden PV
  • Prüfung der den Streitgegenstand betreffenden PV
  • allfällige andere PV.

Card 43

Question

  1. Was für Zuständigkeiten kennen sie? Auf welcher Wissensbasis prüft das Gericht seine Zuständigkeit? Was macht das Gericht, wenn es sich für Unzuständig hält?

Answer

Zuständigkeit bedeutet die Zugehörigkeit einer bestimmten Rechtssache zum Geschäftskreis eines bestimmten Gerichts. Sie setzt die Zulässigkeit des Rechtsweges und die inländische Gerichtsbarkeit voraus. Es geht darum, das Gericht zu finden das für die Behandlung einer konkreten Rechtssache berufen ist.

  • Internationale Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen mit Auslandsbezug auf die Gerichte der berührten Staaten. Es geht um die Bestimmung des Gerichtsstaates nach JN, EuGVVO, EuEheKindVO
  • Sachliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen auf die verschiedenen Gerichtstypen der ersten Instanz und zwischen „allgemeinen“ Zivil- und Kausalgerichten (§§ 49 bis 53, 104a JN)
  • Örtliche Zuständigkeit verteilt die Rechtssachen unter den Gerichten desselben Gerichtstyps = Bestimmung des Gerichtsstands (§§ 65 ff und 105 ff JN)
  • Bei der individuellen Zuständigkeit wird im Vorhinein ein bestimmtes Gericht für sachlich und örtlich zuständig erklärt.
  • Funktionelle Zuständigkeit verteilt die verschiedenen Rechtspflegefunktionen in einer Rechtssache auf verschiedene Rechtspflegeorgane

 

Es gilt hier die amtswegige Prüfung nach dem Einlangen der Klage bei Gericht, noch bevor es die Klage dem Beklagten zustellt, aufgrund der Angaben in der Klage (§ 41 JN). Der Kläger muss also die Zuständigkeit begründende Behauptungen aufstellen, einen Kompetenzsachverhalt in die Klage aufnehmen. Diese in limine litis Prüfung gilt allerdings nur bis zur ersten amtlichen Verfügung (zB bis zur Anberaumung der mündlichen Streitverhandlung, Auftrag der Erstattung der Klagebeantwortung). Danach gilt der Grundsatz der perpetuatio fori, es kann nur noch die unprorogable Unzuständigkeit von Amt wegen wahrgenommen werden, sofern sie nicht geheilt ist.

Allerdings kann der Kläger noch Einwendungen in der Klagebeantwortung (Unzuständigkeitseinrede) erheben.

 

Wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig hält, weist es die Klage (a limine litis) von Amts wegen mit Beschluss zurück (§ 43 JN), dieser Beschluss ist mit Rekurs anfechtbar. Wird die Zuständigkeitsentscheidung nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit getroffen, so ist zu differenzieren, ob die örtliche oder sachliche Zuständigkeit betroffen ist:

  • Entscheidungen über die örtliche Zuständigkeit sind immer anfechtbar, sofern sie nicht in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen wurden.
  • Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit sind nur dann anfechtbar, wenn die Zuständigkeit verneint wird und das Gericht, in derselben Gemeinde hat (§ 45 JN). Rechtskräftige Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit binden gemäß  § 46 JN alle anderen Gerichte.

Eine amtswegige Überweisung ist für das streitige Verfahren nicht vorgesehen, § 44 JN ordnet diese für das Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzrecht an.

Der Kläger kann noch 14 Tage nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses einen Überweisungsantrag an ein anderes Gericht stellen (§ 230a ZPO).

 

Card 44

Question

  1. Wer bewertet den Streitgegenstand?

Answer

Der Streitgegenstand bezeichnet den Gegenstand des Zivilprozesses, also worum es „geht“. In der ZPO gilt der Grundsatz der Dispositionsmaxime, dh die Parteien verfügen über den Streitgegenstand. Sie legen ihn fest und bewerten auch wie hoch er ist in ihrem Klagebegehren.

Wird ein Geldbetrag eingeklagt bildet die eingeklagte Summe den Streitwert, wobei nur die Hauptforderung maßgebend ist und alle Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.

Bei Klagen die nicht auf Geld gerichtet sind, also insbesondere bei Feststellungs-, Duldungs- oder Unterlassungsbegehren, hat der Kläger sein Interesse zu bewerten. An diese Bewertung ist das Gericht dann gebunden. Außer es ist komplett abwegig, dann kann das Gericht zur Verbesserung zurückstellen.

Unterlässt der Kläger die Bewertung so gilt ein Zweifelsstreitwert von € 5000.

 

Card 45

Question

  1. Wie ist der Kostenersatz in der ZPO geregelt? Wie und bis wann kann ich die Kosten eines Verfahrens geltend machen? Wann muss das Gericht über die Kosten entscheiden?

Answer

Prozesskosten sind alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten.

Ersatz der Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendet wurden. Die Faustregel des Kostenersatzes ist: unterliegende Partei ersetzt der obsiegenden Partei die Kosten. Man unterscheidet zwischen Gerichtsgebühren (Pauschalbeträge), Parteienkosten und Vertretungskosten.

Die Gerichtsgebühren sind Pauschalbeträge, gs 1,2 % des Streitwertes, für Berufungs- und Revisionsverfahren gibt es eigene Pauschalbeträge, die Vertreterkosten berechnen sich nach dem RATG und NTG und die Parteienkosten sind Ersatz des Verdienstentganges und Reisekosten.

Kostentragung: es wird hier auf das Erfolgsprinzip abgestellt, der Obsiegende

bekommt die Kosten ersetzt. Wenn teilweise obsiegt wird dann wird es im Fall von 50 zu 50 gegeneinander aufgehoben und im Fall 30 zu 70 nach Relation berechnet.

Jede Partei hat eben Anspruch im Ausmaß des tatsächlichen Obsiegens.

