Card 61
Question
- Welche Berufungsgründe kennen sie?
Answer
Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile der 1.Instanz. Rechtsmittel sind allgemein Anträge auf Überprüfung der Entscheidung, diese dienen immer nur zur Bekämpfung von Gerichtsfehlern, nicht von Parteifehlern.
Rechtsmittel sind durch den Devolutiveffekt (= aufsteigende Wirkung) gekennzeichnet, das heißt über das Rechtsmittel entscheidet das im Instanzenzug übergeordnete Gericht und nicht das Gericht, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Die Berufung (wie auch die ordentliche Revision) haben einen Suspensiveffekt (= aufschiebende Wirkung), sie hemmen den Eintritt der materielle Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit.
Außerdem sind für die Berufung (und Revision) Gerichtsgebühren zu entrichten, diese Pauschalgebühr hängt vom Streitwert ab.
Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen für Rechtsmittel besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Statthaftigkeit: Entscheidung muss überhaupt und insbesodere durch das gewählte Rechtsmittel anfechtbar sein.
- Rechtsmittellegitimation: Beantwortet die Frage, ob die Person zur Erhebung eines Rechtsmittels abstrakt befugt ist. Dies sind bei Entscheidungen über die Hauptsache nur die Parteien und der Nebenintervenient.
- Rechtzeitigkeit: Das Rechtsmittel muss innerhalb der zu seiner Erhebung offenstehenden Frist erhoben werden.
- Beschwer: Es geht darum, wer konkret zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist. Nur derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird. Im Zivilprozess ist die formelle Beschwer maßgeblich. Das bedeutet es wird darauf abgestellt, ob die Entscheidung vom zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Beschwert ist jede Partei, die nicht zur Gänze mit ihrem Sachantrag durchgedrungen ist.
- Nicht Vorliegen eines Rechtsmittelverzicht oder einer Rechtsmittelzurückahme: bewirken die sofortige formelle Rechtskraft der Entscheidung.
Für Rechtsmittel gelten die allgemeinen Bestimmungen über Schriftsätze. Außerdem hat der Rechtsmittelschriftsatz die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Anwaltsunterschrift zu enthalten. Weiters muss das Rechtsmittel die Anfechtungserklärung enthalten. IZw gilt die Entscheidung zur Gänze angefochten. Es sind die Gründe für die Anfechtung anzugeben und ob der Rechtsmittelwerber die Aufhebung oder Abänderung beantragt (Rechtsmittelantrag).
Es gilt das Verbot der reformatio in peius, das bedeutet, dass Rechtsmittelgericht darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abändern. Die Anfechtung erfolgt also innerhalb der Grenzen der Rechtsmittelanträge.
Die Überprüfung erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 1.Instanz vorliegenden Sachanträge. Neue Sachanträge und Beweismittel können in einem Rechtsmittel nicht vorgebracht werden. Kein Neuerungsverbot besteht im Berufungsverfahren über die Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens der Ehe und in Arbeitsrechtsstreitigkeiten. Es ist zu unterscheiden zwischen nova reperta und nova producta. Werden nova reperta ohne Verschulden im Vorprozess nicht geltend gemacht, kommt eine Wiederaufnahmsklage in Betracht. Nova producta können mit neuer Klage oder Oppositionsklage geltend gemacht werden.
Das Rechtsmittelgericht hat in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden und hat daher reformatorischen Charakter.
Die Berufung bietet die weitesten Überprüfungsmöglichkeiten, wegen der Bindung an die Berufungsgründe und des Neuerungsverbots (§ 482 ZPO) handelt es sich um ein „beschränktes“ Rechtsmittel.
Bei den Berufungsgründen ist zwischen
- Verfahrensfehlern iwS (Verstöße gegen Prozessrecht) und
- Nichtigkeit
- Sonstige Verfahrensmängel
- Entscheidungsfehlern (materielle Mängel)
- Unrichtige Tatsachenfeststellung (Aktenwidrigkeit, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen)
- Unrichtige rechtliche Beurteilung
zu unterscheiden. Die Unterscheidung hat Auswirkung auf die Art der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Die Berufungsgründe sind nicht erschöpfend aufgezählt, sondern werden an einzelnen Stellen in der ZPO erwähnt.
Nichtigkeitsgründe sind die schwerwiegendsten Verfahrensfehler, wird kein Rechtsmittel erhoben, so gilt „Rechtskraft heilt Nichtigkeit“. Das bedeutet Nichtigkeitsgründe können nur bei Geltendmachung durch die Partei zur Aufhebung der Entscheidung des Verfahrens führen.
