Gerichtshofprozess §§ 226 ff ZPO, Bezirksgerichtliches Verfahren §§ 431 ff ZPO, Mahnverfahren §§ 244 ff und § 448 ZPO.
Gerichtshofprozess:
Das Verfahren beginnt mit der Einbringung einer Klage (= Gerichtsanhängigkeit).
Die Gerichtsanhängigkeit hat wesentliche Bedeutung:
- Das Prozessverhältnis wird zweiseitig (mit Klagszustellung dreiseitig)
- Zuständigkeiten werden perpetuiert (perpetuatio fori § 29 JN); außer inländische Gerichtsbarkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs, Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs
- Wert des maßgebenden Streitgegenstands richtet sich nach dem Zeitpunkt der Gerichtsanhängigkeit
Dann wird diese vorerst (in limine litis) vom Gericht auf das Vorliegen der formellen Erfordernisse (Prozessvoraussetzungen) geprüft. Die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen, ist das angerufene Gericht unzuständig, wird die Klage sofort (a limine) mit Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger hat die Möglichkeit eines nachträglichen Überweisungsantrags nach § 230a ZPO oder er kann Rekurs erheben, durch diesen wird die Gerichtsanhängigkeit gewahrt.
Fehlt eine der übrigen Prozessvoraussetzungen, so ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen (§ 230 ZPO). Bei Unzulässigkeit des streitigen Verfahrens, Fehlen der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder einer gesetzliche Klageermächtigung und bei Fehlen des Nachweises der Bevollmächtigung im Anwaltsprozess hat das Gericht aber zunächst einen Heilungsversuch zu unternehmen.
Danach wird die Einhaltung der Form- und Inhaltsvorschriften geprüft. Liegt ein Formgebrechen vor, so hat das Gericht ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§§ 84, 85 ZPO). Vom Gericht ist eine Frist zur Klagsverbesserung zu setzen, wird diese eingehalten, gilt die Klage als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Bleibt der Verbesserung erfolglos, so ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen.
Andernfalls erfolgt die Klagszustellung an den Beklagten, dieser hat 4 Wochen Zeit die Klage zu beantworten (= Rechtsschutzantrag des Beklagten), kommt er dem nicht rechtzeitig nach, ist ein Versäumungsurteil auf Antrag des Klägers zu erlassen. Wird die Klage rechtzeitig beantwortet kommt es zur mündlichen Streitverhandlung (nach den Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit).
Diese beginnt mit der vorbereitenden Tagsatzung (Vorbringen der Parteien, Erörterung der Streitsache, Besprechung und Festlegung des weiteren Prozessverlaufs, Aufnahme der Beweise – auch in weiteren Tagsatzungen). Zwischen der Vorladung und dem Termin soll eine mindestens dreiwöchige Vorbereitungsfrist bleiben.
Nach Beendigung des Beweisverfahrens erklärt das Gericht den Schluss der mündlichen Streitverhandlung und verkündet entweder sofort (mündlich) das Urteil oder behält sich die schriftliche Urteilsausfertigung vor. Der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Sachentscheidung. Alle anspruchsbegründenden Tatsachen müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Ab dem Schluss gilt Neuerungsverbot.
Wird dieses Urteil angefochten kommt es zum Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht zweiter Instanz, unter Umständen gibt es gegen dieses noch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz.
BG Verfahren:
Das bezirksgerichtliche Verfahren erleichtert die Rechtsverfolgung.
Es herrscht bist zu einem Streitwert von € 5.000 keine Anwaltspflicht. Fällt die Rechtssache in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts (Familienrecht, Bestandssachen) und übersteigt der Streitwert € 5.000 besteht relative Anwaltspflicht. Gehört die Streitsache kraft Wertzuständigkeit vor das BG und übersteigt der Streitwert € 5.000 herrscht absolute Anwaltspflicht.
Das Gericht hat die unvertretene Partei umfassend zu belehren, anzuleiten und zu unterstützen (Manduktionspflicht). Der Richter muss die Partei mit ihren prozessualen Rechten und Pflichten vertraut machen und sie über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen belehren = „kompensatorischer Rechtsschutz“. Außerdem besteht die Möglichkeit des protokollarischen Anbringens, die unvertretene Partei kann die Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und auch andere Anträge mündlich zu Protokoll geben. Es ist keine Klagebeantwortung vorgesehen, es wird sofort die vorbereitende Tagsatzung anberaumt. Weiters besteht die Möglichkeit eines prätorischen Vergleichs, es ist möglich, einen streitig gewordenen Anspruch bereits vor Einbringung der Klage durch Vergleich zu erledigen.
Vereinfachungsvorschriften im Prozess:
- ausschließliche Einzelgerichtsbarkeit (§ 5 JN)
- verkürzte Einlassungsfristen (§ 436 ZPO)
- Entfall der Klagebeantwortung (§ 440 Abs 2 ZPO)
- beschleunigte und kostengünstigere Abwicklung des Verfahrens
Sondervorschriften für das Mahnverfahren (§ 448 ZPO), das Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO) und das Eheverfahren (§ 460 ZPO).
Mahnverfahren:
Bei Klagen die ausschließlich die Zahlung eines € 75.000 nicht übersteigenden Geldbetrags begehren kommt es zur Durchführung eines zwingend vorgesehenem schriftlichen Mahnverfahren.
Das österreichische Mahnverfahren ist obligatorisch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO ist ein Zahlungsbefehl zu erlassen, dem Kläger kommt kein Wahlrecht zu (anders im europäischen Mahnverfahren, dieses findet nur auf Antrag statt).
Nicht erlassen werden darf ein Zahlungsbefehl, wenn
- der geforderte Geldbetrag € 75.000 übersteigt
- die Leistung nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet
- ein Wechselzahlungsauftrag zu erlassen ist
- die Klage zurückzuweisen ist
- die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, unbegründet oder von einer Gegenleistung abhängig ist
- der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist
- der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat (EU-Ausland à europäisches Mahnverfahren)
- die Klage unschlüssig ist.
Die Prüfung hat nur anhand der Klagsangaben zu erfolgen, wird vermutet dass ein Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so sind weitere Bescheinigungsmittel beizubringen. Hat die Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erlassung eines Zahlungsbefehls erschlichen oder versucht zu erschleichen, so hat das Gericht eine Mutwillensstrafe zu verhängen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 ZPO erlässt das Gericht einen bedingten Zahlungsbefehl. Es handelt sich um einen Beschluss, in diesem dem Beklagten aufgetragen wird, binnen 14 Tagen nach Zustellung bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und Kosten zu bezahlen oder gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Der Zahlungsbefehl kann mit Einspruch bekämpft werde, erhebt der Beklagte nicht rechtzeitig Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
Im Gerichtshofverfahren ist der Einspruch schriftlich einzubringen und muss den Inhalt einer Klagebeantwortung aufweisen und unterliegt der Anwaltspflicht.
Durch die rechtzeitige Einspruchserhebung tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es ist ein ordentliches Verfahren nach §§ 257 ff ZPO einzuleiten. Wird der Einspruch zurückgenommen, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
Besonderheiten im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren (§ 448 ZPO):
- keine Anwaltspflicht
- Einspruch bedarf keiner Begründung
- schriftliche Einsprüche können in einfacher Ausfertigung überreicht werden
- nichtanwaltlich vertretene Beklagte können Einsprüche auch mündlich zu Protokoll geben
- ist der Einspruch begründet, ist dem Kläger eine Ausfertigung des Schriftsatzes zuzustellen.