- Kostenstrafe: wenn obsiegende Partei ein Vorbringen zu spät erstattet, dann muss sie die Kosten für die Verzögerung tragen.

- Kostenseparation: auf Antrag oder von Amts wegen können einer Partei die Kosten eines Verfahrensabschnittes auferlegt werden wenn sie dafür verantwortlich ist.

Wiedereinsetzungswerber trägt immer die Kosten selbst.

Hat der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben und erkennt das Begehren sofort an, dann bleibt der Kläger auf den Kosten sitzen. (Wichtig bei Exszindierungsklage)

- Kostenentscheidung:

Entschieden wird mit Beschluss und der wird ins Urteil aufgenommen, der Kostenersatz ist auch dem Gegner zuzustellen der innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung nehmen kann.

Die Vertreter haben sobald als möglich und spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Kostennoten vorzulegen, in dieser schlüsselt der Anwalt alle Kosten genau auf. Verspätetes Vorbringen geht zu Lasten der Partei. Später entstandene Kosten können noch bis 4 Wochen nach Schluss eingebracht werden.

Card 46

Question

  1. Wie lautet der materielle Parteibegriff im AußerstreitG? Warum braucht man den materiellen Parteibegriff?

Answer

- Formeller Parteibegriff: im Wesentlichen kommt es nur auf die Bezeichnung der Parteien an, also wer als Kläger und wer als Beklagter bezeichnet wird, im AußStrV heißen sie Antragsteller und Antragsgegner

- Materieller Parteibegriff: zusätzlich gibt es im AußStrV noch einen materiellen Parteibegriff, definiert wird er dadurch, dass auch alle Parteien die nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurden aber in ihrer geschützten Rechtsstellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wurden auch Parteien sind. Grob gesagt, die Parteistellung ergibt sich aus der (potentiellen) materiellen Betroffenheit durch den Verfahrensausgang.

Ihnen wird auch rechtliches Gehör gewährt, sie werden zu Tatsatzungen geladen und können Rechtsmittel erheben. Der Betroffene in einem Sachwalterverfahren, egal wer dem Gericht den Anstoß gegeben hat aber der Betroffene ist in seiner rechtlich geschützten Stellung verletzt. Deshalb gibt es auch keine Nebenintervenienten und keine Streitgenossenschaft, weil im AußStrV ohnehin mehr Parteien betroffen sein können. Sobald sie bekannt geworden sind, sind sie vom Gegenstand des Verfahrens zu informieren und werden somit auch aktenkundige Parteien.

Legalpartei: jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist, genießt Parteistellung. Zwei Fälle werden in § 2 Abs 1 Z 4 geregelt:

  • Einräumung der Parteistellung durch ausdrücklich Anordnung
  • Schaffung einer Parteistellung kraft Amtes

zB Staatsanwalt im Todeserklärungserklärungsverfahren oder der Präsident des OLG als Vertreter des Bundes beim Unterhaltsvorschussverfahren.

 

Grund für den materiellen Parteibegriff kann sein, dass die aktenkundigen Parteien im Antrag bezeichnet werden, aber Dritte die eventuell auch vom Verfahren betroffen sind und nicht aktenkundig sind würden sonst ein Urteil gegen sich vollstreckt bekommen von dem sie gar nichts mitbekommen haben.

Card 47

Question

  1. Schuldnerschutz im Exekutionsrecht? Welche kennen sie?

Answer

Es gilt das schutzwürdige Interesse des Verpflichteten an der Verhinderung einer unverhältnismäßigen oder gar existenzbedrohenden Vollstreckung zu berücksichtigen.

  • Kostendeckungsprinzip (§ 39 Abs 1 Z 8 EO): ist nicht zu erwarten, dass die Exekution einen Betrag einbringen wird, der die Kosten der Exekution übersteigt so ist sie einzustellen, es soll ja der Befriedigung des Gläubigers dienen und nicht der Bestrafung des Verpflichteten
  • Einschränkung der Exekution (§ 27 Abs 1 EO): sie darf nicht in weiterem Umfang vollzogen werde, als es zur Befriedigung des Gläubigers (Verwirklichung des vollstreckbaren Anspruchs) dient
  • Unpfändbare Freibeträge: Existenzminimum §§ 290 f EO
  • Unpfändbare Gegenstände: §§ 250, 251 EO Sachen die der Verpflichtete zur Deckung seiner existenziellen Grundbedürfnisse braucht (etwa Kleidung, Möbel, Haushaltsgegenstände) oder Sachen zu denen eine emotionale Bindung besteht (wie Haustiere, Eheringe)
  • Verschleuderungsgrenze: grundsätzlich der halbe Schätzwert
  • Gericht kann längere als gesetzliche Räumungsfrist bei Delogierung einräumen wenn dem Mieter Obdachlosigkeit droht

Card 48

Question

  1. A verklagt den B auf Zahlung von 3000€. B möchte einen SV dieser möchte 6000€ für sein Gutachten haben, B muss einen Kostenvorschuss erbringen kann sich dies aber nicht leisten. Was kann er tun?
    1. Wie ist vorzugehen, wenn sich das Vermögensbekenntnis falsch ist und B über genügend Mittel verfügt?

Answer

Er kann beim Gericht um Verfahrenshilfe ansuchen. Es gibt eben auch die Teilverfahrenshilfe, wonach zB nur die Kosten des SV vorgestreckt werden. Man sucht hier bei Gericht mittels Schriftsatz an oder man kann es auch mündlich zu Protokoll erklären. Man muss ein Vermögensverzeichnis abgeben, woraus der Richter ersehen kann ob der Partei die Hilfe zu gewähren ist. Die Voraussetzungen dafür sind:

- Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

- nur natürlichen Personen

- wenn Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint

Darüber kann im Fall natürlich gestritten werden, weil wenn der Streitwert €3000 ist wäre ein Gutachten im Ausmaß des doppelten Streitwertes wohl eher überzogen. Aber man geht davon aus, dass es bewilligt wird. Darüber wird mit Beschluss entschieden und die Kosten sind vom Gericht zu erlegen.