Die Nichtigkeitsgründe sind allerdings von Amts wegen zu beachten, das heißt wenn die Partei sie nicht ausdrücklich geltend gemacht haben, hat das Rechtsmittelgericht diese aufzugreifen. Nichtigkeitsgründe wirken absolut, das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Entscheidung beeinflusst hat.
§ 477 ZPO enthält eine Aufzählung von Nichtigkeitsgründen, die nach hA nicht taxativ ist. Ein Urteil ist nichtig, wenn
- Teilnahme von ausgeschlossenem oder zur Ablehnung berechtigtem Richter
- nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht (aber Heilung bei Einlassung)
- Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit; sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht
- keine Möglichkeit der Partei vor Gericht zu verhandeln
- Partei nicht oder nicht selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter) vertreten war
- keine Zulässigkeit des Rechtswegs
- ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit
- mangelhafte Fassung des Urteils
Weiters bildet auch der Mangel anderer Prozessvoraussetzungen einen Nichtigkeitsgrund, ebenso das Vorliegen eines Prozesshindernisses (zB Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht, Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung).
Rechberger gliedert die Nichtigkeitsgründe wie folgt:
- Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher Entscheidungstätigkeit: Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, Unzulässigkeit des Rechtswegs, Mangel der internationalen Zuständigkeit, Unzuständigkeit, Teilnahme eines ausgeschlossenen Richters, vorschriftswidrige Besetzung
- Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der Parteien am Prozess: Mangel der Parteifähigkeit, Mangel der Prozessfähigkeit
- Verstöße gegen das Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Anspruchs: Verletzung der Streitanhängigkeit und der Rechtskraft, Entscheidung trotz Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht
- Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern sollen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Nichtigkeit führt zwingend zur Aufhebung des Urteils. Die Entscheidung erfolgt mit Beschluss (§ 471 ZPO).
Die sonstigen Verfahrensmängel sind in § 469 ZPO geregelt. Der Verstoß wiegt weniger schwer und sie sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sie müssen in der Berufung ausdrücklich geltend gemacht werden. Sie wirken nicht absolut, sondern sind nur relevant, wenn sie sich auf die Richtigkeit der Sachentscheidung auswirken konnten.
Nach § 469 Abs 1 Z 2 ZPO ist ein Verfahrensmangel ein Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.
Hauptanwendungsfall: Nichtaufnahme beantragter Beweismittel.
Wichtig: wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Instanz nicht in der Berufung geltend gemacht, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden.
§ 469 ZPO beinhaltet zwei Sondertatbestände: unvollständige Erledigung der Sachanträge und die unvollständige Sachverhaltsfeststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Im zweiten Fall spricht man von einem sekundären Verfahrensmangel, dieser ist im Rahmen der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts mit Rechtsrüge geltend zu machen.
Liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor, bestätigt das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Urteil. Liegt der Mangel vor, soll das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden. Praktisch heben die Berufungsgerichte das angefochtene Urteil auf und verweisen das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss).
Aktenwidrigkeit ist ein Sondertatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, wird aber in der Praxis als eigenständiger Berufungsgrund behandelt. Sie besteht in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Gericht.
Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung werden Fehler bei der Lösung der Tatfrage bekämpft. Im Vordergrund steht die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung.
Bei der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Anwendung von Erfahrungssätzen behauptet der Berufungswerber, dass das Erstgericht durch Anwendung falscher Erfahrungssätze unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Zur gesetzmäßigen Anwendung der Beweisrüge muss der Rechtsmittelwerber angeben:
- welche konkrete Feststellung er bekämpft
- infolge welche unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde
- welche konkrete andere Feststellung begehrt wird und
- aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre
Die Tatsachenrüge wird immer durch Urteil erledigt.
Die unrichtige rechtliche Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumption des Erstgerichts. Bekämpft wird immer die unrichtige Entscheidung der Hauptsache, daher bezieht sich die unrichtige rechtliche Beurteilung idR auf Fragen des materiellen Rechts. Ohne Rechtsrüge darf das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüfen. Das Berufungsgericht entscheidet mit Urteil, wenn es das Urteil bestätigt oder abändert oder mit Beschluss, wenn das Urteil wegen eines sekundären Verfahrensmangels aufhebt.
Berufungsbeschränkung des § 501 ZPO, in Verfahren mit € 2.700 nicht übersteigenden Streitwert ist die Berufung nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zulässig. Eine auf unzulässige Berufungsgründe gestützte Berufung ist zurückzuweisen. Die Berufungsbeschränkung gilt nicht für:
- familienrechtliche Streitigkeiten
- Bestandsstreitigkeiten
- Testverfahren nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO
- Arbeits- und Sozialrechtssachen.