Dann kann ihm die Verfahrenshilfe wieder entzogen werden und da dies ex tunc wirkt muss er die Kosten des SV nachzahlen. Und es kann ihm eine Mutwillensstrafe vom Gericht verhängt werden. Dieser Beschluss ist vollstreckbar.

Card 49

Question

  1. Gibt es nur ein oder mehrere Gerichtsorgane?

Answer

Es gibt mehrere Gerichtsorgane.

  • Richter: die zur Ausübung der Rechtspflegefunktionen bei den Gerichten bestellten unabhängigen Staatsorgane, denen die Ausübung der Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen obliegt. Die Unabhängigkeit äußert sich in einer Weisungsungebundenheit (sachliche Unabhängigkeit) und in ihrer Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (persönliche Unabhängigkeit).
    Im Außerstreitverfahren ist der Richter ebenfalls unabhängig und nicht weisungsgebunden.
    • Berufsrichter sind ausgebildete Juristen, die in einem ständigen Dienstverhältnis zum Staat stehen. Sie werden durch den Bundespräsidenten oder dem Justizminister aufgrund eines Bewerbungsgesuchs auf einen festen Dienstposten ernannt.
      Voraussetzungen: Absolvierung eines Universitätsstudiums, bestandene Richteramtsprüfung, insgesamt vierjährige Praxis.
    • Laienrichter benötigen keine juristische Ausbildung, üben ein unbesoldetes Ehrenamt aus. In Österreich eher untergeordnete Rolle.
      Fachmännische Laienrichter: Kausalsenat des Gerichtshof in Handelssachen, auf 5 Jahre ernannt, „Kommerzialrat“
      Fachkundige Laienrichter: sind in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit tätig.
  • Rechtspfleger: besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesbedienstete, denen bestimmte Geschäfte der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen werden. Rechtsgrundlage Art 87a B-VG; seit 2011 „Diplomrechtspfleger“.
    Sie genießen eine eingeschränkte Unabhängigkeit, sie sind bei der Besorgung ihrer Geschäfte nur an die Weisungen des zuständigen Richters gebunden.
    Im Zivilprozess hat er keine große Bedeutung, einzig die Durchführung des Mahnverfahrens obliegt ihm. Hingegen im Bereich des Außerstreit- und Exekutionsverfahrens haben sie einen sehr großen Wirkungsbereich.
    Übertragene Aufgaben im Außerstreitverfahren: Verlassenschaftssachen, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten, Angelegenheiten des Gerichtserlags, Grundbuchsangelegenheiten, Firmenbuchangelegenheiten.
    Überschreitet der Rechtspfleger seinen Wirkungskreis, so ist die Entscheidung nach hM wegen nicht gehöriger Besetzung des Gerichts mit Nichtigkeit behaftet.
  • Notariat: Bestimmte Aufgaben des VaSt sind dem Notariat übertragen.
    Vor allem wird der Notar als Beauftragter des Gerichts tätig (Gerichtskommissariat). Beurkundung ist eine hoheitliche Aufgabe im Rahmen der außerstreitigen Rechtspflege. Notare werden auch als Rechtsberater und –vertreter tätig, dies zählt jedoch zu nicht hoheitlichen Aufgaben.
  • Rechtspraktikanten und Rechtshörer: Rechtspraktikanten absolvieren eine Praxis bei Gericht. Sie soll Personen, die die rechtswissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und ihre Kenntnisse zu vertiefen. Durch Mithilfe bei Gericht wird ein umfassender Einblick in die richterliche Tätigkeit ermöglicht.
    Die Tätigkeit der Rechtshörer ist freiwillig und unentgeltlich.
  • Geschäftsstelle: Bei jedem Gericht gibt es eine Geschäftsstelle, die in Geschäftsabteilungen gegliedert ist. Ihr obliegt die Übernahme von Akten, Ausfertigung der Entscheidungen, Bewirkung der Zustellungen und Ladungen, Führung der Akten etc.

Card 50

Question

  1. Wie erfolgt eine Fahrnisexekution?

Answer

Es handelt sich dabei um eine Exekution auf das bewegliche Vermögen, allerdings ist es eine Geldexekution, dh der Gläubiger will nicht den Gegenstand sondern hat eine Geldforderung gegen den Verpflichteten und der zahlt nicht. Der Gläubiger lässt also Gegenstände pfänden und verwertet sie damit er sich aus dem Erlös befriedigen kann.

Das Exekutionsobjekt ist also eine Sache oder mehrere Sachen die der Verpflichtete in seiner Gewahrsame hat. Im Antrag ist genau zu bezeichnen welches Mittel angewendet werden soll und wenn der Gläubiger etwas weiß, dann auch die Gegenstände. Natürlich kann man das in der Praxis nie genau sagen, was der Verpflichtete in der Wohnung hat. Um zu vermeiden, dass der Verpflichtete die wertvollen Sachen noch wo anders unterbringt ist er erst von der Pfändung zu verständigen wenn sie vorgenommen wird, es soll ein Überraschungseffekt erzielt werden.

Die Pfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, er sucht den Ort auf wo der Verpflichtete wohnt oder auch andere Orte die angegeben wurden wo sich Vermögen des Verpflichteten befinden könnte. Verschlossene Türen können aufgebrochen werden wenn der Gläubiger die Mittel zu Verfügung stellt sonst steht die Exekution still. Der Gerichtsvollzieher hat in einem Protokoll die Gegenstände zu verzeichnen und zu beschreiben. Bargeld ist dem Verpflichtete gleich abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher hat also Inkassofunktion, wenn er das Bargeld an sich nimmt und anschließend dem Gläubiger übergibt ist dieser Teil der Schuld getilgt.

Es ist nicht darauf Rücksicht zu nehmen ob dem Verpflichteten die Sachen auch wirklich gehören, der Dritte der zB Eigentümer ist muss sich mit der Exszindierungsklage wehren. Ist die Sache bei einem Dritten und weigert sich sie herauszugeben so kann sich der Gläubiger den Anspruch abtreten lassen und mit Drittschuldnerklage gegen den Dritten vorgehen. Greifen mehrere Gläubiger auf die Sache sind sie nach dem Prioritätsprinzip zu befriedigen.

Scheitert der Vollzugsversuch ist ein neuer Versuch nach 6 Monaten vorzunehmen oder auch schon früher wenn der Gläubiger bescheinigen kann, dass der Verpflichtete zu Vermögen gekommen ist.

Bleibt der Vollzug erfolglos muss der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis abgeben. Es hat strafrechtliche Folgen wenn er ein falsches Verzeichnis abgibt und er kann zwangsweise vorgeführt werden wenn er nicht unterschreiben will oder keines abgibt.

Gerichtsvollzieher hat die Sachen gegen einen Vorschuss des Gläubigers in Verwahrung zu nehmen oder sie können auch gerichtlich hinterlegt werden.

Verwertung erfolgt durch Versteigerung, zuerst wird geschätzt, dann der halbe Schätzwert festgelegt da dies das geringste Gebot bildet, Versteigerung findet min. 3 Wochen nach Pfändung statt und ist im Edikt bekannt zu machen.

Nach der Versteigerung findet die Verteilung statt, das ist die einfache Zuweisung wenn es nur um einen Gläubiger geht, haben sich mehrere beteiligt findet ein förmliches Verteilungsverfahren statt, da gibt es eine Rangordnung §286 EO, eine allfällige hyperocha ist dem Verpflichteten zu überlassen
 

Card 51

Question

  1. Was ist ein Vermögensverzeichnis? Wozu dient es?

Answer

Insolvenzverfahren: Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter alle erforderlichen Informationen zu erteilen. Er hat ein genaues Vermögensverzeichnis vorzulegen (§ 100 IO), in dem er die einzelnen Vermögensstücke und Forderungen mit Angaben über ihren Betrag oder Wert sowie alle Verbindlichkeiten anzugeben. Der Schuldner muss eigenhändig unterschreiben und sich bereit erklären, eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit vor Gericht zu unterfertigen. Die Abgabe eines unrichtigen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses ist, strafbar.

 

Exekutionsverfahren:

Im Exekutionsverfahren kann es sein, dass beim Schuldner kein Vermögen vorgefunden wird, also der Vollzug der Exekution erfolglos geblieben ist. Dann hat er ein Vermögensverzeichnis abzugeben, dh er muss alle Einnahmen und all sein Erspartes was er hat angeben (§ 47 EO). Er darf nichts unterschlagen oder verheimlichen. So kann leicht festgestellt werden ob es sich lohnt weitere Vollzüge anzustrengen oder einfach abzuwarten bis sich die Lage ändert. Macht der Verpflichtete Falschangaben ist dies strafrechtliche zu verfolgen. Weigert er sich ein Verzeichnis abzugeben oder will er vor Gericht nicht unterschreiben kann er zwangsweise vorgeführt werden (§ 48 EO) oder eine Beugestrafe gegen ihn verhängt werden was meistens eine kurze Haft sein wird denn Geld hat er ja keines. Beugehaft endet mit Abgabe des Vermögensverzeichnisses, oder aber nach 6 Monaten.

Wurde ein Vermögensverzeichnis abgelegt oder war die Haft erfolglos, so kann die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses vor Ablauf eines Jahres nur dann verlangt werden, wenn der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass der Verpflichtete mittlerweile Vermögen erworben hat.

Card 52

Question

  1. Wie lang ist die Frist für die Erstattung einer Klagebeantwortung? Es wurde am 10.1. der Auftrag zur Einreichung einer KB erteilt, am 7.2. ist noch keine KB bei Gericht eingelangt, ist ein Versäumungsurteil zu erlassen?

Answer

Lässt sich eine Partei nicht schriftlich oder mündlich in den Streit ein, ist auf Antrag der allein erschienenen bzw nicht säumigen Partei ein Versäumungsurteil zu fällen (§§ 396, 442 ZPO). Ziel ist es, die Mitwirkung der Parteien am Verfahren zu sichern und Prozessverschleppungen durch Nichterscheinen zu verhindern. Die Partei wird zwar nicht direkt gezwungen, aber es kann zu nachteiligen Entscheidungen kommen, wenn sie sich nicht auf das Verfahren einlässt.

Keine Versäumungsurteile gibt es in jenen Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz herrscht, als nicht in Ehesachen, im Rechtsmittelverfahren oder im schiedsgerichtlichen Verfahren.

In folgenden Verfahrenssituationen ist ein Versäumungsurteil auf Antrag zu fällen:

  • Wenn die beklagte Partei im Gerichtshofverfahren die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattet. Hier ist gegen das Versäumungsurteil ein Widerspruch zulässig.
    Stellt der Kläger keinen Antrag, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, erst nach Ablauf von drei Monaten können die Parteien einen Fortsetzungsantrag stellen.
  • Bleibt eine Partei im Gerichtshofverfahren nach rechtzeitiger Klagebeantwortung bevor sie durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, von einer Tagsatzung aus, ist auf Antrag der erschienenen Partei ein (klagsstattgebendes oder klagsabweisendes) Versäumungsurteil zu fällen.
    Gegen dieses Versäumungsurteil ist kein Widerspruch zulässig.
  • Bleibt im bezirksgerichtlichen Verfahren eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen in den Streit eingelassen hat, ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil zu fällen.
    Der Widerspruch gegen ein positives Versäumungsurteil ist zulässig, nicht aber gegen ein negatives.

Eine spätere Säumnis einer Partei führt nicht mehr zu einem Versäumungsurteil.

 

Ist eine Partei in den genannten Fällen säumig, so hat die nicht-säumige Partei verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

  • Bleibt die nicht-säumige Partei untätig, so tritt Ruhe des Verfahrens ein
  • Bringt sie neue Tatsachen vor, ist das neue Vorbringen der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen und das Verfahren tritt in das Stadium zurück, in dem es sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat.
  • Stellt sie einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils, hat das Gericht über das Begehren der nicht-säumigen Partei zu entscheiden.
    Gemäß § 402 ZPO darf ein Versäumungsurteil nicht gefällt werden wenn:
    • eine Prozessvoraussetzung fehlt
    • die Zustellung nicht ausgewiesen ist bzw das Gericht Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit oder Rechtzeitigkeit der Zustellung hat. Das Gericht kann ein vorbehaltenes Versäumungsurteil fällen, dh es behält sich die Fällung des Urteils bis zu einem bestimmten Tag vor. Langt der Nachweis der Zustellung bis zu diesem Tag ein, so hat das Gericht binnen acht Tagen das Versäumungsurteil zu fällen
    • die Klage unschlüssig ist
    • wenn bekannt ist, dass die Partei durch Naturkatastrophen oder unabwendbare Zufälle an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert ist
    • die erschienene Partei den Nachweis für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand nicht sogleich erbringen kann

Liegen die Voraussetzungen vor, so hat das Gericht über den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils sowie über die Klage zu entscheiden. Hat der säumige Beklagte eine Prozesseinrede erhoben, darf ein Versäumungsurteil erst nach der Verwerfung dieser Einrede durch das Gericht gefällt werden.

 

Entscheidungsgrundlage ist das tatsächliche Vorbringen der nicht-säumigen Partei. Dieses ist für wahr zu halten, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig oder gerichtsbekannt ist oder aufgrund vorliegender Beweise feststeht.

Vorbringen in eingegangenen Schriftsätzen der säumigen Partei sind nicht zu berücksichtigen. Ist der Kläger säumig, reicht ein unsubstantiiertes Bestreiten des Beklagten.

Die Berufung oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht gegen jedes Versäumungsurteil offen, der Widerspruch nur in bestimmten Fällen.

Card 53

Question

  1. Wann ist eine Ablehnung von Gerichtspersonen möglich?

Answer

Die Unparteilichkeit der Gerichtsorgane muss gewährleistet sein. Nun kann es allerdings der Fall sein, dass der Richter, Sachverständige oder anderes Gerichtspersonal abgelehnt werden können falls diese Unparteilichkeit nicht vorliegt. Die Ablehnungsvorschriften gelten auch für Laienrichter und Rechtspfleger (hier entscheidet der Vorsteher endgültig), auch Sachverständige können aus den gleichen Gründe abgelehnt werden.

Nach § 19 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn er von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist, oder wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Die Ausschließungsgründe sind in § 20 JN taxativ aufgezählt, danach ist ein Richter ausgeschlossen:

  • wenn er selbst Partei ist
  • Verwandtschaft/ Ehe/ Partnerschaft zu einer Partei
  • bei Sachen mit Wahleltern, Wahlkindern, Pflegebefohlenen
  • wenn er Bevollmächtigter einer Partei ist/ war
  • wenn er an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat

Diese Gründe wirken absolut, sie werden vermutet, müssen also nicht bewiesen werden, es gibt hier keine Heilung, die Richter sollen sich selbst melden oder es wird auf Antrag einer Partei geltend gemacht, es kann auch noch nach Eintritt der Rechtskraft geltend gemacht werden (mit Nichtigkeitsklage).

 

Die Befangenheitsgründe werden nicht ausdrücklich aufgezählt, sondern mit einer Generalklausel in § 19 Z 2 JN umschrieben. Befangenheit ist dann gegeben, wenn „ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“.

Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, bereits der äußere Anschein ist ausreichend. Fühlt sich der Richter selbst befangen, ist seiner Befangenheitsanzeige Rechnung zu tragen.

Taugliche Ablehnungsgründe: Freundschaft, Feindschaft, unsachliche oder diskriminierende Äußerungen, vorschnelle Aussagen über den Prozessausgang.

Keine Befangenheit liegt vor wenn die Entscheidung rasch gefällt wurde, wenn gegen einen Parteienvertreter eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.

Befangenheitsgründe müssen sofort nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung von Befangenheitsgründen nach Eintritt der Rechtskraft ist ausgeschlossen.

 

Ablehnungsverfahren:

  • Selbstmeldung: Richter sind nach § 22 GOG verpflichtet, Ausschließungs- und Befangenheitsgründe dem zuständigen Leiter des Gerichts anzuzeigen,
  • wenn dies nicht geschieht, können die Parteien einen Ablehnungsantrag stellen (genaue Anführung der Ablehnungsgründe).

Pauschale Ablehnungen werden nicht akzeptiert. Das Verfahren ist bis zur Erledigung des Antrags zu unterbrechen. Zuständig für die Entscheidung ist der Gerichtsvorsteher, wird dieser abgelehnt entscheidet ein Senat des übergeordneten Gerichtshofs.

Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, der abgelehnte Richter hat sich zu äußern; im Fall der Bestreitung hat die ablehnende Partei die Gründe glaubhaft zu machen.

Der Ablehnung stattgegebene Urteile können nicht angefochten werden, gegen verneinende Entscheidung ist Rekurs zulässig.

Ein erfolgreicher Ablehnungsantrag führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Neudurchführung vor dem zuständigen Ersatzrichter.

Card 54

Question

  1. Wozu dienen die Protokolle eines Verfahrens?

Answer

Es dient der Beurkundung des Gerichts über seine Amtshandlungen, sie werden von einer Gerichtsperson aufgenommen und unterfertigt. Sie stellen öffentliche Urkunden dar.

- Verhandlungsprotokoll (§§ 207 ff ZPO): Es wird hier der Gang und Inhalt einer jeden mündlichen Verhandlung dokumentiert, das Protokoll ist anschließend vom Richter zu unterfertigen; meist unterschreiben auch die Parteien und Vertreter, dies ist aber kein Gültigkeitserfordernis. In das Protokoll aufzunehmen sind Sachverhaltsvorbringen und das Beweisanbot der Parteien in gedrängter Form, auch unter Verweisung auf vorbereitende Schriftsätze (Flickenprotokoll), die Anträge und Prozesserklärungen, wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie das Prozessprogramm.

Es gibt das Tonbandprotokoll (unter Verzicht auf Beiziehung eines Schriftführers), nach der Verhandlung in Vollschrift übertragen. Üblicherweise wird kein Simultanprotokoll geführt, sondern abschnittsweise protokolliert (Abschnitts- oder Resümeeprotokoll); die Intensität der Protokollierung bleibt dem Richter überlassen.

- protokollarisches Anbringen: für Personen ohne anwaltliche Vertretung

- Protokolle außerhalb der mündlichen Verhandlung: im Beweisverfahren

 

Die Parteien können Widerspruch gegen das Protokoll erheben, also sie können den Richter zuerst darauf hinweisen, dass etwas nicht der Wahrheit entspricht und wenn er es nicht ändert kann man Widerspruch erheben (§ 212 ZPO). Dieser verhindert die Beweiskraft des Protokolls, wird nämlich kein Widerspruch erhoben so stellt das Protokoll eine öffentliche Urkunde dar und liefert somit vollen Beweis.

 

Card 55

Question

Welche exekutionsrechtlichen Klagen kennen sie? Worauf zielen sie ?

Answer

Es gibt die Oppositionsklage, Impugnationsklage und Exszindierungsklage. Diese 3 Klagen zielen auf die Einstellung der Exekution.

- Oppositionsklage: Kläger ist der Verpflichtete und Beklagter ist der betreibende Gläubiger, hRspr: Doppelbegehren (Feststellung + Gestaltung), es soll festgestellt werden, dass der vollstreckbare Anspruch aufgehoben oder gehemmt ist und die Unzulässigkeitserklärung jeglicher Exekutionshandlungen aus dem Titel, bei den Gründen muss es sich um nova producta handeln, sie dürfen also erst nach der Bewilligung eingetreten sein, diese Klage ist von der Eventualmaxime geprägt indem man alle Einwendungen geltend machen muss unter Ausschluss einer späteren Geltendmachung, es dient der Verfahrenskonzentration, man soll nicht immer wieder Gründe nachschieben können, mit dieser Klage kann ein Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden

Ist die Befriedigung oder Stundung unstreitig reicht ein Oppositionsgesuch, dann braucht kein Prozess geführt zu werden.

- Impugnationsklage: Kläger ist wieder der Verpflichtete und Beklagter wieder der Gläubiger, es werden hier Einwendungen gegen die Bewilligung geltend gemacht, es gibt hier keine Beschränkung auf nova producta, prozessuale Gestaltungsklage die auf Unzulässigkeitserklärung einer bestimmten Exekution gerichtet ist, § 36 taxativ aufgezählt die Gründe

            Anspruch nicht fällig oder vollstreckbar

E-Verzicht oder E-Stundung

            Fehlen der angenommenen Rechtsnachfolge

Es besteht auch hier die Eventualmaxime.

Impugnationsgesuch richtet sich nur auf Verzicht und Stundung.

- Exszindierungsklage: hier ist der Kläger der Dritte dem die Sache gehört auf welche Exekution geführt wird und Beklagter ist der betreibende Gläubiger, es kann auch der Verpflichtete sein wenn er zur Klage Veranlassung gegeben hat, nach hM ist es eine prozessuale Gestaltungsklage mit der die Exekution auf bestimmte Gegenstände für unwirksam erklärt wird, die Klage kann auch gegen den Verpflichteten eingebracht werden, es sind dann Streitgenossen, § 37 zählt die Gründe auf zB Eigentum, Miteigentum, Sicherungseigentum, Pfandrecht

Card 56

Question

  1. Was bedeutet Prozessfähigkeit? Kann mit das als Beklagtenvertreter egal sein, dass der Kläger nicht Prozessfähig ist?

Answer

Prozessfähigkeit ist das Pendant zur Geschäftsfähigkeit im ABGB. Sie ist die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen bzw entgegennehmen zu können (auch prozessuale Handlungsfähigkeit).

Prozessunfähige können nicht selbst wirksame Prozesshandlungen setzen, sie benötigen einen gesetzlichen Vertreter. Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung, ihr Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund; kann auch nach der Rechtskraft noch geltend gemacht werden.

Prozessfähig sind:

  • alle voll geschäftsfähigen Personen
  • alle mündigen Minderjährigen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit
  • psychisch Kranke und geistig Behinderte, in jenen Angelegenheiten die nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fallen (auch beschränkte Prozessfähigkeit)

Prozessunfähig:

  • Kinder unter 7 Jahre, unmündige Minderjährige
  • Juristische Personen da sie nur durch ihre Organe handeln können
  • Insolvenzmasse
  • ruhender Nachlass

Zum Schutz einer pflegebefohlenen Partei: Gericht muss Pflegschaftsgericht verständigen und abwarten ob ein Sachwalter zu bestellen ist oder nicht, an diese Entscheidung ist das Gericht gebunden.

Nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen Vertreter ist zulässig. Heilung der Prozessfähigkeit, zB wenn der gesetzliche Vertreter die Vertretung übernimmt.

 

Prozessführungsbefugnis: das Recht, im eigenen Namen über eine bestimmte Rechtsposition zu prozessieren. Ausfluss der (materiellen) Sachlegitimation (= Frage, wem der Anspruch zusteht).

Postulationsfähigkeit: Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. Postulationsunfähig sind Personen, die nicht zu einer verständlichen Äußerung in der Lage sind und auch nicht durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter vertreten sind. Postulationsunfähig ist man auch, wenn Anwaltspflicht herrscht und man ohne Anwalt erscheint.

 

Card 57

Question

  1. Wie hingegen funktioniert eine „normale“ Exekutionsbewilligung?

Answer

Der Gläubiger braucht einen Titel den erwirkt er durch Urteil beim Titelgericht, dann muss dieser Titel für vollstreckbar erklärt werden, das geschieht durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Titelgericht. Das ist in der Regel ein Stempel der besagt, dass dieser Titel vollstreckbar ist. Um nun die Exekution führen zu können braucht man die Bewilligung des Exekutionsgerichts. Es kontrolliert ob die Vollstreckbarkeitsbestätigung vorhanden ist aber nicht ob der Titel vollstreckbar ist. Es prüft die Zulässigkeit des Exekutionsantrages, der hat zu enthalten:

- die Namen des Gläubigers und des Verpflichteten

- das Exekutionsobjekt

- das Exekutionsmittel

- den Titel

- die Bestätigung der Vollstreckbarkeit

Fehlt eine Voraussetzung ist der Antrag zurückzuweisen.

 

Materielle Voraussetzungen:

- Parteien vom Titelverfahren und E-Antrag müssen identisch sein

- aus dem Titel müssen Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sein.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Begründetheit ist der Tag der Beschlussfassung.

Exekutionsgericht erlässt einen Beschluss der im Wesentlichen dem Antrag entspricht und stellt ihn den Beteiligten zu. Der Verpflichtete kann sich mit Rekurs wehren was ihm schwer fallen wird hinsichtlich der Tatsache, dass das Neuerungsverbot herrscht oder mit der Impugnationsklage oder mit einem Einstellungsantrag.

Card 58

Question

  1. Wie läuft ein erstinstanzliches Verfahren ab?

Answer

Gerichtshofprozess §§ 226 ff ZPO, Bezirksgerichtliches Verfahren §§ 431 ff ZPO, Mahnverfahren §§ 244 ff und § 448 ZPO.

 

Gerichtshofprozess:

Das Verfahren beginnt mit der Einbringung einer Klage (= Gerichtsanhängigkeit).

Die Gerichtsanhängigkeit hat  wesentliche Bedeutung:

  • Das Prozessverhältnis wird zweiseitig (mit Klagszustellung dreiseitig)
  • Zuständigkeiten werden perpetuiert (perpetuatio fori § 29 JN); außer inländische Gerichtsbarkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs, Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs
  • Wert des maßgebenden Streitgegenstands richtet sich nach dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit

Dann wird diese vorerst (in limine litis) vom Gericht auf das Vorliegen der formellen Erfordernisse (Prozessvoraussetzungen) geprüft. Die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen, ist das angerufene Gericht unzuständig, wird die Klage sofort (a limine) mit Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger hat die Möglichkeit eines nachträglichen Überweisungsantrags nach § 230a ZPO oder er kann Rekurs erheben, durch diesen wird die Gerichtsanhängigkeit gewahrt.

Fehlt eine der übrigen Prozessvoraussetzungen, so ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen (§ 230 ZPO). Bei Unzulässigkeit des streitigen Verfahrens, Fehlen der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzliche Klageermächtigung und bei Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung im Anwaltsprozess hat das Gericht aber zunächst einen Heilungsversuch zu unternehmen.

Danach wird die Einhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften geprüft. Liegt ein Formgebrechen vor, so hat das Gericht ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§§ 84, 85 ZPO). Vom Gericht ist eine Frist zur Klagsverbesserung zu setzen, wird diese eingehalten, gilt die Klage als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Bleibt der Verbesserung erfolglos, so ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.

Andernfalls erfolgt die Klagszustellung an den Beklagten, dieser hat 4 Wochen Zeit die Klage zu beantworten (= Rechtsschutzantrag des Beklagten), kommt er dem nicht rechtzeitig nach, ist ein Versäumungsurteil auf Antrag des Klägers zu erlassen. Wird die Klage rechtzeitig beantwortet kommt es zur mündlichen Streitverhandlung (nach den Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit).

Diese beginnt mit der vorbereitenden Tagsatzung (Vorbringen der Parteien, Erörterung der Streitsache, Besprechung und Festlegung des weiteren Prozessverlaufs, Aufnahme der Beweise – auch in weiteren Tagsatzungen). Zwischen der Vorladung und dem Termin soll eine mindestens dreiwöchige Vorbereitungsfrist bleiben.

Nach Beendigung des Beweisverfahrens erklärt das Gericht den Schluss der mündlichen Streitverhandlung und verkündet entweder sofort (mündlich) das Urteil oder behält sich die schriftliche Urteilsausfertigung vor. Der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Sachentscheidung. Alle anspruchsbegründenden Tatsachen müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Ab dem Schluss gilt Neuerungsverbot.

Wird dieses Urteil angefochten kommt es zum Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht zweiter Instanz, unter Umständen gibt es gegen dieses noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz.

 

BG Verfahren:

Das bezirksgerichtliche Verfahren erleichtert die Rechtsverfolgung.

Es herrscht bist zu einem Streitwert von € 5.000 keine Anwaltspflicht. Fällt die Rechtssache in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts (Familienrecht, Bestandssachen) und übersteigt der Streitwert € 5.000 besteht relative Anwaltspflicht. Gehört die Streitsache kraft Wertzuständigkeit vor das BG und übersteigt der Streitwert € 5.000 herrscht absolute Anwaltspflicht.

Das Gericht hat die unvertretene Partei umfassend zu belehren, anzuleiten und zu unterstützen (Manduktionspflicht). Der Richter muss die Partei mit ihren prozessualen Rechten und Pflichten vertraut machen und sie über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen belehren = „kompensatorischer Rechtsschutz“. Außerdem besteht die Möglichkeit des protokollarischen Anbringens, die unvertretene Partei kann die Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und auch andere Anträge mündlich zu Protokoll geben. Es ist keine Klagebeantwortung vorgesehen, es wird sofort die vorbereitende Tagsatzung anberaumt. Weiters besteht die Möglichkeit eines prätorischen Vergleichs, es ist möglich, einen streitig gewordenen Anspruch bereits vor Einbringung der Klage durch Vergleich zu erledigen.

Vereinfachungsvorschriften im Prozess:

  • ausschließliche Einzelgerichtsbarkeit (§ 5 JN)
  • verkürzte Einlassungsfristen (§ 436 ZPO)
  • Entfall der Klagebeantwortung (§ 440 Abs 2 ZPO)
  • beschleunigte und kostengünstigere Abwicklung des Verfahrens

Sondervorschriften für das Mahnverfahren (§ 448 ZPO), das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO) und das Eheverfahren (§ 460 ZPO).

 

Mahnverfahren:

Bei Klagen die ausschließlich die Zahlung eines € 75.000 nicht übersteigenden Geldbetrags begehren kommt es zur Durchführung eines zwingend vorgesehenem schriftlichen Mahnverfahren.

Das österreichische Mahnverfahren ist obligatorisch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO ist ein Zahlungsbefehl zu erlassen, dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu (anders im europäischen Mahnverfahren, dieses findet nur auf Antrag statt).

Nicht erlassen werden darf ein Zahlungsbefehl, wenn

  • der geforderte Geldbetrag € 75.000 übersteigt
  • die Leistung nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet
  • ein Wechselzahlungsauftrag zu erlassen ist
  • die Klage zurückzuweisen ist
  • die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, unbegründet oder von einer Gegenleistung abhängig ist
  • der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist
  • der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat (EU-Ausland à europäisches Mahnverfahren)
  • die Klage unschlüssig ist.

Die Prüfung hat nur anhand der Klagsangaben zu erfolgen, wird vermutet dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so sind weitere Bescheinigungsmittel beizubringen. Hat die Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlassung eines Zahlungsbefehls erschlichen oder versucht zu erschleichen, so hat das Gericht eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl. Es handelt sich um einen Beschluss, in diesem dem Beklagten aufgetragen wird, binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und Kosten zu bezahlen oder gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Der Zahlungsbefehl kann mit Einspruch bekämpft werde, erhebt der Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Im Gerichtshofverfahren ist der Einspruch schriftlich einzubringen und muss den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen und unterliegt der Anwaltspflicht.

Durch die rechtzeitige Einspruchserhebung tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es ist ein ordentliches Verfahren nach §§ 257 ff ZPO einzuleiten. Wird der Einspruch zurückgenommen, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Besonderheiten im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (§ 448 ZPO):

  • keine Anwaltspflicht
  • Einspruch bedarf keiner Begründung
  • schriftliche Einsprüche können in einfacher Ausfertigung überreicht werden
  • nichtanwaltlich vertretene Beklagte können Einsprüche auch mündlich zu Protokoll geben
  • ist der Einspruch begründet, ist dem Kläger eine Ausfertigung des Schriftsatzes zuzustellen.

Card 59

Question

  1. Welche Klagen werden auf Schlüssigkeit geprüft?

Answer

Die Klage hat gemäß § 226 (1) ZPO kurz und vollständig jene Tatsachen zu enthalten, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet (Substantiierungstheorie).

Der behauptete Sachverhalt muss sich unter einen TB eines Rechtssatzes subsumieren lassen u. Rechtsfolge muss dem Klagebegehren entsprechen.

Ist die Klage unschlüssig wird sie mit Urteil abgewiesen, zuvor gibt es noch eine Verbesserungsmöglichkeit.

zB A klagt B auf Zahlung weil er reich/arm ist. Oder man stützt sich auf eine Rechnung, diese ist ja kein Verpflichtungsgrund.

Es ist also jede Klage die bei Gericht einlangt auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen.

 

Card 60

Question

  1. Gibt es Versäumungsurteile bei einen Außerstreitigen Verfahren? Was gibt es hier für Säumnisfolgen?

Answer

Im Außerstreitverfahren herrscht der Untersuchungsgrundsatz, anstatt des Verhandlungsgrundsatzes. Das Gesetz kennt keine Versäumungsurteile, aber in abgeschwächter Form Präklusions- und Säumnisfolgen.

Nach § 33 Abs 2 AußStrG ist von einer Beweisaufnahme Abstand zu nehmen, wenn die betreffenden Tatsachen/Beweismittel von der Partei verspätet vorgebracht wurden und bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände kein Zweifel besteht, dass das Verfahren damit verschleppt werden soll und die Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Diese hoch angesetzten Erfordernisse machen diese Vorschrift für die Praxis kaum praktikabel.

  • Tatsachen oder Beweise verspätetet vorgebracht
  • keine Zweifel, dass Verfahren verschleppt werden soll
  • durch die Zulassung des verspäteten Vorbringend würde sich eine erhebliche Verfahrensverzögerung ergeben

Nach § 17 AußstrG  kann das Gericht der Partei eine Äußerungsfrist setzen.

Wird also eine Partei geladen und erscheint nicht oder sie wird zur Äußerung aufgefordert und trägt nicht vor, dann kann das Gericht davon ausgehen, dass diese Partei keine Einwendungen hat, es handelt sich hier also nicht um eine Anerkenntnisfiktion sondern um einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene. Das Gericht hat in der Aufforderung zur Äußerung auf diese Folgen hinzuweisen. Das Gericht muss also keine neuen Erhebungen anstreben, außer es hegt Zweifel, dass die Partei hier doch Einwendungen haben würde auch wenn sie sich nicht äußert oder nicht erscheint. Das ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz.

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